Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Nr. 49 Erscheint Dienstag und Freitag. 6. Juli Dur durch die Post zu beziehen. 1928 Inhalts-Aeberstcht: Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. — Die Ferien des Kreisausschusses. — Der Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. - Flugveranstaltung in Giehen. - Dienstnachrichten. Vetr.: Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat zur Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928 Ver- einfachungvorjchriften erlassen, die Ihnen unter besonderem Hinweis auf die für die Ausschreibung der Belege vorgesehene Frist — 15. Januar 1929 — nachstehend zur Kenntnis gebracht werden. Giehen, den 21. Juni 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. A. Allgemeines. Aus den Kreisen der Arbeitgeber ist angeregt worden, über die Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928 schon jetzt die nötigen Anordnungen zu treffen, damit die Arbeitgeber alsbald die erforderlichen Maßnahmen zur rechtzeitigen und reibungslosen Erledigung der ihnen obliegenden Arbeiten treffen können. Aus den Anordnungen, die ich über die Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn in der Vergangenheit getroffen habe, geht hervor, daß Art und Umfang der Belege durch die verschiedenen Zwecke, denen sie zu dienen bestimmt sind, wesentlich beeinflußt werden. Für das abgelaufene Kalenderjahr 1927 sind die Verpflichtungen der Arbeitgeber in bezug auf die Einreichung der Steuerabzugsbelege aus die Lieferung der für die Zwecke des Finanzausgleichs benötigten Unterlagen beschränkt worden (zu vgl. Verordnung und Runderlaß vom 2. August 1927 — Ille 3700 — Reichssteuerbl. S. 170). Diese einschränkende Maßnahme hatte zur Folge, daß die in meinem Runderlah vom 23. Juli 1926 — Ille 4100 — Reichssteuerbl. S. 230) bezeichneten Unzutraglichkeiten, die zu der allgemeinen Einreichung von Lohnsteuer-Ueberweisungsblättern für das Kalenderjahr 1926 geführt hatten, für das Jahr 1927 wieder stärker hervortraten. Insbesondere sind diese Unzuträglichkeiten von den Kirchenbehörden stark empfunden worden, denen durch die Verordnung vom 2. August 1927 eine individuelle Berechnung der Kirchensteuer für die große Mehrzahl der Lohnempfänger aus der Grundlage der im Kalenderjahr 1927 tatsächlich einbehaltenen Steuerbeträge regelmäßig nicht möglich war. Inzwischen ist den.Kirchenbehörden zugesagt worden, daß ihnen die Unterlagen zur steuerlichen Erfassung der Lohnempfänger auf der Grundlage der im Kalenderjahr 1928 tatsächlich einbehaltenen Steuerbeträge wieder zur Verfügung gestellt werden. Ob eine Lohnsteuerstatistik für 1928 ausgestellt wird, und ob die Zahlen über die Lohnsteuer des Kalenderjahres 1928 für die Zwecke des Finanzausgleichs nutzbar zu machen find, steht noch nicht fest. Ist hiernach auch noch keineswegs erschöpfend zu erblicken, welchen verschiedenen Zwecken die Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1928 zu dienen bestimmt find, so erscheint es mir doch zweckmäßig, den obigen Wünschen der Arbeitgeber zu entsprechen. Um die bei der Einreichung der Steuerabzugsbelege entstehende Belastung der Wirtschaft und der Verwaltung auf ein Mindestmaß herabzusetzen, habe ich mich entschlossen, das in den §§ 46 bis 49,51,52 StA. DB. ) vorgesehene Verfahren erheblich zu vereinfachen. Das Verfahren gewährleistet andererseits, daß die Arbeitgeber die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für Lohnsteuererstattungszwecke obliegen, in wesentlich vereinfachter Form erfüllen können. Die Bestimmungen hierüber enthalt bte- nachstehend unter Nr. 225 abgedruckte Verordnung. B. I m einzelnen. 1. Zu § 1 Bereits unter Abschnitt II meines Runderlasses vom 16. Dezember 1927 — Ille 5400 — (Reichssteuerbl. S. 256) hatte ich auf dre bevorstehende Aenderung der Bestimmungen über die Ausschreibung der Steuerabzugsbelege hingewiesen und Vorsorge getroffen, daß der auf der Rückseite der Steuerkarte 1928 vorgesehene freie Raum für den 'Nachweis der Steuerabzugsbeträge nutzbar gemacht werden kann. Für das Kalenderjahr 1928 find die den Arbeitgebern in dieser Beziehung obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der beiliegenden Verordnung beschränkt. Hiernach ist insbesondere die Ausschreibung von Nachweisungen und Zusammenstellungen (§ 47 StA. DB.) und die Schlußprufung (ss 48, 49 StA. DB.) nicht vorgesehen. Da die Lohnsteuer-Bescheinigungen und -Ueberweisungsblätter auch die für die Veranlagung notwendigen enthalten, verzichte ich zur weiteren Entlastung der Arbeitgeber für 1928 auf die Ausschreibung der im § 66 ESt. AB. vorgesehenen Lohnzettel. 2. Zu 8 2. Soweit für die am 31. Dezember 1928 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1928 dem Arbeitgeber am 31. Dezember 1928 vorliegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1,2 StA. DB.), ist sie dem Arbeitnehmer nicht auszuhändigen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung). Dies gilt nur für Arbeitgeber, die nach dem Stande vom 31. Dezember 1928 die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren (§§ 42 bis 45, 50 StA. DB.) abgeführt haben. Die Lohnsteuer-Bescheinigung (Muster 1) ist vom Arbeitgeber auf dem nach Maßgabe meiner Runderlasse vorn 24. August 1926 — Ille 4800*) — und 8. August 1927 — Ilio 2130/IIIe 3690*) — freigebliebenen oberen Teil der Rückseite der Steuerkarte 1928 abzugeben. Sie ist vorn Arbeitgeber handschriftlich, durch Stempelaufdruck ober in sonst geeigneter Weise herzustellen. Zum Aufkleben hergerichtete Vordrucke zu Lohnsteuer-Bescheinigungen sinb den Arbeitgebern auf Verlangen in angemessener Stückzahl unentgeltlich abzugeben. Für den Vordruck ist das Oin-Format A 6 (105 X 148 mm — Reichsfinanzbl. 1923 S. 219 — zu wäylen. In diesen Fällen sind die Vordrucke von den Arbeitgebern auf die Rückseite der Steuerkarte 1928 aufzukleben. Sofern für einen am 31. Dezember 1928 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1928 dem Arbeitgeber ausnahmsweise nicht vorliegt, weil z. B. der Fall des § 34 Abs. 3 StA. DB. gegeben ist, so ist an Stelle der Lohnsteuer-Bescheinigung (Muster 1) für diesen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt (Muster 2) auszuschreiben. Für die im Kalenderjahr 1928 vor dem 31. Dezember 1928 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Lohn- steuer-Ueberweisungblätter ('Muster 2) auszuschreiben. Die Lohnsteuer- Uederweisungsblätter sind in Bogen zu je vier Stück, die durch eine Perforationslinie voneinander getrennt werden, mit einem weiteren Vogen zum Durchschreiben herzustellen und den Arbeitgebern auf Verlangen in angemessener Bogenzahl mit dem dazu gehörigen Blaupapier unentgeltlich zu liefern. Für den Bogen ist das Oin-Format A 4 (210 X 297 mm — Reichsfinanzbl. 1923 6. 219 —) zu wählen. Eine Ausfertigung des Ueber- weisungsblattes ist für das Finanzamt, die Durchschrift für den Arbeitnehmer als Beleg für einen etwa später zu stellenden Lohnsteuer-Er- stattungsantrag bestimmt. Wie zu meiner Kenntnis gelangt ist, sind viele Betriebe, z. B. im Bergbau und im Baugewerbe, dazu übergegangen, ihre Lohnkonten (§38 StA. DB.) dem Muster der Lohnfteuer-Ueberweisungsblätter (Muster 3 StA. DB.) anzupassen, um die Durchschrift unmittelbar als Ueberweisungs- blatt verwenden zu können. Ich habe keine Bedenken dagegen, wenn hier auf Antrag gestattet wird, daß die Durchschriften der Lohnkonten an Stelle der Lohnsteuer-Bescheinigungen (Muster 1) und Lohnsteuer-Ueberweisungs- blätter (Muster 2) dem Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt insbesondere für die Zechenverwaltungen, die für die Ruhrknappschaft über jeden versicherten Arbeitnehmer eine Lohnkarte führen, sofern die Lohnkarte die für die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnsteuer-Ueberwel- sungsblätter erforderlichen Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer-Bescheinigungen bzw. Lohnsteuer- Uebermeifungsblätter für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, die im Kalenderjahr 1928 bei ihm beschäftigt waren und für die ein Lohnkonto § 38 StA. DB.) zu führen war. Daher sind diese Belege, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1928, auszuschreiben, auch wenn der Arbeitslohn nur für einen Teil dieses Zeitraums den Betrag von 25 Reichsmark wöchentlich überstiegen hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn wöchentlich zwar mehr als 25 Reichsmark betragen hat, aber mit Rücksicht auf die Höhe der steuerfreien Beträge (§70 Abs. 1,2, §75 EStG.) Steuern tatsächlich nicht einbehalten worden sind. Dagegen scheiden die Arbeitnehmer für die Ausschreibung von Belegen aus, für die nach §38 StA. DB. (letzter Satz) die Bestimmungen über die Führung des Lohnkontos deshalb nicht gelten, weil der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1928 wöchentlich nicht mehr als 25 Reichsmark betragen hat. Den Eintragungen in die Belege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z.B. Gehaltsmonat, Lohnwoche) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1928 geendet haben. Es sind mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, insbesondere zu berücksichtigen: a) zu Beginn des Kalenderjahres 1928: die Lohnzahlungszeitraume, die im Dezember 1927 begonnen und im Januar 1928 geendet Huben, auch wenn in das Kalenderjahr 1928 etwa nur ein Tag dieses'Zeitraums fällt; b) am Schluß des Kalenderjahres 1928: die Lohnzahlungszeitraume, die im Dezember 1928 geendet haben. Dagegen sind nicht zu berücksichtigen die Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1928 begonnen und erst Anfang Januar 1929 geendet haben. 3. Zu § 3. In den Uebermeifungsbtättern sind Angaben über die Ausstellung der Steuerkarte für 1928 vorgesehen. Diese Angaben sind für die ) Im StBl. nicht abgedruckt. ) Im RStBl. nicht abgedruckt. Zuleitung der Ueberweisungsblätter an die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter unerläßlich und bei ordnungsmäßiger Führung des Lohnkontos für die Arbeitgeber ohne Schwierigkeit möglich. Wenn ausnahmsweise die Angabe nicht möglich ist, weil z. B. der Fall des § 34 Abs. 3 StA. DB. gegeben ist, so ist das Ueberweisungsblatt an das nach der Wohnung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt einzusenden. Die in der Lohnsteuer-Bescheinigung verlangte Angabe über die Ausstellung der Steuerkarte für 1929 wird dem Arbeitgeber dann nicht möglich fein, wenn die Steuerkarte für 1929 dem Arbeitgeber nicht Vorgelegen hat, weil z. B. das Dienstverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber am 31. Dezember 1928 endigt, und die Steuerkarte 1929 daher schon dem neuen Arbeitgeber vorgelegt worden ist. In diesem Falle kommt eine Angabe über die Ausstellung der Steuerkarte 1929 nicht in Frage; die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite der Steuerkarte 1928 ist hier wie im Falle des §3 gu b der Verordnung an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1928 ausgeschrieben worden ist, einzusenden. Die Präsidenten der Landesfinanzümter ordnen für ihren Bezirk an, inwieweit die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter vom Arbeitgeber regional oder alphabetisch geordnet einzusenden sind. Ebenso wichtig wie die sorgfältige Eintragung der in den Lohnsteuer- Bescheinigungen und -Ueberweisungsblüttern geforderten Angaben ist die genaue Einhaltung der Einlieferungsfrist. Die genaue Einhaltung ist um so mehr erforderlich, als die von den Arbeitgebern auszustellenden Lohnsteuer-Bescheinigungen einen Beleg zu Erstattungsanträgen der Arbeitnehmer bilden und im Januar 1929 das Erstattungsgeschäft beginnt. Damit sich die Ausschreibungsarbeiten am Schluffe des Jahres nicht zu sehr zusammendrängen, erscheint es notwendig, daß sofort mit den Ausschreibungsarbeiten begonnen wird, also z. B. die Ueberweisungsblätter für Arbeitnehmer, die inzwischen ausgeschieden sind, schon jetzt ausgeschrieben und dem Finanzamt fortlaufend oder innerhalb gewisser Zeitabschnitte eingesandt werden. Dann wird es dem Arbeitgeber, auch im Hinblick auf die durch die Verordnung eingetretene ganz erhebliche Vereinfachung des Verfahrens, regelmäßig möglich fein, die für die Ausschreibung vorgesehene Frist — 15. Januar 1929 — innezuhalten. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß in vereinzelten Fällen die genaue Einhaltung der Frist nicht möglich ist. Das kann z. B. für Betriebe gelten, in denen im Kalenderjahr 1928 mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren, für die Seeschiffahrt, soweit Arbeitnehmer in Frage kommen, die erst Ende Januar 1929 oder später von einer im Jahre 1928 begonnenen Seereise zurückkehren, ferner für den Bergbau, soweit die Lohnabrechnung bei den Arbeitern für Dezember 1928 erst Ende Januar 1929 erfolgt. Macht ein Arbeitgeber geltend, daß er aus Gründen dieser Art nicht in der Lage sei, die Frist einzuhalten, so ist mit ihm folgendes zu vereinbaren: Für Arbeitnehmer, bei denen die Lohnabrechnung für 1928 bis zum 15. Januar 1929 beendet ist, find die Steuerabzugsbelege unter allen Umständen bis zum 31. Januar 1929 einzureichen. Für Arbeitnehmer, bei denen erst in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1929 ober später abgerechnet wird, sind die Belege jeweils bis zum 15. und 28. Februar 1929 abzuliefern. Ganz ausnahmsweise kann bei Seeschiffahrtsunternehmungen über den letzteren Zeitpunkt hinausgegangen werden. 4. 3u § 4. Soweit für die einbehaltenen Steuerbeträge Marken verwendet worden sind, hat der Arbeitnehmer feine Steuerkarte 1928 und die Einlagebogen, die im Kalenderjahr 1928 zum Einkleben und Entwerten von Steuermarken verwendet worden sind, nach Maßgabe des § 58 StA. DB. und § 4 letzter Satz der anliegenden Verordnung spätestens bis zum 15. Januar 1929 an das Finanzamt abzuliefern, in dessen Bezirk er zur Zeit der Personenstandsaufnahme im Oktober 1928 seinen Wohnsitz hat. Hierfür gelten im übrigen die Anordnungen, die ich im Abschnitt II meines Runderlasses vorn 18. November 1926 — Ille 9300**) — für das Kalenderjahr 1926 getroffen habe, entsprechend. Der letzte Satz des § 4 betrifft den verhältnismäßig seltenen Fall, daß ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen ist, die teils die Lohnsteuer im Markenverfahren, teils im Ueberweisungsverfahren entrichtet haben. Wenn der Arbeitnehmer am Schluffe des Jahres 1928 bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, der die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren entrichtet, so wird die Steuerkarte durch den Arbeitgeber in der Form der Lohnsteuer-Bescheiniung ergänzt. Die Steuerkarte kommt also nicht in den Besitz des Arbeitnehmers, der aber gleichwohl die ihm von feinem früheren Arbeitgeber ausgehändigten Einlagebogen ab« liefern muß. 5. 3 u § 5. Diese Bestimmung legt den Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1928 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, die Verpflichtung auf, die sich in ihrem Besitz befindliche Steuerkarte 1928 dem Finanzamt einzusenden, soweit dies nicht schon gleichzeitig mit der Einsendung von Einlagebogen (gl. § 4 der Verordnung) geschehen ist. Dies gilt nicht für die Arbeitnehmer, für die nach den Ausführungen unter B 2 Abf. 4 Lohnsteuer- Ueberroeifungsblätter nicht auszuschreiben sind. Nr. 225. Verordnung über die Einreichung vereinfachter Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928. Vom 31. März 1928. Auf Grund des § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 189) wird folgendes bestimmt: § 1. Für die im Kalenderjahr 1928 vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sind abweichend von den Vorschriften der §§ 46 bis 49, 51, 52, 58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 5. September 1925 (Reichsministerialbl. S. 1186) die Lohn- fteuer=Uebermeifungsbtätter, Lohnsteuerausweise und Nachweisungen, die **) RStBl. 1926 S. 327 (Nr. 478). Zusammenstellung und die Steuerkarten mit Einlagebogen nur nach W gäbe der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung einzureichen. § 2. (1) Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 1928 den Steuerabzug vom tz beitslohn im allgemeinen Ueberweisungs- und Behördenverfahren n« §§42 bis 45, 50 der Durchführungsbestimmungen über den ©teuerahi vom Arbeitslohn vorgenommen haben, haben a) für die am 31. Dezember 1928 bei ihnen in einem Dienftverfjältir stehenden Arbeitnehmer auf der Rückseite der Steuerkarte 1928 er Lohnsteuer-Bescheinigung (Muster 1); b) für die im Kalenderjahr 1928 vor dem 31. Dezember 1928 aus bt> Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vereinfachte Lch steuer-Ueberweisungsblätter (Muster 2) auszuschreiben. (2) Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbeft mungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn, wonach der Arbeiigch die Steuerkarte dem . Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres zuch zugeben hat, findet auf die Steuerkarte 1928 für die im Abf. 1 unter bezeichneten Arbeitnehmer keine Anwendung. § 3. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnstew Ueberweisungsblätter auf Grund der Eintragungen in dem Lohnk« (§38 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom beitslohn) auszuschreiben und dem Finanzamt einzusenden. Die ft sendung hat spätestens bis zum 15. Januar 1929 zu erfolgen, und z» a) die Einsendung der Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite i$ Steuerkarte 1928 (§ 2 Abs. 1 zu a an das Finanzamt, in belle Bezirk die Steuerkarte 1929, b) die Einsendung der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter (§2 Abs. I zü an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1928 ausgeschrieben worden ist. § 4. Soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1928 ir Markenverfahren nach §§54 bis 62 der Durchführungsbestimmungen ffir den Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt worden ist, hat die 8 lieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1928 bis zum 15. Jam 1929 nach Maßgabe der Vorschrift des § 58 der Durchführungsbeftiii mungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erfolgen. Sofern ii Steuerkarte 1928 vom Arbeitnehmer deshalb nicht eingefandt werden kor weil sie etwa bei einem Arbeitgeber für die Lohnsteuer-Bescheinigung (f Abs. 1 zu a) Verwendung findet, sind Name und Wohnung dieses Arte gebers bei Einsendung der Einlagebogen vom Arbeitnehmer genau ai zugeben. § 5. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1928 in keinem DienstverhMik gestanden Haden und sich daher an diesem Tage im Besitze ihrer Steuerte 1928 befinden, haben unbeschadet der Vorschrift des §4 die Steuerte 1928 unter genauer Angabe der Wohnung am 10. Oktober 1928 bis zm 15. Januar 1929 dem Finanzamt einzusenden. Die Vorschriften des §i der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslos finden entsprechende Anwendung. Berlin, den 31. März 1928. Der Reichsminister der Finanzen. Im Auftrage: Z a r d e n. Musin l Lohnsteuer-Bescheinigung für das Kalenderjahr 1928 Die Steucrkarte 1929 ist ausgestellt von im Bezirk Stener- der Scnteinbe des Finanzamts Bezirk / Nnmmer '............................. , / I Im Kalenderjahr 1928 in meinem — unserem — Betrieb beschäftigt gewesen vom 1928 bis 31. Dezember 1928 Während dieser Zeit betrug der Arbeitslohn.... ---------------------SUI der Steuerabzug.... SUI (Name und Wohnung des Arbeitgebers — Firmenstempel) Muster! Lohnsteuer-Überiveisungsblatt für das Kalenderjahr 1928 Die Steuerkarte 1928 ist ausgestellt Der Arbeitnehmer ist ir (Zu- und Borname des Arbeitnehmers) (Berus) (Wohnung) Von der Gemeinde Stener- im Bezirk Bezirk des Finanzamts Nummer Kalenderjahr 1928 in nie nem - unserem - Betrieb t* schäftigt gewesen voin 1928 bis II® Während dieser Zei.t betrug der Arbeitslohn Kl der Steuerabzug . lÄ (Name und Wohnung des Arbeitgeber! Firmenstempel) — 3 ngsbefiit rbeitgei, es zuch 1 unter ohnsteiil- Lohnbm vom äi'. Die Eii mb zm ickseite ii- in be||r ' 1928 ir ngen übt t die 8 5. Jam igsbeftiit Sofern ii :den faia gung ® ;s Arbli lenau m oerhältM teuerfar teuerta: ! bis zm des §i rbeitM Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche find. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 2. Juli 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit Verfügung vom 14. Mörz 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln. Gießen, den 2. Juli 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Flugveranstaltung in Gießen am 8. Juli 1928. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 werden im Einvernehmen mit der Provinzialdirektion Oberhefsen für die am 8. Juli 1928 auf dem Flughafen in Gießen stattfindende Flugveran- aach M« 1 vom 8 hren w euerabze werhaA 1928 ei- 3 aus de hte Loh: Bekanntmachung. Betr.: Die Ferien des Kreisausfchuffes. Der Kreisausfchuß hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien. Während der Ferien können nur besonders beschleunigte Sachen zur Verhandlung kommen. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. Gießen, den 2. Juli 1928. Der Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Gießen. I. V.: Dr. Heß. staltung innerhalb der von dem Herrn Reichsverkehrsminister bestimmten Flughafenzone folgende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet: § 1- Am Sonntag, S. Juli 1928, wird für die Zeit von 13.30 Uhr bis 18 Uhr das innerhalb der nachstehend näher bezeichneten Grenzen liegende Gelände polizeilich gesperrt: 3m Süden: Straße Gießen—Rödgen von der östlichen Grenze der auf dem Trieb liegenden Sportplätze bis zur Ueberführung der Bahnlinie Gießen—Fulda. 3m Offen: Bahndamm von Kreuzung Bahnlinie Gießen—Fuldu mit Straße Rödgen bis zum Ostrande des Waldes, genannt der Junkern- strauch, sodann in nordwestlicher Richtung durch den Wald bis zur Struppmühle. 3m Borden: Von der Struppmühle dem Lauf der Wieseck entlang bis.zur Gansmühle. 3in Westen: Von der Gansmühle den in südwestlicher Richtung dem von Wieseck nach dem Trieb führenden Weg entlang, Ostrand der auf dem Trieb liegenden Sportplätze bis zur Straße Gießen—Rödgen. § 2. Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des innerhalb der obengenannten Grenzen liegenden Geländes nur mit Äusweifen der Flugleitung oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten Zugangswegen gestattet. § 3. Die Straße Gießen—Rödgen ist von 13.30 bis 18 Uhr nur für den Durchgangsverkehr von Gießen nach Rödgen und umgekehrt geöffnet. Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art auf der Straße Gießen— Rödgen ist verboten. Das Parken hat nur an den für das Parken bestimmten Plätzen zu erfolgen. § 4. Der von dem Stadtwald unmittelbar nach dem Flugplatz führende Feldweg wird von 15 bis 18 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. § 5. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. § 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Reichsmark bestraft. Gießen, den l.Juli 1928. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt. Dienstnachrichken des kreisamkes. Veterinärrat Dr. Stein ist vom 9. Juli bis 11. August d. I. beurlaubt. Vertretung übernimmt Veterinärrat Dr. Monnard in Gießen. Muster I L928 läftigt C1928 gut gut Muster! r 1928 :r ist it| ; in nw ürieb l» efen .........19$ ug ..........S ..........S ieitgeberi Druck der Brühl'fchen UniverfitätS-Buch. und Sfeiudruckerei, D. Lange, Dietzen.