Amtsverkündigungsblaii für die provinzialdirekiron Oberheffsn und für das Kreisanü Gießen 't!'_<1'_ pll !111*,ijxr,A^wrr»'jT«. ii|»i n'jji JwrMgil l urj**.iT7 .<1 ,?lr. 63 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. ÄUgUf! Nur durch die Post zu beziehen. 1927 InhaltS-'Aebersicht: Straßensperre. — CRegelung des Ausverkaufswesen. — Schafräude in Holzheim. — Durchführung des metrischen Maßsystems. - »ieichöschutstatlstik 1926. Veihilfe an die Vvlksbibliotheken des Kreises, — Oeffentticher Zettelanschlag in der Stadt Diesten. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Pravinzialstraßenstrecke „Inheiden—Utphe" wird am 28. älugufL 1927 wieder aufgehoben. Gießen, den 24. August 1927. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung betreffend Regelung des Ausverkanfswesen. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 7—9 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 gegen den unlauteren Wettbewerb und des § 1 der Vollzugsbekanntmachung vom 2. September 1909 .wird für den Kreis Gießen nach Anhörung der Hess. Industrie- und Handelskammer Gießen folgendes angeordnet: § 1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt [iirb, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, iber zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. § 2. Bei Ausverkäufen der nachstehend aufgeführten Art, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung, ist der Veranstalter verpflichtet, der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach den folgenden Bestimmungen Anzeige zu erstatten, und ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen. Die Bestimmungen gelten für Ausverkäufe: 1. wegen Veränderungen in der Firma oder der Person des Ge- schnfisiuhabers (3. 25. Umwandlung in eine andere Gesellfchafts- sorm, Ausscheiden oder Neueintreten eines Gesellschafters, Wechsel des Geschästsinhabers, Verkauf oder Verpachtung des Geschäftes, Geschäftsaufgabe, Auflösung einer Gesellschaft, aus gerichtlichem Vergleich usw.). 2. Aenderung im Geschäftsbetrieb (z. B. Umzug, Veränderung des Mietverhältnisses, Aufgabe einer Geschäftsabteilung, Aufgabe einer bestimmten Warengattung, Aenderung des Verkaufssystems wie Einführung von Einheitspreisen usw.). 3. Wegen Aenderung des Warenlagers, Beschädigung der Waren infolge Feuer, Wasser, Rauch und sonstigen durch elementare Gewalt verursachten Schadens. 4. Wegen erheblicher Aenderung der Geschäftsräume und ihrer Inneneinrichtung. Als erheblich ist nur eine Aenderung anzusehen, deren Durchführung die gleichzeitige Fortführung des normalen Geschäftsbetriebs unmöglich macht. Die vorstehenden Bestimmungen gellen auch: 1. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch Taxatoren, fei es freihändig, fei es im Wege der Versteigerung, feilgeboten werden; die Vollstreckungsverkäufe der Gerichtsvollzieher sind ausgenommen; ! 2. für Ausverkäufe, welche durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmassen veranstaltet werden; 3. sür Ausverkäufe, welche nach der Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume stattfinden; 4. für Ausverkäufe und Versteigerungen aus Liquidation und Nachlaßmassen (einschließlich der in der Verfügungsgewalt des Liquidators, Konkurs- oder Nachlaßverwalters befindlichen Waren); 5. für Ausverkäufe und Versteigerungen von Waren, die zum Bestände einer Konkursmasse gehören und noch in der Verfügungsgewalt des Konkursverwalters sich befinden. Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausverkaufs (Nr. 1—9) steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände bezweckt. § 3- Die Anzeigen und Verzeichnisse sind in dreifacher Ausfertigung bei w für den Ort des Ausverkaufs zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Die Einreichung hat zeitig, mindestens eine Woche oor der Ankündigung der Veranstaltung, zu erfolgen, damit die Zu- wfsigkeit der Veranstaltung noch vor deren Ankündigung geprüft werden kann. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei leichtverderblichen Waren, kann die Frist von der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgekürzt werden. Von den drei Ausferligungen der Anzeige tuib des Warenverzeichnisses sind zwei für die Industrie- und Handelskammer und eine für die zuständige Polizeibehörde bestimmt. e ..... 8 4. In der Anzeige müssen folgende Angaben enthalten sein: a) Vor- und Zuname bzw. Firma' des Veranstalters; b) Wohnort und Ort der geschäftlichen 'Niederlassung des Veranstalters; c) genaue Bezeichnung der Räume, in denen der Ausverkauf statt- finden soll; d) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung; e) Grund der Veranstaltung unter näherer Bezeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Ausverkauf rechtfertigen soll. Außerdem soll der voraussichtliche Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung angegeben werde». Die den Grund des Ausverkaufs bildenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch Unterlagen nachzuweisen. Sind die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, so können weitere Unterlagen emgefordert werden. Das Verzeichnis der Waren, die zum Verkauf gebracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß die Ucbereinstimmung feiner 'Angaben mit den tatsächlichen zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgeprüft werden kann. Genaue Angaben über Stückzahl, Menge, Maß oder Gewicht und über die Art (Material) sind erforderlich. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einaetrosfeiie Waren sind in dem Verzeichnis mit genauen Angaben des Tags der Bestellung besonders auszuführen. Die 'Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unterschrieben und mit Datum versehen sein. § 5. Wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur sür den Zweck des Ausverkaufs herbeigefchafft worden sind (sog. Vor- und 'Nachschieben von Waren), wird nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 6. Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf, die Herkunft der Waren aus der Konkursmasse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 8 7. Auf Saison- und Jnveniurausverkäusen, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden, und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen' keine Anwendung. Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden, und im ordentlirl-en Geschäftsverkehr üblich sind, dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nur im Januar und in der Zeit vom l.Iuli bis 15. August jeweils auf die Dauer von 14 Tagen entsprechend näherer Bekanntmachung des zuständigen Kreisamts abgehalten werden. Der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist vorher Ge- icgenheit zu gutachtlicher Aeußerung zu geben. § 8. Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; 2. wer den auf Grund des § 7 Abf. 2 erlassenen Anordnungen- zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnung unrichtige 'Angaben macht; 3. wer den für Saison- und Inventurausverkäufe getroffenen An- ordnungen zuwiderhandelt. 8 9. Diese Bestimmungen treten nm 1. September 1927 in Kraft. Gießen, den 25. August 1927. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: G ü n g e r i ch. An das Polizcimnt Gießen, die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises. Wir weisen Sie auf die obige Bekanntmachung besonders hin und bemerken, daß damit unsere Bekanntmachung vom 8. Juni 1925 (Amts- verkündigungsblatt Nr. 40) außer Kraft tritt. Gießen, den 25. August 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Gänger ich. - 2 — Bekanntmachung. V e t r.: Schasräude i-n Holzheim. Unter der Schafherde der Gemeinde Holzheim ist die Schasräude amt= li,h festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff. der Ausslch- rungsvörfchriften zum Reichsviehseuchengesetz rverden angeordnet.. Gießen, den 25. August 1927. Kreisamt Gießen. I. 93.: G ii ngeri ch. Betr.: Ourchfiihrnng des metrischen Maßfi)ftems. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weifen auf das Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten — Lande samt für das Bildungswesen — in Dir. 195 der „Darmstädter Zeitung" vom 22. August 1927 hin und empfehlen Ihnen, der Angelegenheit in' den in Frage kommenden Klaffen stündig Ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Gießen, den 24. August 1927. Hess. Kreisschulamt. I. 93.: Fischer. B e t r.: Reichsschulstatistik 1926. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen im Anschluß an unsere Lersügung vom 10. März 1927 (Ueberdruck) Erhebungsbogen VII über die Kosten der in den Erhebungsbogen 1 und VI aufgeführten Schularten zu mit dem Emp- fehlen, sie auszufüllen und uns einen der Bogen alsbald zurückzusenden. Gießen, den 27.August 1927. Hessisches Kreisschulamt. 3. 93.: Fischer. Be t r.: Beihilfe an die Volksbibliotheken des Kreises. An die Schulvorstände der Landgemeindqn des Kreises. Für die Unterstützung der Volksbüchereien im Kreise stehen uns auch in diesem Jahre einige Mittel zur Verfügung. Anträge auf Beihilfen können uns bis spätestens zum 15. September vorgelegt werden. Dabei empfehlen wir Ihnen, anzugeben: 1. wieviel Bände besitzt die Bücherei? 2. welche Beiträge und Zuschüsse erhält sie? 3. ist sie Mitglied der „Gesellschaft für Volksbildung" in Berlin? Da die Mittel, die mir den Volksbüchereien zuwenden! können, beschränkt sind und auch in den nächsten Jahren wohl nicht viel größer sein werden, empfiehlt es sich, an Stellen mit dem Ersuchen um Gewährung von Zuschüssen heranzutreten, denen öffentliche Aufgaben obliegen oder von denen Verständnis für die Aufgaben und die Notlage unserer Volksbüchereien erwartet werden kann (Bürgermeistereien, Kassen, Bildungsvereine usw.). Eine Mitteilung darüber, inwieweit Sie mit entsprechenden Anregungen Erfolg haben, ist erwünscht. Gießen, den 9. August 1927. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fische r. Polizei-Verordnung. Betr.: den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen. Auf Grund des Artikel 129b der Städteverordnung vom 8. Juli 1911, des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Verordnung über die Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern >vom 6. August 1927 zu Dir. M. d. I. 28 489 nachstehende Polizeiverordnung erlassen. 8 1. Bekanntmachungen, gewerb!icl)e Anzeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere van Belustigungen, Versammlungen und Ausführungen, soweit sie nicht den öffentlichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehülllich der Ausnahmebestimmungen des § 2, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagsäulen und angebrachten Tafeln angeschlagen werden und zwar nur durch die von dem Oberbürgermeister der Stadt Gießen dazu berechtigten Personen. Die hierfür in Frage kommenden Personen bedürfen hierzu der Erlaubnis des Polizeiamts Gießen und haben einen auf ihren Namen lautenden, vom Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimationsschein bei sich zu führen. § 2. Die Bestimmungen des § 1 beziehen sich nicht auf Bekanntmachun- gen, die von Grundstückseigentümern oder Mietern ausschließlich in ihrem Prioatinteresse an ihren 'eigenen Grundstücken, Häusern und Mietsräumen ausgehüngt oder angeschlagen werden. § 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sowie absichtliche VesclMigung, Beschmutzung und widerrechtlick)« Benutzung der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM„ an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Haststrafe bis zu 6 2Bodjen tritt, geahndet. 8 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit den: Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage ist tms_ Lokal-Polizei-Reglement, betr. den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen vom 6. Oktober 1896, aufgehoben. Gießen, den 23. August 1927. Hessisches Polizeiamt. Wolf. i Truck der Druhl'schen Univerfitäts.Duch. und Steindruckerei. R. Lange. Dießen.