Amtsverkündigungsblatt für die ))rovinzialdirektion Oberheffen und für bas Kreisamt Gießen TIr. 32 Erscheint Dienstag und Freitag. 29. April 1927 Qlur durch die Post zu beziehen. Inhalts-Aebersicht: Gebührenordnung für Hebammen. — Reichswohnungszählung am 16. Mai 1927. — Feststellung der Wohnungssuchenden.— Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad-Nauheim. — Schlachihausanlage des Wilhelm Nesseldreher zu Heuchelheim. — Vorzeitiger Niedergang aus der Grundschule in die höhere Schule. — Turnunterricht. — Jahresbericht der Schulen. — Dienstnachrichlen. Bekanntmachung. die Gebührenordnung für Hebammen belressend. vom 10. April 1927. An Stelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 6. November 1924 (Negierungsbl. S. 375), die hiermit aufgehoben wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 1927 im Einverständnis mit dem Gesamtministerium die folgende Gebührenordnung. Die Hebammen im Lolksstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen unter Ausschluß weitergehender Forderungen zu berechnen: 1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der , Wohnung der Hebamme einschließlich der * 1 Ratserteilung 1.— bis 2.— RM. 2. Für die Untersuchung einer Schwangeren außerhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (ausschließlich der späteren Besuche) 4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert 2.- „ 3.- „ 5.- „ 15— „ 15— „ 30— „ Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme Der gleiche Satz dars Anwendung finden, wenn die Geburt nicht m der Wohnung der Wöchnerin vollendet werden kann, weil die Kreißende in ein Krankenhaus oder in eine Klinik verbracht worden ist. 5. Zuschlag für die Leitung einer Mehrlingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten 6. Für eine im Notfall vorgenommene Lösung der Arme mid des Kopses bei Steiß- oder Fußlage 7. Für jeden der oorgeschriebeuen Wochenbett- besuche in den ersten 10 Tagen nach der Entbindung Wird me Anwesenheit der Hebamme länger wie 1 Stunde benötigt, für jede angefangene Stunde Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Satz. 8. Für außerordentliche Berufungen am Tage 9. Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr), sowie für außerordentliche Berufungen an Sonn- und Feiertagen 10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers) oder für eine Scheidenausfpiilung 11. Für das Anlegen eines Katheters 12. Für Tamponade der Scheide bei Blutungen 13. Versieht die Hebamme Pflegedienft bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen: a) für den Tag b) für die Nacht c) für Tag und Nacht 14. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz: ' a) bei Tag b) bei Nacht (von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) Bei Benutzung der Eisenbahn darf das ' Fahrgeld berechnet werden; außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene Stunde ® Bei Stellung eines Fuhrwerkes kann nur die Zeitverfäumnis berechnet werden, keine Weggebühr. 15. Für Anmeldung eines Geburtsfalles beim Standesamt 16. Für Ausstellung eines Befundfcheines 1— „ 1.50 5— „ 10— „ 5— „ 10— „ 1— „ 2— „ 0.50 „ 1— „ 1— 3— „ 2— „ 6— „ 0.75 „ 1.50 „ 1. ,, 3. ,, 1.50 „ 3. „ 3— „ 10— „ 5— „ 10— „ 8— „ 20— „ ! 0.25 „ 0.50 „ 0.50 „ 1— „ 0.50 „ 1— „ I 1— 2— „ 0.40 „ 1— „ Ist dazu eine besondere Untersuchung notwendig, so wird sie nach Nr. 1 bzw. 2 der Gebührenordnung berechnet. Erläuterungen. 1. Die Mindestsätze mässen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine Geldstiftung für die Zahlung der Gebühr aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen. 2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausfpülung oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt, Frühgeburt ober Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden. 3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anrechnung zu bringen. 4. Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, in der die verschiedenen Leistungen einzeln aufgesührt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch fuhren. D a r m st a d t, den 10. April 1927. Der Hessische Minister des Innern. I. V.: S p am e r. B e t r.: Rejchswohnungszählung am 16. Mai 1927. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I. Arn 16. Mai 1927 findet auf Grund des Reichsgesetzes vorn 2. März 1927 (Reichsgesetzblatt Seite 69) im Kreis Gießen eine Reichswohnungszählung statt und zwar nach der Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 20. April 1927 in folgenden Gemeinden: Gießen, Großen-Linden, Heuchelheim, Lollar, Watzenborn, Wieseck, Saubringen, Hungen, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Großen- Buseck, ©taufenberg, Grimberg und Lich. Die Wohnungszählung dient dazu, eine möglichst vollständige Aufklärung über die Wohnungsverhättniffe der Bevölkerung des Deutschen Reichs zu gewinnen. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung dieser Erhebung ist es erforderlich, daß die Gemeindeoorstände der Vorbereitung und Durchführung des Zühlgsschästs ihre ganz besondere Aufmerksamkeit widmen. Es ist deshalb unumgänglich notroenbig, daß die Gemeindevorstände sich selbst rechtzeitig mit Wesen und Zweck der Zählung aus den ihnen überlieferten Drucksachen, besonders auch mit der Anweisung für die Zähler vertraut machen, lieber die bei der Zählung erhaltenen 'Auskünfte ist von allen mit der Zählung betrauten Stellen' das Amtsgeheimnis zu wahren. Die ausgefüllten Zählpapiere dürfen nur den an der Durchführung der Zählung beteiligten Stellen zur Einsicht überlassen werden. Wer die in den Erhebungspapieren gestellten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet, oder sich weigert, die vorgeschriebenen Angaben zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Den Gerneindeoorständen obliegt die Durchführung des Zählgeschäfts. Zu diesem Zwecke können sie unter eigener Verantwortung, je nach der Größe der Gemeinde, Zählungsausschüsse, bzw. Unterausschüsse einsetzen. Das Amt dieser Personen ist ein Ehrenamt, und es sind nur solche Personen zu bestimmen, die die Wichtigkeit der Zählung zu beurteilen vermögen und bereit sind, an deren richtiger Ausführung mitzuwirken. Vor allem müssen sie das Vertrauen der Gemeindeangeh'örigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse hinreichend kennen. Die Zählungsausschüsie sind bis zum 1. Mai 1927 zu bilden. Wie bei den Volkszählungen sind auch für diese Zählung Zählbezirke zu bilden, für die je ein Zähler zu bestellen ist. Es empfiehlt sich, den Zählbezirk für jeden Zähler so einzurichten, daß er nicht mehr als 75 bis 100 Wohnungskarten zu bearbeiten hat. Das Amt der Zähler ist nach dem Reichsgesetz als Ehrenamt erklärt worden. Die erforderlichen Zählpapiere werden den Gemeindevorftänden von der Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zugefandt. Diejenigen Gerneindevorftände, die bis zum 26. April ds. 3s. nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 ,1 i oder telegraphisch an die genannte Behörde roemben. Anfragen bezüalich der Zahlung sind an die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten; ebenso ist auch hier der Mehrbedarf von Vordrucken anzufordern. > , Das gesamte ausgofüllte Zählmaterial mit Kontroliisten und Gemeindebogen ist. bis spätestens den 30. Mai 1927 an uns einzu senden. Wir «weisen hier nochmals daraus hin, daß Sie sich mit den übcr- snndlen Zählpapieren, insbesondere den Anweisungen für die Gemeindevorstände und Zähler, aus denen ersichtlich ist, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist, genau vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren. II. Gleichzeitig mit der Wohnungszählung findet in sämtlichen hessischen Gemeinden eine Feststellung der Wohnungssuchenden statt. Zu diesem Zweck haben die Gemeindebehörden nach nachstehendem Muster öffentlich bekanntzugeben, daß der vorgeschriebene Meldebogen bei dem Wohnungsamt bzw. einer anderen, näher zu bezeichnenden Stelle von dem Wohnungssuchenden abzuholen und in doppelter Ausfertigung bis spätestens zum 23. Mai 1927 bei der Abholungsstelle wieder einzureichen ist. Die Gemeindebehörden haben spätestens zum 30. Mai 1927 dem Kreisamt eine ■ Ausfertigung der Meldebogen nach vorausgegangener Prüfung nebst einer Liste der Wohnungssuchenden einzureichen. Die Gemeindebehörden, in denen ein Wohnungsamt besteht, haben außerdem das Ergebnis der Erhebungen über die Zahl der Wohnungssuchenden in einem besonderen Vordruck zusammenzustellen und diese Zusammenstellung den Meldebogen beizufügen. Die Meldebogen nebst den Listen der Wohnungssuchenden erhalten die Gemeindebehörden in der nötigen Anzahl ebenfalls unmittelbar von der Hessischen Zentralstelle für die Landesstatistik zugesaüdt. Die Kosten für die Erhebungen der Wohnungszählungen und für die Feststellungen der Wohnungssuchenden, soweit sie den Gemeinden obliegt, tragen die Gemeindebehörden. ‘ j Gießen, den 26. April 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm. Arusteri (Bekanntmachung für die Gemeinde.) Bekanntmachung. Betr.: Feststellung der Wohnungssuchenden. Auf Grund des Gesetzes über die Reichswohnungszählung im Iaht 1927 und die Feststellung der Zahl der Wohnungssuchenden vom 2. März 1927 (Reichsgesctzbl. I S. 69) sollen im ganzen Deutschen Reich am' 16. Mai 1927 die Wohnungssuchenden festgestellt werden. (Verordnung des Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 20. April 1927.) Jeder, der eine selbständige, vom Hauseigentümer unmittelbar zu er- ' mietende Wohnung sucht, hat einen Meldebogen auszufüllen und in doppelter Ausfertigung bis zum 23. Mai 1927 der -Bürgermeisterei (Wohnungsamt) einzureichen. Falls bereits ein Mietvertrag abgeschlof- jen, die Wohnung aber noch nicht bezogen ist, so ist der Meldebogen nicht auszufüllen. Die Meldebogen sind erhältlich in der Bürgermeisterei, Zimmer Nr. . . (Wohnungsamt, Polizeirevier)' in den Amtsstunden von . . bis . . Uhr. Die Ausfüllung des Meldebogens hat durch den Haushaltungsvorstand bzw. das Familienhaupt zu erfolgen. Bei getrennt wohnenden, versetzten Beamten, Verlobten usw. hat nur ein Teil, und zwar der Mann, den Meldebogen auszufüllen. Wer als Wohnungssuchender bereits in die Wohnungsliste eingetragen ist und die Ausfüllung des Meldebogens unterläßt, kann in den Listen des Wohnungsamtes gestrichen werden. Personen, die bereits im Besitze einer selbständigen Wohnung sind, aber eine andere Wohnung suchen, sollen den Meldebogen nur dann ausfüllen, wenn die Wohnung überfüllt oder in derart schlechtem baulichen Zustande ist, daß eine erhebliche gesundheitliche oder sittliche Gefährdung der Bewohner zu befürchten ist, , wenn durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich die Wohnung geräumt werden muh, * wenn eine Werk- oder Dienstwohnung bewohnt wfrd, deren Räumung verlangt wird, wenn sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Ausfüllung durch Personen, die ihre Wohnung nur tauschen wollen, ist zwecklos. Ein Anspruch auf Führung in den Listen des Wohnungsamtes kann aus der Beantwortung der nachstehenden Fragen nicht hergeleitet werden. Wer die Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. bestraft. Gießen, den 26. April 1927. ____________Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Stam in.____________ Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Nauheim. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Giefzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmsttel in Bad-Nauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weis zu umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe vo Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen oo Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dan noch erfolgen soll, wenn von denselben Ausweiskarten nach dem unte abgedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in den Badehäusern vorg« zeigt werden. Diese Ausweiskarten sollen durch Sie auf Ansuchen de Ortsansässigen ausgestellt werden. Die Abgabe der Ausweiskarten darf also nicht an solche perjone erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur sür die Ork- ansässigen, die mindestens drei Alonate in dem betr. Orte wohnen un auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt roerbct diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässi gen in Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach ge nommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurllckkehren. Heber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche Bei zeichnisse zu führen. Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, i dem sie ausgefertigt find, gültig. Sie wollen vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Di Formulare zu Ausweiskarten find bei der Kurverwaltung Bad-Nauheir gratis und franko zu haben. Die Ausweiskarten wollen Sie bei der Badeoerwaltung Bad-Nau heim anfordern. Die Liften find am Schluffe der jeweiligen Saison — im Oktobe jeden Jahres — direkt bei der Kurverwaltung Bad-Nauheim porkofre von Ihnen einzureichen. Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung iil nachfolgenden Jahren zurückzubehalten. Alle Personen, die nicht im Besitz einer Ausweiskarte sind, könne' für den einmaligen Gebrauch der Kurmittel eine besondere Erlaubnr durch die Bad- und Kurverwaltung Bad-Nauheim erhalten. G-eßen, den 27. April 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm. Wortlaut der Ausweiskarke. D wird hiermit bescheinigt, daß . . •. selbe hier ansässig ist und die Bäde in Bad-Nauheim gebrauchen will. '. ..... den . . ten . . .19 / . Bürgermeisterei (Siegel.) Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Bekanntmachung. Betr.: Schlachthausanlage des Wilhelm Nesseldreher zu Heuchelheim. Wilhelm Nesseldreher zu Heuchelheim beabsichtigt, auf feinem Grund find', Flur X, Nr. 41, in Heuchelheim eine Schlachthnnsanlage zu errichten Pläne und Beschreibungen liegen während einer Frist von 14 Tagen au der Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsichtnahme offen. Einwendungei gegen die geplante Anlage können innerhalb der genannten Frist be' Meidung des Ausschlusses schriftlich öder zu Protokoll bei der Bürger meistere! Heuchelheim oorgebracht werden. Gießen, den 25. April 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f. Betr.: Vorzeitigen Uebergang aus der Grundschule in die höhere Schule An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf die Verfügung des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswesen — Nr. 8010 vom 7. April 1927 in Nr. 84 der Darmstädter Zeitung vom 9. April 1927 aufmerksam. Die Ver fügung ist auch im Schulboten für Hessen Nr. 15/16/1927 vom 16. Avri! 1927, Seite 233, abgedruckt. Gießen, den 21. April 1927. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer. Betr.: Turnunterricht. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Bis zum 15. Juni sehen wir Ihrem Bericht darüber entgegen ob die Turnplätze in Ordnung sind und ob sich die Turngeräte in gutem Zustande befinden. Gießen, den 21. April 1927. Hessisches Kreisschulamt. 3. V.: Fischer. Betr.: Jahresberichte der Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Jahresberichte für das Schuljahr 1926/27 bis spätestens zum 15 Mai entgegen. (Vgl. Dienstanweisung für die Schulleiter usw. § 3 Ziffer 7.) Gießen, den 26. April 1927. Hess. Kreisschulamt. 3. V.: F i s ch e r. Diensknachrichken des Sreisamkes. Wilhelm SN ü l l e r II. zu Ober-Hörgern wurde als Feldschütze für die Gemeinde Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet. %■ Druck der Brühl'fchen Aniverfitäts-Buch« und Steindruckerei, X Lange, Gießen, t