Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 1\t.T7 Erscheint Dienstag und Freitag. ' 28. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927 Inhalts-Aebersicht: Richtlinien des Deutschen Azelhlenausschusfes. — Allgemeine Straßenverkehrsordnung. — Amtliche Ausgabe eines 2. Rach- troga ju Dem ».andtagswahlgeletz und Landeswahlordnung. !— Die Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. — Reichsverordnung über die ^ürsorgepflicht. — Wahl der Ausschuhmitglieder und der Ersatzmänner bei der staatlichen Betriebskrankenkasse. — Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. — Diensinachrichten. Die nachstehenden Richtlinien des Deutschen Azetylenausschusses für die Beförderung von Azetylenentwicklern, die zu technischen Zwecken benutzt werden, bringe ich mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Hessische Dampfkesselinspektion und die Hessischen Gewerbeaufsichtsämter angewiesen sind, ihre Beachtung zu überwachen. 1. Azetylenentwickler sollen innerhalb der Betriebe zu Gebrauchszwecken grundsätzlich — soweit Gewicht, Bauart und Entfernung dieses zulassen, in nicht auseinandergenommene in, den Betriebsvorschriften' entsprechendem Zustande befördert werden. Hierbei sind die in Ziffer 3 und 5 ausgestellten Gesichtspunkte zu beachten. 2. Falls eine Beförderung mit Sperr- und Entwicklerwasser nicht möglich ist, sind die Entwickler stets auseinanderzunehmen, u|m zu vermeiden, daß bei Stößen während der Beförderung durch Reibung von Eisenteilen Funken entstehen. Dabei sind die in Ziffer 4 und 5 aufgestellten Gesichtspunkte zu beachten. 3. Bei der Beförderung der Entwickler in einem den Betriebsvorschriften entsprechenden Zustande (Ziffer 1) ist die Gasentwicklung zu unterbrechen und — nötigenfalls — Gas abzulassen, damit der Gasvorrat in den Behältern möglichst klein wird. Es empfiehlt sich, namentlich bei längerem Beförderungsweg, das noch im Entwickler befindliche Karbid herauszunehmen. 4. Müssen Entwickler bei der Beförderung auseinandergenommen werden (Ziffer 2), so ist das Gas abzulassen, zu entschlammen, und das Wasser abzulassen. Hiernach ist der Apparat vorsichtig auseinanderzu- nehmen, in allen Teilen von Kärbidresten und Schlamm zu säubern und durch Ausfällen mit Wasser bis zum Ueberlausen von Gasresten zu befreien. Gasglocken und ähnliche Apparateteile sind hierbei' und bei der Beförderung stets so zu legen, daß ihre Oeffnung seitwärts zeigt. 5. Beim Entgasen, Auseinandernehmen und Reinigen der Entwickler — nach Möglichkeit auch bei der Beförderung — ist streng darauf zu achten, daß sich in der Nähe kein Licht oder Feuer (offene Lampe, Zigarren, Zigaretten, glimmende Asche und Kohle) befindet. D a r m st a d t, den 18. Oktober 1927. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. __________________________R nab.__________________________ Betr.: Allgemeine Straßenverkehrsordnung. Bekanntmachung. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.- Vl. S. 367) und auf Grund des 8366 des Reichsstrafgesetzbuchs, sowie auf Grund und zur Ergänzung der Bestimmungen des Titels 13 und des Titels 201 Ziffer 7 und 8 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuchs, wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 4. Mai 1927 zu Nr. M. d. I. 13 332 für den Kreis Gießen folgende Polizeiverordnung über den Fuhrwerks-, Radfahr-, Reit- und Fußgängerverkehr und das Treiben und Führen von Tieren, sowie zunr sonstigen Schutze des Verkehrs auf öffentlichen Wegen erlassen: A. Allgemeines. § 1. B e g r i s f s b e st i m m u n g e n; öffentliches Fuhrgewerbe. (1) Im Sinne nachstehender Vorschriften gelten: 1. als Fuhrwerke: Fahrzeuge, die für das Fortbewegen durch Menschen oder Tiere eingerichtet und nicht an Bahngeleise gebunden sind, ausgenommen Fahrräder, Rollstühle für Kranke, einrädrige Schubkarren, Kinderwagen, Kinderleiterwagen oder dergleichen; 2. als Kraftfahrzeuge: Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngeleise gebunden zu sein; 3. als Wirtschaftsfuhren: Fuhren, die innerhalb der Gemarkung des Betriebssitzes oder benachbarter Gemarkungen für Zwecke der Land- oder Forstwirtschaft ausgeführt werden; 4. als Wege: auch Plätze, Brücken und Durchgänge; 5. als Wegebenutzer: Schienenfahrzeuge, Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Reiter, marschierende Abteilungen, Aufzuge sowie getriebene oder geführte Tiere, ausgenommen Hunde; 6. als Dunkelheit: in den Monaten April bis September die Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, in den übrigen Monaten die Zeit von J Stunde mich Sonnenuntergang bis i Stunde vor Sonnenaufgang. (2) Auf Fuhrwerke und Fahrräder, welche im öffentlichen Fuhrgewerbe verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die besonderen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Fuhrgewerbe dienenden Fahrzeuge Anwendung. B. Fuhrwerkverkehr. a) Fuhrwerk, Bespannung und Ladung. § 2. Beschaffenheit des Fuhrwerks, der Bespannung und der Ladung. (1) Fuhrwerke müssen sich in verkehrssicherem Zustande besinden. (2) Fuhrwerke, die auf öffentlichen Wegen mit starkem Gefälle fahren, müssen mit einer ausreichenden Bremse (Sperrvorrichtung) versehen ober mit einem Radschuh ausgestattet fein. (3) Zum Zug untaucstiche Tiere dürfen zur Bespannung nicht verwendet werden. Bissige Zugtiere müssen mit Maulkorb versehen [ein. (4) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder befestigt sein, daß sie weder Personen oder Sachen beschädigen oder verunreinigen, noch starkes Geräusch oder das Umschlagen des Fuhrwerks verursachen kann. Das Gewicht des Fuhrwerks und der Ladung muß in angemessenem Verhältnis zur Leistlingssähigkeit des Gespaiknes stehen. Am Hinteren Ende des Fuhrwerks weit herausragende Ladungen müssen an den Enden durch Strohkränze, Lappen oder dergleichen besonders kenntlich gemacht sein. (5) Die Zugtiere von Schlitten müssen mit Schellen oder Glocken versehen [ein; diese dürfen auch an der Deichsel befestigt [ein. Ä § 3- Kennzeichnung der Fuhrwerke. Bespannte Lastfuhrwerke, sowie die für den Gewerbebetrieb im 11 m- herziehen und die als Wohnwagen benutzten Fuhrwerke müssen auf der linken Seite des Fuhrwerks oder an dem Geschirr des linken Zugtieres mit einer deutlich lesbaren, unverwischbaren Aufschrift versehen [ein, die den Vor- und Zunamen, sowie den Wohnort des Fuhrwerksbesitzers (Firma und deren Sitz) angibt. Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschaftsfuhren. § 4. Beleuchtung der Fuhrwerke. (1) Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen bespannte Fuhrwerke (von zusammengekoppelten das vorderste) mindestens eine hellbrennende Laterne mit farblosem ober gelblichem Glase führen. Diese muß am oorberen Teil des Fuhrwerks auf der linken Seite so angebracht [ein, daß der Lichtschein von entgegenkommenden und überholenden Fahrzeugen leicht bemerkt werden kann; unter dieser Voraussetzung kann sie bei nicht den Personenverkehr dienenden Fuhrwerken auch auf der linken Seite an einem Zugtier ober unter bem Fuhrwerk befestigt werden. (2) 'Bespannte Langholzfuhrwerle und andere bespannte Fuhrwerke, deren Ladung mehr als 1 Meter nach hinten übersteht, haben während der Dunkelheit und bei starkem Nebel am Hinteren Ende eine zweite hell- brennende Laterne mit farblosem gelblichem ober gelbrotem Glase zu führen, die so angebracht sein muß, baß der Lichtschein von hinten leicht zu sehen ist. Ebenso muß bei hochgedeckten, mehr als 4,5 Meter langen Fuhrwerken (Möbelwagen oder dergleichen) und zusammengekoppelten Fuhrwerken eine solche zweite Laterne am Hinteren Ende des Fuhrwerks (bei zusammengekoppelten Fuhrwerken des letzten Fuhrwerks) angebracht fein. (3) Für Wirtschaftsfuhren kann das Kreisamt durch allgemeine Bekanntmachung Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 und für zusammengekoppelie Fuhrwerke von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 zulassen, soweit diese Fuhren auf Feld- und Holzabfuhrwegen oder zur Einbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unmittelbar vom Feld ausgeführt werden. b) Der Führer und seine Wichten. § 5. Anforderungen a n den Führer. (1) Jedes bespannte Fuhrwerk muß während der Fahrt einen zur selbständigen Leitung tauglichen Führer haben. Die Führung von Fuhrwerken ist Personen, die wegen körperlicher ober geistiger Mängel ober wegen Trunkenheit zur sicheren Führung nicht imstanbe sinb, verboten. Solchen Personen und Jugendlichen unter 14 Jahren darf die Führung nicht übergeben oder belassen werden. Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, die wiederholt wegen Uebertretung verkehrspolizeilicher Vorschriften bestraft sind, kann von dem Kreisamt für seinen Bezirk die felbständige Führung bespannter Fuhrwerke dauernd oder zeitweise unterlagt werden. (2) Die Altersgrenze im Absatz 1 L>atz 3 gilt nicht für Wirtschaftsfuhren. § 6. Inbetriebnahme von Fuhrwerken; An koppeln von Fuhrwerken. (1) Der Führer ist dafür verantworllich, daß das Fuhrwerk, die Gespanntiere und die Ladung sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (§§ 2 und 3) und daß das Fuhrwerk während der Dunkelheit und bei starkem Nebel in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist (§ 4). Der Halter eines Fuhrwerks dars die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen wenn ihm ein Mangel bekannt ist. Stellen sich Mängel unterwegs ein so hat der Führer für Abhilfe zu sorgen. (2) Das Ankoppeln von mehr als einem Fuhrwerk ist nur mit Erlaubnis des Kreisamts zulässig. Bei Wirtschaftsfuhren können auch zwei 1 leere fuhrwerke ohne besondere Erlaubnis angekoppelt werden Weitere Ausnahmen für Wirtschaftsfuhren kann das Kreisamt durch allgemeine Bekanntmachung für seinen Bezirk nach Bedarf anordnen. Das Ankoppeln eines Fuhrwerks ist im übrigen nur gestattet, wenn das Hintere Fuhrwerk nicht stärker beladen, nicht größer und schwerer ist, als das vordere Fuhrwerk, und wenn außerdem durch eine feste Ver- bindung beider Fuhrwerke (insbesondere durch Unterschiebung der Unteren ■ Deichsel unter das vordere Fuhrwerk) für eine sichere Steuerung des Hinteren Fuhrwerks gesorgt ist. § 7. Weitung und Bedienung von Fuhrwerken: M i t fü h ren n i cht e i n g e sp a n nt e r Tiere. (1) Der Führer ist zur gehörigen Borsicht in Leitung und Bedienung seines Fuhrwerks verpflichtet. Er muß das Gespann stets in seiner Gewalt haben und darf die Fahrbahn nicht aus dem Auge lassen Nimmt ' der Führer auf dem Fuhrwerke Platz, so muß der Platz so gewählt fein, daß er freie Aussicht nach vorn und nach den Seiten hat und stets in der Lage ist, die Zügel sicher zu handhaben. Das Aufsitzen auf der Deichsel ist verboten. (2) Nicht eingespannte Tiere — mit Ausnahme von Sangfohlen — dürfen nur an der rechten Seite oder hinter dem Fuhrwerk mitgeführt werden. Sie müssen an einem eingespannten Zugtier oder am Fuhrwerk kurz angebunden fein. (3) Auf Handwagen oder Handkarren abfchüfsige Wegestrecken hinabzufahren, ist verboten. § 8. . Fahrgeschwindigkeit. (1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. (2) Ist der Ueberblick über die Fahrbahn behindert, die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt, oder herrscht lebhafter Verkehr, jo muß fo langsam gefahren werden, daß das Fuhrwerk auf kürzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden kann. (3) Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. § 9. Warnungszeichen. Der Führer hat Personen, die sich in gefährlicher Nähe des Fuhrwerks befinden, rechtzeitig durch Zuruf oder in sonst geeigneter Weise zu warnen. Der Gebrauch von Huppen ist verboten. 8 10. Rechtsfahren und Einbiegen. (1) Der Führer hat mit seinem Fuhrwerk, soweit nicht besondere Umstande entgegenstehen, die rechte Seite des Weges einzuhalten und darf die Imke Seite nur beim Ueberholen oder beim Anhalten an links Hegenden Grundstücken — soweit dies örtlich nicht verboten ist — be- nutzen. Langsam fahrende Fuhrwerke haben innerhalb geschlossener Orks- ictle möglichst die äußerste rechte Seite einzuhalten. Beim Durchfahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmunqen ist stets die rechie Seite emzuhalten. ’ . (2) Beim Einbiegen in einen anderen Weg Hai der Führer nach 'rechts m kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren. §11 . Ausweichen. (1) Der Führer hat entgegenkommenden anderen Wegebenutzern recht- zmig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Um- jtnnbe oder die Oertlichkeit nicht gestatten, zu halten, bis der Weg frei ist. 4roach hat der Führer entgegenkommenden Schienenfahrzeugen nach links wenn der Abstand zwischen dem Schienensahrzeug und dem recyten Wegerand ein Rechksausweichen nicht zuläßt. (2) Soweit bei Begegnung mit anderen Wegebenutzern ein Aus- 5* unmöglich ist, hat der Führer nötigenfalls umzukehren ober rück- । Ju mhren, wenn ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls am luchtesten fällt. (3) Auf steilen, an Abhängen liegenden Wegen, die für den Kraft- Lm l}®rerJ€^r 9efperrt und als solche durch Warnungstafeln gekenn- » ' biirfen beladene bergabfahrende Fuhrwerke ausnahmsweise H ausweichen, wenn die Talseite rechts gelegen ist. Sie müßen ;etUei halten, bis das bergauffahrende Fuhrwerk vorübergefahren ist. § 12. ' Ueberholen. Gpifo ..r, Führer hat eingeholte andere Wegebenutzer auf der linken es Li überholen. Schienenfahrzeuge hat er jedoch rechts zu überholen, rcifL„ nn11, baß der Abstand zwischen dem Schienenfahrzeug und dem Wegerand ein Rechtsüberholen nicht zuläßt. Schnelleren Wege- fofnri n™' «e,^e bie Absicht, zu Überholen, kundgeben, hat er dies durch Ä Rechtshalten zu ermöglichen. Seit? ; xC'nCs.r ^Haltestelle haltende Schienenfahrzeuge dürfen auf der biaFei't ?! k r . »sihrgciste ein- und anssleigen, nur in Schrittgeschwm- bii> ,br,nllr *n einem solchen seitlichen Abstand überholt werden, daß aste nicht gefährdet werden. wen?» bem Ueberholen darf sich der Führer erst wieder nach rechts h/aenn der überholte Wegebenutzer dadurch nicht gefährdet wird. t -an unübersichtlichen Wegestellen und an Stellen, an denen die j Fahrbahn durch andere Wegebenutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist das Ueberholen verboten. § 13. Vorfahren an Wegekreuzungen. An Kreuzungen und Einmündungen von Wegen hat, unbeschadet der von Polizeibeamten im Einzelfall zu treffenden Anordnungen, das auf einem Hauptoerkehrswege sich bewegende Fuhrwerk die Vorfahrt gegenüber dem aus einem Seitenwege kommenden Fahrzeug: im übrigen hat das von rechts kommende Fuhrwerk die Vorfahrt. § 14. Verhalten gegenüber Feuerwehr ufw. (1) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen kenntlich machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Ferner ist Kranken- und Rettungswagen und in Tätigkeit befindlichen Spreng- und Kehrmaschinen Platz zu machen. Truppenkörper, geschlossene Verbände der Polizei, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch die im Feuerwehrdienst begriffenen Fahrzeuge unterbrochen ober sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werben. (2) Fuhrwerke, bie sich auf Schienengeleisen befinden, haben diese bei Annäherung von Schienenfahrzeugen unverzüglich zu räumen. 8 15. Zeichen des Führers. Der Führer hat anderen Personen die Absicht des Stillhaltens durch senkrechtes Hochhalten des Armes ober ber Peitsche, bie Absicht des Um« wenbens und des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch wagerechtes Halten des Armes ober der Peitsche in ber Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen zu geben; zum Abgeben der Zeichen kann auch eine mechanische Einrichtung benutzt werden. , ' § 16.' ' Zeichen der Polizeibeamten. (1) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Insbesondere hat ber Führer auf ben Haltruf ober bas Halt- zeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist das Tragen einer Dienst- miige ausreichend. Den zur Regelung des Verkehrs aufgestellten Polizeibeamten hat ber Führer auszuweichen. Die von diesem Beamten gegebenen Zeichen bedeuten: 1. Winken in ber Fahrtrichtung „Frei Fahrt". 2. Hochheben eines Armes „Achtung, Halten". 3. Seitliches Ausstrecken eines ober beiber Arme „Halt". (2) Werben Lichtzeichen verwenbet, so bebeutet grünes Licht „Freie Fahrt", gelbes Licht „Ächtung, Halten", rotes Licht „Halt", Blinklicht „Langsamfahren". , § 17. Anhaltenbe Fuhrwerke. (1) Der Führer eines anhaltenden Fuhrwerks hat es so aufzustellen daß es den Verkehr nicht behindert. .Insbesondere ist die Aufstellunq an engen Stellen, Wegekreuzungen und scharfen Wegekrümmungen sowie an Haltestellen der Straßenbahnen und Kraftomnibusse verboten. (2) Der Führer darf bas Fuhrwerk nur verlassen, nachbem er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden. Das Absträngen von Zugtieren darf nur auf der Deichselseite erfolgen. Leicht scheuende Zugtiere dürfen nicht ohne Aufsicht bleiben. (3) Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit ober starkem Nebel nicfyt auf öffentlichen Wegen belassen werden. Kann ihre Entfernung aus besonderen Gründen nicht erfolgen, so muß bie Deichsel hochgeschlagen und gesichert oder abgenommen und an der dem Wege zugekehrten Seite des Fuhrwerks eine hellbrennende Laterne angebracht werden, deren Lick't von vorn und hinten deutlich wahrnehmbar ist. Kann die Deichsel nicht abgenommen ober hochgeschlagen werben, so ist eine Laterne an der Deichselspitze und eine hinten am Fuhrwerk anzubringen. c) Die Benutzung äsfenklicher Wege. § 18. Verbote und Beschränkungen der Benutzung vonWegen. (1) ®c,r ?^ehr mit Fuhrwerken ist auf die hierfür bestimmten Fahr- wege beschrankt. Wo keine erkennbaren Fußwege. vorhanden sind, und die Breitender Fahrbahn es zuläßt, haben bie Fuhrwerke minbestens 1 Nieter Abstanb vorn Straßenranbe zu halten. o- /2) Poliö°>>iche Fahrverbote und sonstige Beschränkungen des ptuhrwerksverkehrs auf einzelnen Wegen ist durch Warnungstafeln ober in sonst geeigneter Weise hinzuwetsen. . (3) Das Anbringen von Tafeln, bie zu Verwechslungen mit den von ben zuständigen Polizeibehörden angebrachten Tafeln Anlaß aeben können, ist verboten. M d) Ausnahmen. § 19. Ausnahmen für Fuhrwerke der Feuerwehr Wehrmacht und Polizei.. i, unterliegen nicht ben Vorschriften über die ein- Fakwll.eschwlndigkeit (§ 8) und sind befreit von den Vorschriften über das Ausweichen, Halten; Ueberholen und Vorfahren in den in den 8811 bis 13 und 17 genannten Fällen und von sonst von den Polizeibehörden angeordneten Verboten ober Beschränkungen:; das gleiche gilt si>r ,m Dienst befindliche Fuhrwerke der Wehrmacht und der Polizei wenn Gefahr im Verzüge ist. v 0 ' c,ul e) C. Radfahrverkehr. a) Das Fahrrad. § 20. Beschaffenheit des Fahrrades. (1) Jedes Fahrrad muß versehen sein: 1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche gilt auch eine Rücktrittsbremse: 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosem oder geblichem Glase, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. ' (2) Fahrräder der Polizei und Zollbeamten sind bei dienstlicher Be- nußung von der Bestimmung des Abs. 1, Nr. 3 insoweit befreit, als die Befolgung dieser Bestimmung die Durchführung besonderer Aufgaben des Dienstes in Frage stellen würde. (3 ) Sofern an dem Fahrrad ein Rücklicht geführt wird, ist gelbrote Farbe zu verwenden. , b) Der Radfahrer und feine Pflichten. § 21. Führung von Fahrrädern: Mitnahme von Personen u n d Sache n. (1) Der Radfahrer ist dafür verantwortlich, daß das Fahrrad sich in vorschriftsmäßigem Zustande befindet und während der Dunkelheit und bei starkeln Nebel in vorgeschriebener Welse beleuchtet ist. Er darf auf einem einsitzigen Fahrrad nur Kinder unter 6 Jahren und auch diese nur, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrade vorhanden ist, mitnehinen: Gegenstände darf er nur mitnehinen, falls sie seine Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Menschen oder Sachen nicht gefährden. ) (2) Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Führung, seines Fahrrades verpflichtet. § 22. Fahrgeschwindigkeit, Anhängen an Fahrzeuge. - (1) Hinsichtlich der einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit gelten die Vorschriften des § 8 sinngemäß. In den Füllen des § 8 Abs. 2 sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Fußtritten zu nehmen. ' ' (2) Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Sachen zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten. (3) Das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten. § 23. Warnungszeichen, Gefährdung von Menschen oder Tieren. (1) Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. (2) Das Abgeben von Glockenzeichen ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. (3) Das Abgeben zweckloser oder belästigender Glockenzeichen ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken, sofern sie derart in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in' Anwendung gebracht wird, ist untersagt. (4) Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrad scheut oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforder- 'ichenfalls sofort abzusteigen. -- § 24. Fahrregeln nsw. Für den Radfahrvcsrkehr'gelten die Vorschriften der §§ 10 bis 16 sinngemäß. . c) Oie Benutzung öffentlicher Wege. § 25. Verbote ^ind Beschränkungender Benutzung von Wegen. (1) Zum Radfahren sind die dafür eingerichteten besonderen Wege (Radfahrwege), soweit diese zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Außerhalb geschloffener Ortschaften darf mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten gefahren werden. Bei Benutzung der Bankette darf der Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Die Bankette hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlafsen; sofern dies nicht möglich ist, hat er abzusteigen. (2) Das Kreisamt kann den Radfahrverkehr auf Wegen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt find, zulassen. (3) Für Verbote und Beschränkungen des Radfahrverkehrs auf bestimmten Wegen oder Banketten gelten § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß. § 26. Wettfahrten. / Das Wettfahren und' die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen find verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kreisamts, das im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt. d) Ausnahmen. 8 27. Dienstlicher Radverkehr der Beamten. Für den dienstlichen Radoerkehr der Beamten kann der Minister des Innern Ausnahmen von den nach §25 ergangenen Vorschriften zu- lassen. , D. Reitverkehr. 8 28. Pflichten des Reiters, Benutzung öffentlicher Wege. (1) Reiter sind zur gehörigen Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 8 bis 16 gelten für sie sinngemäß. (2) Es ist verboten, mehr als 4 Handpferde mitzuführen. (3) Zum Reiten find die dafür eingerichteten besonderen Wege (Reitwege), soweit diese zur Aufnahme des Reitverkehrs ausreichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Für Verbote und । Beschränkungen des Reitverkehrs auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäße । " E. Fußgängerverkehr. § 29. , Pflichten der Fußgänger: Benutzung öffentlicher Wege. (1) Fußgänger sollen in der Regel die besonders für die Fußgänger eingerichteten Wege (Bürgersteige usw.) benutzen. Die Benutzung von Reit- und Radfahrwegen, die ausdrücklich durch das Kreisamt als solche gekennzeichnet find, durch Fußgänger ist verboten. (2) Bei der Benutzung des Fahrwegs sollen die Fußgänger die erforderliche Rücksicht auf den übrigen Verkehr nehmen. Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. (3) Wer auf die Straßenbahn wartet, hat dazu den Fußweg oder die Schutzinsel zu benutzen. (4) Auf Fahrzeuge wahrend der Fahrt unbefugt aufzuspringen oder von ihnen abzuspringen oder sich daran anzuhalten, ist untersagt*), (5) Für Verbote und Beschränkungen des Fußgängerverkehrs auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäß. F. Treiben und Führen von Tieren. § 30. Pflichten der Führer und Treiber von Tieren. (1 ) Tiere müssen so getrieben werden, daß der übrige Verkehr möglichst wenig behindert wird; sie dürfen nur auf Fahrwegen getrieben werden und müssen von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber begleitet sein. 2. Für das Führen von Tieren (ausgenommen Hunde) gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 16 sinngemäß. Zum Führen find die Fahrwege, zum Führen von Reittieren die Fahr- oder Reitwege zu benutzen. 3. Für Verbote und Beschränkungen des Treibens und Führens von Tieren auf bestimmten Wegen gelten § 18, Abf. 2 und 3 sinngemäß. G. Sonstiger Schutz des Verkehrs. 8 31. Verkehrshindernisse auf öffentlichen Wegen. (1) Gegenstände, durch welche der freie Verkehr behindert ober die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, auf öffentlichen Wegen aufzustellen, hinzulegen, hinzuwerfen oder liegen zu lassen, ist Unbefugten verboten. Ausnahmen bedürfen polizeilicher Erlaubnis. (2) Die Führer von Fuhrwerken haben Steine ober andere Bremsmittel, die sie beim Anhalten unter die Röder gelegt haben, beim Weiterfahren unverzüglich von dem Wege zu entfernen. (3) Ist die Ladung eines Fuhrwerks ganz ober teilweife auf einen öffentlichen Weg gefallen, so hat der Führer sie umgehend von diesem Wege zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat der Führer alle Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden. 8 32. St raßenlokv mvtiven und dergleichen. (1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer die öffentlichen Wege mit Dampfstraßenlokomotiven und Straßenwalzen, ferner mit solchen Kraftfahrzeugen, deren betriebsfertiges Eigengewicht im beladenen ober un- beladenen Zustande 9 Tonnen ober bei Vorhandensein von 3 Achsen 15 Tonnen übersteigt, sowie mit selbstfahrenden Werkzeug- und Arbeitsmaschinen zu landwirtschaftlichen ober gewerblichen Zwecken (Dampf-, Motorpflügen, Motorsägen) befahren will. Das gleiche gilt für bie Benutzung öffentlicher Wege burch Raupenkrastfahrzeuge, fomeit nicht ihr Gewicht weniger als 2,5 Tonnen unb ihre Geschwindigkeit weniger als 5 Kilometer in der Stunde beträgt. (2) Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzialstraßen durch die Provinzialbirektion, im übrigen burch das Kreisamt erteilt. Dem bei der zuständigen Provinzialdireltion. oder dem Kreisamt einzureichenden Gesuch sind. Beschreibungen und Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße ein dauernder Fährbetrieb eingeführt werden soll. H. Schluß- und Strasvorfchrislen. 8 33. StrafDorfdjriften. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die darin vorbehaltenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund von § 366 des Reichs- ftrafgefetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. ober mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. I § 34. Diese Polizeioerorbnung tritt am 1. November 1927 in Kraft. Sämtliche Polizeiverorbnungen, bie mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehen, werden hiermit aufgehoben. - Gießen, den 21.Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. 33.: Dr. Heß. 2ln die unkerslellken Polizeibehörden usw. *) Absatz 3 und 4 kommt nur für Städte in Betracht. 4 — Betr.: Die amtliche Ausgabe eines 2. Nachtrags zu dem Landtagswahlgesetz und Landeswahlordnung. An den Herrn Oberbürgermeister der Stabt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Mitteilung des Herrn Ministers des Innern besindet sich zur Zeit eine amtliche Ausgabe im Druck, die die Abänderung vom 24. und 27. September und 3. Oktober 1927 des Landtagswahlgefetzes und der Landeswahlordnung enthalten. Wir haben für jede Gemeinde ein Exemplar — für größere Gemeinden mehrere — bestellt und werden Ihnen dieselben alsbald nach Eintreffen zugehen lajsen. Der Preis für ein Stück berechnet sich auf 30 Pf. Gießen, den 25. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. | ' Bekanntmachung. betr. die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1927/28 an den landwirt- t fchaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtjchastsämlern. Vom 27. September 1927. Der ordentliche Lehrgang 1927/28 an den hessischen larrüwirtschaftlichen Schulen beginnt am Montag, dem 7. November b. 3. Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der Land- wirtschastsämter entgegengenommen, die auch nähere Auskunft über das Alter der auszunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privachäufern erteilen. Darmstadt, den 27. September 1927. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. U e b e l. Bekanntmachung. Betr.: Wie oben. Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der Unterricht an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg Montag, den 7. November l. 3. beginnt, und zwar in Lich um 10 Uhr und ist Grünberg um 9 Uhr vormittags. , Anmeldungen find alsbald zu richten für die landwirtschaftl. Schule in Lich bei Herrn Direktor Or.Lehr, Landwirtschasisamt Lich, Gcünberg bei Herrn Direktor Traukmann, Landwirtschaftsamt Grünberg. Genannte Herren sind auch zur iveiteren Auskunft jederzeit gerne bereit. Lich, Fernruf Nr. 39, Grünberg, Fernruf Nr. 70. Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1926. aus der Volksschule entlassen sein. Das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr -- 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nichthessische Schüler. Aus die große Bedeutung der sachlichen Ausbildung der heranwach- ,enden landwirtjchastlichen 3ugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 7. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweilen hiermit auf vorstehende Bekanntmachungen und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffensiichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer, den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhnen zum Schuleintritt hmzuwirken G i e ß e n, den 7. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Durchführung der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924. Nach Artikel 19 des hessischen Ausführungsgesetzes zur Reichsverard- nunq über die Fürsorgepslicht voni 17. 3unt 1926 unb Artikel 3 der Kreis- satzung des Kreises Gießen vom 27. Juli 1927 sind von dem Kreisausschuß als Mitglieder des bei der Bezirksfürsorgestelle zu bildenden ttursorge- ausschus cs bzw. des Beirats je zwei Mitglieder aus der Gruppe der Klein- und Sozialrentner und aus der Gruppe der sozial erfahrenen Stellender'Vertreter der Klein- und Sozialrentner treten bei der allgemeinen Durchführung der Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zwei Vertreter der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die gleichfalls von dem Kreisausschuß berufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter aus dem für das Mitglied .>»--» »*: fih haben. Für ihre Berufung sind von den iin Bczirtsfi>r,orgevcrband wirkenden Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege, der ^'^'bedürftigen und der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen eingereichten Vorschlagslisten maßgebend. Demgemäß werden die genannten Vereinigungen die ihre Wirksamkeit auf den Bezirk der Bezirksjürsorgestellc Gießen Land erstrecken und eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern Haden hiermit aufgefordert, bis zum 15. November 1927 bei uns Vorschlag-Kister einzureichen. Später eingereichte Listen können nicht berücksichtigt werden Selbstverständlich haben sich die Vorschläge der Vereinigungen lediglick aus die Berusungen aus dem Kreise der von ihnen vertretenen Personen gruppen zu beschränken. In den Vorschlagslisten sind die Vorgeschlagener nach Familien- und Vor- (Rus-) nnme, Berus und Wohnort zu bezeichnen Werden mehrere Personen vorgeschlagen, so sind sie unter fortlaufende! Nummer, die die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt, aufzusuhren Hinsichtlich jedes Porgeschlaqenen ist Angabe darüber zu machen, daß ei mit der Annahme der Berufung einverstanden ist. Vorgeschlagen werder können Männer wie Frauen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die einzureichcnden Vorschlagslisten sind von dem Vorsitzenden dei Vereinigung unter Angabe seiner Adresse zu unterzeichnen; bei Ein reichung der Vorschlagslisten sind nähere Angaben über die Große uni Bedeutung der jeweiligen Vereinigung zu machen; namentlich ist anzu geben, wieviel im Kreise Gießen wohnende Mitglieder die Organisatior oder Vereinigung zählt. Von den Vereinigungen der Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebenen ist insbesondere lioch anzugeben, wiemel Knegs beschädigte und wieviel Kriegshinterbliebene unter ihrer Mitgliederzah vorhanden sind, wobei nur solche Kriegsbeschädigte bzw. Kriegshinter bliebene mitgezählt werden dürfen, die Militärverforgungsgebuhrnsisi beziehen. . . „ . , .... Ausdrücklich wird bemerkt, daß unter Vereinigungen der Kriegsbescha digten und Kriegshinterbliebenen auch solche Verbände zu verstehen sind die sich nicht nur ausschließlich aus Kriegsbeschädigten und Kriegshinter bliebenen zusammensetzen, sondern daneben mich noch andere Interessen kreise vertreten. Es fallen also darunter die Vereinigungen der Kriegs beschädigten und Kriegsteilnehmer, sowie die Kriegervereine, Vereini qungen von Kriegsbeschädigten, die gleichzeitig auch Kriegshinterbliebene zu ihren Mitgliedern zählen und deren Interessenvertretung satzungs 'gemäß übernommen haben, werden bei Bildung des Beirats nicht nu: nls Vereinigung der Kriegsbeschädigten, sondern auch als Vertreter de Kriegshinterbliebenen behandelt. Gießen, den 22. Oktober 1927. Kreisamt Gießen (Bezirkssürsorgestelle). I. V.: Dr. Braun. Betr.: Wahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmänner bei de: Staatlichen Betriebskrankenkasse. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Bei der Staatlicheii Betriebskrankenkasse für den Bolksstaat Hessei in Darmstadt sind aus dem Kreise der Versicherten zum Ausschuß für bei Wahlbezirk Oberhessen satzungsgemäß acht Vertreter und 16 Ersatzmanne ZU wählen. Die Wahlen finden Dienstag, den 29. November 1927, nachmittags voi 12 bis 5 Uhr, statt: 1 In den Amtsräumen der hessischen Forstämter Gießen, Grünberg Rabenau in Londorf und Schifsenberg in Gießen. 2 . In den Amtsräumen des Kreisamts Gießen. Wahlberechtigte, die am Sitze dieser Aemter wohnen, können dort ih Wahlrecht ausüben. Im übrigen wird für alle Wahlberechtigten in bei Kreisstädten ihres Wohnortes gewählt. Gewählt wird auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher Ver einigungen von Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungei gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl. Diesen Vorschlagslisten stehei gleich solche Vorschlagslisten von Versicherten, die von mindestens ;e fun Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbezirks unterzeichnet sind. Es rom zur Einreichung von Wohlvorschlägen, getrennt noch Wohlbezlrken, nuf gefordert mit dem Hinweis barcuif, dosz nur solche Wohlvorschlage berück sichtiqt werden, die spätestens vier Wochen vor dem Wahltage, also spate stens am 31. Oktober 1927, bei dem Vorstand eingereicht werden, und das die Stimmabgabe an diese Wahlvorschläge gebunden ist. Zwei Wochen vor dem Wahltage werden die von dem Vorstand zu gelassenen Wahlvorschlüge in dem Kassenlokal der Staatlichen Betriebs krankenkasse zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt. Bezüglich der Wahlvorschläge sowie des Ganges der Wahl wird au §45 der' Satzung und auf die Bestimmungen verwiesen, welche die zu Kassensatzung gehörige Wahlordnung enthält. Gießen, den 25. Oktober 1927. Hess. Kreisschulamt. J.V.: Fisch er. Betr.: Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5.Oktobe 1927 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 71 vom 7. Oktober 1927). Frist: zwe Tage. Gießen, den 24. Oktober 1927. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fische r. Dicnsinachrichken des Kreisamtes. Heinrich Georg M ü n st e r zu Hattenrod wurde zum Mitglied de Wiesenvorstandes und als Feldgeschworencr der Gemeinde Hattenrod be stellt und verpflichtet. Druck der Drühl'schen Hniversitäts.Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.