Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirektion Oberhesien und für das Kreisamt Gießen 7fr. 21 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. März 1927 Nur durch die Post zu beziehen. Jnhalts-Aebersicht: Schuh der Jnheidener Wafferqueilen.—Aufwertung von Sparguthaben. — Maß- und Gewichlspolizei und die Durchführung der Aacherchung. 3lu£fut)ruiig des Llrkundenstempeigesehes. -- Ausfithrung des Aeichsviehseuchengefetzes. — Maul- und Klauenseuche in Lich. — Aeiiekosten und Tagegelder. — Fortbildungsschulpslicht der aus Bayern kommenden Jugendlichen. Bekanntmachung. B e t r.: Den Schuh der Jnheidener Wasserquellen und der Zugehörigen Leitungsanlagen. Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gieß e n , den 16. Mürz 1927. । Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. 1 Polizei-Verordnung Betr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlagen. Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung sowie des Art. 186 des Berggesetzes für das Großherzoqtum Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt : § 1. Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerks oder an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten. §2. Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Horloff, Rod- benn, Feldheim Flur 4, Langd Flur 1—11, 21, 22, Steinheim Flur 1 vis 10 und Hungen 1—4, 7—14, 16, 23 dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tief« von 5 Meter von ber Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden. § 3. Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirks find alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu ein- geholt ist. Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der m z 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen. § 4. . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden, wsern auf Grund anderer. Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist, ■*m* Geldstrafe bis zu 30 Mk„ Zuwiderhandlungen gegen die Borschrift des z 3 und der in § 3 erwähnten bergpvlizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichunq 'm Kreisblatt in Kraft. Gießen, den 13. Januar 1912. ___________________Großh. Kreisamt. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Die Aufwertung von Sparguthaben der Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen und sonstiger öffentlicher Fonds. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden, die Mark- und stlfkungsvorstande, die evgl. und käth. kirchenvorsiände, sowie die Vorstände der isr. Religionsgemeinden. Der Hessische Sparkassen- und Giroverband hat ein Formular ent- morfen, aus dem sich ohne Schwierigkeiten ersehen läßt, mit welchem Goldmarkbetrag aufzuwertende Sparguthaben in die Voranschläge und Rechnungen ber, öffentlichen Fonds (Gemeinden, .Gemeindeverbände, iiirchen und sonstige Religionsgemeinschaften, Stiftungen) zu übernehmen tznd. Dies Formular enthält die Nummer der Sparbücher, die nähere Bezeichnung des Fonds oder der Rubrik, den Papiermarkbetrag und den ^°wmarkbetrag der Sparanleihen sowie den Aufwertungssatz in Pro- Wir haben die Bezirkssparkassen unseres Kreises ersucht, Ihnen unter Benutzung dieses Formulars entsprechende Bescheinnigungen zukommen zu lassen. Diese Bescheinigungen sind von Ihnen mit Anweisung zu versehen und dem Rechner zuzustellen. Gießen, den 17. März 1927. Krcisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß. Bekannimachung bekrefsend die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Vacheichung im kreise Gießen im Iuhre 1927. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichunq der im eichpjlichtigcn Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Lüngen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelsmagen bis ausschließlich 3000 kg) soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach solgendem Rundreiseplan durchgesührt werden. Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgchalten: Dom hessischen Eichamk Gießen aus: Am 5. April in Lollar, zugleich für Ruttershausen, Staufenberg, Mainzlar und Daubringen. „ 8. „ „ Treis a. d. Lda. „ 12. „ „ Allendorf a. d. Lda., zugleich für Climbach. „20. „ „ Londorf, zugleich für Allertshausen, Kesselbach, Oden- Hausen, Geilshausen, Rüddiugshausen und Wcitershain. „ 5. Julr „ Grimberg, zugleich für Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Göbelnrod. „12. „ „ Villingen, zugleich für Nonuenroth. „19. „ „ Hungen, zugleich für Utphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Steinheim, Rabertshausen. „ 26. „ „ Langd.' „27. „ „ Bellersheim, zugleich für Obbornhofen. „ 2. August „ Langsdorf, zugleich für Bettenhausen. " 8. „ „ Lich, zugleich für Nicder-Bcssingen. „ 16. „ „ Muschei,heim, zugleich für Arnsburg und Birklar. „ 17. „ „ Eberstadt, zugleich für Ober-Hörgern und Dorf-Gill „ 6. Sept. „ Lang-Göns, zugleich für Holzheim. " 8- " " Watzenborn-Steinberg, zugleich für Grüninqen, Garbenteich und Hausen. „ 13. „ „ Leihgestern. „ 14. „ „ Esroßen-Lind.en^ „20. „ „ Klein-Linden, zugleich für-Allendorf a. d. Lahn. „21. „ „ Heuchelheim. Anmerkung: Die Interessenten der Gemeinden Steinbach, Albach und Annerod haben ihre eichpflichtigen Gegenstände an den nachstehenden Tagen dem Eichamt Gießen vorzulegen: Albach am 26. September 1927. Steinbach am 27. September 1927. Annerod am 28. September 1927. Im Bedarfsfälle mehr als 1 Tag. ... ^^leick-er Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsreviston stattfinden. v 6 .. ®s ^!s^t sich, daß die Bürgermeistereien die Eichtaqe in ortsüblicher Weise betanntgebeii lassen und kurz vorher nochmals'darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tag, Tageszeit nnb Anzahl der le TM udzuf^tigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen. Gießen, den 16. März 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Bekannkmachung. ® -e 1 r': 2t‘IStu[,rbes ^^undenstempelgesetzes vom 12. Auqust 1899 m berr v"isung der Bekanntmachunq vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923/ ' 3 ' Unter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird bier- m,t zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stenwel' abgabe für Verkaufs- nnb Wagautomaten, für Automaten, die zur Un- terhaltiing des Publikums bienen nnb nur gegen Entgelt benutzt werben $2"' für öffentlich aufgestellte Klaviere, Radioapparate ober sonftiae Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxu«reitpserde für hip ?ne,tnLOm«i 2JPr? 1927 bi5 3L Mörz 1928 von jetzt äb bis Ende Mä an allen Wochentagen vormittags von 8 bis 12 Uhr im Kreisamtsa^ ba,,de Zimmer 9, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraumes können' uns'"e!f°lgem (unter der Jahreskarte) bei I ~ 2 Wer bis zum 31. März 1927 die Anmeldung der steuerpflichtigen Automaten ujtu. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Die für das Rj. 1926 ausgestellten Karten find vorzulegen. Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemein- deu des Kreises wollen vorstehende Bekanntiuachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen. Gießen, den 17. März 1927. , Kreisamt Gießen. 3. S.: Wolf. B e t r.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes. An das Polizeiamk Gieszcn und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen erneut darauf hin, daß von außerhalb Hessens, also auch vom Schlachtviehmarkt Frankfurt a. M., Bieh nicht eher ausgeladen werden darf, bis es von bem zuständigen beamteten Tierarzt untersucht worden ist. Sie wollen durch ortsübliche Bekanntgabe dasür sorgen, daß die Händler und Metzger hiervon Kenntnis erhalten. Gießen, den 16. März 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stam m. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lich. In dem Gehöft des Karl Fay zu Lich ist die Maul- und Klauen- jeuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem verseuchten Gehöft, und ein Beobachtungsgebiet, bestehe!,d aus der Bahnhofstraße. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsoerkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StrGB. mit Gefängnis. Gießen, den 21. März 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S t n in in. Betr.: Reisekosten und Tagegelder. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Kostenoerzeichnisse über Reisekosten und Tagegelder, soweit sie noch rückständig sind, bis spätestens zum 15. April entgegen. Für die Folge empfehlen wir Ihnen, uns diese Berzeichuisse stets bis zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. April einzusenden. Diese Termine gelten auch für die Einsendung der Kostenverzeichnisse über die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften der Junglehrer. Gießen, den 18. März 1927. Hess. Kreisschulamt. 3. '23.: Fischer. B e t r.: Fortbildungsschulpflicht der aus Bayern kommenden Jugendlichen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Staatspräsident — Landesamt für das Bildungswesen — hat bestimmt: In Ergänzung meiner allgemeinen Bersiigung vom 20. August 1924 zu Nr. L. B. 25*296 bestimme ich, daß auch diejenigen Jugendlichen, die nach a ch t jährigem Volksschulbesuch nach Hessen kommen, zu dreijährigem Fortbilduugsschulbesuch verpflichtet sind. Somit haben auch schulpflichtige Jugendliche, die nach achtjährigem Volks- und zweijährigen, Fort- .bildungsschulbesuch nach hessischen Orten mit dreijähriger Fortbildungsschulpflicht übersiedeln oder hier Beschäftigung finden, noch ein weiteres Jahr die Fortbildungsschule zu besuchen. Gießen, den 18. März 1927. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r. Druck der Brühl'schen Aniversitäts-Ducb' und Steindruckerei. X Lange, Gießen