Amtsverkündigungsblati für -ie Provinzialdirektion Oßerheffsn und für das Kreisami Gießen Ar. 29 Erscheint Dienstag und Areitag. 20. April ■Jlur durch die Post 3u. beziehen. 1922 hofXnn’ '?ie .Prüfung erstreckt sich auf alle Zweige des Huf- und Klauen- veschlags sowie der Huf- und Klauenpflege. Sie umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil. Bei der Prüfung ist das Mas; von Fertig- Z',.cn,,Ullbe?cnnV1 lH.eI1 nachzuweisen, das zur praktischen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags erforderlich ist. 8 13. Die praktische Prüfung umfaßt: 1. die Anfertigung zweier Hufeisen (je eines für ein kaltblütiges und ein warmblütiges Pferd), vo'n denen eines für einen kranken oder fehlerhaften Huf oder für ein Pferd mit fehlerhafter Gliedmaßen- stellung oder Gangart oder zum Beschlage für besondere Ge- brauchszwecke oder den Winterhufbeschlag bestimmt sein muß, 2- die Anfertigung eines Klaueneifens, 3. den vollständigen Beschlag zweier Hufe, und zwar eines Border- und eines Hinterhufes. Nach Möglichkeit ist hierbei ein Pferd mit trauten ober fehlerhaften Hufen ober mit fehlerhafter Glied,naßen- stellung oder Gangart zu verwenden. Wenn ein solches Pferd nicht Verfügung steht, so ist neben dem in Satz 1 bezeichneten der Beschlag an einem kranken ober als trank angenommenen toten Hufe auszufuhren. Bei dem Beschlage kann eines der zu 1 anqefer- tigten Hufeisen Verwendung finden, 4. die Zurichtung und den Beschlag von zwei Rinderklauen Benn Beschlag ist die richtige, saubere und sichere Ausführung nachstehender Verrichtungen zu beachten: die Beurteilung des Pferdes vor dein Beschlage, die Abnahme der Hufeisen, das Zurichten der Hufe, das Schmieden der Hufeisen vom Stabe, das Richten, das Auspnssen, das Fertigmachen und Aufnageln der Hufeisen, die Beurteilung des Pferdes nach dem Beschlage. ».„„Ruch ben? Aufpassen der Hufeisen hat der Prüfling die zum mS&Ä" fe,rf'°sCn ^-feisen mit den zum Ausschlagen ausge- hageln dem Prüfungsausschüsse vorzulegen. S™ mÄ" Prüfungsausschusses haben die Hufeisen vor dem Aufschlagen daraufhin zu prüfen, ob sie passen. 5‘ fiigun^"steht^ DOn bohlenhufen, sofern solches Material zur Ver- 8 14. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 11 °en allgemeinen Bau des Tierkörpers und der Gliedinaßen in ihren üutn Hufbeschlage, die Grundzüge von dein Bau lind den Verrichtungen^des Hiifes und die verschiedenen Hufformen, 21 ?.h®ru??J?0! '-'"d Regeln für die Ausführung des Beschlags gesunder fehlerhafter und kranker Hufe sowie der Hlife von Pser- , ™'LU,nre9se(m”[’,0tn Gliedinaßenftellungen und Gangarten 3 . den Beschlag der Pferde zu besonderen Gebrauchszwecken, 4 gerben er d)teb 3t0I^en bem Beschlage von Warm- und Kaltblut- 51 Usb bie Berichtigung fehlerhafter Glied,naßenstel- lungen, insbesondere-auch bei Fohlen, sowie die wichtigsten Huf- krankhe.ten, soweit der Beschlag in Frage kommt, 81 ' b. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege, ni'rht b^rnn»„breiirn,iberf^nfH9en Einhufern und Rindern, die sich ' N. beschlagen lassen wallen, anzuwenden sind, und solche, die als gefährlich zu vermeiden sind; J 81 £ Werte-, der Beschaffung, der A.ifbewahrunq und ^S^lung herzu verarbeitenden Rohmaterialien und Fertiq- fabrikate (Hufeisen, Hufnagel, Stollen ufw.) sowie die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit, Kennzeichen ' Wer?zeu"ge"'d ber erforderlichen Schmiedeeinrichtungen, Geräte und 10. die Haftpflicht des Schmiedes. m.»r S »« ÄinÄ,& Ia«' ” «<«>< » L W2 Änw*'1; fÜ,r brns gefamte Reichsgebiet. im Lehrgangsoerbrechte'Zeitig u ^bescheini gen. °Uf yerkm9en bie Vorschriften jur Ausführung des Gesetzes vom 13. 3uni 1885. die Ausübung des Hufbeschlags bekrefsend (Reg.-Vl. S. 121). 9 Vom 19. Marz 1927. - ?"kr Aufhebung der Verordnung vom 20. März 1905 (Req.-Bl ? 12.) wird S.ur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1885, die Aus ub'mg de- Hufbeschlags betresfend, auf Grund des Artikels 4 desselben das Nachstehende, bestimmt: 1 I. Ausbildung. § .1-, Die Ausbildung der Hufschmiede erfolgt in den staatlichen Hufbeschlaglehrfchmieden. w 8 2. D'e Ml her in einer Husbeschlaglehrschmiede gleichzeitig zu ii,i errichtende,, Schuler wird vom Minister des Innern im Einvernehmen bCs"t Bundesamt für das Bildungswesen bestimmt. Auf 'je ein Sch,n,edefe,ier dürfen nicht mehr als vier Schüler zugelassen werden 8 3. Für die Teilnahme an einem Lehrgang ist ein Lehrgeld zu ent- achten, dessen Hohe besonders bestimmt wird. d < „8 4- 2" die Hufbeschlaglehrschmieden dürfen nur Schmiedeqesellen ^ifgenoiinncn werden, die ihre Lehrzeit ordnungsgemäß in einer Schimede, in der auch Hufbeschlag ausgeübt wird, zurückqeleqt, die Gesellenprüfung abgelegt und sich darnach mindestens drei Jahre als Ge- l eile im Hufbeschlag betätigt haben. In besonderen Ausnahmefällen kann v ^r. Mulister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit Ick nchehen " D°n ber Forderung der vollen dreijährigen Gesellentätig- - ,S.ie Tätigkeit ber bem Reichsheer angehörenden Schmiede im Huf- l'eschlagbetnebe des Heeres ist der Tätigkeit als Geselle gleichzurechnen. ~ b,'r Aufnahme in die Hufbeschlaglehrschmiede haben bie Ä'-t9n'n UDnr, bec11 be-den in § 11 unter Ziffer 3 unb 4 genannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Probeeisen zu schmieden roSen 'S?aüfgenomZm ß°9' ^b' ein ^eifen schmieden, hä in d-- «*-»,*■> fiirhon8v Lehrgänge umfassen einen theoretischen und einen prab Ti?r°rz?zu Steilen"" Unterricht im Hufbeschlag ist stets durch einen II. Prüfung. finbtf t21-? 10^f iebe5 Lehrganges einer Hufbeschlaglehrschmiede nrhmm t b'eTe,lneh,iier zur Erlangung des nach § 30a der Gewerbe- i 0?rbp '9J“rr bns Deutsche Reich (Gesetz, betreffend Abänderung der @e= SrhJn rJ j ,UOm L 9u“ 1983 !RGBl. S. 1591) unb nach Artikel 1 des V eetre fenh N ? Bl I 9UU,1885, die Ausübung des Hufbeschlags be dilnn« »rFr. 9< o2 )' bte gewerbsmäßige Ausübung des Hllf- vefchlags erforberlichen Zeiigniffes eine Prüfung statt. (vgl. §§ ffb^lS)1'9 erf°l0t nad) ber Prüfungsordnung für Hufschmiede beschlaoli-brl^^ Meldung zur Prüfung ist eine Bescheinigung der Hus- benen bC t’ror?."(.e9cn- bn& b« Prüfling an dem vorgeschrie- uon hPn n0ort9cIm^’9 teilgenommen hat. Die Bescheinigung muß imqen finh nnr^,te-n -bes Mrgangs (§ 6) unterzeichnet sein.8Die ® Unbiqfefi^er?irf)bebTeC^ufbefSriar,nh0?^USf^U& a?3uk9e"' in bcM M die $rüf[ nn/ih?, 9 Liv L'6 ?k,br,d,rn'ebe gelegen sind, an welchen h°l'mg-PrtifunL ^ben- dies gilt nicht für Wieder- |onbersl'b?ftimmt wir?""9 *f‘ dn€ (9ebüI)r 3U entrichten, deren Höhe be- „ III. Prüfungsordnung. ;u ernennenden^? f'nbct bl'riJ’ einen von dem Minister des Innern * °-m ““6e- 2 her u°l;CresyeLerinärbcmnti?r 0(5 Vorsitzender, 3 . ein oon rhebr%A,ehrCf'f?etn Unterrichts der Hufbefchlaglehrfchmiede, 4 J“ bri"’e"b"'im | der Lehrschmiedemeister, ' der Sanbmirtfl^F?bn^lrt^a/f5fa?l.me.r. 3H bezeichnender Vertreter eine befnnher» fofIrn fur b,e Förderung ber Pferdezucht B. Vertreter dieser Körperschaft"^" $Orperfd,aft 0ebiIbet wird, ein li6a,erbei0 be'fonberlSbeftimmt9SQUSfrf,U'feS Sustehenden Prüfungs- JiihaltS.Aeberstcht- Vorschriften über die Ausübung des Hufbeschlaas - ......................... über Erwerbslofenfürsorge. - Straßensperre. - Jdentisizieruna e ne^Leicbe^ 9 c3U5 Anbetung der Sechsten Ausführungsverordnung _________________ °»d «y. sä®.m * ~ »> s-°b°»-V-,-ck Eine Wiederholung der Prüfung kann erst nach einer von dem Prüfungsausschuß festzujetzenden längeren Frist erfolgen. Einer nochmaligen Teilnahme an einem Lehrgang bedarf es nicht. IV. Uebecgangsbestimmungen. § 19. In der Zeit vom 1. April 1927 bis zum 1. September 1927 können Personen, die am 1. Januar 1927 in Hessen das Hufb<. gewerbe selbständig betrieben haben, aber das nach dem Gesetz vom 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, erforderliche Zeugnis nicht besitzen, mithin die Vorschrift des § 9 dieser Vorschriften nicht erfüllen, nach Maßgabe der seither gültigen Bestimmungen zur Prüfung zugelafsen werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Gesellenzeit" im Hufbeschlag Nachweisen können. Die Schmiede, die an den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften statifindenden Ausbildungskursen teilnehmen, werden noch nach den seither geltenden Bestimmungen geprüft.« Besteht einer der nach Absatz 1 oder 2 zugelassenen Prüflinge die Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung der Prüfung nur nach Teilnahme an einem Lehrgang (§§ 1 bis 6) zulässig. V. Inkrafttreten dieser Vorschriften. § 20. Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. April 1927 in Kraft. Darmstadt, den 19. März 1927. Der Minister des Innern, von Brentano. Verordnung zur Aenderung der Sechsten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Vom 21. März 1927. Artikel 12 Absatz' 4 der Sechsten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslojenfürforge vom 18. Januar 1926 (Reichsgesetzblatt 1 S. 92) erhält mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Fassung: (4) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung außer Kraft. Berlin, den 24. März 1927. Der Reichsarbeitsminister. gez. Dr. Brauns. Vetr.: Straßensperre. Straßensperre. Anschließend an die Bekanntmachung vom 29. v. M. bringen wir hier- mn zur öffentlichen Kenntnis, daß die Straße Gießen — Lollar wegen Walz- und K l e i n p f l a st e r a r b e i t e n vom 21. d. M. ab bis auf weiteres auch von km 2 bis 4,8 für jeden Verkehr gesperrt ist. Der Verkehr wird von Gießen über Wieseck—Alten-Bufeck—Daubringen— Lollar und umgekehrt geleitet. Gießen, den 19. April 1927. Pravinzialdirektion Oberhessen. Graef. Betr.: Identifizierung einer Leiche. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriesialionen des Kreises. Am 9. Dezember 1926 wurde im Koblenzer Stadtwald eine unbekannte männliche Leiche gefunden, welche wie folgt beschrieben wird: 1,65 bis 1,70 Meter groß, etwa 50 Jahre alt, blondes Haar, rotblonder langer Schnurrbart. Die Leiche war bekleidet mit einem Mantel aus feldgrauem Militärstoff, braunem Anzug mit weißen Fadenstreisen, braunem Filzhut, schwarzen -Schnürschuhen, weißem Stärkekragen und einer grün-iila karierten langen Krawatte. In Kragen und Vorhemd des Toten war mit unauslöschbarer Tinte die Nr. 128 eingeschrieben. Ferner hatte er in einer Tasche eine Streichholzschachtel mit der Firmenausschrift „Schade & Füllgrabe". Alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zur Identifizierung des Toten find bis jetzt erfolglos geblieben. Wir beauftragen Sie, sich bezüglich noch nicht ermittelter, vermißter Personen mit der Polizeiverwaltung Koblenz ins Benehmen zu setzen. Lichtbilder des Toten können aus Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Gießen, den 16. April 1927. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun._______________ Bekanntmachung. Betr.: Lungenseuche in Lich. Nach dem Ergebnis der seither vorgenommenen Blutuntersuchung wird das auf Grund des § 194 Ziffer la gebildete Beobachtungsgebiet in Lich aufgehoben bis auf die Hüttengasse, welche im Beobachtungsgebiet bis auf weiteres verbleibt. Gießen, den 11. April 1927. Kreisamt Gießen. I. SB.; Dr. Stamm. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Großen-Buseck; hier: Einleitung. Die Landeskommission für Feldbssreinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung vom 21. 12. v. I. zu Nr. M. A. W. L. 15 113 ge- mäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, das Feldberei- mgungsverfahren für die ßiemartung Großen-Buseck für zulässig erklärt, und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer , nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen. , Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsi er- t fahrens findet statt: e Montag, den 2. Mai 1927, vormittags von 91 bis 111 Uhr, in dem Gastwirt wagnerschen Saale „Jur Germania", wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer £ einlade. i Wer als beteiligter Grundeigentümer anzufehen ist, ergibt der in Ab- r fchrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigung: ge- „ fetzes. Dieser lautet: £ „Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, mer ' im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit fein Grund- , besitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 non der Feldbereinigung betroffen wird. Der Inhaber einer erblichen . Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt. Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder . bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu eradjien, i i insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des OAs- - j gerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so finbet bie A Vorschrift bes § 1913 bes Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende , Anwendung. , i Stehl bas Eigentum an einem Grunbstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertn ter zu bestellen. Dabei entscheibet bie Mehrheit bet Bruchteile, de- ;■ messen nach ber Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los. Ein genieinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit bas Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist. Wird inerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amtswegen ernannt. Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsst-eit , und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als be- teiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Var- | fchrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Ber ch- ! nungen und für die Koftenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kauen * nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen bes Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit ber Zustimmung anberer , Personei. oedars, kommen im Vollzüge bieses Gesetzes nicht zur , Anwenbung. § 2113 bes Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feld- , bereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung, st Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt ; ober Vormunbschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pf!- ge- ?. schäft errichtet oder ein Nachlahpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Gründ dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung bes Vormunbschafts- ober Nachlaßgerichtes bes Gegenvormuw es, Beistanbes ober Familienrates. Ausgenommen hiervon sind bie in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle. । Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung ober Anstalt bes öffentlichen Rechtes ober einer unter ber Verwaltung j- einer öffentlichen Behörbe stehenden Stiftung bedarf keiner Ge- 1 . nehmigung ber Aufsichtsbehörbe. Konkursverwalter bebürfen nicht der Genehmigung- des Glau- [i bigerausfchuffes ober ber Gläubigerversammlung. Fibeikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der AgnAen 1 an dem Verfahren teilzunehmen." Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht versehen finb, vertreten lassen. Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstiminm gs- tagsahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimu en, werden als für die Durchführung des Feidbereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten @ runbeii.cn« tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer 9ntercifen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an fit im Laufe des Felbbereinigungsverfahrens nicht besteht. Aus Grunb von Artikel 17 bes Felbbereinigungsgefetzes gebe ich hiermit bekannt, bah es von jetzt an ben beteiligten ©runbeigentüm.-rn । unb ben beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne @encl;mi« gung ber Bollzugskommifsion unb solange biefe noch nicht gebildet ist, des ' Kommissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken bes Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen ober Bauwerke, Felbfcheuern, Brunnen, Gruben unb Einfriedigungen p. p. herzu- >' stellen, ober Herstellen zu. lassen, ober an bestehenben Anlagen bieser Art Aenderungen vorznnehmen, ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für bie, Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen. iSinb Säuberungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, fo braucht "im Feldbereinigungs. er fahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann dieVoll- zugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und ln= I — 3 — tiaen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu -.wirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen |ini) Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung t)ic Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom IS Aiärz 1922 beseitigen lassen. Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar fest- p.stellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung hid)t stattfindet. Friedberg, den 29. Mürz 1927. ' Der hessische Jeldbereinigungskommissar: Dr. Andres, Regierungsrat. 1 Dekannkmachung. Petr.: Feldbereinigung Allendorf a.d.Lahn; hier Zuteilung. Mit Entschließung vom 8. April 1927 hat das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, d n Zuteilungsplan der Gemarkung Allendorf a. d.Lahn für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung ((Eigentums» Übergang) gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Feldbereinigungsgesetzes den 1 Mai 1927 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders g: trofsenen Vereinbarungen und Aenderungen. Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Bedingungen: 1. Meliorationen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken oorgenommen werden. ■ I ' 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitierungswert vergütet bzw. gutgeschrieben. Friedberg, den 11. April 1927. Der hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Reglerungsrat. Dienslnachrichken des kreisamkes. Heinrich Schmitt aus Ruttershausen wurde als Jagdaufseher für die Gemeinde Ruttershausen bestellt und verpflichtet. In Rockenberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Rieder-Mockstadt (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Minister des Innern hat die der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul zu Mainz erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden zugunsten der Errichtung eines Mutterhauses bis 31. Dezember 1927 verlängert. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des Prämiierungsmarktes in Laubach (Oberhessen); Ziehungstermin: 14. Juni 1927, Vertriebsgebiet der Lose: Hessen. Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Hühnlein; Ziehungstermin: 9. Juli 1927; Vertriebsgebiet: Hessen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei. 1 Lange, Gießen.