Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Jir. 4 Erscheint Dienstag und Freitag. 18. Zmmar Aur durch die Post zu beziehen. 1927 JmhalLs-Aebersicht: Hessischer Schutzverein für entlaffene Gefangene. - Maul- und Klauenseuche in Sich. — Abhaltung des Frühjahrs- und Herbstmarltes in Gießen. — Straßensperre. — Dersicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen. —j Feldbereinigung in Watzenborn-Steinberg.- 1 Dienstnachrichten. Betr.: Den Hessischen Schutzverein für entlassene Gesungene. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie der Hessische Schutzverein für entlassene Gefangene mitteilt, haben der Krieg und seine unglücklichen Folgen alles vernichtet, was der Schutzverein in jahrzehntelanger Arbeit aufgebaut hatte. Insbesondere ist das ansehnliche Vermögen von über 70 000 Mark durch die Inflation zerronnen; dabei war das Schutzbedürfnis für die entlassenen Strafgefangenen wohl niemals so dringend, ihre Not niemals so groß, wie jetzt. Den ungeheuer gesteigerten Ansprüchen gegenüber bedarf der Schutzverein dringend größerer Mittel als sie ihm jetzt zufließen. Keine Gemeinde sollte sich deshalb von deni Beitrag ausschliehen, denn jede kann in die Lage kommen, daß eines ihrer Angehörigen infolge einer Strafverbüßung in Not gerät. Nachdem der Schutzverein im Jahre 1925 in dem Arbeitsheim Dieburg die nötigen Erfahrungen gesammelt hatte, hat er im Juni 1926 eine neue Aufnahmestelle für entwurzelte Entlassene auf dem gepachteten Gut Hohenau am Rhein eingerichtet, auf dem schon sehr erfreuliche Erfolge erzielt worden sind, derart, daß die Prooinh Nassau/ in Verbindung mit der Stadt Frankfurt, dem Gesängnisvcrein Frankfurt und dem Strafvollzugsamt daselbst eine gleiche Einrichtung schaffen will. Auch das Ministerium des Innern und der Landtag haben nach Mitteilung des Schutzoereins ihre Anerkennung ausgesprochen. Der Schutzverein bittet, doch dahin auf die Gemeinden wirken zu wollen, daß sie das vorbildliche Unternehmen tatkrästig fördern durch Beitritt zum Verein und Leistung eines ihren Kräften entsprechenden Beitrags. Der Verein hat uns eine Anzahl von Rechenschaftsberichten für das Jahr 1925 übersandt, die wir Interessenten auf Wunsch gern zur Verfügung stellen werden. Die für die jetzigen Mitglieder vorgesehenen Exemplare des Rechenschaftsberichts laffen wir Ihnen demnächst ebenfalls zugehen und empfehlen, dieselben an die Mitglieder auszphändigen. Gießen, den 12. Januar 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. ( Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lich. In Lich ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lich. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen ©trafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 14. Januar 1927. Kreisamt Gießen. _____________________________I. SB.: Wol f._____________________________ Polizei-Verordnung die Abhaltung des Frühjahrs- und herbstmarkkes in Gießen betr. (Biesseordnung). Auf Grund der §§ 69 und 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung, des Art. 129b der Städteordnung, des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921, sowie des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 20. Dezember 1926 zu Nr. M. A. W. 38180 folgendes bestimmt: I. Ordnungspoiizeiliche Bestimmungen. § 1. In Gießen wird alljährlich im Frühjahr und im Herbst eine Schau- und Verkaufsmesse abgehalten. § 2. Die Schaubuden, Karussells u. dgl. dürfen nicht vor 2 Uhr nachmittags (an den Tagen des Frühjahrs- und Herbstpferdemarktes, soweit sie in die Markt- (Messe-) gelten fallen, nicht vor 10 Uhr vormittags) geöffnet werden, und sind spätestens um 10 Uhr abends an den Tagen des Pferdemarktes und an den in die Messe fallenden Sonntagen um 104 Uhr zu schließen. Für Darbietungen ohne Parade und Musikbetrieb, sowie für Kinderkarussells kann der Beginn bereits ab 9 Uhr vormittags zugelassen werden. Aus die Verkaufsbuden finden für den Verkauf an Markttagen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftszeit der offenen Ladengeschäfte Anwendung. An den Markt- (Blesse-) Sonntagen ist die Verkaufszeit von 2 Uhr mittags bis 7 Uhr nachmittags. Für die Verkaufsbuden und Stände mit Nahrungs- und Genahmitteln, Scherzartikeln u. dgl. gilt an allen Tagen des Marktes. (Messe) die Schlußstunde des Abs. 1 § 3. Alle Besucher des Marktes (Messe) haben bei Eintritt der Polizeistunde abends 10 Uhr, an Pferdemarkttagen und Sonntagen 104 Uhr abends, den Markt- (Messe-) platz zu verlassen. § 4. Nach Schließung der Verkaufsbuden darf sich niemand mehr in den Gängen der Verkaufsmesse aufhalten. Es ist verboten, in den Verkaufsständen zu übernachten. II. Gewerbepolizeiliche Bestimmungen. § 5. Die Veranstaltung von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, sowie der Verkauf geistiger Getränke bedarf der kreisamtlichen bzw. ortspolizeilichen Erlaubnis auf Grund bereits bestehender Bestimmungen. Die erteilte Erlaubnis ist räumlich auf den Markt (Messe-) platz und zeitlich aus die Dauer des Marktes (Messe) beschränkt, sie ist davon abhängig, daß der Veranstalter im Besitze einer Platzzuweistmgsbescheinigung ist. § 6. Unsittliche und anstößige Ausstellungen, Vorführungen, Darbietungen und Ankündigungen inner- und außerhalb der Buden, Museen, Lichtspieltheatern, in Ansichtspostkarten, Druckschriften, Bildern u. dgl. sind nicht gestattet. § 7. Verboten sind hypnotische Vor- und Schaustellungen aller Art. § 8. Glücksspiele irgendwelcher Art werden nicht geduldet. 8 9. Wischer, Wedel, Konfetti, Papierwurfschlangen, Wurfpfeile und ähnliche Waren, deren Gebrauch die öffentliche Ordnung auf dem Meßplatz zu stören geeignet sind, dürfen nicht auf denfelben gebracht, dafelbst feilgeboten und verkauft werden. Desgleichen darf Feuerwerk aller Art weder seilgeboten, verkauft noch abgebrannt werden. § 10. Verbotene Waren werden polizeilich beschlagnahmt und dem Eigentümer erst nach Schluß des Marktes (Messe) gegen Ersatz der Verwahrungskosten zurllckgegebe». § 11. Jede Bude und jeder Stand muß mit einem deutlich lesbaren Aushang versehen sein, der den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder die Firma, sowie den Wohnort des Inhabers angibt. § 12. Den Beamten des Polizeiamtes ist in Ausübung ihres Dienstes der Zutritt zu den Schaubuden jederzeit gestattet. Während der Vorstellungen ist ihnen auf ihr Verlangen ein geeigneter Platz im Zuschauer- raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. III. Gesundheitspolizeiliche Bestimmungen. § 13. Alle auf den Markt- (Messe-) platz kommenden Nahrungs- und Genußmittel müssen einwandfrei beschaffen sein. Sie sind in reinlicher Weise aufzubewahren und zu behandeln, sowie gegen Verunreinigungen (Fliegen) ausreichend zu schützen. Insbesondere dürfen sie nicht gleichzeitig mit anderen Stoffen und Gegenständen in ein und demselben Behältnis aufbewahrt werden. Als Unterlage ober zur Verpackung darf nur sauberes, nicht bedrucktes, beschriebenes oder bemaltes Papier verwendet werden. § 14. Das bedienende Personal muß sich besonderer Reinlichkeit auch in der Kleidung befleißigen. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten dürfen nicht im Betriebe beschäftigt werden. Die Trinkgesäße sind jedesmal ausreichend mit sauberem Wasser zu reinigen. ■ § 15. Den polizeilichen Organen sind die von ihnen verlangten Speise- unb Getränkeproben gegen Bezahlung des gewöhnlichen Verkaufspreises abzugeben. § 16. Für alle Nahrungs- und Genußmittel herstellende Betriebe ist der gesamte Wasserbedarf aus der städtischen Wasserleitung zu entnehmen. > IV. Sicherheitspolizeiliche Bestimmungen. § 17. Die Besitzer von Karussells und Schaubuden sind verpflichtet, sich vor der Aufstellung ihrer Betriebe zu verläfsigen, ob alle zur Verwendung kommenden Konstruktionsteile noch die hinreichende innere Festigkeit und Tragfähigkeit besitzen und keinerlei Beschädigungen auf- weisen. Beschädigte Stücke sind hierbei sofort auszuwechseln und durch neue Ersatzteile zu ersetzen. Die Abstände zwischen den einzelnen Schaubuden, Karussells und Verkaufssländen müssen mindestens 1 Bieter betragen. § 18. Die Inbetriebnahme der Buden, Karussells, Schaukeln und sonstigen, Gerüste darf erst nach vorheriger Besichtigung durch die Baupolizeibehörde und Erfüllung der von dieser gestellten Bedingungen erfolgen. Für die Sicherheit der Konstruktionsteile sowie deren sachgemäße Aufstellung und tragfähige Unterstützung ist der Betriebsinhaber sowie der Betriebsleiter verantwortlich. 2 Durch die vor der Inbetriebnahme erfolgende allgemeine baupolizeiliche Abnahme des Betriebes übernimmt diese Behörde leinerlei Garantie für die Betriebssicherheit. § 19. Die Buden-, Karussell- usw. Inhaber sind verpflichtet, durch Anstellung genügenden Aufsichtspersonals dafür zu sorgen, daß jede lieber« füllung der Boden, Zelte, Karussells usm. vermieden wird, und daß das Publikum nicht in den Gängen innerhalb der Buden und an den Ausgängen stehen bleibt. ' ' Die Türen müssen in ausreichender Zahl und Breite vorhanden sein und nach außen aufschlagen. In den Schaubuden sind für den Brandfall ein Eimer Wasser, ein Eimer Sand mit Schaufeln und eine Löschdecke bereit zu halten. ( § 20. Die Beleuchtung der Buden innerhalb der Verkaufsreihen, Zelte und Karussells darf nur durch elektrisches Licht erfolgen. Die elektrischen Anlagen, sowohl diejenigen für Licht wie die für Kraft, müßen in ihrer Ausführung den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen. Die Verwendung von Azetylen oder von Sicherheitslampen kann ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattet werden. § 21. Die Ausschmückung der Buden und Zelte mit leicht brennbaren Stoffen ist möglichst zu beschränken, in der Nähe von Beleuchtungskörpern und Feuernngsanlagen verboten. § 22. Das Rauchen in den Schaubuden ist verboten. Das Verbot ist in deutlicher Schrift sichtbar anzuschlagen. § 23. Oefen, Kochherde, Dampfkessel u. dgl. sind auf das natürliche Erdreich oder auf eine feuersichere Unterlage zu stellen. Von Brettern und Leinwandwänden sowie von sonstigen brennbaren Bauteilen und Gegenständen ist mit den Feuerungseinrichtungen ein Abstand von mindestens 50 Zentimeter einzuhalten, es sei denn, daß die gesährdeten Stellen mit Eisenblech auf Asbestunterlage beschlagen sind. § 24. Rauchabzugrohre müssen von Holzwerk und sonstigen brennbaren Bauteilen mindestens 15 Zentimeter weit entfernt sein,' oder durch eine Zwischenlage von Blech oder anderem feuersicherem Material verwahrt werden. Die Rauchabzugsröhren müssen mindestens 1 Meter weit über die Dachfläche hinaus geführt werden und mit einem Funkenfänger versehen sein. § 25. Die Verwendung von Brennstoffen, die zu lästiger Entwicklung von^Rauch oder Ruß führen, ist verboten. Feste Brennstoffe sind in befonderen sicheren Verschlägen ober Behältern aufzubewahren. Die Aufbewahrung von Petroleum, Spiritus, Benzin und sonstigen feuergefährlichen flüssigen Stoffen hat jin gut verschlossenen Blechbehältern und so zu erfolgen, daß der Zutritt Unbefugten nicht möglich ist. § 26. Die Feuerpolizeibehörde kann jederzeit.auch andere als sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebende Bedingungen,. die sie für notwendig erachtet, stellen und von deren Erfüllung die Inbetriebnahme bzw. den Weiterbetrieb abhängig machen. § 27. Für die von der Baupolizei vorzunehmenden Prüfungen sind gemäß Ortssahung betreffend die Gebühren für die Tätigkeit der Baupolizeibeamten in der Stabt Gießen vom 26. Mai 1924 Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Beträge sind an die Stadlkasse auf Anforderung zu zahlen. V. Verkehrspolizeiliche Bestimmungen. § 28. Welche Straßen und Straßenteile mährend des Marktes (Messe) für den allgemeinen Fuhrwerksverkehr gesperrt sind, wird jeweils in dxm Amtsverkündigungsblatt rechtzeitig bekannt gemacht. § 29. Die Aufstellung von Buden, Zelten, Ständen, sowie von Wohn- und sonstigen Wagen der Meßbesucher in den an dem Meßplatz angrenzenden Straßen darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Als Markt- (Messe-) platz ist der Oswaldsgarten anzusehen. § 30. Fahr- und Motorräder, Hunde sowie Kinder- und Handwagen aller Art dürfen nicht auf den Meßplatz mitgebracht werden. § 31. Die Gänge zwischen den Buden dürfen nicht mit Kisten und sonstigen, den Verkehr hindernden Gegenständen verstellt werden. § 32. Für rechtzeitige tägliche Reinigung der Plätze und Buden und die Beseitigung etwaiger Abfälle ist Sorge zu tragen. VI. Strafbestimmungen. § 33. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach § 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. 8 34. Gegen Gewerbetreibende, die den polizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten, kann die sofortige Entziehung der für den Markt (Messe) erteilten Erlaubnis und die Einstellung ihres Betriebes auf dem Markte verfügt werden. Das Gleiche gilt auch für solche Unternehmen, die sich über eine Platz- zuweisung nicht ausweifen können. , § 35. Vorstehende Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gie.ßen, den 12. Januar 1927. Hessisches Polizeiamt. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanalarbeiten wird hiermit der Zufahrtsweg zu der Kläranlage bzw. zu den Lagerplätzen und Wohnbaracken, zwischen dem Uebergang des Anschlußgleises bta zur Wegabzweigung, vom 13. Januar 1927 ab bis auf weiteres für den Fährverkehr gesperrt. Gießen, den 13. Januar 1927. Hessisches Polizeiamt. I. B.: Schmidt. Betr.: Die Bersicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen,- hier: Erkrankungsanzeigen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Es besteht Veranlassung, erneut daraus hinzuweisen, daß bei Erkrankungen von nebenamtlichen versicherungspflichtigen Handarbeiis- lehrerinnen alsbald eine Erkrankungsanzeige an die Staatliche Betriebs- krankenkasse einzusenden ist. Ebenso bedarf die Kasse eines ärztlichen Nachweises über die Dauer der Krankheit bzw. den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. Die Herren Aerzte haben entsprechende Bordrucke im Besitz. Verspätete Einsendung der genannten Anzeigen hat für die Kasse erhebliche Mehrarbeit zur Folge. (Verzögerungen im Abrechnungsverkehr der Kasse mit den zuständigen Ministerien usw.), die vermieden werden kann. Wir empfehlen Ihnen, für die Folge entsprechend zu verfahren, Gießen, den 13. Januar 1927. Hess. Kreisschulamt. I.B.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg: hier: die Arbeiten des II. Abschnitts. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 31. Januar 1927 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Watzenborn- Steinberg die Arbeiten des II. Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen. Es find dies: 1. die Bonitierungskarten, 2. das Befitzstandsverzeichnis, 3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung. Tagfahrt zur Entgegennahme pon Einwendungen hiergegen findet daselbst Dienstag, den 1. Februar 1927, vormittags 9—10 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten. Friedberg, den 5.Januar 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Dr. Andres, Regierungsrat. Diensinachrichten des Kreisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in Angers b ach (Kreis Lauterbach) ist erloschen. In H u tz d o r f (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. I i Druck der Brühl'schen AniversitätS-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.