Amtsverkündigungsblait für die provinzialbirektion Oberhefsen und für das Kreisamt Gießen M. 37 Erscheint Dienstag und Freitag. 17. Mai Nur durch die Post zu beziehen. 1927 Inhalts-Aeberstcht: Ausübung des Hufbeschlags. — Die Ausführung des Reichsviehfeuchengesehes, hier die Ursprungs- und Gesnndheitszeug- nisse für Vieh und die Führung der Kontrollbücher betreffend. — Sitzung des Provinzialtages. — ^Gesuch der Gewerkschaft Friedrich zu Hungen um Genehmigung zur Wasserentnahme aus der Horloff. — Erlass einer Ortssahung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbe- lustigungen in der Gemeinde Kesselbach. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung, die Ausübung des hufbeschlags betreffend. Vom 3. Mai 1927. Nach §19 der Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes vom, 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, vom 19. Mürz 1927 (Reg.-Vl. S. 77) können Personen, die am 1. Januar 1927 in Hessen das Hufbeschlaggewerbe selbständig betrieben haben, ober das nach dem Ge-, setz voin 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betresfend, er- sorderliche Zeugnis nicht besitzen, bis zum 1. September 1927 nach Maßgabe der seither gültigen Vestiinmungen zur Prüfung zugelassen werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Gesellenzeit im Hufbeschlag nachweisen können. Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bis spätestens 1. September 1927 an die Ministerialabteilung für öffentliche Gesundheitspflege zu Darmstadt, Luisenplatz 2, einzureichen. Beizufügen sind dem Gesuch: 1. ein Geburtszeugnis; 2. eine amtliche Bescheinigung darüber, daß der Gesuchsteller am 1. Januar 1927 in Hessen das Hufbeschlaggewerbe selbständig betrieben hat; 3. die Nachweise der dreijährigen Gesellenzeit; । 4. der Eingabestempel mit 1,50 RM. Gesuche, die nach dem 1. September 1927 einlaufen, können nicht mehr berücksichtigt werden. D a r m st a d t, den 3. Mai 1927., Der Minister des Innern. I. 23.: Sporne r. B e t r.: Die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Ursprungsund Gesundheitszeugnisse. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Wir weisen Sie auf die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927 hin, durch die die Vorschriften über Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse neu gefaßt wurden. Alle älteren Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 12.Mai 1927. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Stamm. Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsviehfeuchengefelzes, hier die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Vieh betreffend. • Vom 3 0. April 1927. Auf Grund des § 17, Ziffer 3 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. 6. 519), der §§ IG bis 19 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 1912, S. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 18. Juni 1926 (Reg.-Bl. S. 161) wird hiermit angeordnet: 1. Für alles auf Märkte oder öffentliche Tierschauen mit Ausnahme der reinen Schlachtviehmärkte gebrachte Vieh sind Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse beizubringen. Tiere, für die gültige Zeugnisse nicht beigebracht werden, können von den Märkten oder Tierschauen ausgeschlossen werden. 2. Die Ursprungszeugnisse (Formblatt untenstehend) müssen den Anforderungen des § 17, Absatz 1, der Ausführungsvorschriften des Bundes- rais zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 entsprechen und außerdem die Bescheinigung enthalten, daß der Ursprungsort der Tiere weder Sperr- noch Beobachtungsgebiet ist. Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen in Hessen ist nur die Polizeibehörde der Gemeinde befugt, aus der die Tiere stammen. Die Gebühr für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses beträgt 20 Reichspsennig. Die Ursprungszeugnisse sind stempelfrei. 3. Die Gesundheitszeugnisse müssen den Anforderungen des 8 17, Absatz 2, der in Ziffer 2 genannten Ausführungsvorschriften eptsprechen. Darmstadt, den 30. April 1927. Der Minister des Innern. 3.23.: Spanier. Gebühr: 20 Apf. Stempelfrei. Gültig für das Reichsgebiet auf die Dauer von 30Tagen vom Tage der Ausstellung an gerechnet. Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten sind einzeln, Kälber bis zu 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen. Ursprungszeugnis. Tiergattung Besondere Kennzeichen Geschlecht, Alter, Farbe, (Ohrmarke, Haut- oder Abzeichen Kornbrand, Haarschnitt, Farbzeichen usw.) 1 5 3 4 5 Bemerkungen:.............................................................................................................« Das vorstehend bezeichnete Vieh stammt aus dem Bestand des Landwirts Händlers Kreis x................... und soll am 19 aus dem genannten Bestand entfernt werden. Es wird bescheinigt, dass der Llrsprungsort zur Zeit weder Sperr- noch Beobachtungsgebiet ist. .............................., den a.......................................19 (Siegel) Die Ortspolizeibehörde. Betr.: Die Ausführung des Reichsoiehseuchengesetzes; hier: die Kontrollbücher. An das Polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmericstationen des Kreises. Wir machen Sie auf die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des 3nnern vom 30. April 1927 aufmerksam, durch die die Vorschriften über die Kontrollbllcher neu gefasst worden sind. Die entgegenstehenden früheren Bestimmungen werden hiermit ausgehoben. Gießen, den 12. Mai 1927. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. S t a m m. Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsviehfeuchengefelzes, hier die Führung der konlrollbücher betresfend. Vom 3 0. April 1 927. Auf Grund des § 17, Ziffer 4, und des § 79, Absatz 2, des Reichs- viehseuchengesetzes vom 26. 3uni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519), der §§ 20 bis 23 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember (R.-G.-Bl. 1912, 6. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 18. 3uni 1926 (Reg.-Bl. S. 161) wird angeordnet: I. Konkrollbücher der Viehhändler. Die Viehhändler müssen über die in ihrem Besitz befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher führen, und zwar: 1. ein Hauptkontrollbuch. 3n dieses ist alles Vieh einzutragen, das den Handelsbetrieb des Viehhändlers durchläuft; es muß an der Handelsstätte oder in der Wohnung des Händlers stets zur Verfügung stehen. Als Kontrollbuch im Sinne der § 20 ff. der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz kann das Hauptgeschäftsbuch gelten, wenn es alle vorgeschriebenen Angaben enthält. 2. Rebenkontrollbücher für das auf dem Transport befindliche Vieh. Befindet sich Vieh eines Viehhändlers in mehreren Abteilungen auf dem Transport, so hat jeder Führer eines Transportes ein besonderes Nebenkontrollbuch mitzuführen. An Stelle der Neben- kontrollbücher find Begleitscheine zulässig, die Auszüge aus dem Hauptkontrollbuch sind, von dem Händler selbst ausgefertigt werden und enthalten müssen: - 2 '• L in on Bezeichnung der Tiere Q W J9 o 1. Diensteinweisung und Verpflichtung der neu in den Provinzialtag berufenen Mitglieder. 2. Verwaltungsbericht des Provinzialausschusses der Provinz Ober’ Hessen über den Stand der Provinzialverbandsangelegenheiten und Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Ober Hessen im Rj. 1925. 3. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im Rj. 1927. 4. Antrag der Provinzialtagsmitglieder Breidenbach und Seibold aus Uebernahme sämtlicher neuerbauter Straßen. 5. Rechenschaftsbericht des Provinzialausschusses über die Verwaltung des Wasserwerks Inheiden und Rechnung über die Ein nahmen und Ausgaben des Wasserwerks Inheiden im Rj. 1925. 6. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Wasserwerks Inheiden für das Rj. 1927. Rechnungsabschluß über die Verwaltung des Ueberlandwerks Oberhessen für das Rj. 1925. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Ueberlandwerks Oberhessen im Rechnungsjahr 1927. Antrag des Provinzialausschusses betreffend: Bauunfallversiche- Name und Wohnort des Empfängers: Datum des Abgangs der Sendung: den * Der Absender (Name und Wohnort). rung. Gießen, den 14. Mai 1927. Der Vorsitzende des Prooinzialtags der Provinz Oberhessen. 1 Graes. Bekanntmachung. Betr.: Gesuch der Gewerkschaft Friedrich zu Hungen um Genehmigung \ zur Wasserentnahme aus der Horloff. Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 3. Mai 1927, Amtsverkündigungsblatt Nr. 34, geben wir folgendes bekannt: Die Gewerkschaft Friedrich in Hungen beabsichtigt die zur Erweiterung ihrer Kraftzentrale und für ihr neu zu erbauendes Schwelwert erforderliche Wnfsermenge aus der Horloff zu entnehmen. In Frage kommt ein Wasserbedarf von 420 Kubikmeter je Stunde. Pläne und Br Bekanntmachung. Montag, den 23. Mai 1927, vormittags 10J Uhr, findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen die diesjährige ordentliche Sitzung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen statt mit “«S Begleitschein (Auszug aus dem Hauptkontrvllbuch) 4 - * • *. a) die laufende Nummer des betreffenden Eintrags in das Haupt- , kontrollbuch; b) Name und Wohnort des Absenders; c) Name und Wohnort des Empfängers; d) Datum des Abgangs der Sendung; e) Kennzeichnung der Tiere. Bei Transporten auf der Eisenbahn und auf Schiffen ohne Begleiter sind die Begleitscheine den Frachtbriefen anzuheften. Beim Handel mit Vieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet (Hausierhandel, § 17 Ziffer 6 des Reichsviehseuchengesetzes), ist bei Transporten über Land stets das Nebenkontrollbuch mitzufiihren. Begleitscheine sind hier unzulässig. Für die Kontrollbücher und die Begleitscheine sind die nachstehenden Formulare zu verwenden. In die Kontrollbiicher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu drei Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und des Ortes der Uebernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnortes sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und des Wohnortes des Käufers einzutragen. Kälber bis zu drei Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Saugkälber, Fresser, Ferkel, Läufer usw.) einzutragen. Im übrigen sind bei Kälbern und Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei Pferden und Rindern zu machen. Die Eintragungen in die Kontrollbücher, insbesondere in die Hauptkontrollbücher, ' sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen mit Tinte oder mit Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen nur mittels Durchstreichens und nur so bewirkt werden, daß das Durchstrick)ene lesbar bleibt. Die Kontrollbücher (Haupt- und Nebenkontrallbücher) und Begleitscheine müssen jederzeit den beamteten Tierärzten und Polizeibeamten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die vorgenommenen Revisionen sind in den Kontrollbüchern unter Beisetzung des Datums zu vermerken. Die Kontrollbücher der Viehhändler sind bei der Polizeibehörde des Wohnsitzes des Händlers anzumelden und von dieser mit amtlichem An- meldeverinerk und mit fortlaufenden Seitennummern zu versehen. Die amtlich angemeldeten Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. Innerhalb eines Monats nach dem letzten Eintrag am Ende des Kontrollbuches ist dieses wieder der Ortspolizeibehörde vorzulegen, die in ihm den Tag der letzten Eintragung amtlich zu vermerken hat. Die Polizeibehörden haben Über die bet ihnen angemeldeten Kontrollbiicher ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist nach Abschluß des Kontrollbuches das Datum der letzten Eintragung zu vermerken. . Die Kantrollbücher find von dem Händler ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Begleitscheine sind von dem Händler selbst anzufertigen. Ihre polizeiliche Abstempelung ist nicht erforderlich. Die in anderen Ländern ausgestellten Begleitscheine sind auch in Hessen gültig. II. Kontrollbiicher für Wanderschäfer. Die Führer von Wanderschnfherden haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personalbeschreibung des Führers eingetragen sein müssen. Weiter muß in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Führers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuches die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muß amtlich abgestempelt sein. Das Kontrollbuch ist von den: Führer der Herde derart zu führen, daß daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln, Jährlingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohr- terben, Farbzeichen usw.), die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen ober durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Geschäftspunkten beson- sonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Eintragungen in die Kontrollbiicher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet für die Kontrollbücher der Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie für die Kontrollbiicher der Viehhändler (Ziffer I). III. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund des § 76 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft. Darmstadi, den 30. April 1927. Der Minister des Innern. I. V.: Spam er. , 9 Äonlrollöüch des Viehhändlers — Transportführers Dieses Buch ist ausgestellt für den •............ in .............. enthält mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten. . den 1927. (Sipnoß Unterschrift und Amtsbezeichnung y ' der Ortspolizeibehörde. 2,*o Laufende Nummer Nr. des Hauptkon- trollbuchs Tier- gattung Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen Besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Haut- oder Hornbrand, Haarschnitt, Farbzeichen usw.) 1 2 3 4 5 — 3 — Schreibungen liegen vom Tage der Bekanntmachung ab während einer Frist von 14 Tagen auf den Bürgermeistereien Trais-Horlosf, Utphe und Echzell offen. Etwaige Einwendungen sind innerhalb der Offenlegungsfrist, bei Meldung des Ausschlusses, bei den genannten Bürgermeistereien schriftlich oder zu Protokoll einzureichen. Gies;en, den 3. Mai 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: vr. S ta m in. Dekannkmachung. Betr.: Den Erlaß einer Ortssalzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Kesselbach. Nachstehende vom Herrn Minister des Innern genehmigte Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungcn in der Gemeinde Kesselbach wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 12. Mai 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Orkssalzung < über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kesselbach. Auf Grund der Art. 15 und 192 L. G. O. und des Art. III §§ 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1926 (R. G. Bl. I <5,262 ff.) wird aus Beschluß des Gemeinderats vom 21. Dezember 1926 näch Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 5. Mai 1927 zu Nr. M. d. I. 16 509 für die Gemeinde Kesselbach svlgende Ortssatzung erlassen: § 1. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten, soweit Tanzbelustigungen in Frage kommen, sür die Genieinde Kesselbach in folgender Fassung: Die Steuer beträgt, ohne Rücksicht aus die Größe der Veranstal- tungssläche: 1. für einen Tag............... 5 RM. 2. falls die Tanzbelustigungen sich auf mehrere Tage erstrecken, für den zweiten und jeden weiteren Tag .' . . 10 RM. § 2. Diese Ortssatzung tritt mit den: Tage der Veröffentlichung im Llmts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Kefselbach, den 22. Dezember 1926. Hess. Bürgermeisterei Kessclbach. Weber. Dienstnachrichlen des kreisamkes. Heinrich Weis aus Oppenrod wurde zum Feldschützen für die Gemeinde Oppenrod ernannt und verpflichtet. Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt: Ausspielung anläßlich des Vilbeler Marktes am 23. August 1927; Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 23. August 1927. Im Wege des Losenustauschverfahrens: 5. Geldlotterie zugunsten Der Wiederherstellung des Ulmer Münsters; Vertriebsgebiel: Hessen, Ziehungstermin: 8. und 9. Juli 1927. Geldlotterie zugunsten des Kindersonnengartens in Baden-Baden; Vertriebsgebiet Hessen, Ziehungstermin: 14. Juli 1927. 4. Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Münsters zu Breisach; Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 18. Juni 1927. Schwelzinger Schloßlotterie; Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 9. September 1927. Druck der Brühl'lcken Aniversitäts-Ducb- und Steindruckerei. R. Van^e. Gieben 1 ■ v. i