Amtsverkündigungsblati für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Til*. 82 Erscheint Dienstag und Freitag. 45. November 2iur durch die Post zu beziehen. 1927 Zuhalts-Aebersicht: Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Gewerbelegitimationskarten. — Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung. — Landtagswahl 1927. — Feldbereinigung Annerod. — Dienstnachrichten. 'Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien dec Landgemeinden des Kreises. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen find, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1928 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung aufforüern, ihre Anträge auf Erteilung eines .Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine jein können. Die eingehenden -Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe scheine sind nicht mit v o r z u l e g e n. -Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hgt zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen voü Ihnen oorzunehmen. Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizusügen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt S. 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat un-aufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar fein, ein« Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht alter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmen nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf di« Vorschriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 ((Regierungsblatt 6. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbefcheinen sind nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln und die Verhältniffe, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Perfonalbefchreibung ist, wo dies ohne befoudere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbefteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Gießen, 'den 4.November 1927. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich. B e t r.: Gewerbelegitimationskarten. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 -der Gewerbeordnung Warenbestellungen auffucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1928 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations- karte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst oorlegen. Zur Erstattung -des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers -einzukleben ist. Es sind nur unausgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und im der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Perfonlichceit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben -sind. Gießen, den 4. November 1927. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich. Betr.: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die im Amtsverkündlgungsblatt Dir. 70 und 71 erschienene Bekanntmachung über obengenannte Wahl empfehlen mir, die öntereffenten durch ortsübliche Bekanntmachung oder durch persönliche Benachrichtigung auf die am 4. Dezember 1927 bezirksweise in Gießen, (Brünberg, Dich und Lollar stattfindende Wahl aufmerksam zu machen. DUe Belcheinigungen nach dem abgedruckten Muster 2 sind von Ihnen auf Verlangen auszustellen. Gießen, den 1. November 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun._______________ Bekanntmachung. Betr.: Landtagswahl am 13. November 1927. Auf Grund des § 59 der Landeswahlordnung findet am Domierslag, dem 17. November 1927, vormittags 10 Uhr, im Sitzungssaal des Re- gieruugsgebäudes (Landgraf-Philipp-Platz 3) in Gießen die Sitzung des Kreiswahlausjchusfes zwecks Zusammenstellung der Abftimmungsergebniffe der Gemeinden des Kreises Gießen statt. Die Sitzung ist öffentlich. Gießen, den 14. November 1927. Der Kreiswahlleiter. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: Einleitung. Die Landeskommission für Feldbereinigung (Heffifches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtfchaft) hat durch Verfügung vom 9. September d. I. zu Nr. M. A. W. L. 12 514 gemäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung uom 22. November 1923, das Feldbereimgungsver- fahren für die Gemarkung Annerod für zulässig erklärt und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen. Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsver- fahreiis findet statt: Dienstag, den 29. November 1927, vormittags 10 Ahr, im alten Schulfaal zu Annerod, wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigentümer einlade. Wer als beteiligter Grundeigentümer aiizufehen ist, ergibt der in Abschrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereimgungsgefetzes. Dieser lautet: „Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt. Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so finbet bie Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. — 2 — Sieht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los. Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist. Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt. ' Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. *' Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu chrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pslegeschaft errichtet oder ein Rachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpsleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- odcr Rachlahgerichtes des Gegenvovnrundes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle. Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Konkursverwalter bedürsen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung. Fideikommißbesitzer sind besugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen." Beteiligte Grundeigentümer tonnen sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen. Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Absiimmungstag- sahrk weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Fetdbereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen-, tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit, zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereiniguügsversahrens nicht besteht. Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung der VoUzugskommifsion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landeskomnüssion (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke, Fsid- scheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen pp. herzustellen, oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen. Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Vollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsoerfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen. Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Konmnssar festgestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet. Friedberg, den 23.Oktober 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierüngsrat. Dienstnachrichken des Kreisamtcs. In der S t e i n m U h l e bei Lauterbach ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. In Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei, ‘X Lange, (Sieben.