Amtsverkündigungsblati für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Tlr. 28 Erscheint Dienstag und Freitag. 14. April Aur durch die Post ZU beziehen. 1927 Inha!ts«Aebersicht: Fleischbeschaugebühren. Maul« und Klauenseuche in Lich. — Gesuch der Farbwerke M°G. in Giehen um Erlaubnis zur Errichtung einer Buntfarbenfabrik. Hauptversammlung des Kreis-. Obst» und Gartenbauvereins Giehen. — Feldbereinigungen in Grohen-Buserk und Ackendorf a. d. Lahn. — Dienstnachrichten. B etr.: Fleischbeschaugebühren. An den t)errn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend geben wir die Gebühren für die Fleischbeschau im Kreise Gießen mit den Aenderungen erneut bekannt, wie sie sich in der Verordnung über die Aenderung der Fleijchbeschauordnung vom 30. März 1926 und des Ministerialausschreibens vom 12. Juli 1926 ergeben. Die Rechner der Gemeinden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Innerhalb der ihnen gemäß § 1, Absatz 2, der Fleischbeschauordnung vom 9.'April 1903 überwiesenen Beschaubezirke haben zu beanspruchen: a) die Fleischbeschauer: 1. an Beschaugebühren (diese sind die Vergütung für die' Gesamt- schlachtoieh- und Fleischbeschau, für die Stempelung des Fleisches und für die Zeitversüumnis) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 1,00 RM. für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 0,60 „ für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,30 „ 2. an Ganggebühren (diese sind Den Fleischbeschauern für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 km außerhalb ihres Wohnortes, ferner für die besonderen Gänge, die von ihnen bei der Ausübung der Ergänzungsbeschau verlangt werden, neben den Beschaugebühren zu gewähren), sie betragen für jeden auf Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer 0,15 Reichsmark. Angefangene Kilometer zählen voll. 3. An Zusatzgebühren (in den Fällen, wo der Vorschrift des § 13, Absatz 1, entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt wurde) sie betragen innerhalb ihres Wohnortes 1 Reichsmark, außerhalb desselben die nach der vorhergehenden Ziffer 2 zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 1,50 Reichsmark. b) Tierärzte: ' 1. an Beschaugebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 1 der Fleifchbeschauord- mmg in der Fassung vom 30. März 1926) für einen Einhufer 1,50 RM. für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 1,50 „ für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 1,00 „ für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,40 „ 2. an Ganggebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 2 der Fleischbeschauordnung in der Fassung vom 30. März 1926) für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurllckgelegten Kilometer 0,25 Reichsmark., Angefan- gene Kilometer zählen voll. 3. An Zufatzgebühren (§ 23, Absatz 1, Ziffer 3 der Fleifchbeschauord- nung in der Fassung vom 30. März 1926) innerhalb ihres Wohnorts 1,50 Reichsmark, außerhalb desselben die nach b2 zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 3 Goldmark. . II. । Für die Vornahme der Ergänzungsbeschau (§ 24, Absatz 1 dör Fleischbeschauordnung in der Fassung vom 30. März 1926) haben an Beschaugebühren für jebes beschaute Schlachttier zu beanspruchen: 1. Tierärzte: a) innerhalb ihres Wohnorts und in dessen Gemarkung 2,00 RM. b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts einschl. Tagegeld 1 4,00 „ Ein besonderes Tagegeld wird neben dieser Beschaugebühr nicht gewahrt, jedoch haben die Tierärzte in den Fällen, in denen eine zweite Untersuchung notwendig war, Anspruch auf eine besondere Ganggebühr. Diese beträgt 0,50 RM. 2. Die beamteten Tierärzte 1,50 Reichsmark, bet auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder. «In Reisekosten nach Orten, die die Tierärzte mit der Eisenbahn nicht erreichen können, ist diesen, ebenso den beamteten Tierärzten, eine 58 er- gutung von 0,25 Reichsmark für jeden auf den Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren. Der Anspruch auf Kilometergeld besteht auch bann, wenn bie Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilo- nieter außerhalb des Wohnortes des Tierarztes vorzunehmen war. An- gefangene Kilometer zählen voll. , Die Bahn soll in jedem Fall, also auch nach Orten, die abseits von der vahn liegen, soweit benutzt werben, wie nur irgend möglich. Die Berechnung ber Transportkosten hat in biesem Falle m der Weise zu er- lolgen, daß bie Bahnfahrt bis zu ber in Frage, kommenden Station und von dieser ab ber Lanbweg zugrunde gelegt wird. Gießen, ben 8. April 1927. . Kreisamt Gießen. I. 58.: Dr. Stamm. - Bekanntmachung. 58 etr.: Maul- und Klauenseuche. In L i ch ist bie Seuche erloschen. Die burch unsere Bekanntmachung vom 21. März 1927 angeorbneten Schutzmaßnahmen werden mit Wirkung vom 18, April 1927 aufgehoben. Gießen, den 13. April 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S t a m m. Bekanntmachung. 23 e t r.: Gefuch ber Farbwerke A. G. in Gießen um Erlaubnis zur Errichtung einer Buntfarbenfabrik. Die Farbwerke A. G. in Gießen beabsichtigen in Gießen, Alicestraße Nr. 25 im Hinterhaus eine Vuntfarbenfabrik zu errichten, in welcher auch Bleifarben in Form von Chromgelb unb Chromgrün hergeftelll werben sollen. Pläne unb Beschreibungen ber Anlage liegen währenb einer Frist von 14 Togen vom Tage ber Bekanntmachung ab auf der Registratur des Kreisamts Gießen offen. Etwaige Einwendungen find innerhalb ber genannten Frist bei Meibung des Ausschlusses schriftlich ober zu Protokoll vorzubringen. Gießen, ben 12. April 1927. Kreisamt Gießen. 3.58.: Wolf. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am Samstag, 23. April, nachmittags 31 Uhr, hält ber Kreis-, Obst- unb Gartenbauverein Gießen im „Eisenbahnhotel" (Hopselb) in Gießen, Frieb- richstraße 4, seine biesjährige Hauptversammlung ab. In berselben wirb Herr Kreisobstbaulehrer Kilp, 'Wetzlar, einen Vortrag halten. Gleichzeitig findet eine Gratisverlosung statt. Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, besonders aber auch alle Freunde des Obst- unb Gartenbaues, welche nicht Mitglied sind, hierzu freunblichst ein. Wir empfehlen Ihnen, im Interesse der Obst- unb Gartenbau treiben» ben Bevölkerung, vorstehendes in ortsüblicher Weife zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, ben 12. April 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Felbbereinigung Großen-Bufeck; hier: Einleitung. Die Lanbeskornmisfion für Felbbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit unb Wirtschaft, Abteilung für Ernährung unb Lanbwirtschaft) hat burch Verfügung vom 21. 12. v. I. zu Nr. M. A. W. L. 15 113 gemäß Artikel 11 bes Gesetzes die Felbbereinigung betreffend in ber Faifung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, bas Felbberei- mgungsverfahren für bie Gemarkung Großen-Vufeck für zulässig erklärt, unb mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizufiihren. Die Abltimmung über bie Durchsübrung des Feldbereinigungsverfahrens findet statt: Montag, den 2. Mai 1927, vormittags von 91 bis 111 Uhr, in dem Gastwirt IBagnerfdjen Saale „Zur Germania", wozu ich die an ber obigen Gemarkung beteiligten ©runbeigentümet einlabe. Wer als beteiligter Grundeigentümer anzufehen ist, ergibt ber in Abschrift nachstehenbe Artikel 10 bes obengenannten Felbbereiniaunasae- fetzes. Dieser lautet: „Beteiligter ©runbeigentümer im Sinne bieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 unb 2 von der Felbbereinigung betroffen wirb. Der Inhaber einer erblichen Leihe wirb bem Eigentümer bes Grundstücks gleichgestellt. Wenn ein nach bem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben besfelben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober biefe sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, fo ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung bes Orts» gerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Steht bas Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile bemessen nach ber Größe. Bei Gleichheit entscheibet bas Los. 2 — Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im.ehelichen Güterrecht begründet ist. Wird inerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amtsmegen ernannt. Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, " so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so geilen für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1)1 Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personei. oedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zm Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gejetzvmpes findet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Borerben keine Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft errichtet oder ein Nachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Grund ' dieses Gesetzes abzugebenüen Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- oder Rachlahgerichies des Gegenoormnndes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle. Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder An- . statt des öffentlichen Rechtes ober einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung. Fideikonnnihbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten nn dem Verfahren teilzunehmen." Beteiligte Grundeigentümer tonnen sich durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht versehen finb, vertreten lassen. Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstimmungs- tagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens ffim- mend angesehen. Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine ; gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an fit im Laufe des Felddereinigungsverfahrens nicht besteht. Aus Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, baß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung der Vollzugskommisfion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landestommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken Des Feldbereinigungsbezirkes 'Kulturveränderungen ober Bauwerke, Felbscheuern, Brunnen, Gruben und Einfriebigungen p. p. herzustellen, ober Herstellen zu lassen, ober an bestehenben Anlagen biefer Art Aenderungen vorzunehmen, ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen. Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die oorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsver fahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Vollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollflreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen. Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar fest- gestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattsindet. Friedberg, den 29. März 1927. Der hessische Feldbereinigungskommlfsar: Dr. Andres, Negierungsrat. Bekanntmachung Betr.: Felbbereinigung Allendorf a. d. Lahn; hier: Pachtenfchäbigungen. In der Zeit vom 21. bis einschließlich 27. April 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn das Pachtentschäbigungsverzeichnis für die im Jahre 1926 durch Verfchleifnng entstandenen Ernteausfälle „am kalten Gehrrn" und „am Heerweg" und Pachteinnahmen in den Jahren 1925 und 1926 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offeiilegungssrist daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 6. April 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommifsar. __________________Dr. Andre s, Regierungsrat.___ Diensinachrichlen des kreisamkes. Der Landwirt und Maurer Johs. Klee II. ans Holzheim wurde als Nachtwächter für die Gemeinde Holzheim ernannt und verpflichtet. Die Maul- und Klauenseuche auf dem Hofgut Altenberg (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Druck der Brühl scheu Universitäts-Buch' und Steindruckerei. R. Lange, Giehen.