Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhsssen und für das Kreisamt Gießen Ar. 11 Erscheint Dienstag und Freitag. 15. 3rc6rUOt* Nur durch die Post zu beziehen. 192Z Jnhalts-Aebersicht: Erwerbslosenfürsorge. — Feuerlöschwesen. — Ausführung der Landesfeuerlöfchordnung. — Maul- und Klauenseuche in Gießen. - Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen.. — Pestalozzifeier. — Bescheinigung über erfüllte Fortbildungsfchulpflicht. — Aufwertung von Kapitalanlagen. — Feldbereinigung in,Ober-Steinberg. - Dienstnachrichten. Ergänzung der Ansführungsvorschrisken zur Verordnung über Erwerbslofensürjorge. Noin 22. Januar 1927. Aus Grund des § 7 Abs. 7 und des § 43 de/ Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I <5. 127) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1926 (RGBl. I <5.493) werden die Aussührungsvorschristen zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 2. Mai 1925 (RGBl. I 6. 63) mit Zustimmung des Reichsrats, wie folgt, ergänzt: I I. ' Hinter Artikel 3 wird eingefügt: Artikels. Zu § 7 Abs. 1 bis 3 und 7.) Der Kreis der Familienangehörigen eines Erwerbslosen, deren Einnahmen bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit und bei der Anrechnung auf die Erwerbslosenunterstützung zu berücksichtigen sind, beschränkt sich aus Voreltern, Eltern, Abkömmlinge und den Ehegatten, alle diese, soweit sie mit dem Erwerbslosen in einem Haushalt leben. Die Einnahnren anderer Familienangehörigen bleiben sowohl für die Prüfung der Bedürftigkeit als auch für die Anrechnung außer Betracht. A r t i k e t 3b. (Zu 8 7 Abs. 1 bis 4 und 7.) 1. Einnahmen eines Erwerbslosen, die bei Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind, find nur insoweit aus die Erwerbslofenunter- stützung anzurechnen, als diese Einnahmen zusammen mit der Erwerbslosenunterstützung das durchschnittliche Arbeitsentgelt am Wohnort des Erwerbslosen übersteigen. 2. Als durchschnittliches Arbeitsentgelt gilt in jeder Kalenderwoche das Sechsfache des Ortslohnes, der gemäß den §§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung für. den Erwerbslosen maßgebend ist. Sind im Bezirk einer Einzelgemeinde für Personen gleichen Alters und Geschlechts verschiedene Ortslöhne festgesetzt, so kann der Verwaltungsaus- fchuß des össentlichen Arbeitsnachweises bestimmen, daß eine Festsetzung, die für einen Teil des Gemeindebezirks gilt, auch für einen anderen Teil oder den ganzen Bezirk gilt. 3. Leben Voreltern, Eltern, Abkömmlinge oder Ehegatten mit dem Erwerbslosen in einem gemeinschaftlichen Haushalt, so erhöht sich das Arbeitsentgelt (Abs. 1). a) bei den Angehörigen, die selbst Einnahmen aus eigener Beschäs- gnng haben, um diese Einnahmen, jedoch höchstens um den Ortslohn, der für die Angehörigen maßgebend ist, b) bei den übrigen Angehörigen um den doppelten Betrag der Fa- milienzuschläge, die der Erwerbslose für sie bezieht oder im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beziehen würde. 4. Haben Eltern, Voreltern, Abkömmlinge oder Ehegatten, die mit dem Erwerbslosen in einem gemeinschaftlichen Haushalt leben, selbst Einnahmen, so sind diese wie eigene Einnahmen des Erwerbslosen zu behandeln und nur insoweit auf die Unterstützung anzurechnen, als sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Grenzen übersteigen. 5. Der Verwaltungsausschuß des össentlichen Arbeitsnachweises kann anordnen, daß Einnahmen aus Gelegenheitsarbeit nicht nach § 7 Abs. 4 der Verordnung über Ermerbslosenfursorge, sondern nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels anzurechnen find. 6. Einnahmen aus Besitz (z. B. Zinsen, ersparte Wohnungsmiete, landwirtschaftliche Erzeugnisse) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 auf die Erwerbslosenunterstützung unbeschränkt anzurechnen. Jedoch sind hierbei die notwendigen Aufwendungen (z. B. Werbungskosten) abzuziehen. Einnahmen aus Ansprüchen, die der Aufwertung nach dem Auf- weriungsgefetzes unterliegen, sowie die Vorzugsrente auf Grund des An- leiheabiöfungsgesetzes bleiben bis zum Gesamtbeträge von 270 Reichsmark für das Jahr außer Ansatz. A r t i t e l 3c. (Zu § 7 Abs. 6.) 1. Als kleinerer Besitz, der für die Beurteilung der - Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden darf, gilt außer den im 8 7 Abs. 6 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge genannten Beispielen (Spargroschen, Wohnungseinrichtungen), insbesondere angemessener Hausrat ober ein kleines Hausgrundftück, das der Erwerbslose ganz oder zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt. Der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle besondere Wertgrenzen festsetzen, bis zu denen ein Hausgrundstück noch als tleinerer Besitz anzusehen ist. 2. Die Verwertung des Besitzes darf nicht verlangt werden, wenn sie eine unbillige Härte für den Erwerbslosen oder feine obengenannten Angehörigen bedeuten würde. Dabei ist insbesondere die Lebenshaltung des Erwerbslosen zu berücksichtigen. II. Artikel 7 Abs. 1 erhält folgenden zweiten Satz: Regelmäßige Arbeiten, die fortlaufend die Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers beanspruchen, dürfen nicht im Wege der Pflichtarbeit ausgesührt werden. III. 1. Diese Vorschriften treten mit dein 31. Januar 1927 in Kraft. 2. Für die Unterstützungssälle, die an diesem Tage laufen, treten die Vorschriften unter I. mit dem 28. Februar 1927 in Kraft. Berlin, den 22. Januar 1927. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns. Betr.: Feuerlöschwesen: hier: Abhaltung der Uebungen und Besichtigungen durch den Kreisfeuermehrinspektor. An die Bürgermeiffereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, im Einverständnis mit dem Kommandanten Ihrer Feuerwehr, wie im vorigen so auch für dieses Jahr alsbald wenigstens 4 Gesamtübungen, von denen 2 als Einzelübungen gelten sollen, anzusetzen und Tag und Stunde derselben uns spätestens bis zum 1. März 1927 mitzuteilen. Die Besichtigung durch den Kreisfeuerwehr- inspekior zählt hierbei nicht mit. Die Uebungen sind den örtlichen Ver- hältnisien entsprechend an vier verschiedenen Tagen in den Monaten April bis Ende September anzufetzen. Es ist nicht angängig, wie dies mitunter im vorigen Jahr geschehen ist, zwei Uebungen auf einen Tag anzusetzen. <■ Wegen der Uebungen, die an Sonntagen stattsinden sollen, wollen Sie sich vorher mit dem zuständigen Psarrnmt in Verbindung setzen, damit die Stunde des Gottesdienstes frei bleibt, und damit nicht ein Sonntag gewählt wird, an dem Konstrmations- ober Abendmahlfeiern staltfinden sollen. Gleichzeitig wollen Sie angeben, welche Sonntage für Besichtigungen nicht erwünscht sind, und aus welchen Gründen. Sollen einzelne oder alle Uebungen ober bie Besichtigung an Wochentagen stattsinden, so wäre rechtzeitig Monat und Tag hierfür vorzuschlagen. Es muß aber dann unter allen Umständen auch erwartet werden, bpfj die Feuerwehr zu dem vorgeschlagenen Tage möglichst vollzählig zur Stelle ist; dabei ist auf die Bahnverbindung Rücksicht zu nehmen, und ein Aufenthalt von etwa 14 Stunden für den Kreisfeuerwehrinspektor vorzusehen. Wir erwarten hiernach Ihren Bericht bis zum 1. März 1927. Gießen, den 10. Februar 1927. Kreisamt Gießen. 2. B.: Wolf. Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöfchordnung.; hier Aufstellung von Grundlisten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf 8 11 der Ausführungsverordnung zur Landes- fcuerlöschordnung vom 29. März 1880 empfehlen wir Ihnen, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Zeit vom 15. März 1927 bis 31. März 1928 als feuerwehr- pflichtig in Anspruch zu nehmenden Personen >aufzustellen. Die Grundliste ist nach dem Ihnen von Herrn Kreisfeuerwehrinspektor Dickorö gegebenen Muster aufzustellen. In diese find die Namen aller feuerwehrpflichtigen Personen jahrgangsweife einzutragen. Es find demgemäß auch diejenigen Personen aufzunehmen, die nach Art. 11 des Gesetzes, die Landesseuerlöschordnung betreffenb, von der Verpflichtung zur Feuerwehr befreit sind, z. B. Aerzte, Apotheker, Postbeamte und Eisenbahnbeamte, soweit diese von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde befreit werden. Aus der „Grundlifte" find in das „Verzeichnis" nur diejenigen Personen aufzunehmen, die von der Verpflichtung zur Feuerwehr nicht befreit find. Grundlifte und Verzeichnis find 8 Tage lang zur allgemeinen Kenntnis auf der Bürgermeisterei aufzulegen; die Auflegung ist öffentlich bekannt zu geben. Während der Sluflegungsfrift können von jedem Gemeindeeinwohner Einwendungen mündlich oder schriftlich vorgebracht werden, und zwar: 1. gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen, 2. Besreiungsansprüche, soweit solche nicht gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 29. März 1890 bei der vorgefetzten Dienstbehörde anzubringen sind, 3. Wünsche hinsichtlich der Einteilung in eine bestimmte Abteilung der Feuerwehr. - 2 Bis zum 1. April wird fobmin die (Einteilung der neuzugezogenen Pflichtigen durch den Bürgermeister, nach Benehmen mit dens Befehlshaber und den betreffenden Abteilnngsführern uorgenommen, wobei §7 der Kreisfeuerlöschordnung zu beachten ist. Bon der Einreihung in die Feuerwehr und der Einteilung in eine bestimmte Abteilung ist jedem neu herangezogenen Mitglied schriftliche Eröffnung zu machen. Auf letzteres weisen wir besonders hin. 'Außerdem werden die Namen der neu.herangezogenen Feuerwehrmitglieder und ihre Einteilung in die Abteilungen durch öffentlichen Anschlag bekanntgemacht. Wir erwarten Ihren Bericht über die Erledigung bis zum 1. April dieses Jahres. - ' . Gießen, den 10. Februar 1927. Kreisamt Gießen. 3.11.: W o l s. Bekanntmachung. Petr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen. Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte des Kohlenhändlers Künkel zu Gießen, Bahnhofstraße, ist abgeheilt. Es wird daher das durch unsere Bekanntmachung vom 7. d. M. gebildete Beobachtungsgebiet Gießen mit Wirkung vom 12. d. M. hiermit aufgehoben. Das Gehöft des Kohlenhändlers Künkel bleibt nach wie vor Sperrgebiet. Gießen, den 11. Februar 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Koehler. B c t r.: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die' ein Handwerk erlernen wollen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr allen Handwerkern zu. Jeder Handwerker, der Lehrlinge ausbilden will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises darüber befinden, daß er die Befugnis hierzu besitzt. Als solche gilt bei abgelegter Meisterprüfung der Meister brief; in allen anderen Fällen muß eine von der Verwaltungsbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen gefordert werden. Wir ersuchen Sie, die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen, sowie ihre Eltern darauf aufmerksam zu machen, daß sie sich, bevor sie ein Lehrverhältnis eingehen, darüber vergewissern, ob der in Aussicht genommene Lehrmeister die Befugnis zum Änleiten von Lehrlingen besitzt. Gießen, den 10. Februar 4927. Hessisches Kreisschulamt. I. V,: Fischer. Betr.: Pestalozziseier. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Im Nachgang zu unserem Ausschreiben vom 28. Dezember 1926 (lieber« druck) weisen wir noch auf folgende Neuerscheinungen hin: 1. Pestalozzis Leben. Für die Jugend erzählt von Ernst Lukow. Ver- lagshaus Darmstadt. 2. Peftalozziüild. Nach dem Gemälde von Anker. Verlag der Vereinigung der deutschen Pestalozzivereine, Stuttgart, Rektor Schwarz (Agaskraße 17). .' , Gießen, den 11. Februar 1927. Hess. Kreisschulamt. I.V.: Fischer. Betr.: Bescheinigung über erfüllte Fortbildungsschulpflicht. An die Schulvorstände der Landgememden des Kreises. Es ist wiederholt uorgctoinMen, daß Schulvorstände in ('lemeiin den, die den 3. Jahrgang der Fortbildungsschule für 'Mädchen nicht eilige lichtet haben, ben «Schülerinnen nach.zweijährigem Schulbesuch schrij! üch bescheinigt haben, daß sie nicht mehr sortbildimgsjchulpflichtig seien. Solche Bescheinigungen silid unzulässig: sie stihren zudem zu irrtiinilicheu 'Aufsassungen, indem sie den Glauben erwecken, als ob die Forlbil- dungsschulpsUcht vollständig erfüllt sei, und zu Uuzutrüglichkeiteu nnö Schwierigkeiten, wenn diese Schülerinnen nach Orten mit dreijährigem Fortbildungsschulbesuch übersiedeln oder dort Beschäftigung finben. Wir empfehlen 3tuten deshalb, ISscheiaigung.n uver er-nllie Fort- bildungsschulpslicht, die erst nach Ablauf des 3. Schllljahres statthaft silid, nicht schon nach zweijährigem Schulbesuch auszustellen. Gießen, den 10. Februar 1927. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Betr.: Die Auswertung von Kapitalanlagen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Von einigen Hypothekenbanken sind bereits die Gläubiger ihrer Mark- Pfandbriese zur Anmeldung der Aufwertungsansprüche und Einreichling bei Stucke gemäß Artikel 87 der Durchführungsverordnung zum Auj- wertungsgefetz aufgeforderk worden. Damit die Anmeldefristen nicht uer säumt werden, wird eiupfahlen, mit den Banken, bei denen die Auswertung der Pfandbriese beantragt werden soll, in Verbindung zu treten. Dabei bedarf es der Feststellung, ob die betreffende Hypothekenbank ihre Pfandbriefe bereits zur Auswertung aufgerufen hat. Sollten sich Pfandbriefe noch in Verwahrung der Ministerial-Depo- sitenkommission befinden, so wäre ihre 'Aushändigung alsbald unter Angabe der «Serie, Nummer ufw. zu beantragen. Gießen, den 10. Februar 1927. Hess. Kreisschulamt. I. N.: F i j d)_e r. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg: hier Hauptgeldausgleich. In der Zeit vom 16. bis einschließlich 22. Februar 1927 liegt aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Leihgestern und vom 23. Februar bis einschließlich 1.'März 1927 auf dem Amtszimmer der Hessischen . Bürgermeisterei zu Watzenborn-Steinberg: das Hauptgeldausgleichungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei den betreffenden Bürgermeistereien schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 7. Februar 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstuachrichten des Kreisamtes. Der Minister des Innern hat dem Bund der Hessischen Leibgardisteu die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden im unbesetzten Teil des Volksstaats Hessen bei ehemaligen Angehörigen und Freunden des Regiments dis zum 30. September d. I. zugunsten seines Denkmälfonds erteilt. In Jgelhausen bei Glashütten (Sircis Schotten) ist die -Maul- und Klauenseuche erloschen. In Kefenrod (Kreis Büdingen) ist die Maul- Und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. In Rodheim v. d. H. (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R Lange, Gießen