Amisvei kündigungsblati für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen ........ „ , , .......—— ^r- eint Dienstag und Freitag. , 14. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927 nl?o ?^wttd. - Erstattung von Unfallanzeigen. - Ausführung des Urkundenstempelgesehes. - Statistik der Streiks und Aussperrungen. Ergebnis der Haupttorung 1927. - Das Vertilgen der Blutlaus. - Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg. - Die Eröffnung ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. — Dienstnachrichten B e k a n u t m a ch u u g die s>egezeit für Rehwild betreffend. Vom 7. Oktober 1927. Hinsichtlich der Hegezeit für Rehwild behült es in diesem Jahre bei der im § 2 Ziffer 1 und 2 der Verordnung, die 'Ausführung des Jagd ftrafgefctzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend vom 29. April 1914/12. Dezember 1921, getroffenen Regelung sein Bewenden. Demnach beginnt die S ch u ff z e i t für weibliches Reh - wild in diesem Jahre am 16. Oktober und endigt am 14 Dezember. Mit dem letzterenTage endigt auch die Sch u ff z e i t für das m ü n n l i ch e R e h w i l d. V n r m st a d t, den 7. Oktober 1927. Der Minister des Innern. ________________________, J.B.: Dr. Reitz. 2ln den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen^ und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .Die nachstehende Bekanntmachung wird zur Kenntnis, Beachtung und evtl. Verständigung der Unternehmer veröffentlicht. ■ Bekanntmachung über die Erfkatkung von Unfallanzeigen. Vom 25. Juli 1927. Auf Grund des § 1553 Abf. 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1926 — RGBl. S. 9 — und 8 1 der Hessischen Ausführungsverordnung hierzu vom 16. Dezember 1911 — Reg.-Bl. S. 587 — wird bestimmt: 81. Unternehmer von Betrieben, die der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen, haben die nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung erforderliche Unfallanzeige an die Ortspalizeibehörde schriftlich unter Beifügung einer Abschrift zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Abschrift an den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeaniten meiterzugeben. Darmstadt, den 25. Juli 1927. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Ausführung des Urkundenstempelgesetzes. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 15. Mai 1926, Amtsverkündigungsblatt Nr. 41 vom 21. Mai 1926, geben wir nachstehend Kent- nis von der auf die Eingabe eines Fußballvereins durch den Herrn Minister des Innern erteilten Antwort: Die in Nr. 24 der Verbnndszeitung des Süddeutschen Fußballverbandes „Kicker" vom 14. Juni 1927 enthaltene Mitteilung, daß diejenigen Vereine, die keinen umschlossenen Platz besitzen, aus Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Darmstadt vom 6. November 1925 unter keinen Umständen zur Zahlung des Urkundenstempels und zur Einholung der Spielgenehmigung gezwungen werden könnten, ist unzutreffend. In dem in meinem Ausschreiben vom 30. April 1926 zu Nr. M. d. 1.12 701 (Amtsblatt Nr. 7 von 1926) angezogenen Urteil des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 6. November 1925 (S. 69/25) ist die Frage erörtert, ob die in Rede stehende Veranstaltung — es handelte sich um ein Fußballwettspiel eines Fußballvereins, wobei von den Zuschauern Geld eingesammelt wurde — als eine öffentliche Darstellung gegen Bezahlung" im Sinne der Tarifnummer 35, V, 7 des Urkundenstempelgesetzes zu betrachten sei. Die Ausführungen des genannten Urteils über die Frage, inwieweit sportliche Veranstaltungen unter den Begriff der „öffentlichen Darstellungen" im Sinne dieser Tarifnummer fallen, sind in meinem vorgenannten Ausschreiben wiedergegeben. Wegen des Begriffs der Darstellung „gegen Bezahlung" hat sich das Oberlandesgericht in dem Urteil wie folgt ausgelassen: „Denn nach den Feststellungen des Urteils — an die das Revisionsgericht gebunden ist —, zahlte nur, wer wollte, und wer nicht zahlte, konnte trotzdem der Darstellung zuschauen. Das Amtsgericht hat auf Grund dieser Feststellung mit Recht verneint, daß die Zahlung eine Gegenleistung für die öorgesührten Spiele dnrstelle. Es ist in den Worten der Tarifnummer 35, V, 7 Urkundenstempelgesetz „gegen Bezahlung" nicht nur auf die Bezahlung, sondern auch auf die ausdrückliche Bestimmung, daß die Darstellung gegen Bezahlung stattfinde, Nachdruck zu legen. Hieraus erhellt, daß die Bezahlung die Voraussetzung für den Zutritt des Publikums sein muß, um die Stempelpflicht zu begründen. Dies ist natürlich immer dann der Fall, wenn von den Veranstaltern sportlicher Spiele und Kämpfe bestimmte Eintrittssätze von jedem, der zuschauen will, gefordert werden und ohne die Entrichtung dieser Satze der Zutritt nicht erlaubt ist. In dem vorliegenden Fall aber, wo nur eine freiwillige Sammlung unter den Zuschauern gehalten wurde, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Darstellungen „gegen Bezahlung" stattgefunden haben, so daß die Prüfung der Frage, ob die Sammlung von Geldern in Gewinnabsicht erfolgte, unterbleiben kann." Du nach ist die von dem Süddeutschen Fußballverband gegebene Auslegung, als ob alle auf nicht umschlossenen Plätzen stattfindenden sportlichen Veranstaltungen stempelfrei feien, nicht richtig. Maßgebend ist vielmehr nach dem Oberlandesgerichtsurteil, ob der Zutritt des Publikums zu der Veranstaltung von einer Bezahlung, Entrichtung eines Eintrittsgeldes, abhängig gemacht ist oder nicht. Der Umstand, daß etwa, insbesondere bei nicht eingezüunten Plätzen wegen ungenügender Absperrung des Platzes oder ungenügender Kontrolle gegen den Willen der Ver- anstaller auch Personen Zutritt erlangen können und erlangen, die kein Eintrittsgeld bezahlt haben, kann m. E. der Veranstaltung den Charakter einer solchen „gegen Bezahlung" nicht nehmen. Wir empfehlen Ihnen, allen Vereinen von vorstehendem Kenntnis zu geben. Gießen, den 9. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. B e t r.: Statistik der Streiks und Aussperrungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht bis zum 1. November i>. 3. zu erstatten. Formulare können bei uns angefordert werden. Fehlberichte sind nicht erforderlich. Gießen, den 11. Oktober 1927. ___________ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung Betr.: Das Ergebnis der Hauptkörung 1927. Nachstehend bringen mir zusammengestellt das Ergebnis der diesjährigen Hauptkörung der Faseltiere im Dienstbezirk des Veterinärrates Dr. Stein zur allgemeinen Kenntnis. Es wurden besichtigt: 93 Bullen, davon mit der Note sehr gut in Haltung und Pflege: Albach (Halter Peter Becker), Alten-Buseck (Wärter K. Bötz" II.), Annerod (Hch Wagner), Dnubringen (H. Braun), Garbenteich (H. Wallbott), Grüningen (Wärter Ph. H. Hobeler), Holzheim, Inheiden (K. Raab), Langsdorf (Wärter L. Schmidt II.), Lich (Wärter H. Pfannenkuchen), Lollar (Wärter H Schupp), Mainzlar (Wärter K. Müller V.), Ober-Hörgern (H. Düringer Wwe. und W. Matthäus), Oppenrod (L. Seuling und K. Klingelhöfer) Staufenberg (Wärter L. Benzler), Steinheim (W. Veite) und Utphe (K. Jung). — Gut waren die Bullenhaltungen in Bettenhausen, Beuern, Birklar, Eberstadt, Hausen, Bellersheim, Burkhardsfelden, Muschenheim, Obbornhofen, Rabertshausen, Reiskirchen, Steinbach, Trohe, Utphe (K. Philippi) und Wieseck. —- Die übrigen Haltungen waren befriedigend, mit Ausnahme derjenigen in Rödgen und Dorf-Gill. In beiden Orten wurde eine durchaus ungenügende Haltung und Pflege der Bullen angetroffen. Falls eine baldige ausreichende Besserung nicht eintritt, wird ein Wechsel der Halter mit allen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln erzwungen werden. Die Zustände sind in beiden Orten unhaltbar und beschämend zugleich, zumal eine ausreichende Bezahlung der Halter festgestellt wurde. 35 Eber, davon mit der Note sehr gut in Haltung und Pflege: Annerod (W. Hahn II.), Bellersheim (Markgenossenschaft), Beuern, Garbenteich (I. Hinterländer), Grüningen (Wärter Hobeler), Ober-Hörgern (K. I Düringer), Steinheim (W. Veite), Trohe (H. Schmidt) und Utphe (O. Schäfer und W. Mall). — Gut waren die Haltungen in Lich, Reiskirchen, Mainzlar Holzheim, Dorf-Gill, Langsdorf, Bettenhausen, Obbornhofen (K. Müller), Birklar, Muschenheim, Hungen, Inheiden, Nodheim und Langd. — Die Ankörung des Ebers in Großen-Buseck wurde abgelehnt. Die" Gemeinde hat sofort einen neuen, zuchttauglichen Eber zu beschaffen. 64 Ziegenböcke, davon mit der Note sehr gut in Haltung und Pflege: Albach (L. Balser IV.), Alten-Buseck (Wärter Bötz), Burkhardsfelden "(L Münster), Grüningen (Wärter Hobeler), Lich (Wärter Pfannenkuchen), Lollar (Wärter Schupp), Mainzlar (Wärter Müller), Obbornhofen (F. Kammer) und Staufenberg (Wärter Benzler). — Gut waren alle übrigen Bockhaltungen mit den bedauerlichen Ausnahmen von Annerod, Dorf Gill, Inheiden und Rödgen, wo Haltung und Pflege sehr zu wünschen übrig ließen. 2 — 16 Schafböcke, von ihnen erhielten die Note sehr gut: Alten-Buseck (8r. (f. Becker), Hungen, Steinbach und Trais-Horlofs. Alle übrigen Schafböcke waren gut. Abgekört wurden: 1. Die Bullen „Max" in Saubringen und „Fritz" in Inheiden (bei D. Reitz), beide wegen ungenügenden Körperbaues. Sie! find abzu- fchaffen. 2. Der Eber „Hans" in Reiskirchen wegen Inzuchtgefahr (ist abzu- schnffen). Aus demselben Grunde „Heidebub" in Gröningen und „Eichwald" in Langsdorf. Letzterer ist bis spätestens 1. April 1928 abzuschasfen; der erstere ist ein noch nicht zweijähriger, aus Hannover eingeführter Eber mit guten Zuchteigenschaften, der sich zum Umtausch eignet. 3. Die Ziegenböcke „Arthur" in Beuern, „Einschlag" in Alten-Buseck; „Arthur" in Dorf-Gill, „Faun" in Holzheim wegen Jnzuchtgefahr. Letzterer eignet sich zum Umtausch, die anderen sind abzuschafsen. Außerdem wurden abgekört und sind abzuschasfen die Ziegenböcke „Edelstein" in Steinbach, „Floh" in Annerod, „Ajax" in Beuern, „Karl" in Großen-Buseck, „Flieder" in Alten-Buseck, „Freundlich" in Langsdorf wegen ungenügenden Körperbaues, „Eibisch" in Rödgen, „Gashahn" in Hausen und „Eisenbart" in Ober-Hörgern wegen Durchtrittigteit, sowie „Fiaker" in Langd wegen Langhaarigkeit. 4. Die Schafböcke „Frosch" in Ruttershausen, „Eckstein" in Steinbach und „Feldherr" in Garbenteich", sämtlich wegen Jnzuchtgefahr. Die beiden letztgenannten Böcke sind sehr gut und zum Umtausch geeignet. Gießen, den 10. Oktoberl927. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß gemäß § 3 der obengenannten Polizeiverordnung der Rundgang der Kommission nunmehr alsbald stalt- zusinden hat. Bis spätestens 1. Dezember 1927 erwarten wir Ihren Bericht, ob der Polizeiverordnung entsprochen wurde und welche Beobachtungen gemacht wurden. Gießen, den 10. Oktober 1927. v V Kreisamt Gießen. 1.23.: Schmidt. Bekanntmachung. Bet r.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: Verzinsung bereits ausgeführter Drainagen. x I» der Zeit vom 14. bis einschließlich 20. Oktober 1927 liegen auf dem Amtszimmer (Rathaus) der Hessischen Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg Kostenausschlag und Beschluß vom 9. November 1925 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 7. Oktober 1927. Der Hessische Feldbereimgungskommissar ,Dr. Andres, Regierungsrat. I. Bekanntmachung. betr. die (Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1927/28 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den Hessischen Landwirlfchaftsämtern. Vom 27. September 1927. Der ordentliche Lehrgang 1927/28 an den hessischen landwirtschaftlichen Schulen beginnt am Biontag, dem 7. November d. 3. Anmeldungen zur Ausnahme werden von den Direktoren der Land- wirischastsämter entgegengenommen, die auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern erteilen. • - Darmstadt, den 27. September 1927. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. Uebel. Bekanntmachung. Betr.: Wie oben. Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der Unterricht an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg Blontag, den 7. November l. 3. beginnt, und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9 Uhr vormittags. Anmeldungen find alsbald zu richten für die landwirtschaftl. Schule in Lich bei Herrn Direktor Dr.Cefjr, Landwirtschaftsamt Lich, Grünberg bei Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschastsamt Grünberg. Genannte Herren sind auch zur weiteren Auskunft jederzeit gerne bereit. Lich, Fernruf Nr. 39, Grünberg, Fernruf 9lr. 70. Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1926 aus der Volksschule entlassen sein. Das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr - 30 Mark für Hessische und 35 Mark für nichthessische Schüler. Auf die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der Heranwachsenden landwirtschaftlichen 3ugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 7. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen hiermit auf vorstehende Bekanntmachungen und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer, den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhnen zum Schuleintritt hinzuwirken. Gießen, den 7. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun. Dienstnachrtchken des Kreisamtes. Heinrich Becker V. aus Weickartshain wurde als Feldgeschworener der Gemeinde Weickartshain ernannt und verpflichtet. .Der Ziehungstermin der Schwetzinger Schloßparklotterie wurde auf den 1. Dezember 1927 verlegt. Die dem Bund der Hessischen Leibgardisten in Darmstadt für das unbesetzte Gebiet des Volksstaates Hessen erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden bei ehemaligen Angehörigen und Freunden des Regiments wurde bis zum 31. Dezember 1927 verlängert. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, (Liehen.