Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen ^r. 89 Erscheint Dienstag und Freitag. 13. Dezember Nur durch die Post zu beziehen. 1927 Jnhalts-Aebersicht: Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft. - Strassensperre. — Zwangsinnung für das Mechanikergewerbe in Gießen. - ®ie Wahlen zur Handwerkskammer im Fahre 1927. - Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestellten- Versicherung. — Dienstliche Versammlung der Fleischbcschauer. - Zeitschriften für Fortbildungsschüler. — Dienstnachrichten. Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli 1927. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verkündet wird: § 1. Geltungsbereich. (1) Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von weiblichen Arbeitnehmern, die der Krankenversicherungspslicht unterliegen. (2) Nicht unter das Gesetz fällt die Beschäftigung 1. in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, der Tierzucht und der Fischerei, auch wenn es sich um Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die unter das Gesetz fallen; 2. in Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausgenommenen Betriebe, die ihrer Art nach unter das Gesetz fallen und in denen in dev Regel nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden; 3. in der Hauswirtschaft, einschließlich der im Hausstand des Arbeitgebers geleisteten persönlichen Dienste. (3) Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen darüber erlassen, ob einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen unter Abs. 2 fallen oder nicht. I § 2. ' Aussehen der Arbeit. (1) Schwangere sind berechtigt, die ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie voraussichtlich binnen sechs Wochen niederkommen. (2) Wöchnerinnen dürfen binnen sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Während weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die ihnen aus dem Arbeitsvertrag ohliegende Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie wegen einer Krankheit, die eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist, oder die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat, an der Arbeit verhindert sind. (3) Der Arbeitgeber ist zur Gewährung des Entgelts für die Zeit, in der Arbeit nicht geleistet wird nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. § 3. Stillpausen. Stillenden Frauen ist auf ihr Verlangen während sechs Monaten nach ihrer Niederkunst die zum Stillen erforderliche Zeit bis zu zweimal einer halben oder einmal einer Stunde täglich von der Arbeit freizugeben. Eine Verpflichtung des Arbeitgehers zur Zahlung eines Entgelts wird hierdurch nicht berührt. § 4. Kündigungsverbot. (1) In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder wenn ihm die Arbeitnehmerin davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung Kenntnis gegeben hat. Ist die Arbeitnehmerin bei Ablauf der Frist wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem Zeugnis eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist, oder die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um weitere sechs Wochen. ! (2) Ist für einen Zeitpunkt gekündigt, der in die im Absatz 1 bezeichnete Schutzfrist fällt, so wird der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser Schutzfrist hinausgeschoben. (3) Unberührt bleibt die Wirksamkeit von Kündigungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der Schwangerschaft oder Niederkunft zusammenhängenden Grund erfolgen. (4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem bestimmten Zwecke abgeschlossen und dieser Zweck an dem Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt, erfüllt ist. § 5. Strafvorfchristen. (1) Arbeitgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 oder des § 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft. , (2) Arbeitgeber, die binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung auf Grund dieser Vorschriften ihnen vorsätzlich von neuem zuwiderhandeln, können neben der Geldstrafe oder an ihrer Stelle mit Gefängnis^ bis zu sechs Monaten bestraft werden. (3) Die Vorschrift des § 151 der Gewerbeordnung findet Anwendung. § 6. Inkrafttreten des Gesetzes. (1) Das Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft. Gleichzeitig treten der § 137 Abs. 6 der Gewerbeordnung, die Nr. 5 Abs. 5 dev Bekanntmachung, betreffend die Ausfiihrnngsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1902 (Reichsgefetzbl. S. 566) und der § 4 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und des § 139 b der Gewerbeordnung aus die Werkstätten der Kleider- und Wäsche- konfektion, vom 31. Mai 1897 (Neichsgefetzbl. S. 459), 17. Februar 1904 (Neichsgefetzbl. S. 62) außer Kraft. (2) Die Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Kündigung bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen. Berlin, den 16. Juli 1927. Der Reichspräsident: von Hindenburg. Der Aeichsarbeisminister: Dr. Brauns. Dekannkmclchung. Betr.: Straßensperre. Wegen Vornahme von Kanalarbeiten wird die Provinzialstraße „Ortsdurchfahrt Hausen, Kreis Gießen" vom 12. bis 2 5. Dezember 1 9 2 7 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Watzenborn—Steinberg. Die aufgestellten Warnungstaseln sind zu beachten. Gießen, den 5. Dezember 1927. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung Detr.: Zwangsinnung für das Mechanikergewerbe in Gießen. Durch rechtskräftigen Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 16. November 1927 ist die Mcchanikerzwangsinnung Gießen Stadt und Land mit dem Sitz in Gießen aufgelöst worden. Gießen, den 8. Dezember 1927. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich. Betr.: Die Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1927. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vorn 19. Oktober 1927 in obigem Betreff und fordern Sie auf, uns die Listen der genannten Verfügung entsprechend, soweit noch nicht geschehen, umgehend vorzulegen. Gießen, den 12. Dezember 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung. Aus Grund des § 26 und 32 der Wahlordnung gebe ich hiermit bekannt, daß in der heute stattgehabten Sitzung des Wahlvorstandes folgendes Wahlergebnis festgestellt worden ist. Don den Arbeitgehern war fristzeitig nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, eine Wahl für diese Gruppe konnte sonach unterbleiben und es gelten mithin als gewählt: als Vertrauensmänner: Schelm, Hermann, Zimmermeister in Lollar. Schieferstein, Karl, Fabrikant in Lich, Deibel, Heinrich II., Bauunternehmer in Lollar; als erste Ersatzmänner: Bergen, Gustav, Direktor in Heuchelheim, Stammler, Georg, Weinhändler in Grünberg, Kruse, Karl, Ziegeleibesitzer in Steinberg; als zweite Ersatzmänner: Nikolaus, Karl, Forstmeister in Schiffenberg, Robert, Heinrich, Buchdruckereibesitzer in Grünberg, Ihring, I. Heinrich, Generaldirektor in Lich. 2 r, Die Wahl der Vertrauensmänner für die versicherten Ange- stellten in den Landgemeinden des Kreises fand bezirksweise am „ ®Ä der eingereichten drei Vorschlagslisten statt. Oie Vorschlagslisten A. und B. waren verbunden. Es ent- fielen auf: , band?s^l63° Stimmen' ®eut?d)nationa[cn Handlungsgehilfenver- ,e Dorschlagsliste B. des Gewerkschaftsbundes der Angestellten 56 Glimmen, Vorschlagsliste C. Ausbau (Afa) HO Stimmen Sic Sitze verteilen sich nach der Berechnung wie folgt: Vertrauensmänner: geter, Karl, Kaufmannsgehilfe in Lich, Gießener Straße 8 (A.), ^refling, Christan II., Kaufmann in Wieseck, Grabenstraße 10 (C) Pflüger, Heinrich, Kaufmannsgehilfe in Mainzlar (A.); J erste Ersatzmänner: Stesses, Peter, Expedient in Lollar, Steinstraße 10 (B.) Schmidt, Ludwig, Werkmeister in Wiefeck, Karlstrahe 3 (C.), Hartmann, Albert, Kaufmannsgehilfe in Heuchelheim, Gießener Straße 57 (A.); zweite Ersatzmänner: Muller, Karl, Kaufmannsgehilfe in Lollar, Hauptstraße 91 (A.) Schmckinami, Otto, Techniker in Klein-Linden, Dammstraße 12 (C.) Wagner, Friedrich, Prokurist in Lich (A.). _ Dach 8 34 der Wahlordnung steht binnen einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung das Recht der Anfechtung bei dem Kreisamt Gießen zu. Sie Anfechtung der Wahl hindert nicht die Ausübung des Amtes als Vertrauensmann. Gießen, den 9. Sezember 1927. Kreisamt Gießen. _________Ser Wahlleiter: Dr. Braun, Regierungsrat. B e t r.: Dienstliche Lersammlung der Fleischbeschauer. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Fleischbeschauer Ihrer Gemeinde auf nachstehende Bekannt,uachung aufmerksam machen und darauf Hinweisen, baß möglichst vollständiger Besuch der Bersaminlung erwünscht ist. Gießen, den 12. Dezember 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Am Sonntag, dem 18. Dezember d. 3., vormittags 10 Ahr, findet im „Hessischen Hof" in Gießen, Frankfurter Straße, eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer des Streifes Gießen statt. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Bersammlung bekanntgegeben. /m Die Teilnehmer an der Versammlung erhalten Ersatz ihrer Reisekosten (Bahnfahrt III. Klasse) und eine Aufwandsentschädigung von 3 Reichsmark Der Betrag ist mit der nächsten Abrechnung der Fleischbeschau- gebuhren zu verrechnen. Gießen, den 12.Dezember 1927. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Krüger. Detr.: Zeitschriften für Fortbildungsschüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Deutsche Verein für Berufsschulwesen hat neben der Zeit- schrisk für Fortbildungsschüler „Feierabend" noch eine Ausgabe für- technische Berufe unter der Bezeichnung „Welt der Technik" und eine für junge Kaufleute unter der Bezeichnung „Der Jungkaufmann" herausgegeben. Daneben erscheinen für Fortbildungsschülerinnen nach wie vor die „Wege zur Freude". Wir weisen Sie aus diese Ausgaben empfehlend hin. Gießen, den 10. Dezember 1927. Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer. Dienstnachrichken des kreisamkes. 3n der Gemeinde D u r g - G r ä f e n r o d e (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Landwirt Johann Schmidt von Ettingshausen (Kreis Gießen) wurde zum Mitglied des Wiesenvorstandes Ettingshausen bestellt und verpflichtet. Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustauschverfahrens gestattet: Bayerische Kriegsbeschädigtenlotterie. Vertriebsgebiet: Dolksstaat Hessen, Dertriebszeit: 1. März 1928 bis 31. Mai 1928; „6. Geldlotterie zugunsten des Heiligkreuzmünsters in Schw.- Gmund. Vertriebsgebiet: Dolksstaat Hessen, Ziehungstermin: 10. Januar 1928. Ser Beginn der Vertriebszeit der Losbriefe der Lotterie des Vereins für wirtschaftliche Frauenschulen auf dein Lande e. V. in München und des Vereins Marienheim e. D. in Speyer wurde auf den 1. Sezember 1927 festgesetzt. Druck der Brtzhl'schen Kniversitäts-Buch. und Vteindruckerei, A. Lange. Gießen"