Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen Ar. 36 Erscheint Dienstag und Freitag. "13. Dur durch die Post zu beziehen. '192'7 Jahalts-Aebersicht: Straßensperre. — Die Bekämpfung des Zigeunerunwesens. — Die Tilgung der Schafräude. — Das Berhällnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. — Einen allgemeinen Hessischen Jugendfeiertag. — Reichswohnungszählung 1927. — Das Ausklopfen von Betten, Teppichen usw. - Dienstnachrichten. Straßensperre. | Wegen Vornahme von Walzarbeiten wirb die Provinzialstrahe „Grünberg (Abzweigung Lehnheim) —Mücke" vom 16. Mai d. I. auf die Dauer von eiwa 14 Tagen für den Wagen- und Automobilverkehr gesperrt. Der Durch- gongsverkehr wird von Lenheim—Atzenhain—Merlau oder Weickartshain, Stockhausen und umgekehrt geleitet. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten. Gießen, den 10 Mai 1927. Provinzialdirektion Oberhessen. Polizei-Verordnung > betreffend die Bekämpfung des Zigeunerunwesens, vom 18. Februar 1905. Auf Grund des Artikels 78 der Kreis und Provinzialordnung und des § 366 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird unter Zustimmung des Kreis- ausfchusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 21. Januar 1905 zu Nr. M. d. 1.1882 für den Kreis (gießen hiermit verordnet: * § 1. Zigeunern ist das Tragen und Mitsichführen von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen und von Munition für Schußwaffen verboten. § 2. Das Zusammenreisen der Zigeuner in Horden ist untersagt. Ein Zusammenreisen in Horden liegt schon dann vor, wenn eine Zigeunerfamilie von einer anderen Zigeunerfamilie oder einer einzelnen Person, die nicht zur gleichen Familie gehört, begleitet wird. § 3. Zigeunern ist es untersagt, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf freiem Felde ohne vorhergehende ausdrückliche Erlaubnis >der Ortspolizeibehörüe zu lagern oder Wagen aufzustellen. Das Lagern im Walde ist unter allen Umständen untersagt. ' § 4. Wenn Zigeuner in anderer Weise als in öffentlichen Gasthäusern übernachten, haben sie, vorausgesetzt, daß die nach § 3 erforderliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erteilt wird, für die Dauer ihres Aufenthalts ihre Legitimationspapiere bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen. ‘ § 5. Die Wagen der Zigeuner müssen an leicht sichtbarer Stelle mit einem Schild versehen sein, auf welchem der Name und die Heimat des Eigentümers deutlich lesbar angegeben fein muß. § 6. Die Bestimmungen der 8 1 bis 5 finden auch auf Personen, welche nach Zigeunerart uncherziehen, Anwendung. § 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeioerord- mmg werden, soweit nicht in bestehenden Gesetzen höhere Strafen cm- gedroht find, Mit Geldstrafen bis zu 30 Mark bestraft. § 8. Die Polizeioerordnung tritt am 1. März 1905 in Kraft. Gießen, den 18. Februar 1905. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner. Betr.: Die Bekämpfung des Zigeunerunwesens. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden fotvid die Gendarmeriesiationen des Kreises. Auf vorstehende Polizeiverordnung weisen wir Sie ausdrücklich hin. Den Ortspolizetbehörden wird dringend empfohlen, den Zigeunern keinerlei Lagererlaubnis nach § 3 der Polizeiverordnung zu erteilen. Sollten sich aus der Anwesenheit von Zigeunern Mißstände ergeben, so empfehlen wir, ungesäumt der nächsten Gendarmeriestation Mitetilung zu machen. Gießen, den 7.Mai 1927. _________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. ______________ Betr: Die Tilgung der Schafräude. Bekanntmachung. ' Zur Verhütung und Bekämpfung der Schafräude weisen wir erneut auf die Bestimmungen des Reichsoiehseuchengesetzes mit Ausführungsvor- fchriften hin. Insbesondere ist folgendes zu beachten: , Die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafherden auf Räude ist in der Zeit vom 1. Januar bis spätestens 1. Juni jeden Jahres durchzuführen. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last. ■' v v ’ r lieber das Ergebnis der Untersuchungen ist uns Bericht bis zum 1. Juli jeden Jahres «inzusenden, aus dem hervorgeht, welche Herden vor dieser Untersuchung verseucht waren und in welchen Fällen durch die Untersuchung die Räude festgestellt wurde. Bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist weiter zu berichten, in welchen Fällen Räiideausbrüche nach Abschluß der Untersuchung zur Beobachtung kamen, ob und welches Heilverfahren angewandt wurde und mit welchem Erfolg, und in welchen Fällen die Tilgung der Schasräude durch Abschlachtung erfolgte. 2. 1. Die Kleider der beim Scheren von räudekranken Schafen beschäftigten Personen sind nach Beendigung der Schur eine Viertelstunde lang in kochendes oder 2,5prozentiges Kresolwasser einzulegen. 2. Das Schuhwerk ist durch Abbürsten von anhaftendem Schmutz zu befreien und danach sorgfältig und wiederholt mit 2,5prozentigem Kresolwasser durchzubürsten. 3. Hände und andere Körperteile, die mit der Wolle von räudekranken Schafen in Berührung gekommen sind, sind mit 2,5prozentigem Kresolwasser gründlich abzubürsten, und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser abzuspülen. 4. Die Scheren und die mit dem Schafkörper in Berührung gekommenen Teile der Schermaschinen sind eine Viertelstunde lang in Petroleum einzuleaen und danach gründlich zu reinigen. 5. Die nach Ziffer 1 und 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der von dem Scherpersonal bei der Schur räudekranker Schafe getrogenen Kleider und Schuhe ist in jedem Fall durchzufiihren, auch wenn die Kleider und Schuhe vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gewechselt werden. 6. Die Durchführung der vorstehenden Maßnahmen ist polizeilich zu überwachen. Zu diesem Zweck ist der Beginn der Schur durch den Besitzer der Schafe rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vorher, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen. Diese hat den zuständigen beamteten Tierarzt alsbald in Kenntnis zu setzen. 3. Zur Verhütung der Verbreitung von Seuchen durch Wanderschasherden gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 25. August 1925. § 1. 1. Das Treiben von Wanderschasherden bedarf der Genehmigung des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das Treiben beginnt. Für dos Kreisamt kann mit dessen Einverständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen. 2. Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde vor Beginn des Treibens einzuholen unter a) Vorlage eines vorschriftsm. Kontrollbuchs (§ 5 dieser Anordnung). b) Vorlage eines in das Kontrollbuch eingetragenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses, das nicht älter als fünf Tage fein darf, den t Tag der Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeichnung (§ 5 Abs. 2) Aufschluß geben!muß, c) Angabe des Eigentümers und der Kopfzahl der Schafe, des ge- . wünschten Triebwegs und des Bestimmungsorts, d) Vorlage eines amtlich bestätigten Nachweises, daß die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide oder einen Stall beziehen können. § 2. 1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe wird vom Kreisami bzw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebwegs (Ziffer a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmsweise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zurücklegung des Triebwegs höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer b) erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt find und das Treiben ohne Berührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken und -beob- achtungsgebieten möglich ist, unter folgenden Auflagen: a) Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten: wenn es sich unterwegs herausstellt, daß der vorgeschriebene Triebweg wegen Neuverseuchung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eines neuen Weges zur Fortsetzung des Triebes bei dem Kreisamt, bzw. dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herde sich befindet: b) die Triebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Tagestriebleistung von etwa fünfzehn Kilometer nicht überschritten werden; c) das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 2 Ziff. b) zu erneuern. 2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so wird das Kreisamt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Ortspolizei des Bestimmungsorts sofort benachrichtigen, die Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen hat, falls diese nicht rechtzeitig ankommen Dieselbe Benachrichtigung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht m Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen ber' verschiedenen beteiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt morden ist (§ 6 Ws. 1). 3. Weiter wird das Kreisamt der Ausfahrt, wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Genehmigung und dem bevorstehenden Eintresfen der Schafe die Bezirksbehörde (Bezirksamt, Oberamt) des erstberührten außerhessischen Bezirks sofort benachrichtigen, die ihrerseits die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Weisung verständigt, gcgebenensalls Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen. 4. Die Wandergenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebwegs und des Zeitpunkts, bis zu dem der Trieb spätestens beendet sein mutz, sind in das Kontrollbuch einzutragen. § 3. Wenn die Triebgenehmigung nicht erteilt werden kann, und der Antrag aus Abtransport der Herde aufrechterhalten wird, so wird die Beförderung mit der Eisenbahn vorgeschrieben. § 4. Die Ankunft einer Wanderschasherde am Bestimmungsort ist vom Führer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontrnll- buchs anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat sofort eine Nachprüfung der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zählung und Prüfung der Erkennungszeichen vorzunehmen und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am dritten Tage nach der Ankunft der Herde nm Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustellen, der es, falls sich keine Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an den Führer der Schafherde zurückgibt. Sofern Unstimmigkeiten festzustellen sind, ist alsbald eine amtstierürztliche Untersuchung oorzunehmen und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Kreisamt das weiter Erforderliche einzuleiten. §5. 1. Die Führer von Wanderschafherden haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter mutz in das Kontrollbuch ein Lichtbild bes Inhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuchs die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muh amtlich abgestempelt sein. Ferner müssen in das Kontrollbuch außer den in § 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen^ und den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen etwaige seuchenpolizei-^ liche Strafen, die gegen den Führer auf dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden. , 2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Herde derart zu führen, daß daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln, Jährlingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen usw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen oder durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet der Kontrollbücher für die Wandecschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer I). § 6... 1. Beim Eintritt einer Wanderschafherde in das Land hat der Führer der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt, bzw. dem beamteten Tierarzt das Kontrollbuch zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weitertriebs und Bestimmung des weiteren Triebwegs (vgl. § 2 Abf. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze benachbarten Amtsbezirke durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist. 2. Ergibt die Prüfung des Kontrollbuchs eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Berseuchung oder Ansteckung der Herde auf dem Triebweg nach Ausstellung des letzten amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine amtstierärztliche Untersuchung der Herde stattzufinden, auch wenn die Gültigkeitsdauer des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist eine erneute amtstierärztliche Untersuchung erst nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer des von einem autzerhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten Gesundheitszeugnisses erforderlich. 3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbeschadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in § 4, in jedem Falle nach Ablauf von fünf Tagen amtstierärztlich zu untersuchen. 8 7. ' , Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen: Die Äorschriften in den Paragraphen 1 bis 6 sind auch auf Schafherden anzuwenden, die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden; z. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw. Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren Umfangs und für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden sollen, Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens vier Wochen in der Gemarkung gehalten worden sind, und der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde versehen ist, aus bereit Gemarkung die Schafe ausgeführt werden sollen. ’ Diese Bescheinigung mutz enthalten: a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art der Kennzeichnung, b) die Namen des Eigentümers und des Führers der Herde, c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr, d) das Datum der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschl. des Tages der Ausstellung. In Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, werden Ausnahmen nicht gestattet. § 8. Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen erwachsenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last. Gießen, den 6. Mai 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stam m. Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. August 1922 — Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. 22 706 vom 26. August 1922, „Darmstädter Zeitung" Dir. 208 vom 6. September 1922 und unser Ausschreiben vom 10. September 1922 — Amtsverkündigungs- dlatt Nr. 99 vom 19. September 1922 — bringen wir 'm Erinnerung. Auf Ziffer 9 der Verordnung weisen mir besonders hin. Gießen, den 9. Mai 1927. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Betr.: Einen allgemeinen Hessischen Jugendfeiertag. 2ln die Schulvorstande der Landgemeinden des Kreises. Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. L. B. 8618 vorn 6. April 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 55 vom 24. April 1922 — bringen wir in Erinnerung. Wir empfehlen Ihnen, der Ausgestaltung des Tages zu einem Volkstag im Sinne der Verfügung vom 30. Mai 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 80 vom 6. Juni 1921 — auch in diesem Jahre die größte Sorgfalt zu widmen. Bis spätestens 15. 3uli sehen wir Ihrem Bericht über den Verlaus des Jugendtages entgegen. Gieß e n den 9. Mai 1927. ________________Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r.________________ Betr.: Reichswohnungszählung 1927. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Durch Reichsgesetz vom März 1927 (Reichsgesetzblatt I, S. 69) findet > am 16. Mai d. I. eine Reichswohnungszahlung statt. Die Zählung findet in den Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern statt, außerdem in einigen kleineren Gemeinden, die im Regierungsblatt vom 27. April 1927 S. 83 bekanntgegeben find. Wie in früheren Jahren, muß miet). diesmal auf sorgfältigste Aus-, wähl der Zähler größter Wert gelegt werden. Die Zentralstelle für Landesstatiftik hat den Wunsch geäußert, daß auch diesmal die Lehrkräfte an dem Zählgeschäft sich rege beteiligen möchten. Die Lehrkräfte, die dem Gemeinwohl diesen Dienst leisten wollen, werden ermächtigt, den Unterricht, soweit erforderlich, auszusetzen. Gießen, den 11.Mai 1927. Hess. Kreisschulamt. I. 93.: F i s ch e r. Bekanntmachung. Wir bringen in Erinnerung, daß das Ausklopfen, Ausschütteln, Ab- kehren von Bettwerk, Teppichen, Kleidungsstücken, Staubtüchern und ähnlichen Gegenständen nach Straßen und' öffentlichen Plätzen hin gemäß § 366 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches und Art. 292 des Polizeistrafgesetzes unstatthaft und mit Strafe bedroht ist. Weiter machen wir darauf aufmerksam, daß das Klopfen von Teppichen, Bettwerk, Möbeln und dergleichen sowie ähnliche mit Geräusch und Staubentwicklung verbundene Verrichtungen regelmäßig nur werktags in den Vormittagsstunden zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden sollten. Gießen, den 5.Mai 1927. _______________Hessisches Polizeiamt. I. V.:' Schmidt. Dicnstnachrichken des krcisamkes. In Rimbach (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Der Minister des Innern hak die Erlaubnis erteilt: 1. Dem Deutschen Reichsausschutz für Leibesübungen zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, Aufrufe und mündliche Werbung zur Gewinnung von Mitteln zur Vorbereitung der Beteiligung Deutschlands 'an den Olympischen Spielen in Amsterdam im Jahre 1928; 2. dem Deutschen Ostbund e. V. Berlin zugunsten feiner charitativen Aufgaben den Vertrieb ostmärkischer Anfichts- und Spruchkarten, ostmarkischer Verschlußmarken und des Ostdeutschen Heimat- kalenders für 1927; für das Gebiet des Volksstaats Hessen bis zum 31. Dezember 1927. Ausspielung anläßlich des Prämienmarktes zu Homberg a d O - Vertriebsgebiet: Hessen; Ziehungstermin: 8. Juni 1927. 3>ryd der Brühl'schen AniverNtäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange, Giehen.