Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen 7!r. 84 Erscheint Dienstag und Freitag. 44. Jiot>Cttl6cr Nur durck die Post zu begehen. 1927 Jnhalts-Aebersicht: Verkehr auf der Straße Gießen - Reiskirchen. — Viehzählung am 1. Dezember. — Gemeindefinanzstatistik 1927. — Tierfchuh» kalenö^r 1928. — Staailiche Stenographielehrerprüfung. — Zeldbereinigungen Annerod und Röthges. — Lienstnachrichten. Bekannlmackung. Wir machen alle Fuhrwerksbesitzer, Kraftwagenfahrer, Radfahrer und Fußgänger daraus aufmerksam, daß die Fahrbahn der Provinzialstraße „Gießen—Reiskirchen" bis zum Hochbehälter bei Annerod wegen Verlegung einer neuen Wasserleitung teilweise mit Erdaushubmajsen und Materialien belegt ist und nur vorsichtig und langsam befahren werden darf. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Gießen, den 4. November 1927. Provinzialdirektion Oberhessen. B e tr.: Viehzählung am 1. Dezember 1927. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am 1. Dezember 1927 findet eine Viehzählung statt. Sie erstreckt sich auf Pserde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgattungen auch bei Nichilandwirten gezählt werden müssen, also in jeder Haushaltung, in der auch nur eine dieser genannten Viehgattungen vorkommt. Ferner ist bei dieser Zählung die Zahl der in der Zeit vom 1. Dezember 1926 bis 30. November 1927 vorgenommenen, von der amtlichen Schlachtvieh- und Fleischbeschau befreiten Haus- oder Privatschlachtungen zu ermitteln. Die Erhebung der Hausschlachtungen soll eine Ergänzung der Fleischbeschaustatistik sein, um den gesamten Fleischkonsum des Landes festzustellen. Es sind also bei derZählung sämtliche Schlachtungen eyrzutragen, die in den letzten 12 Monaten vorgenommen worden sind, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschristen eine Schlachtvieh- und Fleischbeschau vorzunehmen war, also nur die sogenannten Hausschlachtungen, d. h. die Schlachtungen derjenigen Schlachttiere, deren Fleisch ausschließlich im eigenen haushalt der Besitzer zur Verwendung gekommen ist. Ist aber das Tier im lebenden oder geschlachteten Zustand durch einen Fleischbeschauer amtlich untersucht worden, so ist es nicht aufzuzeichnen. Trichinenschau gilt nicht als amtliche Fleischbeschau. In den Gemeinden mit Schlachthauszwang sind die zwei Fälle zu beachten: 1. Ist mit dem Schlachthauszwang auch Fleischbeschauzwang aller Schlachtungen verbunden, dann erscheinen alle Schlachtungen in der Fleischbeschaustatistik. In diesem Falle gelangen also bei der bevorstehenden Viehzählung überhaupt keine Hausschlachtungen zur Erhebung. 2. Ist aber in einer Gemeinde zwar Schlachthauszwang,! aber kein Fleischbeschauzwang für die Haus- oder Privatschlachtungen eingeführt, so sind alle diejenigen Schlachtungen zu zählen, bei denen ein amtlicher Fleischbeschauer nicht zugezogen wurde. Die Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt übertragen. Die Ausführung liegt den hessischen Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird -von Staats wegen nicht geleistet. s Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen die hessische ■ -ntralstelle für die Landesftatistik unmittelbar zusenden. Diejenigen ■T\ ngermeistereien, die bis zum 25. November nicht im Besitze der nötigen ’S Xtzlpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr..2657 oder 1 telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden. .Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen auf gedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durch- zusllhren ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Namen der Viehbesiher pp. deutlich zu schreiben und Lkratze und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Viehbesitzer pp. sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechselungen ausgeschlossen sind. ..... ., Besonders aufmerksam machen wir noch auf die vollständige und rich- tioe Erfassung der Viehbestände bei den Biehbesitzern, weil die gemachten Angaben zur Festsetzung der Beiträge verwandt werden, die den Biehbesitzern nach dem Viehseuchengesetz für das gefallene Vieh vergütet werden Anfragen bezüglich der Zählung sind an die hessische Zentralstelle für die Landesftatistik in Darmstadt zu richten. t. Die aimgesüllken Zähllisten und die Urschrillen der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Dezember 6.3. an die Zentralstelle für die candesflakiftik in Darmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingefallen werden. Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von den, Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu machen. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung ausgefor- dcrt wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. Gießen, den 4. November 1927. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Betr.: Gemeindefinanzftatistik 1927 Rj. An die Gemeinde- und INarkrechner des Kreises. Bekanntlich steht für die Fertigstellung der Finanzstatistik wenig Zeit zur Verfügung. Um die vorgeschriebenen Termine nach Möglichkeit einhalten zu können, erscheint es notwendig, die Vorarbeiten hierfür schon jetzt in Angriff zu nehmen. Das hauptersordernis ist, daß das Handbuch nach Möglichkeit so eingerichtet wird, daß es sich leicht an das Formular für die Finanzstatistik anlehnt. Für das Rj. 1927 ist dies nicht mehr möglich, es können aber die Einträge entsprechend ergänzt werden. Wir empfehlen deshalb folgendes: Rubrik 1. Die vor der Spalte vorzutragenden liquidierten Ausstände sind genau nach ihrer Art zu trennen in Pacht-, Gras-, Obst-, Holz- pp. Geld. Reicht der vorhandene Raum nicht aus, dann ist ein Bogen ein! zuschieben. Die nach Fertigstellung der Rechnung eingehenden Beträge sind dann an dem richtigen Platz in die Geldspalte einzutragen. Rubrik 2, Einnahme. Die eingehenden Mieten sind nach ihrer Art zu trennen. Die Mieten van Gemeindehäusern sind hier in Einnahme zu stellen, während die Mieten für die alte Schule unter Rubrik 28 in Einnahme zu stellen sind. Sind noch sonstige Gebäude vermietet, dann haben die Mieten unter den betreffenden Rubriken zu erscheinen, wo sie ihrer Art nach hingehören (Schäferhaus Rubrik 6, Wasserhaus Rubrik 14, Armenhaus Rubrik 27). Sind in Beilage 1 sämtliche Mieten unter Rubrik 2 vorgesehen, dann müssen sie auch hier vereinnahmt werden, es muß aber ersichtlich gemacht werden, wie sich die Mieten verteilen. Rubrik 2, Ausgabe, hier gilt das bei der Einnahme Gesagte sinngemäß für die Instandhaltungskosten der einzelnen Gebäude. Gebäude- abschätzungs- und Rauhbaurevisionsgebühren sind hier zu verrechnen, und zwar nur die, die Gemeinde belastenden Beträge. Die Anteile von Privaten sind in Einnahme und Ausgabe unter Vorlagen zu verrechnen. Die Schornsteinfegergebühren sind aufzuteilen nach den einzelnen Gebäuden (Rathaus, Backhaus, Armenhaus, Schule), entsprechend der Zahl der Schornsteins. Rubrik 3. Beiträge zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaft und Landwirtschastskammer bzw. der Schulgüter sind unter Rubrik 28 in Ausgabe zu stellen. Bekanntmachungskosten für Gras- und Obstversteigerungen sind hier und nicht unter Rubrik 22 zu verrechnen. Rubrik 14. Am Kops dieser Rubrik ist anzugeben, ob die Gemeinde ein eigenes Wasserwerk besitzt, das Wasser also aus der Gemarkung selbst fördert, oder ob nur das Rohrnetz Eigentum der Gemeinde ist und das Wasser von einer anderen Gemeinde oder einem Wasserwerk bezieht. (Dieberggruppe, Provinzialwasserwerk Inheiden, Staatliches Wasserwerk Lauter.) Rubrik 22. Diese Rubrik ist, wie es immer wieder festgestellt wird, keine Sammelrubrik. Bekanntmachungskosten für Gras-, Obst-, Holzver- steigerungen, Verkauf von Faseltieren gehören nicht hierher, sondeni unter die jeweiligen Rubriken. Tagegelder der Bullenankaufskommissionen sind nicht hier, sondern unter Rubrik 36 in Ausgabe zu stellen. Beiträge zur Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte sind nicht in diese Rubrik aufzunehmen, sondern unter Vorlagen zu verbuchen, weil diese von den Versicherten selbst zu tragen sind. Die von der Anstellungskörperschaft zu tragenden Umlagen sind dagegen unter den Rubriken in Ausgabe zu stellen, unter denen die Bezüge zu verrechen sind. (Bürgermeister und Gemeinderechner Rubrik 22, Polizeidiener Rubrik 23, Feldschütz und Faselhalter Rubrik 36.) Die Verteilung der einzelnen Zahlungen hat nicht am Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen, sondern muß nach jeder Zahlung getätigt werden. Rubrik 36. Es sind nur die der Gemeinde zugute kommenden Beträge an Feldstrafen in Einnahme zu stellen. Die an Private zu zahlenden Beträge sind unter Vorlagen zu verrechnen. Rubrik 39. In den Gemeinden, in denen Losholz aus staatlichen Waldungen bezogen und an die Ortsbürger abgegeben wird, hat 23er- rechnung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlagen zu erfolgen. Ein für Verwaltungszwecke, etwa zur Erhebung kommender Zuschlag, ist unter Rubrik 22 in Einnahme zu stellen. Rubrik 42. Die Beiträge zur Kranken- und Erwerbslosenversicherung sind zu trennen, und zwar derart,.wie die Besoldungen bezahlt werden (Anteile für den Gemeinderechner, Polizeidiener, Hebamme, Schuldiener, Feldfchütz, Faselwärter, Holzhauer, Kulturarbeiter pp.). Wo genügender Raum nicht vorhanden ist, ist ein Bogen einzulegen. Rubrik 46. Bei den Brandverficherungsbeiträgen muß ebenfalls eine Trennung erfolgen. Besteht eine solche bereits und sind die Nummern der Gebäude angegeben, dann muß noch eine namentliche Bezeichnung der Gebäude erfolgen. Aus dem Handbuchseintrag muß ersichtlich [ein, für welche Gebäude die Beiträge im einzelnen zu bezahlen sind. Bei den Steuern ist ersichtlich zu machen, ob diese für die Gemeinde- grundstücke zu bezahlen sind oder beispielsweise auch für Schulgrundstücke. Rubrik 47. Kreis- und Provinzialumlagen sind restlos als Vorlagen zu behandeln. Dies gilt auch für etwaige Erlässe. Wenn Erlaßverzeichnisse bei der Gemeindekasse eingehen, dann ist für alsbaldigen Ersaß durch Kreis- oder Provinzialkasse zu sorgen durch Vorlage einer Abschrift des Erlaßverzeichnifses ober des Erlaßverzeichniffes selbst, welches in letzterem Fall wieder zurückgegeben wird. Rubrik 48 und 49. Es kommt immer wieder vor, daß hier unrichtige Buchungen vorgenommen werden. Unter Rubrik 48 sind zu buchen: Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Zuschläge zur Grunderwerbsteuer, nicht aber auch Sondergebäudesteuer, wie dies wiederholt festgestellt worden ist. Unter Rubrik 49 sind zu buchen: Anteile an Reichseinkommenfteuer, Anteile an Körperfchaftsfteuer, Anteile an Umsatzsteuer. Erhöhte Anteile an der Reichsgrunderwerbsteuer, und zwar sämtliche Verteilungen für ein Jahr. Restverteilungen dürfen nicht in ein anderes Rechnungsjahr übernommen werden. Die nach Obigem erforderlichen Umbuchungen ober Aufteilungen find sofort vorzunehmen. Wir empfehlen, bis 15. Dezember d. I. zu berichten, daß dies geschehen ist. Gießen, den 8. November 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und rNarkvorstände des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf obige Ausführungen und empfehlen auch Ihrerseits dafür besorgt zu sein, daß die Anweisungen in der angegebenen Weise erteilt werden unter genauer Beachtung der Vorsehungen im Voranschlag. Gießen, den 8. November 1927. _______________Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt._______________ Vetr.: Tierschutzkalender 1928. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen die bestellten Tierschutzkalender zu. Eine Anzahl Freistücke ist beigefügt. Der Preis beträgt 10 Pf. für das Stück. Für Verfandkosten sind 0,08 Rm. beizufügen. Der Berechnung für die Stücke ist die Zahl zugrunde zu legen, die feiner Zeit von Ihnen als Bestellung aufgegeben worden ist. Wir empfehlen Ihnen, den auf Sie entfallenden Betrag alsbald an die Kreiskaffe Gießen abzuführen. Gießen, den 5. November 1927. Hefs^Kreisfchulamt. I. V.: Fischer.______ Beir.: Staatliche Stenogvaphielehrerprüstmg. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die durch die Verordnungen vom 30. Mai und 22. November 1924 (Reg.-Bl. Nr 17 und 27 vom 20. Juni und 12. Dezember 1924) einaerichtete staatliche Prüfung ber Stenographielehrer wirb am 16. Januar 1928 und den folgenden Tagen in Darmstadt ft-attfinben. Meldungen find bis spätestens 5. Dezember 1927 bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes, Regierungsrat Schaible (Landtag), einzureichen. Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung find die unter Punkt 5 der Prüfungsordnung (Reg.-Bl. von 1924 Seite 271) bezeichneten Schriftstücke und 1,50 Rm. Eingabestempel beizufügen. Gießen, den 8. November 1927. Hess. Kreisschulamt. 3.53.: Fischer. Bekanntmachung, Vetr.: Feldbereinigung Annerod; hier: Einleitung. Die Landeskommission für Feldbereinigung (Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung vom 9. September d. I. zu Nr. M. A. W. L. 12 514 gemäß Artikel 11 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923. das Feldbereinigungsverfahren für die Gemarkung Annerod für zulässig erklärt und mich beauftragt, eine Abstimmung der beteilioten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Gesetzes herbeizuführen. Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsoer- fährens findet statt: Dienstag, den 29. November 1927, vormittags 10 Uhr, im allen Schulsaal zu Annerod, wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligen Grundeigentümer eintobe. Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist, ergibt der in Abschrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigungsgesetzes. Dieser lautet: ■> „beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleichgestellt. Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aushalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so finbet bie Vorschrift des § 1913 bes Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenbe Anwenbung. Steht das Eigentum an einem Grunbstück mehreren Personen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Srudjteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los. Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück i im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist. Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt. Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechtsstreit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. Ist auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für bie Softenaufbringung gleichmäßig zwischen ben Beteiligten geteilt. Die Forberung eines Rückersatzes von Kosten noch beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen aus Verfügungen der Vorerben keine Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt oder Voristundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft errichtet oder ein Nachlatzpfleger bestellt, so vebnrf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für diee auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschaftsoder Nachlaßgerichtes des Gegenvormundes, Beistandes oder Familienrates. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorge sehenen Fälle. Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ober einer unter ber Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Sitftung bedarf keiner Genehmigung der Aus- sichtsbehörbe. Konkursverwalter bebürfen nicht ber Genehmigung bes Gläubiger- ausfchuffes ober ber Gläubigerverfammlung. Fibeikommißbesitzer finb befugt, ohne Zustimmung ber Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen." Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmächtigte, bie mit einer von einer Behörbe beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht ver sehen finb, vertreten lassen. Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Absiimmungstag fahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimme' werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsversahrens sii mend angesehen. - Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigcn. - tümer (Ausmärker) werden aufgeforbert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in bieser Gemarkung wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht. Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgefetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verböten ist, ohne Genehmigum, der Vvllzugskommifsion und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturoeränderungen oder Bauwerke, Feld- fcheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen pp. Herzuftelien, oder Herstellen zu taffen, ober an bestehenden Anlagen dieser Art Aenberungen vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für bie Reuatilage von Baumstücken, sowie von Dauerkulturen. Sinb Aenberungen, Herstellungen unb Anlagen dieser Art ohne bie vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht sm Felbbereinigungsver- sahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Vollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet ber Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten besjenigen, von bem die Aenberungen, Herstel- — 3 — hingen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsoerfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen. Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kommissar fest- gestellt und ostentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattstndet. a ° 1 Friedberg, den 23. Oktober 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. ________________ Dr. Andres, Regierungsrat. •__________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Röthges; hier: die Rechnung. , In der Zeck vom 12. November 1927 bis einschließlich 18. November 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Röthges die 1. Rechnung nebst 1 Band Urkunden und die Schlußrechnung nebst den dazu gehörigen Urkunden (gebunden) zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausfchlufses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen. Lauterbach, den 3. November 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly. Dienslnachrichlen des kreisamles. Wilhelm B a l s e r VII. von Oppenrod wurde als Polizeidiener für die Gemeinde Oppenrod ernannt und verpflichtet. Druck derDrühl'schen Hniverlitäts-Buch- und Steindruckerei. A Lange, Gießen.