Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirekiion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen mii i■JBamMmagnrrwinr rwr ■ i ■■ ui ■ 111 rwa.111 ,r ijiiLjgjMMwa«pu<8«wgM3Km»rra>r?ai Ar. 72 Erscheint Dienstag und Freitag. 44. Oktober Dur durch die Post zu beziehen. 4927 Inhalts»Acberslcht: Verordnungen und Gesetze zur Abänderung der Landeswahlordnung. — Auflegung der Wählerlisten. — Straßensperre. — Schutz der Telegraphenleitungen. — Einsendung der Handbuchsauszüge. — Die Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaftlichen Schulen. - Kreisfürsorgerinnen. — Personenstands» und Belriebsauinahrne. Zweite Verordnung vom 24. September 1927 zur Abänderung der Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 (Reg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abänderungs- Verordnung vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 323). Auf Grund des Artikels 38 des Landtägswahlgefetzes vom 16. März 1921/15. Oktober 1924 wird die Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 (Reg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abänderungs-Verordnung vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 323) wie folgt geändert: I. 1. In ider Uebersicht über die Abschnitte wird hinter II, 3 eingefügt: „3a. Verfahren bei der Unterzeichnung der Wahlvorschläge." Die gleiche Ueberschrift wird hinter § 23 gesetzt. 2. In § 18 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift eingefügt: „Sofern einem Wahlvorschlag Unterschriftsbogen beigegeben find, ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages beim Landeswahlleiter diesem gleichzeitig eine Uebeksicht über das Gesamtergebnis der Unterschriften zu behändigen." , Der bisherige Absatz 2 des § 18 wird Absatz 3. < . 3. Hinter § 23 des Abschnittes II, 3 wird ein neuer Abschnitt „3a. Verfahren bei der Unterzeichnung der Wahlvorschläge" eingefügt wie folgt: § 23a. Die Unterschriften unter den Wahlvorschlägen (§ 21 und 22) und in den dazu gehörigen Unterfchriftsbogen sind auf der Bürgermeisterei zu vollziehen. Wenn der den Wahlvorschlag enthaltene Bogen bereits mit Unterschriften ausgesüllt ist, haben sich Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag (821) unterzeichnen wollen, in besonderen Unterschriftsbogen einzutragen, die am Kopfe den genauen Wortlaut des Wohlvorschlags (§ 21. Abs. 1 u. 2) tragen müssen. , § 23b. Die Bürgermeistereien sind 'verpflichtet, den ihnen nach Ausschreibung einer Wahl von dem Vertrauensmann oder dessen Stellvertreter (§ 23) oder deren Beauftragten zur Sammlung der erforderlichen Unterschriften zugehenden Wahlvorfchlag und dazu gehörige Unterschriftsbogen entgegenzunehmen und zur Unterzeichnung durch die Wahlberechtigten auszulegen. Die Auslegung hat an Arbeitstagen innerhalb der üblichen Amts- ftunden und' an den in die Auslegungszeit fallenden Sonntagen zu besonders von der Bürgermeisterei festzusetzenden Stunden zu erfolgen. Di« Auslegungsstunüen an Sonntagen find alsbald nach Eingang des Wa-Hl- oorfchlags oder der Unterschriftsbogen so festzusetzen, daß den Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung ausreichend Rechnung getragen ist. Erscheint nach den örtlichen Verhältnissen die Auslegung an den Arbeitstagen wahrend der vollen Amtsstunden nicht erforderlich oder zu einer Zeit außerhalb der üblichen Amtsstunden zweckmäßig, so können von der Bürgermeisterei bestimmte Stunden während oder außerhalb der Amtsstunden für die Auslegung mit dem Vertrauensmann oder dessen Beauftragten vereinbart werden; solange eine Vereinbarung nicht zustandeaekommen ist, ist davon auszugehen, daß die Auslegung während der vollen Amtsstunden geschieht. In größeren Gemeinden können zur raschen Abwicklung des Geschäfts mehrere Räume bestimmt und in einem Raume mehrere vorschriftsmäßige Unterschriftsbogen zur Unterzeichnung gleichzeitig ausgelegt werden. Es ist in erster Reihe Sache der Antragsteller, sich dieserhalb mit den in Frage kommenden Bürgermeistereien besonders in Verbindung zu setzen. In Kranken- und Pftegeanstalten (öffentlichen Krankenhäusern und Privatkliniken, Entbindungs- und Wöchnerinnenanstalten, Pfründner- mnstalten oder Erholungsheimen) mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die Räume außerhalb der Anstalt nicht aufsuchen können, können in der Anstalt selbst Einrichtungen zur Unterzeichnung besonders geschossen werden; die Leitungen staatlicher und kommunaler Anstalten Sonnen mit der Entgegennahme von Unterschriften von der zuständigen Bürgermeisterei betraut werden. § 23c. Die Bekanntmachung von Auslegungsort und -zeit bleibt dem Bertrauensmann, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragten überlassen. §23d. Lehnt eine Bürgermeisterei die Auslegung (8 23b) ab, so steht dem Vertrauensmann, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragten Einspruch bei dem zuständigen Kreisdirektor zu, der über den Einspruch innerhalb drei Tagen zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Bürgermeisterei die Auslegung ohne jeden weiteren Verzug zu bewirken. § 23e. Ueterzeichnungsberechtigt ist, wer am Tage der Unterzeichnung zum Hessischen Landtag wahlberechtigt und in der Böahlenftte ober Wohlkartei ohne den Vermerk „behindert" eingetragen ist (8 2). Vie Bürgermeisterei oder die von ihr zur Ueberwachung des Unterschrlsten- vollzugs beauftragt« Amtsperson hat die Berechtigung der die Unterzeichnung anstrebenden Person vor der Zulassung der Unterzeichnung zu prüfen und auch darüber zu. wachen, daß Wahlberechtigte nicht mehrfach unterzeichnen. § 23k. Die Unterzeichnung darf nur auf dem Wahlvorfchlag oder in einem den Wahlvorfchlag im Abdruck am Kopfe tragenden Unterschrifts- bogen erfolgen. Auf einer 'Seite des Unterschriftbogens sollen, nicht mehr als zwanzig Unterschriften stehen. Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens mit fortlaufenden Zahlen zu versehen. Einlagebogen sind nicht zugelassen. § 23g. Die Unterschrift ist eigenhändig zu vollziehen. Der Unterschrift ist die Angabe des Berufs oder Standes, sowie des Wohnortes und der Wohnung des Unterzeichners beizufügen (§ 22). Nichtleferliche Unterschriften sind von dem die Unterzeichnung entgegennehmenden Beamten unmittelbar unter der Unterschrift zu erläutern. Erklärt ein Unterzeichnungsberechtigter, daß er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung seines Namens von Amtswegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken. § 23h. Wird eine Unterzeichnung nicht zugelassen, so steht dem Wahlberechtigten der Einspruch bei dem zuständigen Kreisdirektor zu, der über den Einspruch innerhalb drei Tagen zu entscheiden hat. Sofern dem Einspruch stattgegeben wird, ist die Unterzeichnung unverzüglich und auch noch innerhalb der in § 24 festgesetzten Frist zu zu lassen. 8 23i. Für Wahlvorschläge, die nach der Auflegung durch die Bürgermeistereien zur Unterzeichnung nachträglich eine Aenderung erfahren, haben die bis dahin eingetragenen Unterzeichner ihr Einverständnis mit der vorgenommenen Aenderung hinter ihrer Unterschrift eigenhändig („mit Aenderung einverstanden") bis zum Abschluß des Unterzeichnungsverfahrens nachträglich auf 'der Bürgermeisterei zu erklären; im anderen Falle wird ihre Unterschrift nicht mitgezählt. 8 23k. Ungültig sind Unterschriften, die 1. den Vorschriften des 8 22 nicht entsprechen, 2. von nicht unte rzeichnungsberechtigten Personen herrühren, 3. nicht in vorschriftsmäßigen Unterschriftsbogen vollzogen find. 8 231. Es ist Sache des Vertrauensmannes, dessen Stellvertreters (§ 23) oder deren Beauftragten, dafür zu sorgen, daß während der Zeit des Unterzeichnungsverfahrens die vorschriftsmäßigen Unterfchriftsbogen in ausreichender Zahl bei den Auslegungsstellen vorhanden sind. Ebenso haben der Vertrauensmann, dessen Stellvertreter oder deren Beauftragte dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorfchlag und die zur Unterzeichnung ausgelegten Unterfchriftsbogen bis spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag bei den Bürgermeistereien eingesammelt sind. Die Bürgermeistereien find zur Zustellung nicht verpflichtet. § 23m. Die Bürgermeistereien haben am 17. Tage vor dem Wahltage den letzten Unterzeichnungsbogen abzuschließen. Sie beurkunden in gleicher Weise wie auf dem Wahlvorschlage selbst (8 22 Abs. 2, Ziffer 3) für jeden Unterfchriftsbogen besonders, und zwar hinter der letzten Unterschrift unter Angabe der Gesamtzahl der auf dem Bogen eingezeichneten Unterschriften, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags oder der Unterschriftsbogen in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen worden sind. Die Bescheinigungen sind unentgeltlich zu erteilen. § 23n. Unterfchriftsbogen, die mit Abschluß des Unterzeichnungsver- fahrens von dem Berechtigten nicht abgeholt sind, sind mit entsprechendem Vermerk bis zum zweiten Tage vor der ersten öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschuffes über die Zulassung der Wahlvorschläge von den Bürgermeistereien in Verwahr zu nehmen. Sind sie auch bis dahin von dem Berechtigten nicht angefordert worden, dann sind sie zu vernichten, lieber das Geschehene ist ein Protokoll aufzunehmen. 4. §31 erhält folgenden neuen Absatz 1: „Der Landeswahlleiter stellt bis zur Sitzung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge die Zahl der gültigen Unterschriften jedes fristgerecht eingereichten Wahlvorjchlags fest; prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und führt hierüber einen Beschluß des Landeswahlausschusses in öffentlicher Sitzung herbei." Die bisherigen Absätze 1 und 2 -des 8 31 werden in der gleichen Reihenfolge Absätze 2 und 3. 5. Dem 8 33 wird als Absatz 2 hinzugefügt: „Zu Wahlvorschlägen gehörige Unterfchriftsbogen, die. außer in den Fällen des 8 24 Abs. 1 und § 23h, nach Ablauf des 17. Taaes vor dem Wahltag bei dem Landeswahlleiter eingehen, bleiben unberücksichtigt." II. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 24.September 1927. hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Henrich. Raab. Kirnberge r. 2 — Dritte Verordnung vom 3. Oktober 1927 zur Abänderung der Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 (Ncg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abänderungsverordnungen vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 323) und vom 24. September 1927 (Reg.-Bl. S. 168). Auf Grund des Artikels 38 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl. S. 55) in der Fassung der Abünderungsgcsetze vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 321) und vom 27. September 1927 (Reg.-Bl. S. 171) wird die Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 (Reg.-Bl. S. 119) in der Fassung der Abündeningsverordnungen vom 15. Ottober 1924 (Reg.-Bl. 6.323) und vom 24. September 1927 (Reg.-Bl. S. 168) wie folgt geändert: 1. In der Ucb erficht über die Abschnitte erhält die Ziffer II 2 die Fassung: „Einreichung der Wahlvorschläge und Gelüeinzahlung (§§ 18 und 19)." Die gleiche Fassung erhält die Ueberschrift vor § 18. 2. Im 8 18 ist a) im Absatz 1 Satz 1 nach „einzureichen" anzufügen „und, falls erforderlich, die in Artikel 17 des Landtagswahlgesetzes bezeichneten 5000 Reichsmark einzuzahlen"; b) im Absatz 1 Satz 2 hinter „Einreichung" einzuschalten „und Einzahlung": c) im Absatz 3 Satz 1 hinter dem Wort „ist" cinzusetzen „unbeschadet der Borschrift in Absatz 1"; und weiter das Wort „Gold- nuirt" durch „Reichsmark" zu ersetzen; d) im 'Absatz 3 Satz 2 hinter dem Wort „Einzahlung" einzufügen „der vorgenannten Beträge"; dieser Satz wird Absatz 4. 3. Als 8 19 wird folgende Vorschrift eingestellt: Für jeden Wahlvorschlag sind mit der Einreichung bei dem Lan- deswahlleiter 5000 Reichsmark einzuzahlen. Der eingezahlte Betrag verfällt der Staatskasse, wenn kein Bewerber des Wahlvorschlags zum Abgeordneten gewählt wird; andernfalls wird der Betrag unverzüglich nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zurückgezahlt. Handelt cs sich um Wahlvorschläge von Personenver- einignngcn politischer,'wirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgendwelcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesinnten Dauer der Wahlperiode vertreten gewesen sind, so bedarf es der Einzahlung der 5000 Reichsmark nicht. Die Einzahlung dieses Betrages kann erfolgen: a) durch bare Aushändigung an den Landeswahlleiter in kursfähigem deutschen Gelde; b) durch Bank- oder Pastschecküberweisung an die Hauptstaatskasse. Im Falle a) hat der Landeswahlleiter den empfangenen Betrag alsbald gegen Quittung an die Hauptstaatskasse abzuführen. Im Falle b) must eine Bescheinigung der Hauptstaatskasse, dast ihr die 5000 Reichsmark zugeflossen sind, dem Landeswahlleiter von dem Einzahlenden spätestens mit der Einreichung des Wahlvorschlags übermittelt werden. 4. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Die Wahluorschläge müssen von mindestens 7000 Wählern unterzeichnet sein. Handelt cs sich um Wahlvorschläge von Personcnver- einignngcn politischer, ivirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgendwelcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesamten Dauer der Wahlperiode vertreten gewesen sind, so genügt die Unterzeichnung von mindestens 50 Wählern." 5. Im Artikel 22 wird eingestellt a) als Ziffer 4: „4. Die Erklärung des Vertrauensmannes, ob der Wahlvorschlag von einer Personenvereinigung ausgeht, die im letzten Landtag während der gesamten Wahlperiode vertreten gewesen ist. Die Personenvereinigung und die Namen ihrer Vertreter im letzten Landtag sind dabei anzugeben. Dieser Erklärung ist eine Beglaubigung des Präsidenten des Landtages beizufügen"; b) als Ziffer 5 : „5. Die Erklärung des Vertrauensmannes, in welcher Weise (Barauszahlung, Postanweisung, Bank- oder Postschecküberwei- sung) die nach § 19 erfolgte Einzahlung gegebenenfalls an ihn zurückerstattet werden kann." Im § 33 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt: „Das Gleiche gilt für die Wahlvorschläge, bei denen die nach § 19 erforderliche Einzahlung von 5000 Reichsmark nicht rechtzeitig, nicht in voller Höhe oder nicht in der zugelassenen Weise erfolgt ist." Als § 64a wird folgende Vorschrift eingestellt: „Der Landeswahlausschuß beschließt darüber, ob und welche Einzahlungen (§19) der Staatskasse verfallen oder zurückzuerstatten sind." Als § 67a wird folgende Vorschrift eingestellt: „Der Landeswahlleiter hat zu veranlassen, daß die gegebenem !nIls zurückerstattenden Einzahlungen (§ 19) den Vertrauensmännern $er beantragten Weise unverzüglich nach der endgültigen Fest- sttzung des Wahlergebnisses ausbezahlt oder überwiesen werden. , ‘3cr Rückerstattung sind abzuziehen, Zinsen werden nicht II. •Liefe Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 3.Oktober 1927. Hessisches Gesamlrninislerium. ‘•‘fiel). H e n r i ch . Raab. Kirstberger. Zweites Gesetz vorn 27. September 1927 zur Abänderung des Landtagwahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl S. 55) in der Fassung des Äbänderungsgesetzes vom 15. Ottober 1924 (Reg.-Bl. S. 321). Das Hessische Volk hat durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen: 'Artikel I. 1. An Stelle des Artikels 17, Abscktz 2, Satz 1 und 2 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Bl. S. 55) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 15. Oktober 1924 (Reg.-Bl. S. 321) treten folgende Bestimmungen: „Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 7000 Wählern usnterzeichnet sein. Für jeden Wahlvorschlag sind mit der Einreichung der Wahlvorschläge bei dem Landeswahlleiter 5000 Reichsmark einzuzahlen. Der eingezahlte Betrag verfällt der Staatskasse, wenn kein Bewerber des Wahlvorschlags zum Abgeordneten gewählt wird; ^andernfalls wird der Betrag unverzüglich nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zurückgezahlt. Die Vorschrift in Artikel 22a wird hierdurch nicht berührt. ; Handelt es sich um Wahluorschläge von Personen-Bereinigungcn politischer, wirtschaftlicher, weltanschaulicher oder irgendwelcher anderen Art, die in dem letzten Landtag während der gesamten Wahlperiode vertreten gewesen sind, so genügt die Unterzeichnung von mindestens 50 Wählern. Der Einzahlung des Betrages von 5000 Reichsmark -bedarf es für diese Vorschläge nicht." 2. Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 des Artikels 17, Absatz 2 werden Absatz 4. 3. Die bisherigen Absätze 3 -und 4 des Artikels 17 werden in der gleichen Reihenfolge Absätze 5 und 6. 4. In Artikel 18, Absatz 1, Satz 1 wird hinter dem Wort „Lanüeswahl- leittr" eingefügt: „und zur Annahme der -gegebenenfalls zurückzuer- stattenden Einzahlung". 5. In Artikel 19 wird die Zahl „3" in „5" geändert. 6. In Artikel 22, Absatz 1, -Satz 3 werden die Worte „Absatz 2, Satz 3" ersetzt -durch „Absatz 4, Satz 2“. 7. In-Artikel 29, Absatz 2 'werden die Zahlen „2 und 3" in der gleichen Reihenfolge ersetzt durch die Zahlen „4" und „2". 8. In Artikel 30, letzter Satz, werden die Zahlen „2 und 3" in der gleichen Reihenfolge ersetzt durch die Zahlen „4“ und „2". 9. In Artikel 32, letzter Satz, werden die Zahlen „2 und 3" in der gleichen Reihenfolge ersetzt durch die Zahlen „4" und „2". Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Krast. Darm st adt, den 28. September 1927. Hessisches Gesamtminislerium. Ulrich. Henrich. Raab. Kirnberger. Zweites Gesetz vorn 27. September 1927 zur Abänderung der Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Reg.-Bl. S. 439) in der Fassung des Äbänderungsgesetzes vom 4. November 1924 (Reg.-Bl. S. 367). Das Hessische Volk hat durch den Landtag das folgende Gesetz beschlossen: A rti kel 'I. Die Hessische Verfassung vom 12. Dezember 1919 (Reg.-Bl. S. 439) wird wie folgt geändert: « 1. Dem Artikel 20 wird folgender Satz angefügt: „Die Wahl des neuen Landtags soll vor dem -Ablauf dieser Zeit stattsinden." 2. Der Artikel 22 der Verfassung erhält folgende Neufassung: „Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach -der Wahl und, falls dieser Tag vor den Ablauf der Dauer des vorhergehenden Landtages fällt, an dem unmittelbar hierauf folgenden Tag, im Falle der Auflösung -am 18. Tag nach der Neuwahl am Sitze der Landesregierung zusammen. Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden zweiten Werktag zusammen." Artikel II. Das Gesetz, die Landtagswahl betreffend, vom 29. Oktober 1924 (Neg.-Bl. S. 358) wird aufgehoben. Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit!ber Verkündigung in Kraft. D a r m st a d t, den 28. September 1927. Hessisches Gesamtminislerium. Ulrich._____Henrich.______R a a b. ^-Kirnberger. Bekanntmachung Auf Grund des Artikels 15 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921/15. Oktober 1924 und vom 27. September 1927 wird bestimmt, daß die Wählerlisten und Wahlkarteien für die am 13. November 1927 stattfindende Landtagswahl vom 23. Oktober 1927 bis einschließlich 30. Oktober 1927 anszulegen find. \ Dabmstadt, den 8. Oktober 1927. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Henrich. Raab. Kirnberger._______ Straßensperre. Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße „Gießen—Leihgestern" in Gemarkung Gießen vom 10. Oktober 1927 auf die Dauer von vierzehn Tagen für den Wagen- und 'Autamobilverkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Großen-Linden. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. . Gießen, den 29. September 1927. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. 3 Bekanntmachung. B e t r.: Schutz der Telegraphenleitungen. Die Besitzer van Bäumen zu Seiten salcher Provinzial-, Kommunal, und Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlang laufen werden hiermit aufgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im ftrübinhr kommenden Jahres stattfindenden Ausästungen die bctr. Bäume so weit zuruckzuschneiden, daß Berührungen der Telegraphenleitungen mit den Baumziveigen (auch beim raschen Wachsen der'Bäume) für'den nächsten Sommer ausgeschlossen sind. " Gießen, den 8. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. Betr.: Einsendung der Handbuchsauszüge. An die Gemeindcrechner des Kreises. Mit Rücksicht aus die im Gang befindlichen Arbeiten zur Finanz- statistik für 1926 erstrecken wir die Frist zur Einreichung der am 15 d 9Jt fälligen Handbuchsauszüge bis 1. November b. 3. * Gießen, den 7. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. H e ß. Bekanntmachung belresfend die (Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1927/28 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschastsämtern. Vom 27. September 1927. Der ordentliche Lehrgang 1927/28 an den hessischen landwirtschaftlichen Schulen beginnt am Montag, dem 7. November d. 3. Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der Land- wirtfchaftsümter entgegengenommen, die auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan und die eventuelle Unterbringung der Schüler in Privathäusern erteilen. • Dar in stadt, den 27. Septemberl927. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. U e b e l. s Bekanntmachung. Betr.: Wie oben. Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der Unterricht an den landwirtschaftlichen Schulen in Lieh und Grünberg lllonfag, den 7. November l. 3. beginnt, und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9 Ahr vormittags. Anmeldungen sind alsbald zu richten für die landwirtschaftliche Schule in | ■ Lich bei Herrn Direktor Dr. Lehr, Lnndwirtschaftsamt Lich, Griinberg bei Herrn Direktor Traukmann, Landwirtschaftsamt Grünberg. Genannte Herren sind auch zur weiteren Auskunft jederzeit gerne bereit. Lich Fernruf Nr. 39, Grünberg Aernnis Nr. 70. i" Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1926 aus der Volksschule entlassen sein. Das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr = 30 RM. für hessische und 35 RM. für nichthessische Schüler. Ans die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der Heranwachsenden landwirlschaftlichen 3ngenb möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 7.Oktober 1927. Kreisamt Gießen. I/ 23.: Dr. Brau n. Au den f)errn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen hiermit auf vorstehende Bekanntmachungen und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer, den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhnen zum Schuleintriit hinzuwirken. Gießen, den 7. Oktober 1927. _________________Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. 23 r a u n. Bekanntmachung. Betr.: Die Kreisfürsorgerinnen. Unsere Kreisfürsorgerinnen, die Schwestern Amalie Schmölze, Lotte Eichmeyer und öiarg. Müller, sämtlich in Gießen wohnhnst, sind in den Landgemeinden des Kreises besonders in folgenden Zweigen der sozialen Fürsorge tätig: Mutter- und Säuglingsschutz, Tuberkulose- und Bäder- fursorge, Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, Fürsorge für Pflege-, Klein- und Schulkinder sowie uneheliche Kinder, Fürsorge für Krüppel, Trinker und Geschlechtskranke sowie für Sozial- und Kleinrentner. Es werden vorwiegend tätig sein: 1. Schwester Lo11e Eichmeyer im Arbeitsbezirk G i e - ßen-Land, umfassend die Gemeinden: Allendorf a. d.Lahn, Alten- Buseck, Saubringen, Großen-Buseck, Großen-Linden, ©rüningen, Heuchel- he>m, Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Trohe. 2. S ch w e st e r Amalie Schmölze im 2l r b e i t s b e z i r k Lich- H un gen, umfassend die Gemeinden: Albach, Annerod, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Güll, Eberstadt, Garbenteich, Hausen, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, Muschenheim, Obbornhofen, Ober- Hörgern, Rabertshausen, Rodheim, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Watzenborn-Steinberg, Wiefeck. 3. Schwester Margarete Müller im Arbeiksbezirk Grünberg, umfassend die Gemeinden: Allendorf (Lda.), Allertshaufen, Beltershain, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Climbach, Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Horbach, Hattenrod, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, 'Münster, Rieder-Bessingen, Ron- nenroth, Ober-Bessingen, Odenhausen, Oppenrod, Oueckborn, Reinhards- Hain, Reiskirchen, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Treis a. d. Lda., Billingen, Weickartshain, Weitershain, Winnerod. Die Schwestern sind auf Zimmer 23 des Regierungsgebäudes Dienstags und Freitags vormittags zu sprechen. Die Herren Bürgermeister, Geistlichen, Aerzte, Lehrer, die Hebammen und alle sonstigen in der fozialen 'Arbeit stehenden Personen werden gebeten, die Kreissiirsorgerinnnen in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Gießen, den 5. Oktober 1927. Kreisamt Gießen (Bezirkssürsorgestelle). 9. 23.: Dr. Brau n. Betr.: Personenstands- und Betriebsaufnahme am 10. Oktober 1927. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Präsident des Landesfinanzamts Darmstadt hat die Finanzämter beauftragt, die Personenstands- und Betriebsaufnahme auf den 10. Oktober 1927 in allen Gemeinden des Landes durchzuführen. Die Mit- wirkung der Gemeinden beschränkt sich hierbei wie im Vorjahre lediglich auf die Verteilung und Einsammlung der Haushaltslisten, Betriebsblatter und Hauslisten sowie auf die Prüfung der Bollständigkeit derselben. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung, die der Personenstands- und Betriebsausnahme nicht nur für die Zwecke der Reichssteuern, sondern auch für Zwecke der Landes- und Gemeindesteuern zukommt, empfehlen wir Ihnen nachdrücklichst, die Ihnen nach § 36 ff, der 2lusführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz und § 35 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Körperschaftssteuergesetz obliegenden Pflichten sorgfältig und rechtzeitig zu erfüllen. Aus den gleichen Gründen wie im Vorjahre hat der Herr DJiiniftcr des Innern angeordnet, daß auch im Jahre 1927 in Gemeinden mit staatlicher Polizei die Polizei sich zur 'Mitarbeit bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme zur Verfügung zu halten hat. Die Leitung und Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme obliegt auch in diesen Gemeinden der Gemeiiideverwaltung. Gießen, den 8. Oktober 1927. Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Krüger. Druck der Brühl'schen LIniverfitäts - Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.