Amisverkündigungsblatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Nr. 35 Erscheint Dienstag und Freitag. 10. Mai Nur durch die Post zu beziehen. 1927 entfernt § 4. Gelinden 100 qm i feuererhalten. § 6. f 55ecfen der Kraftfahrzeugräume find feuerbeständig herzustellen, nn sm1 e unterhalb von Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt -vcenschen oder zum Lagern von brennbaren Stoffen, dienen. $’e ®€^en weniger als 5 Meter von Oeffnungen benachbartr liegen, sind sie innerhalb dieser 5 Meter feuerbeständig e mehrgeschossigen Kraftfahrzeuggebäuden sind die Decken stets seuerbestandig herzustellen. Tllreil^ und Tore müssen nach außen aufschlagen. m ,uur Fenster, die unterhalb von Räumen liegen, die zum dauernden Jp® von Menschen dienen, kann die Baupolizeibehörde feuerhemmende Verglasung, vorschreiben. nnn m"Crt uni3 Sanfter der Fahrzeugräume, über denen sich Oeffnungen ... " „ umen befinden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Sprf» h Pon brennbaren Stoffen dienen, müssen 1 Meter (unter die öes -Raumes reichende Schutzstreifen aus feuerbeständigem Stoff er= I Hf”' 5SW^fen sind zugelassen. Sofern dieser Abschluß I |o[genDOr^an^en die gestellten besonderen Anordnungen zu be- „ _ . .. 8 8. ^^iZuug von Fahrzeugräumen dürfen nur verwendet werden: a) fugendichte, von außen zu beheizende Kachelöfen, wenn der Ofen keine Vorsprünge oder Flächen aufweist, die zum Auflegen von Gegenständen Gelegenheit bieten; b) von außen zu beheizende Oefen von anderer Bauart, wenn der Ofen gegen den Fahrzeugraum derartig feuerbeständig abgetrennt ist, daß er nur unterhalb der Decke mit ihr in Verbindung steht und nur eine Heizung des Fahrzeugraums mit Frischluft, nicht mit Umluft möglich ist; c) Warmwasser - Heizung mit außerhalb des Raums liegender Feue- ä) Dampfheizung mit außerhalb des Raums liegender Feuerung, wenn die Temperatur der Heizflächen 120 Grad nicht übersteigen e) fieyuufl- wenn die Temperatur der Heizflächen 120 Grad mast übersteigen kann und wenn die Heizkörper selbst in vollkommen geschlossenen Blechgehäusen eingebaut sind (vgl. hierzu die Sondervorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker). § 9. ..Es ist nach näherer Anordnung der Baupolizeibehörde für eine reich- Iirfje, I°de Feuersgefahr ausschließende Bodenenilüftuug zur Abführuiw I ?er °m Fußboden lagernden Benzin- und anderen Gase Sorge zu ^0en. Zu diesem Zweck muß jeder Fahrzeugraum dicht über dem Fuß- bo6en Lntluitungsoffnungen von mindestens 400 Ouadratzenlimeter Ge- fotntgroöe erhalten. Für die Entlüftung können Schlitze unter den Türen ober Oeffnungen in diesen von mindestens 5 Zentimeter Durchmesser der einzelnen Oeffnung angebracht werden. Auch ist eine Deckenentlüstung yerzufteuen. ' ö Ais Enllüfiiingsschachte dürfen bestehende Schornsteine, auch wenn sie an feine Feuerungsanlagen angeschlossen sind, nicht benutzt werden § 10. Fahrzeugräume dürfen nur beleuchtet werden durch: a) elektrische Glühlampen mit dicht schließenden Üeberglocken wenn die Lampen mindestens 1,50 Meter über dem Fußboden fest anae- bradjt sind; b) tragbare elektrische Glühlampen mit dichter lieberqlorfe, Drahtschutzkorb und Kabelleitung mit wasserdichter Jsolierhülle- c) jede Art von Lampen als Außenbeleuchtung, wenn sie durch fest emgemauerte Fenster von den Innenräumen dicht abgeschlossen , .Sür die Ausführung der elektrischen Anlagen und die Verwendung elektrischer Einrichtungen sind die Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechncker maßgebend, soweit sie sich aus feuer- und erplosionsae- fahrliche Raume beziehen. § 11- . Bei der Herstellung von Räumen für nur ein Kraftfahrzeug zum eigenen Bedarf auf Grundstücken für Einfamilienhäuser kann von den Bestimmungen der §§ 2 bis 10 dieser Polizeioerordnung abgesehen werden, wenn der Kraftsahrzeugraum von dem Einfamilienhaus feuerbeständig abgeschlossen wird. 1 § 12. Zur Unterbringung von einem bis drei Kraftfahrzeugen können Bauten in Wellblechausfuhrung ohne innere Holzbekleidung errichtet werden, sofern derartige Wellblechschuppen für sich allein stehen und 4 Meter von den Fenstern bewohnter Gebäude ober mehrstöckiger Betriebs- und Lagerhäuser entfernt sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Holzschuppen zulässig, deren innere Wand- und Deckenflächen nebst den kragenden Holzkonstruktionen mit Rohrputz bekleidet sind Sind die e Holzschuppen mehr als 10 Meter von oben genannten Gebäuden entfernt, so kann auf den Innenputz verzichtet werden. b) Besondere Vorschriften für Anlagen für mehr als 3 Kraftfahrzeuge. § 13. Auch bei Anlagen für mehr als 3 Kraftfahrzeuge dürfen die einzelnen Fahrzeugraume die in § 4 bestimmte Grundfläche von 100 Quadratmeter nicht übersteigen. Ueberschreitet die Anlage 1000 Quadratmeter so sind außerdem Brandabschnitte von höchstens 1000 Quadratmeter durch § 5. x Ar Fußboden der Krastsahrzeugräume muß feuerbeständig und ourchlasßg sein. Reste von Benzin und ähnlichen Brennstoffen dürfen nicht in uen vtraßenkanal abgeleitet werden. Soll ein Kraftfahrzeugraum an den »nfnnes nur mit besonderer Erlaubnis unter den gestellten Bedingllngen zu- Polizei-Verordnung über die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Unterbrinauna von Kraftfahrzeugen. ,7 ^hf2Ir\64 und Provinzialordnung, der Art. 3, 37, 40 41, 48 M. 3, der Art. 51, 61 und 80 des Gesetzes, die Allgem Bauordnung betreffend und der zugehörigen Bestimmungen der Aus- pchmngsverordnung zur Allgem. Bauordnung sowie des Art III der Rf'chsverordnuna über Bermögensstrafen und -büßen vom 6i Februar 1324 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern v. 23. April 1927 zu Nr. M. d I 14 497 für Öen «reis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlas en: A. Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der Anlagen. a) Allgemeine Vorschriften. § 1. Tur die Unterbringung und den Betrieb non Kraftfahrzeugen (Kraft- toagen und Krafträder) mit Verbrennungsmotoren finden die Bestimmungen der §§ 2—41 dieser Polizei Verordnung Anwendung. Unter Krafträdern im Sinne dieser Polizeiverordnung sind diejenigen Kraft ahrzeuge zu verstehen, die nach dem Gesetz über den Verkehr mit Krastsahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Gesekes vom 21. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I, 6.743) als Krafträder gellen § 2. ^J’affla^r^u9e Kursen nur in Hallen untergebracht werdens die den Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechen. Für die Unterbringung oan Krafträdern gelten diese Vorschriften nur dann, wenn in einem Raum mehr als 5 Krafträder eingestellt werden. § 3. Ein Krafkfahrzeugranm 'barf höchstens eine Grundfläche von haben. , , Die Umfaffungswände eines Kraftfahrzeugraums müssen beftaroig sein und dürfen keine Verbindung mit anderen Räumen i Die Herstellung feuerbeständiger Umfassungswände kann — falls nicht ine allgemeinen baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen — erlassen werden, sofern ein Kraftfahrzeugraum in einem für sich bestehenden ~ vaude und getrennt von anderen Gebäuden eingerichtet -wird. Die Benutzung von Kellerräumen in Wohngebäuden und die Benutzung von Scheunen zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen fann nur ausnahmsweise und unter den von der Baupolizeibehörde zu erteilenden , . „ . besonderen Bedingungen zugelassen werden. I Zur Erhöhung des Luftwechsels kann für größere Fahrzeugräume und . ?!?, freien in der unmittelbaren Nähe von Gebäuden, insbesondere I überdachte Fahrstraßen künstliche Entlüftung, namentlich auch bei Keller- m Wn bebauter Grundstücke können Kraftfahrzeuge ständig anfgestellt I raumen, verlangt werden. Bei elektrisch angetriebenen Entlüftern müssen tJerben, wenn hierdurch die Zugangsmöglichkeit zu den Gebäuden und I funkenbildende Teile außerhalb der Räume und der Entluftungsrobre die ordnungsmäßige Benutzung der Höfe nicht beeinträchtigt wird. | liegen. ^..uu,wngsroyre Die Fahrzeuge mit Ausnahme der Krafträder müssen vdn allen Äuhenwänden mit Fenster- und Türöffnungen mindestens 5 m aufgestellt werden. Schornsteinöffnungen und Reinigungstüren dürfen nicht in dein § 17. Auf Grundstücken, die zur Unterbringung von 20 und mehr Kraftfahrzeugen bestimmt sind, müssen Fahrstraßen und Höfe so angeordnet werden, daß von jedem Punkte aus eine Rettungsmöglichkeit nach zwei Seiten gegeben ist. Bei ebenerdigen, nicht überdeckten Anlagen genügt es, wenn mittels fest angebrachter Leitern über flache Dächer hinweg ein Ausweg möglich ist. r, Bei kleineren Anlagen und in sonst geeigneten Fällen kann von vor- jtehenden Forderungen abgesehen werden. § 18. ' J Sür Sfnfagen, die 20 und mehr Fahrzeuge aufzunehmen bestimmt sind, müssen besondere Plätze zum Waschen der Wagen vorgesehen sein. Für die Abführung der Abwässer gelten allgemein die polizeilichen Entwässerungs- Vorschriften. Sind in solchen Anlagen die Fahrstraßen oder Höfe, an denen die vahrzeugräume liegen, ohne Ueberdachung, so muß eine besondere Rauch- und Schallkammer ungeordnet werden. Diese Kammer ist so einzurichten, daß eine Belästigung der Nachbarschaft durch Geräusche oder durch die Abführung der sich entwickelnden Gase ausgeschlossen ist. § 19. Anlagen zur Unterbringung von 20 und mehr Fahrzeugen dürfen in 1 Gebieten, die gegen Belästigungen durch Rauch, Geräusche usw. geschützt i>nd, nur dann zugelassen werden, wenn die Fahrstraßen und Höfe überdacht werden. Auch bei Unterbringung einer geringeren Anzahl von Fahrzeugen kann in diesen Gebieten ein derartiger Abschluß gefordert werden. Aon einer vollständigen Ueberdachung kann zur Herbeiführung einer d^dnungsmäßigen Entlüftung (vgl. § 9) abgesehen werden, wenn sich geben ö9e Dertlichkeit Belästigungen für die Nachbarschaft nicht er- § 20. In Gebieten, die diirch Ortsbausalzung"als Wohngebiete bestimmt sind, rönnen Anlagen zur Unterbringung von 10 und ausnahmsweise bis zu Kraftfahrzeugen nach besonderer Anweisung zugelassen werden, sofern I>e lediglich dem Bedürfnis von Bewohnern des Wohngebietes dienen. In der Nähe von Kirchen, Schulen, sonstigen öffentlichen Gebäuden I j roie von Krankenhäusern oder Heilanstalten ist die Herstellung von An- I mehr als 3 Kraftfahrzeuge nur dann zulässig, wenn der Bau- I Polizeibehörde die Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 27 der I Jieiaisgei.uerbcorbnung (Kreisamt, Kreisausschuß) darüber beigebracht I ®trö, daß die Ausübung des Betriebs zur Unterbringung von Krastfahr- I zeugen auf dem Grundstück gestattet ist. -i . § 22. röu, n unmittelbarer Nähe von Theatern, öffentlichen Bersammlungs- I 11^1 flen, Warenhäusern, Fabriken oder Werkstätten für I e r£93etriebe oder Lagerräume für leicht brennbare Gegen- I I >ioe ist die Herstellung von Kraftfahrzeugräumen von mehr als 100 1 Quadratmeter Grundfläche in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise können sie unter besonderen Bedingungen genehmigt werden. § 23. Bei allen größeren Anlagen sind besondere Aufenthalts- und Wasch raume für Fahrzeugfuhrer vorzusehen. Die Zugänge zu diesen Räume! iow,e auch zu anderen für den Kraftfahrzeugbetrieb bestimmten Aufent haltsraumen, wie Uebernachtungsräume, Bureaus, Wohnungen füi Wagenführer und Angestellte, muffen, falls sie nicht unmittelbaren Aus gang nach der Straße haben, zu dem Teile einer offenen Fahrstraße odei eines offenen Hofes fuhren, der dem Zugang der ganzen Anlage naheliegt. ffur d,e Wohnungen muffen kleinere, besonders abgetrennte Win fchaftshofe vorhanden fein. § 24. der überdeckten Fahrstraßen vor den Fahrzeugräumen muß feuerbeständig und undurchlässig sein. § 25. c) Werkstätten in Kraftfahrzeugräumen, j § 26. Lackier- und sonstige Werkstätten, in denen mit offenem 4Feuer gearbeitet wird, oder in denen leicht brennbare Stoffe oerroenbei imerben dürfen im Erdgeschoß nur an offenen Höfen oder Fahrstraßen !bei Ä 2I"190en "ur im obersten Geschoß angelegt werden s lch» Raume sind nur nach nicht überdeckten Teilen bei fief n nn ,„ & l^tthast und müssen von gegenüberliegenden F°hrzeugraumen mindestens 5 Meter Abstand halten s heizungsanlligen" 0C CU aUr^ fur Lesfnungen von Räumen für Sammel B. Betriebsvorschriften. § 27. Z Fahrzeuge mit undichtem Betriebsstoffbehälter dürfen erst nach völlige-. Entleerung in die Fahrzeugräume eingestellt werden. § 28. ölhaltige Putzwolle und Putzlappen sind in dichtschließen öen Blechgefußen aufzubewahren. § 29. 0erUni "an Betriebsstoffen bedarf besonderer baupolizeiliche! Genehmigung und wird nur in besonderen, feuerbeständig abgeschlossenen Lagerräumen oder nach einem behördlich anerkannten Sicherheitsver U0e af^n‘ Anbringung einer Zapfstelle im Innern vvi. •^m?^r3eUr®raumen nnzulassig (vgl. Verordnung, über den Verkehi Atineralolen und Mmeralölmischungen vom 5. August 1926 — Reg. Kraftfahrzeugräumen ist nur die Unterbringung eines explosions sicheren Crsatzgefaßes (Kanisters) bis zu 15 Liter Fassungsvermögen dm jedoch am psahrzeug angebracht sein muß, gestattet. § 30. Im Erdgeschoß von Kraftfahrzeuganlagen dürfen ortsfeste Tankstellen zugelassen werden. 1 § 31. ’n d'chtschließenden Gefäßen bis zu einer Höchstmengc von a Kilogramm in Fahrzeugraumen aufbewahrt werden, wenn jede Einwirkung von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Karbidbehälter bei Laternen dürfen in oahrzeugräumen nicht aufgefüllt oder entleert werden § 32. über Dach geführte Brandmauern herzustellen. Diese Brandmauern dürfen m den Fahrstraßen oder Hoste,len Deffnungen für den Fährbetrieb haben, die aber bei geschlossenen Anlagen feuerbeständige Abschließvorrichtungen durch Schiebetüren ober dgl. erhalten müssen. § 14. Auf Grundstücken, die ausschließlich der Unterbringung von Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Einrichtungen dienen und auf solchen Grundstücken, auf denen der Kraftfahrzeugbetrieb von anderweitiger Ausnutzung des Grundstücks hinreichend getrennt ist, können Kraftfahrzeuge in Raumen bis zu 1000 Quadratmeter Größe untergebracht werden wenn die Anordnung der Räume so erfolgt, daß von jedem Punkt der Fahrstraßen und Räume eine Rettungsmöglichkeit nach zwei Seiten unmittelbar ins Freie gegeben ist. Wenn mehrere Geschosse übereinander durch Aufzüge oder Rampenanlagen verbunden sind, so sind an den Verbindungsstellen ebenfalls Brandmauern mit feuerbeständigen Toren (gegebenenfalls auch Schiebetore) vorzusehen. ' 7 § 15. beI* m § 20 genannten Reparatur-, Lackier- und sonstigen I ^"Matten in denen mit offenem Feuer gearbeitet wird, ober in bener eidjt brennbare Swfte verwendet werben, ist bie Verwendung von Feld I schmieden, elektrischen Lotvarrichtungen und ähnlichem nur in unbedeckten I Teilen der Anlage und in einer Entfernung von mindesten? 5 Meter von den Toren der Fahrzeugraume statthaft. Außer in de» vorgenannten Räumen ist jedes sonstige offene Feuer ober tirfjt verboten. Dieses Verbot ist an ben Zufahrten unb innerhalb ber Anlage durch folgenden Anschlag augenfällig in dauerhafter Aus fuhrung bekanntzugeben: 1 1 iuyrd'-ug Zum Ablöschen von Benzinbränden kommen als zweckmäßig in Frage die sog. Schaumlo chgera e ferner Tetrachlorkohlenstoff und Methylbromid säure-Tr'nkeiste"!erlchcherkurz Tetra-Lascher genannt und Kohlen- § 16. , Werden auf einem Grundstück 20 unb mehr Kraftfahrzeuge untergebracht, so muß für diese eine Zufahrt vorhanden fein, die von ben Zugängen zu den,sonstigen Baulichkeiten des Grundstücks nach Möglichkeit getrennt ist. Die Herstellung besonderer Notausfahrten kann im Einzelfall gefordert werden. Werden auf einem Grundstück mehr als 100 Fahrzeuge untergebracht, fo müssen je eine Zufahrt und eine Abfahrt vorgesehen werden, die möglichst nach verschiedenen Seiten anzuordnen sind. Liegen bei größeren Anlagen die Zu- und Abfahrten unmittelbar an I Straßen oder an Vorgärten von weniger als 5 Meter Tiefe, fo sind sie gegen die Flucht der Vordergedäude so weit frei- ober zurückzuverlegen bnfj der ausfahrende Fahrzeugführer den Verkehr rechtzeitig übersehen kann und die Fußgänger aus der Straße das Ausfahren der Wagen ohne Warming durch Signale bemerken können. Unterbringung von Kraftfahrzeugen in Räumen van mehr als .Fahrzeugraum liegen. . 1000 dutwrutniefer (9tofje tonn ausnahmsweise Zügelnden werden wenn die gesamte Anlage so geplant ist, baß eine Gefährdung anderer Ge- bande ausgeschlossen erscheint und hierfür eine Gewahr durch besondere .Sicherheitsvorkehrungen, wie Schrch^one oder dal., und besondere Feuerlöscheinrichtungeii, roie z. B. Sprinkleranlage ober ähnliches ge- geben ist unb wenn die in § 14; Abs. 1 vorgeschnebene Anordnung der Raume sowie die Vorschrift in § 14, Abs. 2 eingehalten wird 3 Kraft. I- V.: Dr. Stamm. Gießen, den 5. Mai 1927. Kreisamt Gießen. mit entsprechender Haft bestraft. Auch kann die Benutzung der Anlage untersagt werden. Druck der Brühl'fchen Llniverfitäts» Buch- und Steindruckerei. L. Lange, Gießen. \ § 35. Werden Kraftfahrzeughallen in Wohngebieten (8 20) ober: innft Gebieten die gegen Belästigungen durch Rauch, Geräusche usw ae cku >t sind errichtet, so ist ein Signalgeben der Fahrzeuge mittel? Hu?? d? ähnlicher lärmender Vorrichtungen an der Zu- und Abfahrt sowie in den nicht überdachten Teilen der Anlage verboten. Das Laufenlassen her Motore .st ,n den genannten Baugebieten und bei Anlagen für 20 und '»el^ Fah« nur in den überdachten Teilen der Anlage oder in den an stelle der Ueberdachung vorgesehenen Schall- und Rauchkammern und mangels solcher nur ,n ausreichend entlüfteten Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern gestattet. § 36. Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen mit elektrisck bewerbe?" Kraftfahrzeugen in einer Halle nicht zusammen untergestellt § 37. Die Bestimmungen ber §§ 27 bis 36 sind in den Fahrzeughallen durch Aushang an deutlich sichtbarer Stelle bekanntzumache? R Jen ü den in § 35 erwähnten Gebieten und bei Anlagen für 20 und mehr Fahrzeuge smd außerdem in gleicher Weise die Bestimmungen des 8 35 auf den Fahrstraßen und Hofen auszuhängen. , '. C. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. § 38. Wer eine den Vorschriften dieser Polizeioerordnung unterliegende An- lage zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen errichtet, hat dies vor Errichtung der Anlage der Aufsichtsbehörde (§ 44) anzuzeiaen. 2ie bereits vorhandenen Anlagen sind in gleicher Weise anzuzeigen. Durch diese Anzeigepflicht wird die etwa auf Grund des Art 64 ber Allgemeinen Bauordnung bestehende Verpflichtung zur Einholung der baupolizeilichen Genehmigung in dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren nicht berührt. 1 ' § 39. Die Vorschriften dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung s) auf Räume, in denen Kraftfahrzeuge nur vorübergehend außerhalb bes Heimatstanbortes untergebracht werden, insoweit es sich nicht um Kellerräume in Wohngebäuden ober um Scheunen handelt; b) auf Räume, in denen Kraftfahrzeuge mit Betriebsstoffbehältern von weniger als 15 Liter Fassungsvermögen einzeln untergebracht ! sind, wenn diese Räume feuerbeständige Wände erhalten- c) auf Ausstellungsräume, wenn die Betriebsstoffbehälter beb Kraft- I fahrzeuge ungefüllt finb. r 1 Reparaturwerkstätten unterliegen außer den Vorschriften in 8 26 den I allgemeinen Vorschriften für gewerbliche Betriebsstätten. § 40. Für die Feuerwachen der Berufsfeuerwehren und für die Kraftfahrzeugraume der Wehrmacht, der Reichspost und der staatlichen Polizei tonnen Ausnahmen von .den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung zugelafsen werden. a § 41. Bei bereits bestehenden Anlagen zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen kann die den Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechende lerstellung und Einrichtung insoweit unterbleiben, als keine öffentlichen , ^?dm ^besondere auch solche feuerpolizeilicher Art, beeinträchtigt § 42. Stfuf Anlagen für elektrisch betriebene Fahrzeuge finden neben den allgemeinen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften nur die Beftimmun- wendung^ 3' 16' 20, 34, 40, 41 dieser Polizeiverordnung sinngemäß An- I § 43. lieber die in dieser Polizeiverordnung zugelassene Bewilligung von „^nahmen und die Zulassung oder Auflage besonderer Herstellungen nb Einrichtungen entscheidet die Baupolizeibehörde. Soweit es sich im uvrigen um die Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der Krast- 7?°uga.-l°gen handelt, regelt sich die Befreiung von diesen nach Arme. 72 der 21 tigern. Bauordnung mit der Maßgabe, daß die Befreiung Herrn Minister des Innern zu erteilen ist; dieser kann die Zu- imndigkelt zur Befreiung auf die Vaupolizeibehörde übertragen. § 44. snnri?^an?i9e Aufsichtsbehörde ist für den Beziek der Stadt Gießen das I -palizeiamt, im übrigen das Kreisamt. 9 „ § 45. t r^t1-!I^un®en gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung ! nach den allgemeinen Strafgesetzen keine anderen Strafen wirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und im Falle der | § 46. Ese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Straßensperre. „®le Straße „Ortsdurchfahrt Oppenrod" (Oppenrod—Steinbach) wird fü?ie"ben°VÄ?^ D0P Wasserleitungsarbeiten vom 16. bis 21. Mai 1927 I sur .eoen Venehr gesperrt. Umleitung des Verkehrs erfolgt über Reiskirchen—Burkhardsfelden. Gießen, den 9. Mai 1927. I ______________________Prooinzialdirektion Oberhessen. Betr.: Schulgeld für ortsfremde Fortbildungsschüler. 2tn die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I °o" Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung von Fortbildungsschüler (vergl. Versg. Rr L. B. 9101 beÄ/S^Ä 19,24 ln beL"^rmftabtcr Z°'tung" Nr. 86/1924 und Verfg. 29/19Snn Jmni n 5 ^Iprtl 1924 im Amtsverkündigungsblatt Nr. 29/1924) empfehlen wir Ihnen, für die Folge zu beachten. I (,.!;• eh u l vorst ä n d e ber Gemeinben, die Schulgeld zu erbeben beabsichtigen („Schulgemeinden"), legen uns am Anfang eines jeden )uliahres em Verzeichnis derjenigen ortsfremden Schüler vor, für die Serbin T Schulgeld in Anspruch genommen U ?eLn Verzeichnis ist zu bemerken, daß Antrag auf Ge- "oll enthatten": Gr^bUn9 ÖOn Schulgeld erhoben wird. Das Verzeichnis Vor- und Zunamen der Schüler Geburtstag der Schüler Heimatgemeinde Beruf Namen der Lehrherren (Arbeitgeber) lellen die Schulvorstände ber Schulgemeinben den Schul- SÄn»™ -behr Helmatgememden die Namen derjenigen Schüler aus den Nebengemeinden mit, die ihre Schule besuchen, und für die die Zahlung I »^n^chulgeld bei dem Kreisschulamt beantragt worden ist. Die Schuloor8 Mitteilung Seenntnismem 9°b'" '^en Bürgermeistereien von dieser . 6' Wenn den Schulvorständen der Schul- und Heimatqemeinben von dem Kreisschulamt nicht innerhalb von 14 Tagen anderes mitaeteilt wor- 1° 6'lt die Verpflichtung der gemeldeten Fortbildungchchüler zum ftgun^g N? L.^ 91"01 Absa? 7^°'"^ ^-gesprochen. (Vergl. Ver- . . 4- Die Höhe des Schulgeldes wird für die Folge am Schluffe des Scbul- jahres festgesetzt. Dazu legen uns die Schulvorstande nach Fühlungnahme mit der Bürgermeisterei eine Aufstellung vor/aus der ^sichtlich ist, wie der auf einen Schuler entfallende Kopfanteil an den sachlichen Selbstkosten 91vl^Ab?akb5) S Ä? etr^l9tsen ^ls9oben errechnet worden ist. (L. B. 9101 Absatz 5). Nach Prüfung ber Rechnung wirb bas Kreisamt ben in präge kommenden Bürgermeistereien entsprechende Mitteilung zuqehen ÄS*"- b™ «-«»d-'--»"-" M« .rfo'rbäÄ” "Ortsfremb" gelten nicht nur bie Schüler, bie außerhalb FnmXnÄ hS 1U°Än lediglich zum Unterricht nach dem Schulorte s^,.Wen, sondern mich solche auswärtige Schüler, die am Schulorte be= Ä!n8SeÄ.)e&Od) Q01^ ^‘mf^ren- diese kann Schulgeld er- ,aIs »»ortsfremb" gelten die Schüler von auswärts, die Schulorte w 0 h n e n und nur gelegentlich, etwa Sonntags, ihre Hei- ^ulgemelnde aufsuchen, tfur sie kann Schulgeld nicht gefordert rnnhÄÄ Fortbildungsschüler außerhalb seiner Heimatgemeinbe rirfn h-er sonbern m einer brüten Gemeinde ben Unter» 'ö ^r Zahlung bes Schulgeldes bie Gemeinde verpflichtet "ir her für den Jugendlichen die Fortbildungsfchulpflicht besteht. Dies ist also mehl die Heimat-, sondern die Wohngemeinde. ,. D -^ vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für bie fortbilbunas- ^ulpslichtigen Mabchen, bie den hauswirlschaftlicheii Unierr cht in einer Nachbargemeinde besuchen. Sollte indessen zwischen zwei Geneinben eine Vereinbarung unmittelbar getroffen werben, fo würden wir hier" gegen keine Einwendungen erheben. r $ier Gießen, den 9. Mai 1927. Hessisches Kreisschulamt, Dr. Heß.