Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion söberhessen und für das Kreisamt Gießen Ttr. 24 Erscheint Dienstag und Freitag. 1. April Nur durch die Post zu beziehen. 1927 Juhaltö-lAebersicht: Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsvrge. — Wahl zum Provinzialtag. — Straßensperren. — Wertzuwachssteuer.'— Maßnahmen gegen Bettelei und Landstreicherei. — Errichtung von staatlichen Bauämtern in Hessen. — Die gesetzliche Miete. Das Faselwefen; — Zleischbeschaugebühren. — Schlachthausanlage des Wilhelm Klos V. in Rödgen. — Ausführung des Gesetzes über die Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilfe. -- Studienfahrten. — Feldbereinigung Aonnenroth. — Mitgliederversammlung des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen. — Dienstnachrichten- _______________________ Achte Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosen- fürforge. Vom 24. März 1927. . Auf Gründ des § 34 Abf. 4'Nr. 2 der Verordnung über Crwerbslojen- suvsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S. 127) wird mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung verordnet: Artikel 1. Landwirtschaftliche Wanderarbeiter polnischer Staatsangehörigkeit, die nur auf Grund des Arbeitsvertrags beschäftigt werden dürfen, den der Landwirtschaftliche Fachausschuß der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsami für Arbeitsvermitlung) gemäß § 10 der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter in der Fassung vom 2. Januar 1926 (RGBl. I <5.5) für ausländische Wanderarbeiter aufgestellt hat, find von der Beitragspflicht zur Erwerbslosensüvsorge frei, solange sie aus 'Grund eines solchen Arbeitsvertrags beschäftigt werden. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber bleibt unberührt. Artikel 2. 1. Die Beitragsfreiheit ist von einer schriftlichen Anzeige des Arbeitgebers bet der für die Einziehung der Beiträge zuständigen Krankenkasse abhängig. Der Anzeige ist der Arbeitsvertrag beizufügen. 2. Der Arbeitgeber ist zu dieser Anzeige verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so genügt eine Anzeige des Arbeitnehmers. 3. Die Beitragsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Krankenkasse feststellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gegen die Entscheidung der Krankenkasse kann das Versicherungsamt (Bsschlußausschuh) angerusen werden, däs endgültig entscheidet. 4. Die Krankenkasse hat alle Anzeigen, die sie nicht beanstandet, un-' verzüglich dem' Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises vorzulegen. Dieser hat in allen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei feststeht. daß die Voraussetzungen t>er Beitragspflicht gegeben sind, die Entscheidung des Versicherungsamts (Beschlutzausschuß) herbeizuführen, das endgültig entscheidet. Artikel 3. Der Reichsarbeitsminister kann die Geltung dieser Verordnung auf ändere ausländische Wanderarbeiter ausdehnen. Artikel 4. 1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 1927 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1927. 2. Soweit Beiträge entgegen dieser Verordnung bereits entrichtet worden sind, werden sie von der Krankenkasse aus den lausenden Beitragseinnahmen zurückerstattet. Dies gilt auch für Beiträge, hie künftig entgegen der Verordnung entrichtet werden. - Berlin, den 24. März 1927. ______________Der Reichsarbeiksminister. Dr. Brauns.______________ Bekanntmachung. Betr.: Die Wahl zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen. Don den am 15. November 1925 in den Provinzialtag der Provinz Oberhessen gewählten Mitgliedern sind ausgeschieden: 1. Justizrat Dr. h. c. Heinrich Reh in Alsfeld vom 3. Wahloor- ■ schlag: „Deutsche Demokratische Partei" infolge Wegzugs von Alsfeld nach Darmstadt, 2. Gustav Mog'k l., Landwirt in Grund-Schwalheim vom 7. Wahlvorschlag: „Vereinigter Wahlvorschlag Hessischer Landbund und Deudschnationale Partei im Kreise Büdingen", der am 12. Dezember 1926 verstorben ist. Die Provinziatwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 29. Marz 1927 festgestellt, daß gemäß den Vorschriften des Artikels 57 Absatz I des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeoerbande (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925 an ihre Stelle als Mitglieder in den Provinzialtag zu berufen find: 1. Fabrikdirektor Daniel Schanz in O b e rs ch m i t t e n, 2. Heinrich Wilhelm Wolf, Landwirt in Düdelsheim. Gießen, den 29. März 1927. Der Provinzialwahlkommissar: _________________I. V.: Dr. Heß, Oberregierungsrat. ____________ Straßensperre. Die Straße „Dich—Meder-vessingen" wird wegen Vornahme von Walzarbciten vom 4. April d. I. ab bis aus weiteres für jeden Verkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Langsdorf umgeleitet. E i e ß e n, den 29. März 1927. Provinzialdirektion Oberhessen. Graef. , । Straßensperre. Die Straße „Gießen—Lollar" wird wegen Kleinpslasterherstellung vorerst zwischen km 4,800 (Abfahrt nach Daubringcn) und km 7,000 (Ortsanfang Lollar), vom 4. April d. I. ab bis aus weiteres für jeden Verkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Daubringen umgeleitet. Gießen, den 29. März 1927. Prooinzialdirektion Oberhessen. G r a e f. Bekanntmachung. Betr.: Wertzuwachssteuer. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Gemeindevertretungen der Gemeinden Hattenrod und Lindeuftruth den Erlaß von Ortssatzungen über die Erhebung einer Wertzuwachssteuer in ihren Gemeinden beschlossen haben. Die Ortssatzungen lind durch Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Mürz d.J. zu Nr. M.d. I. 10 342 genehmigt worden und treten mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft; sie gelten somit in allen Fällen, in denen der Abschluß der Veräuherungsgeschäfte am Tag dieser .Veröffentlichung und später erfolgen. Die genehmigten Ortssatzungen liegen in der Zeit vom 2. bis einschließlich 8. k. M. während der Dienststunden auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 30. März 1927. _________________Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Heß. ____________ Betr.: Maßnahmen gegen Bettelei und Landstreicherei. An das Polizeiamt Gießen, die Gendarmeriestationen und die Orkspolizeibehörden des Kreises. Das abschristlich nachstehende Ausschreiben des Herrn Ministers des Innern vom 23. d. 'Di. bringen wir zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, gegen das Bettler- und Landstreicherunwesen mit aller Entschiedenheit vorzugehen. Wie der Herr Minister des Jmiern bemerkt, liegt ein strenges Vorgehen durchaus im Interesse einer geregelten Fürsorge für unterstützungsbedürftige Wanderer. Gegebenenfalls wollen Sie in Ihren Anzeigen gleichzeitig Stellung nehmen zu der Frage, ob Ueberweifung an die Landespolizeibehörde angezeigt erscheint oder evtl, aus welchen besonderen Gründen nicht. Gießen, den 28.Mürz 1927. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Wie oben. In einem Schreiben des Herrn Generalstaatsanwalts an den Herrn Justizminister, in dem zu der Frage Stellung genommen wurde, ob durch Einrichtung von Wanderarbeitsstätten mit einem Rückgang der Strafanzeigen wegen Bettelei und Landstreicherei gerechnet werden kann, wurde darauf hingewiesen, daß trotz aller Arbeitslosigkeit und der häufig laut werdenden Klagen über das Umsichgreifen des Bettler- und Landstreicherunwesens die Zahl der Strafanzeigen wegen Bettelei und Landstreicherei in den letzten Jahren verschwindend klein war gegenüber der Anzahl dieser Anzeigen in der Vorkriegszeit. Die Belegung des Arbeitshauses Dieburg mit Personen, die wegen Bettelns oder Landstreicherei verurteilt und der Landespolizei überwiesen worden sind, betrug in der letzten Zeit nur etwa ein Fünftel der Belegung der Vorkriegszeit. Wenn auch die Ursache für diese Erscheinung zum. Teil wohl in der Erwerbslosenfürsorge und -Unterstützung zu suchen sein dürft«, so wird doch zum großen Teil die erhebliche Verringerung der Zahl der Strafanzeigen aus - ein weniger scharfes vorgehen der Polizeiorgane zurückzuführen sein, die offenbar zu leicht geneigt sind, dem die Regel bildenden Vorbringen der Bettler und Landstreicher, daß sie arbeitslos und durch die Not zum Betteln gezwungen feien, Glauben zu schenken und sie insolgedessen unbehelligt zu lassen. Fraglos steht die Zahl der Strafanzeigen .wegen Bettelei und Landstreicherei in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Umfang des Unwesens.- Ich empfehle daher, dem Bettler- und Landstreicherunwesen Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und ersorderlichensalls den unterstellten Polizei- und Gendarmeriebehörden eine schärfere Ueberwachung der Bettler und Landstreicher zur Pflicht zu machen. Dies erscheint um so mehr am Platze, als diese Maßnahme die Durchführung einer geregelten Fürsorge für unterstützungsbedürftige Wanderer erleichtern wird. Betr.: Die Errichtung von staatlichen Bauämtern in Hessen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die in der Darmstädter Zeitung Nr. 71 vom 25. d. M. abgedruckten Bekanntmachungen, nämlich: 2 — 1. Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 24 3 27 über d-e Regelung der baupolizeilichen Zuständigkeit der staatlichen Bauamter in Hessen; 2. Betanntmachuna des Herrn Finanzministers und des Herrn Ministers des Innern vom 24. 3. 27 über die Errichtung von staatlichen Bauamtern in Hessen. Gießen, den 30. Marz 1927. Hess. Kreisamt. I. SB.: Dr. H e ß. B e t r.:. Die gesetzliche Miete. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ®.'.r empfehlen Ihnen, nachstehende Bekanntmachung unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 0 * Gießen, den 30. März 1927. Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung ■ e Rn hören uon Jnterefsentenvertretungen und Sachverständigen wird aus Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung und der Verordnung der Reichsregierung vom ^Marz 1927 über ü,e Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete — RGBl. S. 72 — folgendes bestimmt: Die gesetzliche Miete wird bis auf weiteres auf 110 Prozent der Friedensmiete festgesetzt. Hierin befindet sich ein Zuschlag für lau- sende Instandsetzungskosten von 17 Prozent der Friedensmiete. , 9er geltenden Sonderbestimmungen über die gewerblichen Zuschläge (vergleiche Bekanntmachung vom 25. Juni 1926 „Darmstädter Zei- tung Nr. 147) bleiben vorläufig noch bestehen, ebenso diejenigen über die Umlage des 21 v. H. übersteigenden Wassergekdes und über die Abortgrubenentleerung (vgl. Bekanntmachung vom 24. März 1925 „Darmstädter Zeitung Nr. 73). Darmstadt, den 29.März 1927. 15 Monate, SB.: Dr. Stamm. 17 8 6 8 „ Vogelsberger „ Eber „ Ziegenböcken „ Schafböcken Gießen, den 25. März 1927. Kreisamt Gießen. I. B e t r.: Das Faselwesen. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sind insbesondere durch das Verfahren von Zuchtgenossenschaften veranlaßt, erneut auf die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über das Faselwesen hinzuweisen, deren Befolgung von Ihnen streng zu über- wachen ist. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. v. B r e n t a n o. Henrich. Raab. 1. Die Gemeinden dürfen zur Bedeckung fremden Mutterviehs nur solche Fasel zulassen, für -welche hierzu die kreisamtliche Genehmigung erteilt ist. 2- ®re^n*nUi^e Erlaubnis erfolgt auf Antrag der Körkommission durch Genehmigung des Körfcheins und bezüglich der in Herdbücher eingetragenen Fasel auf Antrag des Eigentümers durch Genehmigung des Herdbuchauszugs. , 3. Das Mindestalter der zu körenden Faseltiere soll betragen bei Simmentaler 15 Monate. B e t r.: Fleischbeschaugebühren. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend geben wir erneut die Sätze für Schlachtscheingebühren be- annt mit dem Auftrag, die Rechner der Gemeinden hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Schlachtscheingebühren betragen: 1. für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, J Jungrind) 2,00 RM. 4. Für ein Schwein oder «in Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) ' 1,50 „ d- uur em Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 0,80 „ Gießen, den 25.März 1927. Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Stamm. Bekanntmachung. Betr.: Schlachthausanlage des Wilhelm Klos V. zu Rödgen. - Wilhelm Klos-V. zu Rödgen beantragt, in einem Nebengebäude seiner Hofreite zu Rödgen, Lange Ortsstraße Nr. 4 ein Schlachthaus zu errichten. Plan und Beschreibung liegen während 14 Togen auf der Bürgermeisterei Rödgen offen. Etwaige Einwendungen sind innerhalb der genannten Frist, bei Meidung des Ausschlusses bei der Bürgermeisterei Rödgen, schriftlich oder zu Protokoll, vorzubringen. Gießen, den 30. März 1927. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Wolf. Dienstnachrichten des kreisamtes^ er[SenS,nMeim Gingen) ist die Maul- und Klauenseuche Klauenstuch/amgebwchen.^ Maul- und Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Nonnenroth; hier den allgemeinen Meliorations- In der Zeit vom 4. April 1927 bis einschließlich 20. April 1927 lieat auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Nonnenroth ileLr^frneme ^nimati0,\5plQn "°bst Abschrift des Erläuterungs- “ 1926 und des Prüfungsprotokolls vum co. liJct zur Einsicht der Beteiligten offen. Reklamationstermin hiergegen findet Donnerskag, den 21. April 1927. oOnniffagS 0°n 0 bis 11i Uhr, im Rathaussaale zu Nonnenroth statt wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die 911^6^1116^ Elnwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. 9 Lauterbach, den 23. März 1927. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Einladung p-'LJ-'ner außerordentlichen Mitgliederversammlung des Landwirtschaft- licyen Vereins für die Provinz Oberhessen auf Donnerskag, den 14. April 1927, vormittags 11 Ubr im Cifmnncuni bes Regierungsgebäudes zu Gießen, Landgraf-Philipp-Dlah 3 . Tagesordnung: 1. Anträge der landwirtschaftlichen SBezirksoereine Alsfeld und Schot- 2 BelGl! landwirtschaftlichen Provinzialoereins. i Ä& "LL?-"""""« “s £ ä.»”®" *r,u ergebe"i‘ ' „ . . Der Präsident bes Landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen Wilhelm Graf zu Solms-Laubach. Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913, die Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ... Anzeigen über das Ableben von ehemaligen Kriegsteilnehniern, mm. Veteranenbeihilfe beziehen, gehen uns zum großen Teil ver- pa nn-Ullb ost erst auf unsere Aufforderung zu. Wir empfehlen Ihnen, künftig alsbald nach dem Tode eines Veihilfe- empfangers zu berichten, wann der Tod eingetreten ist und ob der Ver- storbene eine Witwe hinterlassen hat, die zum Bezüge der Beihilfe und der Teuerungszulage für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate berechtigt ist. '«Pihmln r2/bJebes beu- Berechtigten fällige, aber noch nicht abgehobene Beihilfen stehen den Hinterbliebenen Familienangehörigen zu, sofern eine Witwe nicht vorhanden ist. 11 Gießen, den 22. März 1927. _______________Kreisamt Gießen. I. 23.: Wolf. Betr.: Studienfahrten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Erziehung und Unterricht in Berlin W 35, fi*» br2 h ?^°ße 120 veranstaltet auch im Jahre 1927 heimatkund- Ih-DrCn6 rVb 3tT £aA) Ostpreußen (4. bis 13. Juni), nach Jjrot (3. bis 14 3uh), nach Dänemark (15. bis 31. Juli), zur Lahn b’S aw