Amlsverkimdigungsblatt für die provinziaidirektion Gberheflen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Sir. 105 ! 31. Dezember 1926 Znhaltr-Uebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Regelung des kaufmännischen Lehrlingswesens. — Ausführung der Fleifchbeschauordnung. — Maul» und Klauenseuche in Annerod, Hungen, Oppenrod und Steinbach. — Racheichung der Maste und Gewichte in der Stadt Giehen. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung, betr. die zur Staatskasse stiebenden Gebühren für amtstierärzkliche Dienstverrichtungen. B o m 2 0. Dezember 192 6. Für die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte werden int Einverständnis mit dem Herrn Minister der Finanzen auf Grund -des Artikels 21 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchengesetz vom 18. Juni 1926 (Reg.-Bl. S. 164) unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. November 1924 (Reg.-Bl. S. 384) die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse eingezogen: Für die auf Grund des § 16 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 vorgeschriebene amtstierärztliche Beaufsichtigung der Liehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw. bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh.einschließlich 5 Reichsmark „ „ 50 „ ...... „ 10 „ „ 100........ ,, 15 „ Für jedes weitere angefangene Hundert ... 5 „ Die Gebühr wird für jeden Tag erhoben, an dem eine Untersuchung stattfindet. Die aus Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch den Minister des Innern anders bestimmt wird. Für die Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung auf Märkten usw...............1 Reichsmark. II. Für die auf Grund des Reichsviehseuchengefetzes oder ber hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorjchriften, sowie der aus dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Verwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmenden amtstierärztiichen Untersuchungen von zu Handels- Zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammengebrachten Tier- beständen —ausgenommen der in Ziffer I, III und IV genannten — einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung für jedes Stück Großvieh oder Pferd . . . . . 1 Reichsmark, mindestens jedoch ...........2 „ für jede weitere besonders verlangte Bescheinigung ............... 1 „ III. Für die Untersuchung von Schafherden einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung bis zu 100 Stück ............2 Reichsmark „ 200 .................3 „ „ 300 „ ........... . 4 „ über 300 „ ............5 ■ „ für jede weitere besonders verlangte Bescheinigung . . . . . . .........-X 1 IV. Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes — ausgenommen die in Ziffer I, II und III genannten —, die auf Grund des Reichsviehseuchengefetzes oder der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Verwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmen find, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung: bis zu 5 Stück Großvieh.........1 Reichsmark „ „ 25 „ „ 2 über 25 „ „ 3 Nach §§ 163 und 166 der Ausführungsoorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 ist in jedem Falle der Gesamtbestand zu untersuchen, aus dem die Ausfuhr -erfolgen soll. Demnach ist für die Berechnung der Gebühr auch stets die Stückzahl des untersuchten Bestandes zugrunde zu legen, nicht aber die Anzahl der Tiere, die ausgeführt werden sollen. Die tierärztlichen Untersuchungen gemäß § 166 Absatz 2 der Aus- führunasvorschriften unterliegen den Bestimmungen der gegenwärtigen Bekanntmachung nicht. Die beamteten Tierärzte sind demnach berechtigt, für solche Untersuchungen Gebühren nach der für die Tierärzte geltenden Vorschrift zu berechnen. V. Je 2 Schweine, je 10 Kälber, Schafe, Ziegen ober Hunde, je 20 Jungschweine bis zu 25 Kilogramm Lebendgewicht ober je 100 Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet. VI. Die Erhebung der Beträge erfolgt bnrd) Verwendung von Siempel- marken nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt aus dem Zeugnis zu vermerken und -in dem zu führenden Tagebuch einzutragen. Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgängen veranlaßt worden, ist vom Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 6,— Reichsmark zu erheben. VII. Zahlungspflichtig ist bei Märkten, Schauen, Ausstellungen ufw. der Unternehmer, in den übrigen Fällen der Besitzer der Tiere. Mehrere bei demselben Unternehmer beteiligte Personen hasten für die Kosten der Gesamtschuldner. Ist ein anderer Unternehmer nicht bekannt, jo -gilt bei Märkten als Unternehmer die Gemeinde; dieser bleibt es überlassen, die Kosten durch Standgelder zu decken. VIII. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1927 in Kraft. Die Vorschriften der Bekanntmachung vom 1. Novbr. 1924 (R.-Bl. S. 372) -werden dadurch nicht berührt. Darmstadt, den 20. Dezember 1926. Der Minister des Innern. 1.23. : S p a -m e r. Bekanntmachung. B e t r.: Regelung des kaufmännischen Lehrlingswesens. Da die Verordnung über die Beschränkung der Zahl der kaufmännischen Lehrlinge vom 2. Juni 1926 (Reg.-Bl. 11, S. 199) nicht genügend beachtet 'worden ist, bringen wir sie in Abschrift hiermit zur Kenntnis. Wir weisen noch besonders darauf hin, daß in Betrieben, die z. Z. mehr Lehrlings halten, als die Verordnung zuläßt, neue Lehrlinge micht eingestellt werden dürfen. Gießen, den 29. Dezember 1926. Kreisamt Giehen. I. R.: Schmidt. Abschrift. Verordnung über die Beschränkung der Zahl der kausmännischen Lehrlinge. — Bom 2. Juni 1926. Auf Grund der §§ 1391, 128 der Reichsgewerbeordnung wird hiermit das folgende bestimmt: Artikel 1. Im Interesse einer ordnungsmäßigen Ausbildung der kaufmännischen Lehrlinge darf die Zahl der kaufmännischen Lehrlinge in den einzelnen Betrieben die nachstehenden Grenzen nicht überschreiten: a) in Betrieben ohne Angestellte darf nur 1 Lehrling gehalten werden; b) in Betrieben mit 1—10 Angestellten darf in jedem Jahr nur 1 Lehrling bis zur Höchstzahl von 3 Lehrlingen, darüber hinaus für je 5 Angestellte ein weiterer Lehrling eingestellt werden. Als Angestellte im Sinne des Abs. 1 zählen nur solche Personen, die eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehrzeit durchgemacht haben oder mindestens 4 Jahre kaufmännisch tätig gewesen sind. Solche Angestellte, die in der Regel mehr als den vierten Teil ihrer Tätigkeit von dem Betriebe abwesend sind, dürfen nicht -hinzugerechnet werden. Artikel 2. Kaufmännische Betriebe, die ihre Geschäfte nicht im Sinne des § .38 des Handelsgesetzbuches führen — sogenannte Minderkaufleute — sind nicht berechtigt, kaufmännische Lehrlinge auszubilden. Artikel 3. Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mehr Lehrlinge halten, als in Artikel 1 gestattet ist, sind berechtigt, diese bis zum Ablauf der Lehrzeit weiter in der Lehre zu behalten. Artikel 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt, den 2. Juni 1926. Der Hess. Minister für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab. — 2 Be t r.< Ausführung der Fl eischbefcha u o rd n u ng. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In einer Gemeinde ist Fleisch, das auf die Freibank verwiesen war, einfach in eine andere Gemeinde verbracht morden. Dieser Fall gibt uns Veranlassung, auf § 22 Abs. 7 der Fleischbeschauordnung hinzuweisen. Wir bemerken hierzu: Das beanstandete und der Freibank überwiesene Fleisch ist amtlich beschlagnahmt. Es darf -aus dem Raum, in dem es verwahrt -wird, nur herauskommen: 1. durch ordnungsmäßigen Verkauf auf der Freibank; 2. durch Ueberweifung auf die Freibank einer anderen Gemeinde. Für eine solche Ueberweisung ist § 22 Abs. 7 der Fleischbeschauordnung maßgebend. Hiernach darf die Bürgermeisterei das Verbringen nur gestatten, wenn a) die Polizeibehörde des -Bestimmungsortes damit einverstanden -ist. Das Einverständnis muß vor Erteilung der Erlaubnis der Verbringung eingeholt werden; b) der Besitzer die Kosten des Transportes übernimmt. Weiterhin muß vor der Verbringung das Gewicht des zu verbringenden Fleisches amtlich -festgestellt -und eine Beschreibung der Fleischstücke aufgestellt werden. Gewichtsangabe, Beschreibung der Fleischstücke nebst Fleisch- beschnuergebnis -muß der Polizeibehörde des Empfangsortes amtlich mitgeteilt werden. Ferner ist Kontrolle, ob die Verbringung auch tatsächlich erfolgt ist, erforderlich. Gießen, den 29. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche. In Annerod ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Annerod wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mit Rücksicht auf das Herrschen der Maul- und Klauenseuche -in Steinbach zum Beobachtungsgebiet erklärt. ' / . Gießen, den 29. Dezember 1926. i Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Hungen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Hungen wird aus dem Sperrgebiet -ausgeschieden und zum Beobachtungs- gebiet erklärt. Die Gemarkung Hof-Graß -wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 28. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun. Bekanntmachung. B-etr.: Maul- und Klauenseuche. In Oppenrod ist di« Seuche erloschen. Die Geinarkung!Oppenrod wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mit Rücksicht auf -das Herrschen der Maul- und Klauenseuche in Großen-Buseck zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 29. Dezember 1926. Kreksamt Gießen. I. V.: Dr. SB raun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Steinbach. Da die Maul- und Klauenseuche -in Steinbach weiter um- sich gegriffen hat, wird die Gemeinde Garbenteich zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 29. Dezember 1926. i Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung betreffend die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Racheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1927. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüs-sigkeitsmahe, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschließlich 3000 kg) soll in der Stadt Gießen nach dem untenstehenden Ver- teilun-gsplan durchgesührt werden. Für die Einlieferung beim Eichamt Gießen sind folgende Zeiten festgesetzt: Vom 3. bis 8. 3atiuar 1927: Bezirk 1: Kreuzplatz, Seltersweg, Maigasse, Plockstraße, Teufelslustgärtchen, Johannesstraße und Diezstraße. Vom 10. bis 15. Januar 1927: Bezirk 11: Marktplatz, Mäusburg, Lindenplatz, Kirchenplatz, Schul- straße, Schloßgasse, Kaplaneigasse, Wagengass«, Wettergasse, Kirchstraße, Burggraben, Auf der Bach, Dreihäusergasse. Vom 17. bis 22. Januar 1927: Bezirk III: Marktstraße, Rittergasse, Neustadt, Löbershof, MUHl- straße, Kleine Mühlgasse, Kornblumengasse, Westcmlage^Nordmllage, Oswaldsgarten, Hammstraße, Lahnstraße, Rodheimer Straße, Krof- dorfer Straße, Schützenstrahe, Hardt. Vom 2. bis 10. Februar 1927: Bezirk IV: Bahnhofstraße, Tiestnweg, Kaplansgafse, Katharinen- gasfe, Löwengasse, Wolkengasse, Schanzenstraße, Frankfurter Straße, Alicestraße, Wilhelmstraße, Liebigstraße, Leihgesterner Weg, Riegel- ps-ad, An den Bahn-Höfen, Ebelstraße, Friedrichstraße, Hofmann- straße, Crednerstrahe, Hillebrandstraße, Klinikstraße, Wetzlarer Weg, Grabenstraße, Hinter der Westanlage. Vom 11. bis 19. Februar 1927: Bezirk V: Neuenweg, Neuenbäue, Sonnenstraße, Erlengajse, Weidengasse, Gartenstraße, Stephanstraße, Hessenstraße, Schifsen- berger Weg, Ludwigsplatz, Ludwigstraße, -Südanlage, Bismarckstraße, Goethestraße, Bleichstraße, Bergstraße, Löberstraße, Licher Straße, Kaiserallee, Wolfstraße, Moltkestraße, Eichgärten, Großer Steinweg, Roonstrahe, Gutenbergstraße. Vom 3. bis 12. März 1927: Bezirk VI: Walltorstraße, Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Lindengasse, Brandgasse, Landgraf-Philipp-Platz, Kanzleiberg, Hundsgasse, Zozelsgasse, Asterweg, Schillerstraße, Braugasse, Steinstraße, Weser- straße, Dammstrahe, Ederstrahe, Schottstrahe, Marburger Straße, Wiefecker Weg, Osta-nlage und alle anderen noch nicht aufgeführten Straßen. In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsreoision stattfinden. Wir -machen noch darauf aufmerksam, daß die Neigungswagen am Standort der Wage geeicht werden. Diese Eichung ist besonders zu beantragen. Auskunft erteilt das Eichamt. Amtsstunden von 8 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 4 Uhr nachmittags. Samstags nachmittags ge- fchloffen. Gießen, -den 21. Dezember 1926. Polizeianit Gießen. Büchler. Ticnstnachrichtcn ves Streisamtes. In Petterweil -und Ockstadt (Kreis -Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Ober-Erlenbach und Ober-Florstadt (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Reibertenrod ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Maul- und Klauenseuche in Holzhausen, Blasbach, Edingen, Greifenstein und auf dem Hofgut Büblingshausen (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des Faselmarktes in Butzbach; Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin 31. März 1927; Im Wege des Loseaustauschverfahrens: Dritte Zwingerlotterie, Geldlotterie des Landesvereins „Sächsischer Heimatschutz", Dresden; Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 9. und 11. April 1927; Dritte Reihe der -Bayerischen Kinderheim-Geldlotterie; Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 1. Januar 1927; Geldlotterie des Bayerischen Turnerbundes zugunsten feiner Jugendferienheime ; Vertriebsgebiet: Hetzen, Ziehungstermin: 15. Januar 1927; Erste und Zweite Reihe der gemeinsamen Lotterie zugunsten der im Frühjahr 1927 stattfindenden Pferdemärkte in Stuttgart, Heilbronn, Ludwigsburg, Leonberg und Hall; Vertriebsgebiet: Hetzen, Ziehungstermin der Ersten Reihe: 23. März 1927, Bertriebszeit der Losbriese der Zweiten Reihe: vom 1. Januar 1927 bis 30. Juni 1927. Druck der Br üb l ichev Uirit*rfität6-TBwb- und Steindruckerri 2t Lang«. Wieden.