AmtrverküMgungrblatt sSr die provinzialdireltion Gberhetzen und für das Ureiramt Lietzen. Ctfötini SHtsStag und Stciiog. Dur durch Me PsK gn juT52 29. Juni 1926 JnhaltS-Aebersicht: Zulassung von Hohlsteinen für Brandmauern und von Detonkaminsteinen zu Schornsteinen. — Schlachtordnung für den Kreis Gießen. — Maul« und Klauenseuche in Muschenheim. — Hauptversammlung des Kreis-Obst- und Gartenbauvereins Gießen. — Dienstnachrichten. Zu Nr. M. d. I. 17 498. Darmstadt, den 2. Juni 1926. Betr.: Zulassung von Hohlsteinen für Brandmauern und von Betonkaminsteinen zu Schornsteinen. Der Minister des Innern an die Hessischen KretSämter. Durch einen Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohl- sahrt vom 28. November 1923 sind in Preußen Hohlsteine für Brandmauern unter bestimmten Bedingungen zugelassen, da die wirtschaftlichen Berhältnisfe dazu nötigten, mit den Baustoffen möglichst sparsam umzugehen, ihre Beförderungskosten zu vermindern und infolgedessen den Bau mit Hohlsteinen mehr als bisher zu begünstigen. Auch für Betonkaminsteine (Hohlblocksteine) ist in Preußen eine allgemeine Regelung durch Erlaß des Ministers für Volkswohlfahrt vom 14. August 1924 getroffen. Die für die Zulassung von Hohlsteinen und Betonkaminsteinen in Hessen gestellten Anträge wurden seither einzeln für sich behandelt. Es empfiehlt sich jedoch auch hier für beide Fälle eine allgemeine Regelung im Sinne der preußischen Vorschriften. Ich bestimme daher auf Grund des § 68 Abs. 6 und des § 64 Ziffer 5 Buchstabe g der Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung in der Fassung der Verordnung vom 1. September 1925, Reg. Bl. Nr. 15 folgendes: l. Steine mit Hohlräumen sind unter folgenden Bedingungen zur Verwendung für Brandmauern zulässig: 1. Die Hohlräume müssen auf ein und denselben Stein beschränkt sein. 2. Die Steinwandungen müssen von genügender Stärke sein (vergl. die Bestimmungen über die bei Hochbauten anzu- nehmenden Belastungen vom 24. Dezember 1919)*). 3. Aus die Hohlräume darf nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts entfallen. 4. Die aus Hohlsteinen hergestellten Brandmauern find auf beiden Seiten mit einem kräftigen Verputz zu versehen. Danach sind also allseitig geschlossene Hohlsteine und auch einseitig offene Steine, sog. Topfsteine, und beiderfeitig offene Lachsteine für die Herstellung von Brandmauern zuzulassen, wenn die den Nachbarsteinen zugekehrten Oessnungen so geschloffen werden, daß weder wagrecht noch senkrecht durchgehende Kanäle entstehen. II. Kamin st eine aus Beton (Hohlbkocksteine) sind unter folgenden Bedingungen zulässig: 1. Sie müssen aus guten Baustoffen hergestellt werden, dürfen keine brennbaren Zuschlagstoffe wie schlecht ausgebrannte oder nicht gewaschene Kesselschlacke, Sagemehl oder Torf enthalten. Die Druckfestigkeit des verwendeten Betons muß den Bestimmungen über die bei Hochbauten anzunehmenden Belastungen und über die zulässigen Beanspruchungen der Baustoffe vom 24. Dezember 1919*) entsprechen. 2. Die Steine dürfen keine senkrecht lausenden Fugen haben. Die wagrechten Versatzfugen sind durch Anordnung von ringsumgehenden Falzen zu brechen. Wagrechte Fugen dürfen nicht zwischen die Gebälke fallen. Für geschleifte Schornsteine sind Kaminsteine mit geschleiftem Jnnenquerschnitt zu verwenden. 3. Die Wandstärke der Betonkaminsteine für Feuerungen in gewöhnlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden soll bei runden und rechteckigen Querschnitten an der schwächsten Stelle mindestens 9 Zentimeter betragen. 4. Die Steine sind satt in Mörtel zu versetzen und gut auszufugen. Im Aeußern sind die daraus hergestellten Kamine mit einem kräftigen Verputz zu versehen. , _____ i *) Zentralblatt der Bauverwaltung 1920, S. 45. 5. Bei Verwendung der Betonkaminsteine an Außenwänden ist eine mindestens 1 Stein starke Verstärkung aus Beton oder Ziegelsteinen anzuordnen. Für Schornsteine über Dach sollen Kaminsteine aus porösen Stoffen nicht verwendet werden. Im übrigen sind die einschlägigen Bestimmungen des § 64 der Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung maßgebend. Die vorstehend unter I und II angeführten Vorschriften sind auch auf die seither schon zugelassenen Steine in Zukunft anzuwenden. I. V.: Dr. Kratz. Betr.: Durchführung der Polizeiverordnung betr.: Schlachtordnung für den Kreis Gießen. An Las Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Nach § 8 der Schlachtordnung für den Kreis Gießen vom 18. 10. 1924, Amtsverkündigungsblatt Nr. 72 von 1924, ist das Aufhängen von Kleinvieh an den Hinterbeinen vor dem Schächten verboten. Ein Einzelfall, der auch schon zu einer Bestrasung geführt hat, gibt uns Veranlassung, nochmals auf die Bestimmung hinzu- weisen. Die Bürgermeistereien werden beauftragt, diese Bestimmung wiederholt zur Kenntnis der Händler, Metzger und Schächter zu bringen; desgleichen wird dem Polizeiami Gießen aufgegeben, auch dem Schlachthof Gießen obige Bestimmung bekanntzugeben. Zuwiderhandlungen find unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 25. Juni 1926. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Muschenheim. Da die Maul- und Klauenseuche in Muschenheim nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das Sperrgebiet auf das Gehöft des Karl Becker IV. in Muschenheim beschränkt. Der übrige Teil des Orts und der Gemarkung Muschenheim wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die Neunmühle, Bergermühle und die Gemarkung Arnsburg werden aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 25. Juni 1926. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Drau n. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die mit Bekanntmachung vom 23. d. M. (AVBl. Nr. 51) aus Sonntag, den 4. Juli d. I., nachmittags 2) Uhr, angesagte Versammlung des Kreis-Obst- und Gartenbauvereins Gießen in Lich findet nicht statt. Gießen, den 28. Juni 1926. Hess. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Wolf. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Der Minister des Innern hat gestattet: 4. Geldlotterie zur Wiederherstellung der Frauenkirche in Eßlingen. Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 5. August 1926. Die Maul- und Klauenseuche ist in Gedern, Kaulstoß und Eichelsachsen ausgebrochen. In Hachborn und in Schröck (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Landwirt Karl Kaus I. aus Beltershain wurde für die Gemeinde Beltershain als Feldgeschworener verpflichtet. Druck der Brüstlstchen riniverlitäts.Duch. und Steindruckerri. D. Lange. Dießen.