AmtZverkiin-igimgzblatt für die provinzialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen. !Nr. 104 :''r' 28. Dezember ____1926 Inhalts-Uedersichk: Aenderung der Verordnung über die Erwerbslolensürsorge. — Kreisstraßenfperre. Kriegergräberfürforge. Viaui- und Kiauenieuche in Treis a. 6. Lda. und Vürkhardsfelden. — Pestalozzi-Vuch. — Feldbereinigung Döihges. — Verkehr mit Feuerwerkskörper. - Strahenlperre. — Behandlung der Zugtiere im Winter. — Dienstnachrichten. Gesetz zur Aenderung der Verordnung über Erwerbslosensürsorge. . Vom 10. Dezember 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel 1. , § 7 ber Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Febmar 1924 (Reichsgesetzbl. I. S. 127) wird wie folgt geändert: - 1. Abs. 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung: ,,2a) die Leistungen der Wochenhilse (§ 195 a der Reichsversicherungsordnung) — § 25 dieser Verordnung bleibt unberührt — b) die Leistungen der Familienwochenhilse (§ 205a der Reichsversicherungsordnung), c) die Leistungen der Wochenfürsorge auf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht." • 2. Als Abs. 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,■ „(7) Der Reichsarbeitsmlnister erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften, durch die eine gleichmäßige Prü- a der Bedürstigkeit sichergestellt wird und Härten aus- lossen werden. Er kann hierbei insbesondere l .'den Kreis der Familienangehörigen, deren! Einnahmen bei der Prüfung der Bedürftigkeit des zu Unterstützenden zu berücksichtigen sind, einschränken, 2 . den Umfang der Anrechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 bestimmen." Artikel 2. Hinter § 26 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge wird ein- gesügt: „III^. Invaliden-, Angestellten- und knappschaflliche Pensionsoersicherung Erwerbsloser. § 26a. (>) Die Gemeinde hat aus Mitteln der Erwerbslosensürsorge für die Invaliden-, Angestellten- und knappschaftliche Pensionsversicherung der Erwerbslosen die Beiträge (Anerkennungsgebühren) zu entrichten, die zur Erhaltung der Anwartschast notwendig sind. (2) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, inwieweit die Träger der Sozialversicherung bei der Durchführung dieser Vorschrift mitzuwirken haben. Verwaltungskosten werden ihnen für diese Mitwirkung nicht erstattet." Berlin, den 10. Dezember 1926. Der Reichspräsident: von Hindenburg. Der Reichsarbellsminisker: Dr. Brauns. Bek»»ntmachu»tt. Betr.: Kanalisation in der Braugasse zu Lich. Die Sperrung der im Zuge der Kreisstraßenstrecke „Steinbach— Lich—Langsdors" liegenden vraugasse zu Lich ist ausgehoben. Gieße», den 24. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Kriegergräbersürsorge für 1926. Qln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die durch die Unterhaltung und etwaige Instandsetzung von Kriegergräbern der Gemeinde im Rechnungsjahr 1926 entstandenen Kosten, getrennt nach den Kosten für Instandsetzung bzw. Unterhaltung der Grabzeichen, Bepflanzung und sonstigen gärtnerischen Anlagen, uns bis spätestens 15. Januar 1927 einzureichen. Bei der Nachweisung muß insbesondere auch noch angegeben werden, wieviel Gräber bei dem Zentralnachwei.'- amt für Kriegergräber und Kriegerverluste in Berlin-Spandau gemeldet sind. , . .. ... Wenn bis zum 15. Januar 1927 die Jahresnachweisung nicht . eingeht, kann auf Zuweisung von Reichsmitteln nicht gerechnet werden. Im übrigen verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 2. Dezember 1925, Amtsverkllndigungsblatt Nr. 94 vom 4. Dezember 1925. Gießen, den 22. Dezember 1926. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. 3n Treis a.d.Lda. ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 6. Dezember 1926 — Amtsoerkündigungsblatk Nr. 98 — angeordneten Schutzmaßnahmen werden ausgehoben und Treis a. d. Lda. zum freien Gebiet erklärt. Gießen, den 23. Dezeinber 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Burkhardsfelden ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Burkhardsfelden wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum Bcobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 21. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Pestalozzi-Buch von Wilhelm Schäfer. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Aus Anlaß des 100jährigen Todestages Pestalozzis im Februar 1927 hat der Dichter Wilhelm Schäfer auf Anregung des Rheinischen Provinziallehrervereins ein Pestalozzibuch geschrieben. Das Merkchen, das von dem Dichter selbst als ein Auszug aus seinem bekannten Roman „Lebcnstag eines Menschenfreundes" bezeichnet wird, wendet sich nicht nur an die deutsche Lehrerschaft, sondern soll „dem deutschen Volke eine Erinnerungsgabe zum 100jährigen Todestage des großen Erziehers werden". Das Merkchen kann neben Pestalozzis Lienhard und Gcrkrud zur Anschaffung für Schul- und Volksbüchereien empfohlen werden. Der Preis beträgt 1,20 Mark beim Bezug von der Geschäftsstelle des Hessischen Landeslehrervereins, Darmstadt, Moosbergstr. 26; späterer Ladenpreis 1,60 Mark. Wir weisen Sie auf das Werkchen hin. Gießen, den 22. Dezember. 1926. Kreisschulamt Gießen. I. B.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Röthges; hier: Drainagen. In der Zeit t)om' 30. Dezember 1926 bis einschließlich 6. Januar 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Röthges der Kostenausschlag über ausgeführte Drainagen in Flur II nebst dem dazugehörigen Kommissionsbeschluß vom 11. April 1926 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Lauterbach, den 21.Dezember 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. ______________________Ohly.___________ Bekanntmachung, den Verkehr mit Feuerwerkskörpern betreffend. Wir sehen uns veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerrverks- körpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend ziir Kenntnis der Interessenten zu bringen: 1. Wer mit Feuerwerkskörpern, Kanonenschlägen, Fröschen, Schwärmern, Zündplättchen usw. Handel treiben will, hat, falls er im Kaufladen nicht mehr als 2i Kilogramm und im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig hält, solches dem Polizeiamt anzuzeigon. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig e ne Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit festgeschlossenen Deckeln versehen sein. 2. Größere als die unter 1.1 angegebenen Mengen sind außerhalb der Stadt in besonderen Magazinen aufzubewahren, die der Genehmigung der Polizeibehörde bedürfen. 3. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gs- fahr für Personen ober Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und bgl.). Dagegen findet diese Borschrist keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), sowie Knallkorken, die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf tausend Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörper, Krawallstein, Kracher usw.) ist nach § 3, Ziffer 5b, vorgenannter Verordnung verboten. ,■ Zuwiderhandlungen werden nach § 367, Ziffer 5, des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach §9 bes Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sinb. n | An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Ab- brennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367, Ziffer 8, des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark ober mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Wenn Eltern, Vormünder ober andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anoertraut sind, es an der erforderlichen Einsicht haben fehlen lassen und, wenn diese Personen während der Zeit, in der sie ohne solche Aufsicht waren, die vorgenannten Bestimmungen übertreten haben, so werden nach Artikel 44 des Hess. Polizeistrafgesetzes! die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt. Gießen, den 17. Dezember 1926. __________________Polizeiamt Gießen. Büchler. s_____________ Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Jnstandsetzungsarbeiten an dem Bahngleise der Liebigstraße wird hiermit die Hälfte dieses Bahnüberganges (nach dem Katholischen Vereinshaus zu) bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Die von uns unterm 13. November 1926 angeordnete halbseitige Sperrung des Bahnüberganges in der Frankfurter Straße wird hiermit wieder aufgehoben, da die Jnstandsetzungsarbeiten beendet find. Gießen, den 17. Dezember 1926. __________________Polizeiamt Gießen. Büchler._________________ Bekanntmachung. Betr.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter. An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich: 1. die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehen gelassen werden; 2. das Zaumzeug im Stall ausbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwännt wird, und 3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind. Gießen, den 17. Dezember 1926. Postzeiamt Gießen. Büchler. Dicustuachrichten des KreisamteS. In I g e l h a u s e n bei Glashütten (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich seftgestellt worden. In Geiß-Nidda (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Weidenhausen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. In Garbenheim (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich seftgestellt worden. Die Maul- und Klauenseuche aus dem H ä u s e r h o s und bei dem Förster Nagel auf Forsthaus Preis-Erle, Gemarkung Büdingen Wald (Kreis Büdingen), ist erloschen. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des im März 1927 in Gießen stattfindenden Pferdemärktes; Bertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 31. März 1927. Die Bertriebszeit der Losbriefe der Lotterie des Katholischen Jugendwerks „St. Ludwig" e. V., Nürnberg, und des Katholischen Jugendwerks „St. Josef" für die männliche Jugendpflege e. V. in München beginnt bereits am 1. Januar 1927. Der Ziehungstermin der dem Reichsverband für Kriegspatenschaften e. V., Berlin, bewilligten Ausspielung wird auf den 22., 23. und 24. Februar 1927 verlegt. Der Ziehungstermin der dem Verein „Haus der Jugend" e. V., Frankfurt a. M„ bewilligten Ausspielung wird aus den 30. und 31. Dezember d. I. verlegt. Der Minister des Innern hat dem Vorstand der Anstalt für Epileptische, Nieder-Ramstadt, die Erlaubnis zur Sainmlung von Geldspenden durch Haussammlungen bis Ende Dezember 1927 für das Gebiet des Volksstaats Hessen erteilt. Druck bet lSrüül'schen UniverNtätt-Duch- und Steinbrndewt X Lang«. Diesen.