AmtsverkiiMguiigMatt für die provinzialdireltion Äberhesten und für das Kreisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 95 29. November 1926 Inhalts-Aebersicht: Lehrlingsordnung in den Bäckereien und Konditoreien. —"Volksabstimmung. — Einreichung der Steuerabzugsbelege- sür 1926. - Maul- und Klauenseuche in Großeri-Vuseck. — Schutz der Starkstromaniagen. — Bestellung der Denkmalpfleger. — Meldung von Funden. — Bildung einer Wassergenvssenschaft der Gemarkung Saasen mit Dollnbach, Deitsberg und Wirberg. — Wandergewerbescheine.- Gewerbelegitimationskarten.-Schulausgabe d.Deichsverfassung.-Feldbereinigung Harbach. - Straßensperren.— Dienstnachrichten. Bekamitmachung, die Lehrlingshaltung in den Bäckereien und Konditoreien betc. Dom 18. November 1926. Auf Grund des § 128 Absatz 2 der Gewerbeordnung bestimme ich hiermit unter Aufhebung entgegenstehender Anordnungen der Hessischen Handwerkskammer, Sitz Darmstadt, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit der Gehilfenschaft im Bäckerei- und Konditoreigewerbe das Folgende: Im Bäckerei- und Konditoreigewerbe dürfen in Betrieben ohne Gehilfen nur ein Lehrling, in allen anderen Betrieben höchstens zwei Lehrlinge gehalten werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits mehr Lehrlinge beschäftigt werden. Neueinstellungen von Lehrlingen dürfen jedoch in solchen Betrieben nur unter Zugrundelegung der obengenannten Höchstzahlen erfolgen. Diese Bestimmungen treten am 1. Dezember 1926 in Kraft. Darmstadt, den 18. November 1926. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Zu 9lr. M. A. W. 33 675. A n d i e Hessischen Kreisämter. Ich empfehle Ihnen, für weitere Bekanntmachung obiger Anordnung alsbald Sorge zu tragen. D a r m ft a d t, den 18. November 1926. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. Hessischen Landtags. !' An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Volksabstimmungsordnung vom 23. Oktober 1926 wird die Abstimmungszeit in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern von 10 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags festgesetzt. In allen übrigen Gemeinden dauert die Abstimmungszeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. Gießen, den 23. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. hessischen Landtags. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreifeS. 1. Wir machen Ihnen zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Ermittelung des Abstimmungsergebnisses noch am Abend des Abstimmungstages (5. Dezember) sofort nach Schluß der Abstimmung vorgenommen und abgeschlossen wird. Die entsprechenden Vorschriften der Volksabstimmungsordnung vom 23. Dttober 1926 (§§ 46—56) sind dabei genau zu beachten. 2. Zähl- und Gegenlisten sind von dem Abstimmungsvorsteher und dem Mitglied des Abslimmnngsvorslandes, das sie geführt hat, zu unterzeichnen und der Abstimmungsniederschrift als Anlagen betzufügen. 3. lieber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Abstimmungsvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Abstimmungsvorsteher den Ausschlag. Die Gründe, aus denen die Ungültigkeit eines Stimmzettels zu beschließen ist, ergeben sich aus § 48 der Volksabstimmungsordnung. Zu beachten ist besonders, daß sämtliche Stimmzettel ungültig sind, aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 erfolgt die Bekundung des Willens des Abstimmenden „durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem Kreis" auf dem Stimmzettel. 4. Die Umschläge , soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beizufügen sind, müssen nunmehr von der Bürgermeisterei in sorgfältige Aufbewahrung zwecks Wiederverwendung bei künftigen Abstimmungen oder Wahlen genommen werden. 5. Sofort nach Feststellung, und zwar noch in der Nacht des 5. Dezember ist uns das Abstimmungsergebnis telephonisch (Gießen 880 oder 881) oder telegraphisch mitzuteilen. Die telegraphische Meldung des Abstimmungsergebnisses kann unter Benutzung der üblichen Telegrammvordrucke erfolgen. 6. Um die rechtzeitige Vermittlung der Ferngespräche bzw. Absendung der Telegramme über das Abstimmungsergebnis jicherzustellen, haben die Bürgermeistereien sich schon vor dem Abstimmungstag mit den zuständigen Postämtern in Verbindung zu setzen, damit die Tolegraphenanstalten auf die jederzeitige Annahme und ungesäumte Weitergabe der Telegramme bzw. Vermittlung der Ferngespräche vorbereitet und eingerichtet sind. 7. Auf diesen Nachrichtendienst ist die größte Sorgfalt und Beschleunigung zu verwenden, da nur auf diese Weise unrichtige Mitteilungen von nichtamtlicher Seite über das Abstimmungsergebnis in den einzelnen Teilen des Landes vermieden werden können. Die Bürgermeistereien und durch sie die Abstimmungsvorsteher werden darauf hingewiesen, daß erst nach Benachrichtigung des Kreisamts Mitteilungen über das Abstimmungsergebnis an nichtamtliche Stellest ergehen dürfen; 8. Die Bürgermeistereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die Meldefristen streng eingehalten werden, damit der Landesabstimmungsleiter noch in der Sonntagnacht das vorläufige Abstimmungsergebnis seststellen kann. 9. Wir erwarten, daß besondere Sorgfalt auf die Ausfüllung der Abstimmungsniederschriften und der dazu gehörigen Anlagen gelegt wird. Gießen, den 25. November 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. hessischen Landtags; hier: die Einreichung der Abstimmungsniederschriften. An Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Abstimmungsniederschriften mit sämtlichen dazu gehörigen Schrifistticken sind, sicher verpackt und versiegelt, spätestens am Montag, den 6. Dezember 1926, vormittags 10 Uhr, abzugeben: 1. bei der Bürgermeisterei Grünberg die Abstimmungsniederschriften aus den Gemeinden Beltershain, Ettingshaufen, Göbelnrod, Grünberg, Lauter, Lumda, Münster, Oueckborn, Reinhardshain, Röthges, Stangenrod, Stockhaufen, Weickartshain; 2. bei der Bürgermeisterei Reiskirchen die Abstimmungsnieder- fchriflen aus den Gemeinden Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Großen-Bufeck, Harbach, Hattenrod, Lindenstruth, Oppenrod, Reiskirchen, Saasen; 3. bei der Bürgermeisterei Londorf die Abstimmungsniederschriften aus den Gemeinden Allendorf a. d. Lumda, Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londors, Odenhausen, Rüddingshausen, Treis a. d. Lda., Weitershain; 4. bei der Bürgermeisterei Hungen die Abstimmungsnieder- schristen aus den Gemeinden Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langsdorf, Langd, Ronnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen, .Rodheim, Steinheim, Trais (Horlofs), Utphe, Villingen; 5. bei der Bürgermeisterei Lich die Abstimmungsniederschriften ous den Gemeinden Albach, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Lich, Muschenheim, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober- Hörgern; 6. bei der Bürgermeisterei Lollar die Abstimmungsniederschriften aus den Gemeinden Saubringen, Lollar, Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg; 7. bei dem ßreismnf Gießen (Zimmer 5) die Abstimmungs- Niederschriften aus den Semeinben Allendorf a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Garbenteich, Großen-Liuden, Grü- ningen, Heuchelheim, Hausen, Holzheim, Klein-Linden, Lang- Göns, Leihgestern, Rödgen, Steinbach, Trohe, Watzenborn- Steinberg, Wiesest. Die Bürgermeistereien Grünberg, Reiskirchen, Londorf, Hungen, Lich und Lollar werden hiermit ersucht, di,e nach Ziffer 1—6 bei ihnen abzugebenden Akten entgegenzunehmen und sie in einer Sendung verpackt durch zuverlässige Boten so schleunigst hierher zu senden, daß die Boten spätestens am 6. Dezember d. 3., nachm. 3 Uhr, bei uns hier eingetroffen sind. — 2 Die durch die Entsendung der Boten und etwa notwendig werdende Ferngespräche entstehenden Kosten sind als Kosten der Abstimmung zu betrachten und uns mitzuteilen. . Die vorgenannten 6 Bürgermeistereien werden weiter ersucht, in d°r Zeit zwischen 10 und 11 Uhr vormittags des 6. Dezember ferner mündlich hierher mitzuteilen, aus welchen Gemeinden etwa Ab- stimmungsniederschristen bis 10 Uhr vormittags bei ihnen nicht ein- gegangen sind. Die hiernach uns als rückständig gemeldeten Bürger- tnciftcrcicn lucrbcn hiermit Qusbtüdlid) bcimu j* oufmerffurn gcniiid)t, das, wir um die uns gesetzten Fristen einha'lten zu können, genötigt sein werden, wegen Feststellung des Verbleibs der Abstimmungsniederschriften aus Kosten der Säumigen Boten mit Kraftwagen in die betreffenden Gemeinden zu entsenden. Gießen, den 25. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. 18 e t r.: Einreichung der Steuerabzugsbelege für 1926. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehend abgedruckte Rundschreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen wird hiermit zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt. Gießen, den 22. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. b) 3n den letzten Jahren habe ich zur Entlastung der Wirtschaft und der Verwaltung auf die Einreichung der Steuerabzugsbelege (Ueber- weisunqsblätter, Ausweis«, Nachweisungen und Zusammenstellungen) nach §§ 46, 47, 51, 52 der Durchführungsbestinnmmgen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (St. A. DB.) uoin 5. September 1925 (R.Min.Bl S. 1186, R. Bes. Bl. S. 195) verzichtet. Die Unzutraglich- keiten, die daraus aus den verschiedensten Gebieten (Lohnsteuererstat- tungen, Kirchensteuer, Statistik) entstanden sind, haben mich, w.e uh bereits in meinem Nnnberlnsz vom 28. Jull 1326 111 • (Reichsbcholdungsbl. S. 127) näher ausgefuhrt habe, veranlaßt, an- zuordnen daß die Steuerabzugsbelege für 1926 allgemein ausgeschrieben werden. Für die zum Behördenverfahren verpfuchteten 'Arbeitgeber (ugl. §50 St. A. DB.) gilt im einzelnen folgendes: 2. Nachweisungen „ „ , .. . „ zRR ^7 ko St A DB.1 sind nach Muster 4 Die Nachweisungen (§§ 47, oz tot- zi.-u-o i ' Fußnote Si ys DB aus^uschreiben mit der Maßgabe,^datz 1. Ueberweisungsbläiler. Die öffentlichen Kassen haben an Stelle der Ausweise (Muster 6 St A. DB.) Ueberweisungsblätter m derselben Ausführung wie die privaten Arbeitgeber auszuschreiben. Das fjierfur Qeltenbe Muster ist vereinfacht und seinen Zwecken besser angepaßt worden. Emer Verteilung der Steuer auf die Wohnsitzgemeinden nach Maßgabe meines obengenannten Runderlasses vom 23. 3uh 1927 bebnif uickt In die Ueberweisungsblätter sind die im Kalenderjahre 1.26 einbehaltemn Steuerabzugsbeträge aufzunehmen owe, sie au Lohnzahlungszeiträume entfallen, die im Kalei>ber,ahre 1926 geendet haben. Es find mithin aufzunehmen. ™ . m„n1nfpn Soweit die Entlohnung >m voraus erfolgt, z. B. bet Beamren, ‘' bje bci der Ende Dezember 1925 erfolgten Gehaltszahlung für Januar 1926 einbehaltenen Beträge, dagegen nicht die bei der Ende Dezember 1926 etwa erfolgten Gehaltszahlung für Januar 1927 einzubehaltenden Betrage; Mmeit die Entlohnung nachträglich geschieht, z. B. dl« vei -labluna der Bezüge für Dezember 1926 etwa An ang Januar 1927 einzubehaltenden Betröge, dagegen nicht die 'M Januar 1926 bei der Zahlung der Bezüge für Dezember 1. 2a einbehaltenen Beträge; , . . fällt der Lohnzahlungszeitraum nur zum Bell in das Ka- lenderiabr 1926 so sind ohne Rücksicht auf den Beginn des Lobnuchlungszeitraumes in die Ueberweisungsblätter auszu- nchnien alle Steuerabzugsbeträge, die auf Lohnzahlungszeit- räume" enisollen, die im Kalenderjahr 1926 geendet haben al o I B bk bei der am 2. Januar 1926 erfolgten Zahlung der Bezüge für die Lohnwoche voin 27. Dezember bis zum 2 Januar 1926 einbehaltenen Beträge, dagegen nicht die be der etwa am 1. Januar 1927 erfolgten Zahlung der Be uge für die Lohnwoche vom 26. Dezember bis zum 1. Januar 1927 einziibehalteiiden Betrage. . ~a:==?asa--i:-=‘ - Spalte „Name" nicht ausgefüllt zu werden; sie bleibt als Leerspalte bestehen. 3. Zusammenstellungen. Zur Ausschreibung von Zusammenstellungen (Muster 5 St. A. DB.) sind auch die Behörden abweichend von § 52 Abs. 2 St. A. DB. verpflichtet. „ „ ... Die Nachweisungen und die Zusammenstellungen sind gleichzeitig mit den Ueberweisungsblättern dem Finanzamt zu übersenden, das sür die auszahlende Kasse zuständig ist. 1 Polizei-Verordnung 3um Schulze der elektrischen Starkskromanlagen. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, bctr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreiseund- Provinzen sowie der Reichsverordnung über Vermogensftrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kre.saus. schufses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 29. April 1926 zu Nr. M. d. J.953 folgendes angeordnet. 4. Lieferung der Vordrucke. Die Vordrucke werden den Behörden durch die Finanzämter, an die die Lohnsteuer abgeführt wird, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Druck der Muster ist in die Wege geleitet worden. Sobald die Vordrucke beim Finanzamt vorrätig sind, wird durch die Presse darauf hingewiesen werden. Den Bedarf melden die Behörden zweckmäßig schon jetzt beim Finanzamt an. Damit die Arbeiten am Schluß des Jahres sich nicht zusammendrängen, erscheint es not- wendia, daß die Kassen alsbald mit den Ausschreibungsarbeiten beginnen, z. B. die Ueberweisungsblätter für Arbeitnehmer, die inzwischen ausgeschieden sind, sofort ausgestellt und in die Ueberweisungsblätter für die übrigen Arbeitnehmer die Angaben, die schon jetzt gemacht werden können, eingetragen werden. 1 Qur Vermeidung von Zweifeln bemerke ich, daß lebe Dienst- bezüqe auszahlende öffentliche Kasse als Arbeitgeber im ,-lnne der St.A. DB. anzusehen ist (vgl. 14 St. A.DB.). Wenn daher z B ein Beamter seine Bezüge im Laufe des Jahres nacheinander aus zwei Kaffen erhaltei, hat, weil er versetzt worden ist, jo hat jede der beiden Kassen für die Zeit, während der er Bezüge aus der Kasse erhalten hat, ein Ueberweisungsblatt auszuschreiben, und zwar auch bann, wenn es sich um Kassen berselben Verwaltung handelt. Die bisher zuständige Kasse hat in das Lohnsteuer-Ueberweisungs- blatt den vollen von ihr einbehaltenen Steuerbetrag auch dann aup zunehmen, wenn ihr ein Teil der Bezüge von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. In diesen Fallen haben beide Kaffen in dem Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt die Abweichung des einbehaltenen Steuerbetrags von dem Steuerbetrag, der sich nach bem Betrage der in dem ßo^nfteUer=Ueberroel^ung5bIatt =n^benen züge ergeben würde, zu erläutern (§ 51 Abs. 3 St.A. Frage, welche Kasse bei Auftragszahlungen als Arbeitgeber anzu- leben ist verweise ich auf die Veröffentlichung vom 7. September 1926 Ill e 4754 im R. Bes. Bl. S. 133 Nr. 1400. Ich ersuche er- gebnest, die imterstellten Kassen entsprechend anzuweisen und beson- fonders darauf hinzuwirken, daß die Frist für die Einreichung der Steuerabzugsbelege nach § 46 Abs. 2 St.A.DB. 31. Januar 1.-7) keinesfalls überschritten wird.______________________________ § 1. Es ist hinsichtlich sämtlicher elektrischer Starkstromleitungen (Hochspannungs- und Niederspannungsleitungen) und Einrichtungen für Unbefugte verboten: a) die aus öffentlichen Wegen, dem Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigentum angebrachten Leitungsdrahte unmittelbar oder mit Gegenständen irgendwelcher Art zu be- b) c) d) e) k) rühren; „ Handlungen vorzunehmen, die eine Zerstörung oder Beschädigung der Leitungsmaste/ Drähte, Isolatoren okr von sonstigen Zubehör der Leitungsanlagen, insbesondere der Schutz-, Stütz- ober Verankerungseinnchtungen, zur Folge haben können; die zur Verhütung von Unfällen angebrachten Warnungszeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder sonstwie für ihren Zweck ungeeignet zu machen; im Bereiche der Leitungsanlage Drachen aufsteigen zu lassen, Leitungsmaste zu erklettern, Transformotorenstatwnen zu beschädigen ober zu betreten ober Handlungen zu unternehmen, durch die Menschen und Tiere mit den ßeitungen unmittelbar oder mittelbar in Verbindung gebracht werden können, Kurzschließungen der in den Hausinstallationsanlagen zum Schutze gegen Brandgefahr angebrachten Sicherungen oder andere Handlungen vorzunehmen, durch die der Zweck du se Sicherunqseinrichtungen unwirksam gemacht wird, oder die Benutzung derartiger unoorschriftsmäßiger Sicherungseinrichtungen; an' den Hausanschlußleitungen, insbesondere an den Hausanschlußsicherungen (Panzerficherungen) ''"d Zahlern außer der Auswechslung von Glühlampen und durchgebrannten Jn- stallationssicherungen Handlungen irgendwelcher Art vorzunehmen oder die an den Zählern und Hauscmschlußstcherun- gen angebrachten Plompen zu entfernen. — 3 Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Buseck. In Großen-Buseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. ....... v zn Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Großen-Buseck. , m _o . Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsvcrkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen fmd, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, -den 25. November 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. B ra u n. § 2. Das in § 1 ausgesprochene Berbot der Berührung der Leitungsanlagen erstreckt sich auch auf umgestürzte, herabgesallene oder herab- hängende teile oer Leitungen. 8 3- Die Haus- und Gruiidstücksbesitzer, Unternehmer und Handwerker sind verpflichtet, von allen Handlungen und Arbeiten, durch die Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder unmittelbare Berührung koinmen oder die Leitungen beschädigt werden können, z. B. Dach- und Berputzarbeiten, Ausstellen von Leitern und Gerüsten an.Häusern, Graben von Löchern in unmittelbarer Nähe von Leitungsmasten, Fällen von Bäumen in der Nähe von Leitungen oder dgl. dem Elektrizitätswerk (der elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch dessen in Frage kommende,i Bau- und Betriebsbureaus vor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig schristliche Anzeige zu erstatten, daß die zur Verhütung von Betriebsstörungen oder Unfällen erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen des Elektrizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen Anweisungen erteilt werden können. . § 4. ! Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektrizitätsverteilungsunternehmungen ermächtigten Personen dürfen im Anschluß an die Leitungsnetze der betreffenden Unternehmungen elektrische Licht- und Kraftanlagen aussühren, verändern oder ausbessern. 8 5. Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt werden, sind Arbeiten am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zentimeter erreichen, gleichfalls nur nach -vorhergehender rechtzeitiger Benachrichtigung des Elektrizitätswerkes zulässig. 8 6. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht auf Grund anderer Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 8 7. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffent- lichunq im Amtsoerkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverordnungen vom 24. Juni 1913 zum Schutz elektrischer Hochspannungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der Hausanschlllfse und Hausinstallationen werden aufgehoben. Gießen, den 23. November 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Bestellung der Denkmalpsleger. Zur Vermeidung von Irrtümern wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß als Denkmalpfeger für die Provinz Ober- hefscn bestellt sind: „ , m 1. für Baudenkmäler: Geh. Baurat Pros. Walde, Darmstadt, Roauetteweg 12; 2. für Bodenalkertümer: Studienrat Prof. Helmke, Gießen, Ost- anlaqe 3; .. ~ . r ,, . 3 für die Urkunden des Landes: die Direktion des Hess. Stacits- ‘ archivs, Darmstadt, Schloß, bzw. deren besonders Beauftragter: Studienrat Prof. Dr. W. Martin Becker, Darmstadt, Büchnerstraße 15. Gießen, den 20. November 1926. j Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Betr.: Denkmalpflege; hier: Meldung von Funden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach einer Mitteilung des Denkmalpslegers für die Bodenalter- kümer in der Provinz Oberhessen, Studienrat Prof. Helmke, (biegen, Ostanlaae 3, haben sich in letzter Zeit die Fälle gehaust, m denen die durch das Hess. Denkmalschuhgeseh vom 16. Juli 1902 vorgeschne- denen Meldungen von beabsichkigken Ausgrabungen oder von Funden nicht getätigt worden sind. Wir nehmen daher Anlaß, die Artikel 25, 26 und 37 des Denkmalschutzgesetzes nachstehend erneut zum Abdruck und zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, und bemerken Vor allem wollen Sie dafür besorgt sein, daß bei allen Erdarbeiten in Ihrer Gemarkung, bei Neubauten, Wasserleitungen, Weganlagen, Rodungen, sowie in Kies- ober Lehmgruben sowohl Unternehmer wie Arbeiter dahin belehrt werden, daß in der Erde verborgene Gegenstände, wie Tongefäße, Scherben, bearbeitete Steine, Waffen, Werkzeuge und Schinucksachen aus Stein, Knochen oder Metall, Gerippe, Gebäudetrümmer, Reste verschollener Straßen (Pflaster oder Schotterung), versteinerte Knochen von Tieren usw., die bei den Arbeiten zum Vorlchein kommen und für Geschichte, Kulturgeschichte, Menschenkunde und Naturgeschichte von erheblicher Bedeutung sein können, Ihnen ober uns fofotf zur Anzeige gebracht werden. Wir verweisen hierbei ausdrücklich auf den Schlußsatz des Art. 26 des Denkmalschutzgesetzes. Die Änzeigen können kurzerhand mit Postkarte oder auch telephonisch gemacht werden. Wichtig ist, daß solche Funde bis zur Ankunft eines berufenen Sachverständigen in der Erde in ursprünglicher Lage belassen werden, damit sie möglichst vor Zerstörung bewahrt bleiben; vielleicht kann durch die Begleitumstände noch festgestellt werden, ob es sich um eine Wohn- oder Grabstätte, oder nur um einen Einzelfund handelt, und ob weitere Untersuchungen erforderlich sind. Sollte hierdurch dem Beteiligten Schaden entstehen, so wird er nach Art. 28 des Gesetzes vergütet. Trisfk die Meldung rechlzeikig ein, so wird der Denkmalpsleger oder fein Stellvertreter sofort zur Besichtigung erscheinen. Es sind auch schon Meldungen durch den viel verbreiteten Irrtum unterlassen worden, daß derartige Funde dem Museum abzuliefern seien. Eine derartige Vorschrift besteht nicht, denn das (Eigentum sredjf wird durch die gesetzliche Bleldepslichl nicht berührt. Nur müssen die Funde und die Fundstellen dem Denkmalpsleger zlir wissenschaftlichen Beurteilung zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden. Für die Abtretung eines Fundes an den Denkmalpfleger oder ein Museum wird auf Verlangen jederzeit entsprechende Bergülung gewährt. Bor dem Verkauf von Fundgegenständen an Händler wird gewarnt, da diese in keinem Fälle die Preise zahlen werden wie die öffentlichen Sammlungen. Den Gemeindebediensteten, besonders den Totengräbern, Flur- schützen und Forstwarten wollen Sie von dieser Verfügung besonders Kenntnis geben mit der Aufforderung, gewissenhaft dafür beforgt zu sein, daß über alle Bodenfunde sofort die vorgeschriebene Meldung gemacht wird. Im übrigen weisen wir Sie noch besonders auf die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachung über die Anzeigepslichk und die behördlichen Aiiordnungeli bei Ausgrabungen und Funden vom 25. Oktober 1920 (Reg.-Bl. S. 328) hin, wonach Sie von den Ihnen erstatteten Anzeigen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, telephonisch oder telegraphisch den Denkmalpsleger zu benachrichtigen und ihm gleichzeitig den Inhalt der Anzeige schriftlich mitzuteilen haben. Gießen, den 22. November 1926. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Artikel 25. Ausgrabungen. Wer eine Ausgrabung nach verborgenen unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder sonst geschichtlicher Bedeutung vorzunehmen beabsichtigt, hat hiervon dem Denkmalpfleger für die Bobenalfertümer (vgl. Bekanntmachung vom 25. 10. 1920, Reg.-Bl. S. 328) Anzeige zu erstatten und den von ihm ergehenden Anordnungen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabung, der Verwahrung und sonstigen Sicherung, sowie der Behandlung etwa aufzufindender Gegenstände nachzukommen. Das gleiche gilt, wenn die beabsichtigte Grabung zwar nicht auf die Auffindung von Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art gerichtet, dem Grabenden aber bekannt ist, daß gelegentlich der Grabung wahrscheinlich die Entdeckung solcher Gegenstände stattfinden wird. Die beabsichtigte Ausgrabung oder Grabung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen von Erstattung der Anzeige ab beginnen, insofern nicht bereits vorher die nach Absatz 1, 2 zu erlassenden Anordnungen getroffen worden sind. Artikel 26. Funde. Werden in einem Grundstück verborgene unbewegliche ober bewegliche Gegenstände von kulturgeschichtlicher ober sonst geschichtlicher Bedeutung bei Ausgrabungen nach solchen ober gelegentlich aufgefunden, fo hat der Eigentümer des Grundstücks oder der foiist Verfügungsberechtigte von diesem Fund spätestens am folgenden Tage der Bürgermeisterei ober bem Kreisamt des Fundortes Anzeige zu erstatten und den Anordnungen Folge zu leisten, welche entsprechend der Bestimmung in Artikel 25 Abs. 1 getroffen werben Die gleiche Verpflichtung liegt dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist, ob. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige seitens eines von mehreren Anzeigepflichtigen. f ... s Handelt es sich um gelegentliche Funde, bezüglich deren^ behördliche Anordnungen auf Grund des Abs. 1 oder des Art. 25 Ach. 2 noch nicht ergangen sind, fo darf der Anzeigepflichtige die begonnenen Arbeiten nicht vor Ablauf von drei Tagen von Erstattung der Anzeige ab fortfetzen. Der Anzeigepflichtige dar! jedoch die begonnenen Arbeiten weiterführen, sofern ihre Fortsetz,mg die be- rei'ts gefundenen Gegenstände ober noch zu ermartenbe Funde nicht — 4 — gefährdet und*) sofern ihm die Unterbrechung der Arbeiten nur mit unverhältnismäßigem Nachteil möglich ist. Artikel 37. Strafbestimmungen. Wer den Borschriften der 'Artikel 1, 2, 3, 11, 15, 17 Absaß 1 2 des Art. 20 Abs. 3, der Artikel 25, 26, 29, 34 Absaß 1 des Artikels 35 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. und, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich geschieht, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Freiheits-' strafe umzuwandeln.__________________ Bekanntmachnng. B e t r.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 1 bis 10 der Gemarkung Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, Kreis Gießen. Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 12. November 1926 zu Nr. M. A. W. L. 4288 dem Statut der obengenannten Wassergenossenschaft die Genehmigung erteilt. Gemäß Artikel 39 des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fliehendem Gemässer betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. September 1899 wird nachstehender Auszug ans dem Statut mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieses nut seiner Verkündigung in Kraft tritt: 1. 'Name der Genossenschaft: Wassergenossenschaft Saasen; 2. Sitz derselben: Saasen; 3. Gegenstand des Unternehmens: Entwässerung der Fluren 1 bis 10 der Gemarkung Saasen; 4. die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung: „Wassergenossenschaft Saasen" in dem Amtsverkündigungsblatt des Kreises Gießen veröffentlicht und vom Vorsteher unterzeichnet. Gießen, den 23. November 1926. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n._____________ B et r.: Die Ausstellung von Wandergewerbeschein en. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die WandergSiverbescheins für dis Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schon gebrauchte W an berge w e r bescheine sind nicht mit vorzulegen. , Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Girre Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. Dm Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen. Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt S. 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Äusschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf- gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kovfgrötze von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkert des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vernrieden werden.' Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf dre Vorschriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen smd nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln mch die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger De- strasungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der "”*) Nach Anlage 4 Abs. 1 ist das Wort „und" nicht kumulativ (— sowie), sondern alternativ (— oder) zu verstehen.____ Druck der 0) r ü 6 Hrf>cn Universitäts-Buch Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbefcheln erteilt war. Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibeiiden die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Walidergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von. diesen nach Verwendung des äirkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an hie Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Gießen, den 11. November 1926. Hess. Kreisamt Gießen. 2. V.: Wolf. B e t r.: Gewerbelegitimationskarten. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1927 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und jo zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulafsen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find. Gießen, den 11. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach und Lauter; hier: Kastenausfchtäge. In der Zeit vom 26. November 1926 bis einschließlich 2. Dezember 1926 liegt jeweils auf dem Amtszimmer der betreffenden Bllrger- meifteret' der Kostenausfchlng nebst Kommissionsbeschluß, und zwar: a) Harbach vom 21. Oktober 1926 Ziffer 3 und b) Lauter vom 2. November 1926 Ziffer 6 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der betreffenden Bürgermeisterei, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen. Lauterbach, den 22. November 1926. * Der Hessische Feldbereinigungskommissar. ______________Ohly, Regierungsrat.____________________ Betr.: Schulausgabe der Reichsverfassung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen die bestellten Abdrucke der Reichsverfassung zu. Gießen, den 20. November 1926. ____________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.__ Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Jnstandsetzungsarbeiien wird hiermit die Marktstraße von Montag, den 22. November 1926, ab von der Bahnhofstraße bis zur Rittergafse für jeglichen Fährverkehr bis auf weiteres gesperrt. Gießen, den 20. November 1926. _________________Polizeiamt Gießen. Buchler. Bekanntmachnng. Wegen Vornahme von Siraßenbauarbeiien wird hiermit die Straße „Am Kugelberg" zwischen Licher Straße und dem Haus Am Kugelberg Nr. 53 für jeglichen Fährverkehr bis auf weiteres gesperrt. Gießen, den 19. November 1926. I Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r. Bekanntmachnng. Die von uns unterm 20. September 1926 ungeordneten Sperrungen der Ludwigstraße, Wilhelmstrahe und Alicestroße werden hiermit wieder aufgehoben, da die Walzarbeiten beendet find. Gießen, den 20. November 1926. Polizeiamt Gießen. V li ch l e r.___________________ und Steinbruderei. R Lange. Gießen. Bekanntmachung. Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. hessischen Landtags. Auf Grund der Art. 24 u. 32 Abs. 1 der Volksabstimmungsordnung vom 23. Oktober 1926 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 15. November 1926 werden hiermit die ab- gegrenzten Stimmbezirke, die für die, einzelnen Stimmbezirke ernannten Abstimmungsoorsteher und' ihre Stellvertreter sowie die Abstimmungszeiten veröffentlicht. Gießen, den 25. November 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, nachstehende Bekanntmachung, soweit sie für Ihre Gemeinde in Frage (ommt, spätestens am 1. Dezember 1926 in ortsüblicher Weife bekanntzugeben. Gießen, den 25. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Lrd.-Nr. | Gemeinde *= £ S nach der Volks- 1 Zählung I vom 16. VI. 25 I Stimmbezirk Namen des TieAbsttmmuug findet statt Abgrenzung der Stimmbezirke, falls mehrere Stimmbezirke gebildet sind von vorm. bis nachm. im Abstimmungvorstehers Stellverteters 1 Albach 351 Mach Bürgermeister Lenz Beigeordneter Brück 10 5 Gemeindesaal 2 Allendorf (Lahn) 869 Allendorf (Lahn) „ Volk „ Binz 10 5 Alte Schule Friedhosstrahe 1 3 Mendorf (Lda.) 1239 Allendorf „ Raab 10 5 Rathaus 74 Billingen 1042 Billingen „ Pauli 1 „ Zininier 9 6 Nathaussaal 75 Watzenborn mit Steinberg 2149 Watzenborn- Steinberg 1. Bezirk Beigeordneter Philipp! Gemeinderatsmitglied Pfaff 9 6 Nathans Watzen- born Ter I. Abstimmungs- bezirk umfaßt den Orts- teil Watzenborn bis zum Todenwcg. 2- ,, Gemeinderatsmitglied Haas Gemeinderatsmitglied Hanack Wirtschaft „Zur Krone", Stein- berg Der 11. Abstimmungs- bezirk umfaßt den Orts- teil Steinberg vom To- denweg ab 76 Weickartshain 417 Weickartshain Bürgermeister Hock Beigeordneter Biedenkopf 10 5 neuen Schulhaus 77 Weltershain 548 Weitershain „ Reichert „ Röster 10 D Saal der neuen Schule 73 Wieselt \ 3568 Wiesest 1. Bezirk Karl Schäser III. Karl Benner 9 6 Sitzungssaal der Bürgermeisterei Ter I.Bezirk umfaßt die Straßen von A bis ein- 1 schließlich J. 2. „ Heinrich Stein Karl Bremer 9 6 Schulsaal, Gieße- ner Straße Der l l.Bezirk umfaßt die Straßen von K—Z ein- schließlich