AmtsverkuMgmgMatt für die provinzialdirektion Gberheflen und für das Kreisamt Sieben. Erscheint Dienstag unb Freitag. Dur durch di«, Dost ,u beziehen. ^r. 24______ 237März iß26 3nl)alts=Ucbcrficl)t: Sitzung des Provinzialtages. — Beitreibung der Gemeindegefälle. — Maul- und Klauenseuche in Beuern, Ober- Hörgern, Dillingen, Aonnenroth und Ettingshausen. — Feidbereinigung Lindenstruih. - Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen. — __Straßensperren. - Verbot von Lustbarkeiten. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Die ordentliche Sitzung des Provinzialtags im Jahre 1926. Am Montag, dem 29. März 1 926, vormittags 101/2 IIh r, findet im Sitzungssaal des Regierungs- gebäudes zu Gießen, die dicsjährge ordentliche Tagung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen statt mit folgender Tagesordnung: 1. Diensteinweisung und Verpflichtung der neu in den Provinzialtag berufenen Mitglieder. 2. Derwaltungsbericht des Prov'mzialausschrches der Provinz Oberhessen über den Stand der Provinzialverbandsange- legenheiten für das Rechnungsjahr 1924. 3. Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Provinz Obcrhe.sen im Rechnungsjahr 1926. 4. R echen s chas ts lstri cht des Provinzialausschusses der Provinz Oberhesen über die Verwaltung des Wasserwerks Inheiden für das Rechnungsjahr 1924. 5. Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben des Wasserwerks Inheiden für Rechnungsjahr 1926. 6. Rechnungsabschluß über dir Verwaltung des Lleberland- werks Oberhessen für das Rechnungsjahr 1924. 7. Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben des Ueber- landwerks Oberhesscn im Rechnungsjahr 1926. Gießen, den 17. März 1926. Der Vorsitzende des Provinzialtags. Graef. Betr.: Die Erhebung über die Einnahmen und Ausgaben der Länder und Gemeinden (Finanzstatistik): hier" die Beitreibung der Gemeindegefälle für das Rj. 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gemeinderechner des Kreises. Der Herr Minister, des Innern hat durch Verfügung vom 10. ds. Mts. in Aussicht gestellt, daß in nächster Zukunft über die Einnahmen und Ausgaben für das Aj. 192 5 Erhebungen stattfinden müßten. Rach § 8 Absatz 2 der Verordnung über die Finanzstatistik seien die Einnahmen und Ausgaben für das Rj. 1925 insoweit nachzuweisen, als sie bis zuni Abschluß der Kassenbücher eingegangen oder geleistet seien. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Kassenbücher sei auf spätestens den 31. Mai festgesetzt worden, damit der Beginn der Arbeiten nicht zu sehr verzögert werde. Für das Gelingen der Finanzstatistik für 1925 ist es unerläßliches Erfordernis, daß die Abschlußarbeiten bis 31. Mai ds. I s. soweit gefördert werden, daß nur noch unerhebliche Restbeträge unberücksichtigt bleiben. Da bereits im Herbst 1926 verwertbare Ergebnisse vorliegen müssen, ist es vollständig unmöglich, der Statistik nach den vorläufigen etwa noch eine Statistik nach den endgültigen Aechmungsergebnissen folgen zu lassen und hiernach die erste Statistik zu berichtigen. Wir empfehlen Ihnen, sich die äußerste Beschleunigung der Abschlußarbeiten für das Rj. 1925 angelegen sein zu lassen, so daß die Kassenabschlüsse am 31. Mai ds. Js. eine brauchbare Grundlage für die Finanzstatistik geben. Um dies Ziel zu erreichen, müssen die Arbeiten frühzeitig, soweit irgend möglich, auch schon vor Ende des Rechnungsjahres eingeleitet werden. Hiernach ist es unbedingt notwendig, daß die noch rückständigen Gemeindegefälle (Gras-, Obst-, Holzgeld, Gemeindeumlagen) sofort in Beitreibung genommen werden, soweit dies nicht schon auf Grund unserer Äusschreiben vom 22. Januar und 4. März ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 8 und Ar. 20) bereits geschehen ist. , Bei dieser Gelegenheit machen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß gemäß Artikel 169 LGO. Frist zur Zahlung über den 1. April ds. Js. hinaus ohne unsere Genehmigung nicht erteilt werden kann. Eine allgemeine Stundung nach diesem Zeitpunkt kann von uns nicht genehmigt werden. Dies dürfte auch nicht im Interesse der Gemeindekassen und der Steuerzahler selbst liegen. Zu Beginn des Rechnungsjahres 1926 werden staatliche Abgaben fällig, und es wird den Schuldner verhältnismäßig schwerer fallen, Zahlung zu leisten, wenn noch Zahlungen für 1925 zu leisten sind. In Füllen, in denen durch Krankheit in der Familie, Arbeitslosigkeit, Viehverluste und sonstige unverschuldete Vorkommnisse Zahlung nicht stattfinden konnte, wird aus Dillig- keitsgründen Stundung stattfinden müssen, aber auch nur dann in angemessenen Grenzen. Wir erwarten, Daß Ihrerseits alles getan wird, um raschrstens einen möglichst restlosen Eingang der Gemeindegelder zu sichern, sowie den Rechnungsabschluß derartig zu fördern, daß dieser möglichst vollständig bis zum 31. Mai ds. Js. wiedergegeben werden kann. Gießen, den 18. März 1926. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: l)r, Heß._______________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Beuern. Da die Maul- und Klauenseuche in Beuern nicht weiter um sich gegriffen hat, wird dir durch untere Bekanntmachung vom 16. Februar 1926 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 16 vom 23. Februar 1926 — zum Deobachtungsg lbiet erklärte Gemarkung Großen-Duseck aus dem Deobachtungsgebiet ausgcschie.en. Ort und Gemarkung Beuern bleibt nach wie vor Sperrgebiet. Gießen, den 19. März 1926. i ___________Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern. Da die Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgrrn abgeheilt ist, wird der Oct und die Gemarkung Ober-Hörgern vorsorglich noch zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 19. März 1926. ___________Kreisam! Gießen. I. D.: Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Villingen. In Villingen ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 8. März 1926 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 20 vom 9. März 1926 — angeordneten Schutzmaßnahmen werden aufgehoben. Gießen, den 18. Mürz 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Aonnenroth. Da die Maul- und Klauenseuche in Aonnenroth nicht weiter um sich gegriffen hat, wird der durch unsere Bekanntmachung vom 11. ds. Mts. — Amtsverkündigungsblatt Ar. 21 vom 12. März 1926 — gebildete Sperrbezirk auf das Gehöft des Karl Stephan, Obergasse 41, beschränkt. Der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Aonnenroth wird zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Ober-Bessingen wird aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieöen. Gießen, den 22. März 1926. Krcisamt Gießen. I. D.: Dr. Draun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ettingshausen. Da in Ettingshausen die Maul- und Klauenseuche nicht weiter um sich gegriffen hat, wird der durch unsere Bekanntmachung vom 4. ds. Mts. — Amtsverkündigungsblatt Ar. 20 vom 9. März 1926 — gebildete Sperrbezirk auf das Gehöft des Konrad Ger- nert, Hauptstraße 72, beschränkt. Der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Ettingshausen wird zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkungen Queckborn und Harbach werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 22. März 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in Teilen der Fluren I, IV und V der Gemarkung Linden st ruth. Hiermit lade ich sämtliche beteil'gten Grundeigentümer zu der in der Gemäßheit des Artikels 25 des Feldbereinigungsgesetzes — 2 — am Montag, dein 12. April 1926, vormittags IO3/* Ahr im Saale des Gastwirts Kaspar Schrpp zu Lindenstruth stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer e.n. Die Versammlung hat zu beschlichen, wie die Feldbereini- gungskoften aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengchalt oder den Aöschätzungswert der Grundstücke oder, abgesehen von den in Artikel 28 des Feldbeveinigungs- gesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Berkaus von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Bersammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme. ®;e Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit der Anwesenden und sind unter dieser Boraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Bollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Lause des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht. Lauterbach, den 9. Mürz 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommisfär: ____________________Ohlh, Regierungsassessor.____________________ Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung in Teilen der Fluren I, IV und V der Gemarkung Li n d e n stru th; hier: die Wahl der Kom- missionsmitglieder und Schiedsrichter. Auf Grund von Artikel 21 des F ldbereinigungsgesetzes gebe ich bekannt, daß am Wontag, dem 12. A^ril 1926, (vormittags 91/4 Ahr, im Saale des Gastwirts Kaspar Schepp zu Üindenstruth die Wahl: der zur DollzugSkommission zu berufenden 2 einheimifchien Sachverständigen nebst 2 Stellvertretern, . sowie der von den beteiligten Grundeigentümern zu bestimmenden 2 Schiedsrichter nebst 2 ©tel.be rtcetera stattfindet. Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln während oaiger Zeit. Jeder beteil gte Grundeigentümer (Artikel 10 des Feldbereinigungsgesetzes) hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus sich vereinigt. Beteiligte Grundeigentümer können nicht Schiedsrichter oder Stellvertreter sein. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu bestellen. Beteiligte können sich! durch Bevollmächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen. (Artikel 5 Absatz 3 des Feldbereinigungsgesetzes.) Lauterbach, den 9. März 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsassessor. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in Teilen der Fluren I, IV und V der Gemarkung Linden stru th; hier: Einleitung. Gemäß Artikel 22 des Feldbereinigungsgesetzes vom 22. Ao- vember 1923 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landeskommifsion für Feldbereinigung den Beginn des Feld- bereinigungsvcrfahrens für obige Gemarkung angevrdnet hat. Auf Grund von Artikel 1? des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Bersügungsberecht gten verboten ist, ohne Genehmigung der Vollzugskommission und, solange diese noch nicht gebildet ist, des Koinmissars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke, Feldscheuern, Brummen, Gruben und Einfriedigungen usw. Herzastellen, oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Reuanlage von Daumstücken, sowie von Dauerkulturen. Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Dolizugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 12 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung ! die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen. Rach Artikel 23 Felöbereinigungsgesehes fordere ich die De- teiligtim auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit b.efe den bestehenden Verhältnissen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Gericht berichtigen und insbesondere auch ergänzen zu lasten, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Felöbereinigungsverfähren berücksichtigt werden können. Die Aufforderung ergeht auch dahin, alle Rechte hinsichtlich deren eine Berichtigung oder Ergänzung der öffentlichen Bucher unterbleibt, sowie solcher Rechte, deren Bestand aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtlich ist, innerhalb der gleichen Frist bei mir anzumelden und das Bestehen dieser Rechte durch ein! öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Eigentümers der belasteten Grundstücke nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte int Felöbereinigungsverfähren. Lauterbach, den 9. März 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: _________________Ohlh, Regierungs-Assessor.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen. Auf Grund des § 105 b Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung ist für alle Geschästszweige des Handelsgewerbes, der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen, die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern am Sonntag, dem 2 1. März 192 6, in der Zeit von 11 Ahr vormittags bis 6 Ahr nachmittags gestattet. Gießen, den 19. März 1926. _________________Polizeiamt Gießen. DÜchler.________________ ’-tnliuuitinAdinng. Betr.: Sperrung der Jhering- und Weißerdstraße. Die von uns unterm 29. Agril 1924 wegen Vornahme von Bauarbeiten angwrdnete Sperrung der Jhering- und Weißerd- straße wird hiermit wieder aufgehoben. Gieße7t, den 16. März 1926. __________________Polizeiamt Gießen. Düchler._________________ Bekanntmachung. Betr.: Straßensperrung. Wegen Vornahme von Hausanschlußarbeiten für die Bezirksschule wird hiermit die Durchfahrtsstraße „H.nter der Westanlage" vom Montag, dem 22. März, ab bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerksverkehr gesperrt. Gießen, den 20. März 1926. _________________Polizeiamt Gießen. Düchler._________________ Bekanntmachung. Auf Grund der Verfügung des Ministeriums des Jnnerns vom 10. März 1924 zu Ar. M. d. I. 1192 und 5. April 1924 zu Ar. M. d. I. 10 614 haben am Palmsonntag und am Karfreitag, öffentliche Lustbarkeiten jeder Art (wie z. B. auch ernste Aufführungen int Theater, Vorführungen in Lichtspielhäusern, Fuhballwetlspiele usw.) zu unterbleiben. Au den übrigen Tagen der Karwoche einschließlich des Ostersonntags find theatralische Aufführung^ und Konzerte aller Art, einschließlich der Begleitmusik bei Lichtspielen, zulässig, wenn sie ernsten, belehrenden Inhalts und der Bedeutung und Weihe dieser Tage angepaßt find. Oefsentliche Tanzlustbarkecken werden für diese Tage grundsätzlich nicht genehmigt. Die für die Karwoche vorgesehenen Programme sind dem Polizeiamt zwecks Prüfung sofort (spätestens bis 25. März 1926) in doppelter Antsfertigung einzureichen. Gießen, den 20. März 1926. ■________________Polizeiamt Gießen. Düchler.________________ Ticnstuachrichtcu dcs Krcisamtcs. Die Maul- und Klauenseuche in Hachborn (Kreis Marburg) ist erloschen. Die Maul- und Klauenseuche in Ebersgöns, Hochelheim, Hörnsheim und Aiederbiel (Kreis Wetzlar) ist erloschen. — In Reiskirchen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Auf dem Erbacher-Hof (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. — In Aidda und Gettenau (Kreis Büdingen) ist die Seuche erloschen. In Helden berg en (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochnn. — In Wölfersheim (Kreis Friedberg) ist die Seuche erloschen. Druck der Brudlstchen Amversitäts-BuÄ- und Stetnbruckeret. R. Lange. Gtetzen.