Nr. 16 23. Februar AmtzverluMglmasblatt für die Provilyiaidirettion Gberheffen und für das Kreisamt Eietzen. ________________ _________ Erscheint Di«e-tag und Srritag. Dur durch die Post zu beziehen. Ü ______ 1926 ®««1- un» Statnfaje. - Mau!, unb «au-»,-uch« —w>w^»n8 Au... Bekanntmachung. B e t r.: Das Behüten der Wiesen. . W'\ uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpol! zeiord n u n g für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: ' D 1 Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wresen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden: a) einschürige Wiesen: 1. mit Schafen vom l.April bis l.Oktober 2. mit Rindvieh vom l.April bis 1. Aug>ust,' d) sonstige "Wiesen: 1. mit Schafen vom l.April bis l. Oktober 2. mit Aindvieh vom l 5.März bis 15.September Grund- oder Talwiel en, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhan- dener De- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen: erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von den Grabenböschungen fernzühalten. Artikel 12. Die Schasweide darf auf f re mden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden. Artikel 13. Wei d e b ere cht i g ung en auf Wiesen mit anderem als Schafvteh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden. Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wies en ausgeschlossen. „Artikel 14. Auf Wiesendisttikten, insoweit sie künstliche Wasferungsanlagen haben, darf keine Weideberech- tigung ausgeübt werden. Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschasten und sonstige Berechtigungen. ° Was das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt so verweisen wir aus die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den älinfang usw. der Weideberechtigungen betref- fend, voni 7. MabckL49, in der Fassung der Bekanntmachung voin 30. September 1899 (Reg.-Dl. S. 754). Gießen, den 17. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. B.: Or. Braun. Betr.: Wie oben^ An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung, Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wieder- gegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschutzpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen. Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des W i e s e n v o r st a n d e s rechtzeitig bei uns zu stellen. Gießen, den 17. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: Maßnahmen zur .Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Für Tiere aus Sperr- und Beobachtungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Lirsprungszeugnifse ausgestellt werden. Besteht in einer Gemeinde auch nur ein Derdachtsall für Maul- und Klauenseuche oder ist die Seuche sogar festgestellt, so dürfen auch dann, wenn die amtlichen Anordnungen über die Bildung von §sterr- oder Deobachtungsgebiet noch nicht erlassen worden sind, für Tiere aus diesen Gemeinden vom Augenblick des Bekanntwerdens des Verdachtes oder der Feststellung der Seuche an keine Ursprungszeugnisse mehr ausgestellt werden. Gießen, den 16. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bckauutmachttttg. ‘Betr.: Maul- und Klauenseuche in Allendorf a. d. Lda. In Allendorf a. d. Lda. ist die Seuche erloschen. Die Ge- markung Allendorf a. d. Lda. wird aus dein Sperrgebiet aus- geschieden. Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Londorf wird Allendorf a. d. Lda. zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Treis a. d. Lda wird aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 16. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Braun. Betauutmachuug. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Beuern. Beuern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden: ■ Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Beuern, und ein Deobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Großen-Duseck. Änsere Dekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des Z 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 16. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Stau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern. - SNp^’Sörgern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus Dorf und Gemarkung Ober-Hörgern. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 &e§ Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB mit Gefängnis. Gießen, den 15. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in L e i h g e st e r n. . Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Leihgestern nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das durch unsere Bekannt- s?0Aung dem 23. Dezember 1925 gebildete Sperrgebiet auf das Gehöft &eg A. 3äger in Leihgestern beschränkt. Der übrige Teil des Ortes Leihgestern wird zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemeinde Großen-Linden wird aus dem Deobachtungs- gebret ausgeschieden. Gießen, den 18. Februar 1926. ____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Kennzeichnungs- und Steuerpflicht für Kleinkrafträder. Durch die Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Dezember 192o (Reichsgesetzblatt I. S. 439) sind, abgesehen von son- stigen Aenderungen, die Vorschriften über die Kleinkrafträder wesentlich abgeandert worden. Als Kleinkrafträder gelten nur lche Krafträder, deren Steuernutzleistung die Grenze von 0,7 Pferdestärken (bei Sesselrädern 0,9 Pferdestärken) nicht über- ste-gt. Krafträder über dieser Pferdestärke, also auch die bisher nicht zulassungspflichtigen und die bisher steuerfreien von 0 70 bis 0,75 Pferdestärken (Sesselrüder von 0,90 bis 1,0 Pferde- — 2 — stärken) sind vom 1. März ds. Is. an zulassnngs- und steuerpflichtig. .. . Ferner dürfen diese Räder nur noch von solchen Personen! benutzt werden, die sich im Besitz eines Führerscheins (Klasse 1) befinden. Boni gleichen Tage an müssen al le Kleinkrafträder mit einem polizeilich abgestempelten Kennzeichen versehen sein. Wir fordern daher alle Besitzer von Kleinkrafträdern und solchen Krafträdern, die nicht bereits bisher behördlich zugelassen und mit polizeilich abgestempeltem 'Kennzeichen versehen sind, auf, ihre Krafträder im Laufe des Monats Februar auf dem Kreisamt zur Kennzeichnung bzw. Zulassung und Versteuerung anzumelden. Bei der Anmeldung sind alle Papiere, die über das Kraftrad vorhanden sind (Gutachten eines Sachverständigen oder Typenbescheinigung), vorzulegen; ferner ist, soweit erforderlich, die Erteilung eines Führerscheins zu beantragen. Wer nach dem 1. März 1926 ein Kleinkraftrad ohne ordnungsgemäß . polizeilich abgestempeltes Kennzeichen oder ein steuerpflichtig gewordenes Kraftrad ohne behördliche Zulassung und Versteuerung benützt, wird gemäß § 44 der Verordnung vom 5. Dezember 1925 (RGBl. 1925 I S. 450), abgesehen von der verwirkten Steuerstrafe, mit Geldstrafe bis. zu 150 Rm. oder mit Haft bestraft. f Gieß em, den 19. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n. Detr.: Befreiung von Schülern und Schülerinnen dpr Privathandelsschulen vom Besuche der Pslichtfortbildüngsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Dildungswesen — teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Ich befreie bis auf weiteres vom Besuche der Pflichtfori- bildungsschule 1. Schüler und Schülerinnen mit neunjährigem • Schulbesuch und einjährigem Besuche einer Privathandelsschule mit Vollunterricht, 2. Schüler und Schülerinnen mit achtjährigem Schulbesuch und zweijährigem Besuche einer Privathandelsschule mit Vollunterricht unter der Voraussetzung, daß die für die Fortbildungsschule vorgeschriebenen Lehrgegenstände mindestens in gleichem älmsange Berücksichtigung finden. . Die Leitung der betreffenden Privathandelsschulle ist verpflichtet, Ein- und Austritte der Schüler dem Schulvorstand der Heimatgemeinde alsbald mitzuteilen. Äeber die eine Privathandelsschule besuchenden fortbil- bildungsschulpflichtigen Schüler ist zum Beginn eines jeden Schuljahres und außerdem bei dem Eintritt eines Schülers während des Schuljahres an uns zu berichten. Gießen, den 16. Februar 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Hauptgeldausgleich In der Zeit vom 25. Februar bis einschließlich 3. März 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Klein- Linden LIrteilsabschrift vom 14./15- Januar 1926 Ziffer 1 und 2 zur Reklamation gegen den Zuschlagswert für Zuviel- und Zuwenigempfang an Gelände zur Einsicht der Beteiligten offen. Gegen dieses Urteil kann nach Artikel 50 des Feldbereinigungs-Gesetzes vom 22. Rovember 1923 innerhalb einer Frist von 1 Tagen (25. Februar bis 3. März) Berufung an das I Oberschiedsgericht nur in den Ausnahmefällen verfolgt werden, die innerhalb des Ortsberings liegen oder dir Zuteilung von Baugelände für die Gemeinde betreffen. Die Berufung muß bis spätestens 3. März 1926 bei dem Feldbereinigungskommissar zu Lauterbach eingelegt sein. Ich mache ausdrücklich daraus aufmerksam, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn sie sich gegen den Inhalt des Urteils richtet, d. h. also, wenn sie den Geldausgleich für eine innerhalb des Ortsberings gelegene Parzelle berührt. Gleichzeitig bringe ich den Konnnissionsbeschluß Ziffer 1 vom 13. Februar 1926 zur Kenntnis der Beteiligten, in dem mit Rücksicht auf die Geldschwierigkeiten erleichterte Zahlungsbedingungen den Beteiligten eingeräumt werden. Einsprüche gegen diesen Beschluß sind innerhalb der gleichen Zeit unter Meidung des Ausschlusses bei denr Feldbereinigungskommissar zu Lauterbach oder der Bürgermeisterei Klein-Linden einzulegcn. Die Derusung an das Oberschiedsgericht muß jedoch bei dem Feldbereinigungskommissar zu Lauterbach eingelegt werden. Lauterbach, den 13. Februar 1926. Der Hessische Feldberemigungskommifsär. ül e b e l, Regierungs-Assessor. Bekanntmachttug. Betr.: Feldbereinigung G r o h en - Lin de n; hier: Regulierung des Kleebachs. In der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 1. März 1926 liegt auf dein Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Großen- Linden das Projekt über die Regulierung des Kleebachs nebst Abschrift des Beschlusses des Gemeinderats vom 15. Ja- . nuar 1926 und Abschrift des Beschlusses der Dollzugs- kommiffion vom 15. Januar 1926 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 13. Februar 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Diettstnachrichtcn des Krcisamtes. In Ober-Erlenbach und" Wölfersheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Johann Wilhelm Weiß von Oppenrod wurde als Feld geschworen er für die Gemeinde Oppenrod bestellt und verpflichtet. Georg Häuser XVI. von Watzenborn-Steinberg wurde zum Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg bestellt und verpflichtet. v Der Minister des Innern hat gestattet: Geldlotterie des Landesverbandes für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge in Bayern E. D. in München, Vertriebsgebiet: Hessen; Mannheimer Maimarktlotterie, Vertriebsgebiet: Hefsen, Ziehungstermin, 11. Mai 1926; Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Groh-Rohrheim, Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 18. Mai 1926; Ausspielung anläßlich des Marktes in üllrich- stein, Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 27. Juli 1926; dem Hessischen Diakonieverein, Darmstadt, die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen und dem Reichsverband zur älnterstützung deutscher Veteranen E. V. in Berlin die Erlaubnis zur Vermittelung von Patenschaften deutscher Altveteranen und zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben sür Hessen bis zum 31. Dezember 1926. Druck der Br üb llchen Ülniversitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.