AmtzverkimdiglmgMatt ffir die provinziaidirettion Gberheßen aud für das Kreisamt Kietzen. ____________________ CiWint Die»«tag uaö Srtitag. Dur durch dir Post gu brzisHrn. Jlv. 58 20. Juli 1926 Dekampung von Viehseuchen. - Belehrung dec Pilzsammler. - Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain. ^vgabe von Betnebsstosfen an Krastfahrzeuge. - Kreisslrahensperren. — Beihilfe an die BolkLbibliothelen. — Hei° malkunduche Arbellsgememschaften. — Feldbereinigung Lindenstruth. - Straßensperren. — Dienstnachrichten. Verordnung die Hegezeit für Enten betreffend vom 13. Juli 1926. Ans Grund des Art. 29 des Jagdstrafgefestes vom 19. Juli 1858 wird hiermit in Abweichung von der Bestimmung in § 2 Ziffer 7 der Verordnung, die Ausführung des Jaqdstrafgefehes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 be- stiuunt, da st für das laufende Jagdjahr die Hegezeit für Enten mit dem 14. Juli 1926 endigt. ( Darin stadt, den 13. Juli 1926. Der Minister des Innern. I. V.: Dr. R e i st. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Aus vorstehende Verordnung weisen wir hin. Den Bürgermeistereien wird empfohlen, diese auch zur Kenntnis der Jagdinteressenten zu bringen. G i e st e n , den 17. Juli 1926. Kreisamt (Ziesten. I. V.: Dr. Braun. Anordnung betresscnd die Bekämpfung von Viehseuchen. Vom 12. Juni 1926. f Ans Grund des 8 17 Ziffer 11 des Reichsvichfeuchengefestes vom 26. Juni 1909, des § 38 Abs. 2 der dazu erlassenen Ausführungs- Vorschriften des Bundesrats vom 7.. Dezember 1911 und der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesestes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehfenchengesestes ordne ich an: 1. Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Viehtransport benustten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benustten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinsizieren. 2. Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion sind die Vorschriften der Anweisung für das Desinsektionsoerfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend. Darmstadt, den 12. Juli 1926. Der Minister des Innern. v. Brentano. B e t r.: Wie oben. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden, sowie an die Eendarmeriestationen des Kreises. Die Bürgermeistereien und das Polizeiamt Gießen werden beauftragt, vorstehende Anordnung zur Kenntnis der Viehhändler und Transporiunternehmungen zu bringen. Zur Seuchenbekämpfung wird strenge Kontrolle der Durchführung der Anordnung sämtlichen Polizeibehörden zur besonderen Pflicht gemacht. Gießen, den 17. Juli 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. B e tr.: Belehrung der Pilzsammler. In der Zeit der Pilzernte werden alljährlich zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle durch den Genuß giftiger Pilze verursacht. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um den Genuß selbst- gesuchter Pilze. Jedem Pilzsammler kann nicht dringend genug emp- fohlen werden, nur Pilzarten zu verwenden, die ihm zweifellos als eßbar bekannt sind. Einen Ueberblick über die wichtigsten eßbaren und schädlichen Pilze gibt das im Reichsgesundheitsamr bearbeitete Pilzmerkblatt, das im Jahre 1924 in neuer, erweiterter Ausgabe im Verlage von Julius Springer, Berlin W 9, Linkstraße 23 24, erschienen ist und von dort im Wege des Buchhandels bezogen werden lann. Der Preis für 1 Stück beträgt 30 Pf. (einschließlich Porto 33 Pf.), für 100 Stück 27 Mk., für 1000 Stück 22o Mk. zuzüglich Porto. In der Neuausgabe des Pilzmerkblattes werden 42 Pilzarteu beschrieben, es enthält eine farbige Tafel mit 34 Abbildungen sowie eine Reihe von Belehrungen über das Sammeln von Pilzen und die Behandlung von Pilzvergiftungen. Als Pilzkenner, die den Sammlern mit Rat und Auskunft zur Seite stehen, haben sich zur Verfügung gestellt: 1. Lehrer Sprengel, Bellersheim, 2. Lehrer Keller, Lollar, 3. Bergwerksdirektor i. R. Schiffmann, Hungen, 4. Studienrat Dr. Blank, Gießen, 5. Gartenbaudirektor Rehnelt, Gießen. Gießen, den 15. Juli 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brann. Bekanntmachung. Petr.: Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain. Mit Rücksicht auf die in Reinhardshain und Göbelnrod noch herrschende Maul- und Klauenseuche wird die Gemarkung Beltershain zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 16. Juli 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Petr.: Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge während der allgemeinen Ladenschlußzeiten. Auf nachstehende Anordnung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 9. 7. 1926 zu Nr. MAW. 20 230 weisen mir ausdrücklich hin. Auf (gründ des § 10 der Verordnung über die Regelung der ?(r= beitszeit der Angestellten vom 18. Mürz 1919 (RGBl. S. 315) und der Ziffer VII Abf. 3 der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Noveniber/17.'Dezember 1918 (RGBl. S. 1334/1436) in Verbindung mit den §§ 1 und 14 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1249) bestimme ich nach Anhörung der Gewerbeaufsichtsämtcr und der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervcrtretungen folgendes: 1. Abweichend von den Vorschriften des § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom , IS- März 1919 und der §§ 105b Abs. 2 und ‘41a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem § 8 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten wird hiermit unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge auch für die Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, sowie für die Sonn- und Festtage gestattet. 2. Die Ausnahme bezieht sich nur auf die unmittelbare Versor- . gung non Kraftfahrzeugen mit Betriebsstoffen. Soweit die Versorgung nicht durch eine besondere Tankanlage (z. B. in einer Garage oder durch eine Straßenzapfstelle), sondern in einer offenen Verkaufsstelle erfolgt, in der auch andere Waren feilgehalten werden, gilt die Ausnahme nur dann, wenn der Betriebsstoff aus einem von dem allgemeinen Verkaufsraum völlig getrennten Lager abgegeben wird. 3. Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer auf Grund dieser Ausnahmegenehmigung gelten die gesestlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Festtag, gleichviel wie lange, hierbei in Anspruch genommen worden sind, an den beiden folgenden oonn= oder Festtagen von jeder Arbeit freizulasten sind. Jugendliche (unter 16 Jahre alte) Arbeitnehmer dürfen bei der Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge während der unter Ziffer 1 angegebenen Zeiten nicht beschäftigt werden. Gießen, den 16. Juli 1926. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Die Kreisstraße nortsdurchwhrt Geilshausen wird air. 2L und 22. d. M. wegen Wagerleitung-erbesten für bf- J hrwerks- und Auwverkehr gesperrt. Der Berkehr wird über Lumda—Weiterstzm»—8effelboch nm- gcleitet. Gießen, den 19. Juli 1^28. Lreis-um S eßs-, TL S.: Dr. £ r b c e — 2 — Bekanntmachung. । Betr.: Straßensperre in den Gemeinden Angenrod und Billertshausen. Wegen Verlegung des Rohrnetzes der Wasserlcitungsanlage in den Ortsdurchfahrten Angenrod und B i l l e r t s h a u s e n wird die Kreisstraße A » g e n r o d — Z e l l vom 12. bis einschließlich 24. Juli 1926 für jeglichen Fuhrw?rksverkehr gesperrt., Die Umleitung erfolgt über Heimertshausen. Alsfeld, den 7. Juli 1926. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Boll. 25 e t r.: Beihilfe an die Bolksbibliotheken des Kreises Gießen. A» die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Für die Unterstützung der Volksbüchereien im Kreise sind uns 'Mittel zur Verfügung gestellt worden. Anträge auf Beihilfen, denen eine Angabe über den Umgang der Bücherei sowie über die ihr von anderen Seiten ^fließenden Betrage beizufügen ist, können bis zum 15. August bei uns eingereicht werden. Da die Mittel, die wir den Volksbüchereien zuwenden können, beschränkt sind und auch in den nächsten Jahren wohl nicht viel größer sein werden, empfiehlt es sich, an solche Stellen mit dem Ersuchen um Zuwendung von Unterstützungen hergnzutreten, denen öffentliche 'Aufgaben obliegen oder von denen Verständnis für die Aufgaben und die Notlage unserer Volksbüchereien erwartet werden tonn. Eine Mitteilung darüber, inwieweit Sie mit entsprechenden Anregungen Erfolg höben, ist erwünscht. Gießen, den 17. Juli 1926. Kreisschulamt Gießen. I. 23.: Fischer. B e t r.: Heimatkundliche Arbeitsgemeinschaften. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht Ihnen eine Anzahl Bordrucke für die Arbeit der „Heimatkundlichen Arbeitsgemeinschaften" zu. Ueber die Bedeutung dieser Arbeitsgemeinschaften und ihre 'Aufgaben ist mit den Obmännern der Bezirksvereine von uns bereits Rücksprache genommen worden. Eine weitere Befprechung in der Sache wird in Kurze stattfinden. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung ihrer 'Aufgaben sollen bei den Herbstkonferenzen zum Gegenstand von Besprechungen gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen, die anliegenden Fragebogen einstweilen, soweit möglich, einzelnen zur Bearbeitung bereiten,Lehrern und anderen geeigneten Personen auszuhändigen. Weitere Mitteilung in der Sache folgt. Gießen, den 13. Juli 1926. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lindenstruth, hier, Geldbeschaffung insbesondere Kostenausschlag. In der Zeit vom 20. Juli 1926 bis einschließlich 26. Juli 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lindenstruth der Kommisfionsbefchluß vom 28. April 1926 Ziffer 4 nebst dazu gefertigten Kostenausschlag zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen find bei Meidling des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Lindenftruth schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Lauterbach, den 15. Juli 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsassessor. Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung in Teilen der Fluren I, IV und V der Gemarkung Linden st ruth, hier Einleitung. Gemäß Artikel 22 des Feldberestügungsgesetzes vom 22. November 1923 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landeskommiffion für Feldbereinigung den Beginn dös Feldbereinigungsverfahrens für obige Gemarkung angeoripiet hat. Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgefetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern unb den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung der Vollzugskommission und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der Landeskvmmission (Artikel 16 'Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereitzigungsbezirks Kuliurver- äuderungen oder Bauwerke, Feldfchcuern, Brunnen, Olrnben und Einfriedigungen nfro. herzustellen, oder Herstellen zu lassen, oder nn bestehenden Anlagen dieser 'Art 'Aeuderungeii vorzunehmen ober vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für bic Neuanlage von Baum- stücken, sowie von Dauerkulturen. Sinb Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbe- reinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. 'Auch kann die Vollzugskommission nicht genehmigte 'Aenderungen, Herstellungen imb 'Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 yi erwirken, aus Kosten desjenigen, von dem bic Aenderungen, Herstellungen und Anlage» herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vorn 18. Aiärz 1922 beseitigen lassen. Nach Art. 23 Feldbereinigungsgesetzes fordere ich die Beteiligten auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit diese den bestehenden Verhältnissen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Gericht berichtigen und insbefondere auch ergänzen zu lassen, bnmit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsversahren berücksichtigt werden können. Die Aufforderung ergeht ond) dahin, alle Rechte hinsichtlich deren eine Berichtigung oder Ergänzung der öffentlichen Bücher unterbleibt, sowie solcher Rechte, deren Bestand aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtlich ist, innerhalb der gleichen Frist bei mir anzumelden und das Bestehen dieser Rechte durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Eigentümers der belasteten Grundstücke nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 28er dieser 'Aufforderung nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Berücksichtigung der nicht angemelbeten Rechte im Feldbereinigungsverfahren. Lauterbach, den 9. März 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsassestor. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanalbauarbeiten im A u lweg entlang der Oberhessischen Werkftätte wird hiermit der 'A u l w e g zwischen dem S ch i f f e n b e r g e r Weg und dem R i e g e l p f a d bis auf weiteres für jeglichen Fährverkehr gesperrt. Gießen, den 14. Juli 1926. . Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r. Bekanntmachung. Die von uns unterm 11. Mai 1926 ungeordnete Sperrung der Straße „An der Warte" zwischen Leihgesterner Weg und Friedrichstraße wird hiermit wieder aufgehoben, da die Gas- und Wasser- rohrverlegungsarbeiten beendet sind. Gießen, den 13. Juli 1926. Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r. Dicnstnachrichtcn des Kreisamtes. In Meiches (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In A llna unb Ebsdorf (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebroche». (K.) Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des Pferdemarktes in Gießen, Ziehungstermin: 30. September 1926; ferner im Wege des Lofeaustaufchverfahrens: Geldlotterie zur Wiederherstellung der Rotbyrgakirche in Hochhausen a. 'N., Ziehungstermin: 21. Januar 1927; Watdshuter Spitallotterie; Ziehungstermin: 3. September 1926; Geldlottterie zugunsten der Arbeiten des Deutschen Auslandinstituts in Stuttgart; Ziehungsterm'm: 25. und 26. November 1926. Bertriebsgebiet der Lose: Hessen. 1 Lruck der Br üblichen Antversitäts-Buch- unb Stetnbruckeret. OL Lange. Biehen.