AmtsverlündigungMatt für die Proviiizialdireltion Gberhesjeii unö für dar Kreisamt Gieheii. Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen. Nr. 93 19. November 1926 Jnhalts-Aebersicht- Volksabstimmung über die Auslösung des 3. Hessischen Landtages. — Geschäftsgang bei dem Kreisamt Giessen. — Maul- und Klauenseuche in Röthges, Annerod, Jungviehweide Warthof bei Grünberg, Hattenrod und Steinbach. - Wandergewerbescheine. — Gewerbelegilimationstarten. — Staatliche Stenographielehrerprüfung. — Tierfchuhkalender 1927. — Schwimmunterricht in den Schulen. — Marktordnung in Grünberg. —Friedhofsordnung der evang Kirchengemeinde Steinbach. — Straßensperren. — Dienstnachrichten Betr.: Volksabstimmung über die Auflösung des 3. Hessischen Landtags am 5. Dezember 1926. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 1. Für die Ausstellung der Stimmscheine sind die Paragraphen 8 bis 13 der Volksabstimmungsordnung vom 23. Oktober 1926 maßgebend. § 8 bestimmt, wer einen Stimmschein erhalten kann, § 9 bestimmt die zuständige Behörde. 3n § 9 Abs. 2 wird angeordnet, daß der Antragsteller den Grund zur Ausstellung eines Stimmscheines auf Erfordern glaubhaft zu machen und sich über seine Berechtigung, den Antrag zu stellen und den Stimmschein in Empfang zu nehmen, gehörig auszuweisen hat. Um Mißbrauch zch verhüten, sind die Antragsteller Uber die Gründe für den Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines sorgsältig zu befragen, lieber die aus- I gestellten Stimmscheine haben die Bürgermeistereien ein Verzeichnis zu führen. Die Zahl der ausgestellten Stimmscheine ist von den Bürgermeistereien spätestens am 6. Dezember 1926 dem Kreisamt anzüzeigen, Fehlanzeige ist erforderlich. 2. In § 10 ist bestimmt, daß Stimmscheine noch am Tage vor der Abstimmung ausgestellt werden können. Die Vorschrift der Volks- abstimmungsordnung vom 4. Juli 1922, wonach in großen Gemeinden die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Abstimmungsscheinen schon am zweitletzten Tag vor dem Abstimmungs- tag geschlossen werden kann, ist weggesallen. Stimmscheine müssen daher in allen Gemeinden auf verlangen iwch am Samstag, dem 4. Dezember 1926, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 vorliegen. Dagegen ist am Wahltag selbst die Ausstellung von Stimmscheinen nicht mehr zulässig. Erfolgt die Ausstellung von Stimmscheinen nach Aushändigung der Stimmliste (Stinnükartei) an den Abstimmungsvorsteher, so ist nach § 15 Abs. 2 dem Abstimmungsvorsteher bis zum Beginn der Abstimmungshandlung, also am 5. Dezember 1926 vor 9 Uhr vormittags, ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Stimmschein erhalten haben. 3. Der Stimmberechtigte, der sich wegen eines körperlichen Leidens oder Gebrechens einen Stimmschein ausstellen läßt, um einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aussuchen zu können, ist damit natürlich nicht von der allgemeinen Verpflichtung zur persönlichen Stimmabgabe befreit. Die Stimmscheine berechtigen nicht etwa, durch einen Stellvertreter abstimmen zu lassen. Wohl aber können sich die Inhaber derartiger Stimmscheine wie andere Stimmberechtigte bei der Stimmabgabe einer verirauensperson bedienens wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür (§ 117 Abs. 6 Reichsstimmordnung) erfüllt sind. 4. Bei schuldloser Versäumung der Einspruchsfrist kann ausnahmsweise ein Stimmschein verlangt werden. Es sind Falle möglich, in denen es trotz des Ablaufs der Einspruchsfrist unbillig wäre, Stimmberechtigte, die es versäumt haben, sich um ihren Eintrag in die Stimmliste zu bemühen, von der Abstimmung auszuschließen. Voraussetzung ist, daß der Stimmberechtigte während der Einspruchsfrist an sich zum Einspruch berechtigt gewesen wäre, und daß ihn an der Versäumung des Einspruchs kein Verschulden trifft. 5. Auslanddenlsche werden erst durch Verlegung ihres Wohnorts in das Inland stimmberechtigt. Ein nur für Tage oder wenige Wochen bemessener oder nur gelegentlicher Aufenthalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Reichsstimmordnung. 6. Von einer Polizeibehörde ausgestellte Bescheinigungen, wonach die darin bezeichneten Personen in einem bestimmten Ortö wohnhaft sind und in einem anderen Orte ihr Stimmrecht auszuüben beabsichtigen, sind feine gültigen Stimmscheine. Nach einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts stellen solche Bescheinigungen keine von der zuständigen Behörde (Bürgermeisterei!) ausgestellte^ Stimmscheine dar und geben feine Gewähr für Ausschluß einer Doppelabstimmung. . „ ... 7. Es ist in das Belieben des Inhabers des Stimmscheines gestellt, in welchem Stimmbezirk er abstimmen will. Er kann daher auch in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Liste er eingetragen ist, was z. B. bei unvorhergesehener Rückkehr von einer Reise möglich ist. Er stimmt aber dann nicht auf Grund des Eintrags in der Liste, sondern auf Grund des Besitzes eines Stimmscheines ab. Gießen, den 18. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen voiü 14. Marz 1925, Amtsverkündigungsblatt Nr. 22 vom 17. März 1925, und vom 1. Februar 1926, Amtsverkündigungsblatt Nr. 11 vom 5. Februar 1926, weisen mir wiederholt darauf hin, daß Amtslage bei dem unterzeichneten Kreisamt nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche find. Während der übrigen Zeit find die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschlossen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringlichster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 16. November 1926. , Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Jhiien mit Verfügung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller persönlich bei uns zu übergeben. Gjeßen, den 16. November 1926. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß._______________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Röthges. In Röthges ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Röthges, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Münster. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 13.9loüember 1926. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun._____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Annerod. In Annerod ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend ans der Gemarkung Annerod, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Steinbach. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 15. November 1926. _________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr.. Krüger._________ Bckanutmachuug. Betr.: Maul- und Klauenseuche auf der Jungviehweide Warthof bei Grünberg. Auf der Jungviehweide Warthof bei Grünberg ist die Maul- und Klauenseuche erneut amtlich festgestellt worden. Es -wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Gutshof Warthof. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen^ werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 16. November 1926. _________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Krüger._________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hattenrod. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Hattenrod soweit abgeheilt ist, wird das zuletzt verseuchte Gehöft der Elisabeth Seipp, — L Hattenrod, Herrnstr. 10, zum Sperrbezirk und der übrige Teil der Gemarkung Hattenrod zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 16. November 1926. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. K r ü g e r. Betr.: Gewerbelegitimationskarten. , An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellung au^sucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitlmationskarte, welch Bcranntmnchung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Steinbach ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Steinbach wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Annerod zum Beobachtungs- aebiet erklärt. Die Gemarkung Albach wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den IS.November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r._____________ -Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort« zusetzen oder zü beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, aus welchem am Kopfe das Jahr, für welches. der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. , Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe- scheine sind nicht mit vorzulegen. Die Beantwortung dec gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Aüclfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung verntieüeti werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. , Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung oeizufugen. Aach der Bekanntmachung des Reichskanzler-- vom 4. Marz 1912 - Reichsgesetzblatt S. 189 ff. - ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben Wir verweisen aus unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt 2tr 80). Die Photographie ist in Disitenmrtensormat unauf- gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut eriennbar sein eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre fein. Sie ist 3« erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. .. Bei gemeinsamen Wandergewerbeschemen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. . . Aus der Rückseite der Photographie ist die Personkchkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. s „ < <■ Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders aus die Vorschriften des 8 82 ff. der AuMhrungsverwronung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf. merlsam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbe, Heulun sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver hältnisse, insbesondere die gestellten üragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewlls-nhast und erschop end zu beantworten. Die verfr>nald>mg iß, w> ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, sleis durch P-r- sin SrCt ®eme“nöe genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung W-ind-rg M Ue- fckeines nicht ausgefchlossen erscheint, durch Rachsrage ve, der Polizeibehörde deS frühere,r Wohnorts festzusleckem rVdem tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war Wegen der vorher zu regelnden Krankenverficheru. g der rm Wandergewerbe beschäftigten Personen machen ausmerlsam, haft alle Wandergewerbetreibende i nri w Ort trieben Beschäsiiglen und, soweit sie von ihnen von Ort zu ON milgesührl werden sollen, bei den Sustmidigen Krnrnken asse.r vor Beantragung des Wandergewerbefcheines als Lstitglied an»u LiS'uud Äg-L" der^Waichergewerbesteuersrage an die Gewerbetreibenden ausgehandigt werden. . Gießen, den 11. November 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.. Wolf. nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1927 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt fchon und jo' zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 28. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter Hatzen, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit josort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen mir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find. Gießen, den 11.November 1926. Kreisamt Gießen. <5. V.: Wolf. Betr.: Staatliche Stenographielehrerprüfung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die durch die Verordniingen vom 30. Mai und 22. November 1924 (Reg.-Bl. Nr. 17 und 27 vom 20. 6. und 12. 12. 1924) eingerichtete staatliche Prüfung der Stenographielehrer wird am 17. Januar 1927 und den folgenden Tagen in Darmstadt stattfinden. Meldungen sind bis spätestens 15. Dezember 1926 bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes, Regierungsrat Schaible (Landtag), ein- züreichen. Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung find die. unter Punkt 5 der Prüfungsordnung (Reg.-Bl. von 1924 Seite 271) bezeichneten Schriftstücke und 1,50 RM. Eingabestempel beizufügen. Gießen, den 15. November 1926. < Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer. Betr.: Tierschutzkalender 1927. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen die bestellten Tierschutzkalender zu, soweit sie Ihnen nicht bereits ausgchändigt worden find. Eine Anzahl Freistücke ist beigefügt. Der Preis beträgt 10 Pfennig für das Stück. Für Verfandkosten find 10 Pfennig beizufügen. Der Berechnung für die Stücke ist die Zahl zugrunde zu legen, die seinerzeit von Ihnen als Bestellung aufgegeben worden ist. Wir empfehlen Ihnen, den auf'Sie entfallenden Betrag alsbald an die Kreiskasse Gießen abzusichren. G i e ße n, den 12. November 1926. Kreisfchulamt Gießen. I. V.:. Fi scher. Betr.: Schwimmunterricht in den Schulen des Bolksstaates Hessen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir nehmen Bezug auf unser Ausschreiben vom 4. September 1925 (AVBl. Nr. 71 vom 8. September 1925) und empfehlen Ihnen, bis zum 15. Dezember 1926 zu berichten, ob, in welchem Umfange und mit welchem Erjolg Schwimmunterricht erteilt worden ist. Die Beifügung besonderer Wahrnehmungen, Erfahrungen und Vorschläge ist erwünscht. ...... - Wenn bis zu dem angegebenen Tage ein Bericht nicht eingegangen ist, so unterstellen wir, daß Schwimmunterricht bisher nicht erteilt wstrde. G i e ß e n , den 18. November 1926. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Erlaß einer .Marktordnung für die Wdchenmärkte in Grün? berg. . Auf Grund des- Art. 15 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911, in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1919, wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 16. August 1926, nach gutachtlicher Aeußeruug des Bürgeriiieifters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Mimliers für Arbeit und Wirtschaft zu Nr. M. A. W. 34 291 vom 2.l. Oktober 1926 folgender Nachtrag zur Ortssatzung der Stadt Grunberg vom 23. Juni, 1925, die Festsetzung des Marktstandgeldes für die «ladt Grünberg betreffend, erlassen. Das Standgeld für Pferde auf dem Pferdemarkt (Gallusmarkt) in Grünberg wird auf 40 Pf. festgesetzt. Standgeld wird von jedem auf dem Pferdemarkt aufgetriebenen oder ausgefahrenen Pferde erhoben. Dieser Nachtrag zur. Ortssatzung vom 23. Juni 1925 tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Grün berg, den 11. November 1926. Hessische Bürgermeisterei: I ö ck e l. — 3' AricdhofsordnunqfiirdettFricdhofder evangelischen Kiirchengenieinde Steinbach. Auf Gründ des Art. 13 der Landgemeindeordnung und pes Art. 5 des Gesetzes, das Beerdigungswesen betr., vom 22. Juli 19051 und der §§ 23 und 24 der dazu erlassenen Ausführungsbekanntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats — nach Anhörung des Kirchenvorstnndes — nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 6. November 1926 zu M. d. I. II 1259 folgende Friedhofsordnung für den Friedhof der evangelischen Kirchengemein-de Steinbach erlassen. § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:250 anzulegen, -auf welchen außer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf den: Gelände des Friedhofs find -bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Kirchenvorstand beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur -Beerdigung voü Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. $ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei, nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr -alten, gleichzeitig verstorbenen Kindern oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem -gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Grüber für Kinder unter 10 Jahren -in einer Länge von 1,50 Meter, eine Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. "Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der Einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind -in einer Breite von mindestens 2 Meter, Nebenwege in einer Breite von 1,50 Meter anzulegen. Alle Wege sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Steinbach Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Kirchengemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Die Reihengräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen oder sonstiger Berechtigter durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen. Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume diirsen auf Reihengräbern nur in Ausnahmefällen -und mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes gepflanzt werden. Die Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hin- ausragen. -- l Die zur Herstellung und Unterhaltung eines Grabes berechtigten Personen können hiermit dritte, darunter auch solche, die ein Gewerbe hieraus machen, beauftragen. Wer mit Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Sträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbasgrabstätte beeinträchtigt werden, so kann der Kirchenvorstand denjenigen, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder sic unterhält, durch die Bürgermeisterei zur Beseitigung der Anstände binnen bestimmter Frist auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt der Kirchenvorstand die Beseitigung der Mißstände auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10. Die Herstellung, und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt -demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe -des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe -daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann der Kirchenvorstand entsprechend den Bestimmungendes § 9 verfahren. § 11. Das Ausmauern und Ueberwölben der Reihengrüber ist verboten. § 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist-verboten. § 13. Die Grabstätten können in -der Regel erst nach Ablauf von 60 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist dis Genehmigung des Kreisamts einzuholen. Die bei der Aushebung neuer Grüber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofteiles gefundenen Knochen, Sargteile, Klsiderrefte find sofort unter, der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden bei der Aushebung neuer Gräber nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Kirchenvorstand. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzel- grabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht -abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an -den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von dem Kirchenvorstand auszustellenden Erwerbs- urkun-de. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an -die Kirchenlässe zu entrichten. Die Erhebung -der Gebühr wird mit Genehmigung des Kreisamtes durch Beschluß des Kirchenoorstandes bestimmt. § 15. Durch Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, -allein über -die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, -das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen und mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung -der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf -der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Kirchenvorstandes. § 17. Unterließ es -der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht -den Kindern das Recht zu, auf -dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung -des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern -und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 18. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er -dies, obwohl er dazu von dem Kirchen- vorstanü aufgefordert worden ist, so kann dieser -die Unterhaltung auf Kosten des Berechtigten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit -der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann der Kirchenvorstand diesen durch Bekanntmachung im Amtsverkündigun-gsblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen 3 Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, des Erbbegräbnis der Kirchengemeinde ziir freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand das Erbbegräbnis an-derweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 19. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist -der Besitzer -den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnis- plütze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihen- gräber -beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 20. lieber alle Beerdigungen ist von -der Bürgermeisterei ein genaues Bsgräbnisregister zu führen. Dieses hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jeden Grabes, 2. Vor- und Zunamen, -sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde Und den Tag der erfolgten Beerdigung.' § 21. In der Leichenhalle sind, nach Maßgabe des vorhandenen Raumes, die auf dem Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich aufzunehmen. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei der Bürgermeisterei. Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in -die 'Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben ans dein Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist oder aus -sonstigen Gründen erforderlich erstben > Die Aufnahme einer Leiche in -die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, .roenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist. Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Frie-dhofsaufsehers und in dessen Begleitung -gestattet. — 4 — § 22. Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Kirchenvorstand ob. Sache der Zioilgemeinde ist es, für Instandhaltung der Leichenhalle, der Beerdigungsgeräte und für Besoldung des Totengräbers zu sorgen. । Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt'der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossaufscher ob. § 23. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers vom ® em einberat übertragen werden kann, wird nach An- Hören des ev. Kirchenvorstandes auf Beschluß des Gemeinderats ernannt und vom Kreisamt auf den Polizeischutz verpflichtet. Er ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich. Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§ 21) mehrmals täglich danach zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit, Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorgen. Auch hat er die sämtlichen Wege des Friedhofes ich Ordnung zu halten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahrung zu nehmen. § 24. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch eine oder mehrere Personen als Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage von Gräbern strenge darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbargräber vermieden werden. Ihre Anstellung ist vom Kirchenvorstand zu genehmigen, dessen Aufsicht sie auch unterstellt sind. § 25. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung, vor den Gottesdiensten und in den außerdem von dem Kirchenvorstand bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, ober der durch [ein Verschulden herbeigesührt wird, haftbar. § 26. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhöfsaufsehers Folge zu leisten. § 27. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten. § 28. Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis des Kirchenvorstandes in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. § 29. Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen, sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen. - ' ' ; i. § 30. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. § 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsovdnnng entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Gemeinderat nach Anhörung des Kirchenvorstandes. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Geineinderats behält es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. § 32. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verkündigung int Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Friedhofs- unb Begräbnisordnung für die evangelische Kirchengemeinde Steinbach vom 3. März 1911 wird aufgehoben.: Steinbach, den 25. April 1925. Hessische Bürgermeisterei Steinbach, gez. K r ä m e r. Bekanntmachung. Die von uns unterm 5. Oktober 1926 angeordnete Sperrung der Bahnhofstraße zwischen Schanzenstraße und Westanlage wird hiermit wieder ausgehoben, da die Pslasterarbeiten beendet sind. Gießen, den 11. November 1926. / Polizeiamt Gießen. Büchler. Bckanntmachttng. Die von uns unterm 8. September 1926 ungeordnete Sperrung der Westanluge zwischen Bahnhof- und Frankfurter Straße wird, hiermit wieder aufgehoben, da die Straßenbauarbeiten beendet sind. Gießen, den 11. November 1926. • Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r. Bekanntmachnng. Wegen Vornahme von Jnstandsetzungsarbeiten an dem Bahngleise der Frankfurter Straße wird hiermit die rechte Seite dieses Gleisübergcmges auf der Frankfurter Straße, Richtung Gießen— Klein-Linden, vom 15. November ab für jeglichen Verkehr bis auf weiteres gesperrt. Gießen, den 13. November 1926. Polizeiamt Gießen. Büchler. Dienstnachrichten des Kreisamtcs. Die Maul- und Klauenseuche in Greifenthal und Groß- Altenstädten (Kreis Wetzlar) ist erloschen. In Altenkirchen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. 6- Druck der Lr üblichen LlniverfitätS-Duch- und Steindrucke»»!. QL Lana«. Dießen.