für die provinMldirektion Gberhessen und für das Ureisamt Sietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 92 16. November 1926 Jnhalts»Aebersicht: Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. — Beschaffung von Kraftfahrzeugen. — Kreisstraßensperre. — Schasräude in Muschenheim- — Aenderung der Höchstsätze in der Erwerbslosensürsvrge. — Wandergewerbescheine. — Gewerbe-Legitimations- karten. — Osterferien. — Feldbereinigung Stangenrod. — Dienstnachrichten. Verordnung zur Abänderung dec Vierten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofenfürforge vom 4.3u(i 1924 (Reichsgejetzblatt I. Seite 663). — Vom 27. Oktober 1926. । Auf Grund des § 4 Abf. 2 der Verordnung über Erwerbslosen- fürforge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I, S. 127) ordire ich mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Verwaltungsrate des Reichsamts für Arbeitsvermittlung an: L Artikel 1 der Vierten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofenfürsorge vom 4. Juil 1924 (RGBl. I, S. 663) erhält folgende Fassung: „In die in § 4 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I, S. 127) bezeichnete Frist von 12 Monaten wird diejenige Zeit nicht eingerechnet, während der der Erwerbslose 1. eine Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art nach die Anwartschaft aus Erwerbslosenfürsorge begründet, aber weniger als drei Monate gedauert hat, oder 2. durch Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, eine solche Beschäftigung fortzusetzen oder 3. auf behördliche Anordnung in eine Anstalt verbracht wurde." II. , Diese Verordnung tritt am 1. November 1926 in Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1926. Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns. B e kr.: Beschaffung von Kraftfahrzeugen. An Len Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und dis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreifes. Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- ministers -der Finanzen vom 21. v. M. teilen wir Ihnen auf Empfeh- lung des Herrn Ministers des Innern zur Kenntnisnahme mit. Der Herr Minister weist darauf hin, daß er es als eine Selbstverständlichkeit erachtet, daß dem in dem Ausschreiben zum Ausdruck gebrachten Wunsche entsprochen wird. Gießen, den 10. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Abschrift. Der Reichsminister der Finanzen. P. II/I1I 2596. Berlin, den 21. Oft. 1926. Aus Kreisen der Mitglieder des Reichstags ist der Wunsch geäußert worden, daß bei Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch die Reichs- und Staatsbehörden nur deutsche Fabrikate berücksichtigt werden, und daß auch sämtlichen Selbstverwaltungskörpern empfohlen wird, in gleicher Weise zu verfahren. Ich gebe hierdurch von dem Wunsche Kenntnis und stelle ergebenst anheim, das Geeignete zu veranlassen. In Vertretung: gez. Unterschrift. An die oberen Reichsbehörden, die Länderregierungen und die ständigen Vertreter der Länder ,. mit dem Sitz in Berlin. ■‘ Bekanntmachung. Nachdem die Kleinpflasterarbeiten auf der Kreisstraße Lang-Göns —Kirch-Göns beendet worden find, wird die Sperre am 15. November dieses Jahres wieder auf geh oben. Die Fuhrwerksbesitzer werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß die Straßenbankette teilweise hoch aufgefüllt sind und ein Ausweichen auf ihnen zu vermeiden ist. Gießen, den 11. November U926. Kreisamt Gießen, fi. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Schasräude in Muschenheim. Bei der auf die Winterweide gehenden Schafherde der Gebrüder Ricken aus Meschede ist die Schafräude festgestellt worden, Die Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff. der AB. zum RVGes. werden ungeordnet. Gießen, den 13. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. 53 e t r.: Aenderung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen vom 8. November 1926 bis zum 31. März 1927 wochentäglich in den Orten der Ortsklassen C D u. E 1. für Personen über 21 Jahre Reichspfennige a) alleinstehende 177 152 b) nicht alleinstehende während -der ersten 8 Unterstlltzungs- wochsn 156 145 c) nicht alleinstehende vom Beginn der 9. Unterstützungswoche an 169 145 2. Für Personen unter 21 Jahren a) alleinstehende 117 92 b) nicht alleinstehende während der ersten 8 Unterstützungswochen 95 88 c) nicht alleinstehende vom Beginn der 9. Unterstützungswoche an 103 88 3. Als Familienzuschläge für a) den Ehegatten 49 46 b) die Kinder Und sonstige unterstützungsberechtigte Angehörige 35 33 II. Einschließlich der Familienzuschläge darf die Unterstützung, die ein Erwerbsloser erhält, in keinem Fall folgende Beträge (Spitzensätze) übersteigen: 1. während der ersten 8 Unterstützungsmochen in den Orten der Ortsklassen C D u. E Reichspfennige . 345 323 2. vom Beginn der 9. Unterstützungswoche ab in den Orten der Ortsklassen C D n. E Reichspfennige 358 323 III. Im Sinne der Nr. I dieses Ausschreibens sind „alleinstehende" Erwerbslose solche, die weder Familienzuschläge beziehen noch dem Haushalt eines anderen angehören, „nicht alleinstehende" Erwerbslose: alle übrigen. IV. Soweit die Gesamtunterstützung den durchschnittlichen Arbeitsverdienst vergleichbarer Arbeitnehmergruppen erreichen würde, dürfen die Familienzuschläge die Unterstützung, die der Erwerbslose für seine Person erhält (Hauptunterstützung), nicht übersteigen. V. Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in einem gemeinschaftlichen Hausstand lebende Familienmitglieder erhalten, dürfen insgesamt das 2)fache der Unterstützung nicht übersteigen, die dem höchstunterstützten Mitglied der Familie für seine Person zu- steht. Der Vorstand der Familie gilt im Sinne dieser Bestimmung als ihr Mitglied. VI. Sind Pfennigbeträge auszuzahlen, die nicht durch 5 teilbar sind, so können sie auf den nächsthöheren durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden. VII. Unsere Bekanntmachungen vom 21. Dezember 1925 in Rr. 99 des Amtsverkündigungsblattes vom 22. Dezember 1925 und vom 8. Marz 1926 in Nr. 21 des Amtsverkllndigungsblattes vom 12. März 1926 treten mit dem 8. November 1926 außer Kraft. VIII. Wir empfehlen Ihnen, die den einzelnen Erwerbslosen- unterstlltzungsempfängern ab 8. November 1926 zustehenden erhöhten Unterstützungssätze unter Beachtung der in einzelnen Fällen von uns ausgesprochenen Kürzungen nach vorstehenden Bestimmungen neu zu berechnen und den Gemeinderechner mit entsprechender Ausgabe-Anweisung zu versehen. Gießen, den 12. November 1926. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. — 2 — Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe- scheine sind nicht mit vorzulegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, das) Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. Den Anträgen auf Vertreibung van Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizusügen. Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Aeichsgesetzblatt S. 189 ff. — ist in did Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Arrsschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Disitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei geineinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor- schristen des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. f Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinsn Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Aiöglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe- scheines. nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des ^Irkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Gießen, den 11. November 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. B e t r.: Gewerbelegitimationskarten. An das Polizeiamt Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren antauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche I nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1927 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 —- Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unausgczogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die "Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig mack)en wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find. Gießen, den 11. November 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Wal f. B e t r.: Osterferien 1927. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Osterferien 1927 beginnen am Sonntag, den 3. April 1927. Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 25. April 1927, mit der Aufnahmeprüfung, und Dienstag, den 26. April 1927, mit dem vollen lehrplanmäßigen Unterricht. Wo an Volksschulen der Schulbeginn keine außergewöhnlichen Arbeiten bringt, ist der Unterricht bereits am Montag in der regelmäßigen Weise aufzunehmen. Gießen, den 12. November 1926. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fische r. Bekanlltmachung. Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: Verkauf von Massestücken. Der Verkauf der Massestücke der Gemarkung Stangenrod findet statt: 1. Versteigerung: Dienstag, den 23. November 1926, vormittags 91 Uhr. Zusammenkunft aus der Bürgermeisterei Stangenrod, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben werden. II. Versteigerung: Freitag, den 26. November 1926, vormittags 84 Uhr, im Saale des Gastwirts Bock in Stangenrod. Lauterbach, den 13. November 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsrat. Tienstttachrichten des Kreisamtes. In Büdesheim und Rockenberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In der Gemeinde Lihberg und G l a u b e r g (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Effolderbach, Nieder-Mockftadt und Häufer- H o f bei Echzell (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Nieder-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Auf dem Marienhof, Gemarkung Burg-Gräfenrode (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Gisselberg (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Steinfurth (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Büdingen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Klopp en heim und Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Wick st a d t und Weckesheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Auf der Görbelheimer Mühle (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Druck der Brübl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.