AmtsveMMglMgMatt für die Provinzialdirettion Gberheffen und sSr das Kreisamt Sietzen. Erscheint DieruUag und Freitag. Aur durch di« Kost zu beziehen. irr. 22 5 IkTÄMrz ~~ 1926 Znhaltr-Ucbersicht: Wahlen zum Prvvinzialtag. — Abgang der Lanügestütsbefchüler nach den.Deckorlen. — Belehrung über Viehseuchen. — Feier aus Anlaß der Aufhebung des Seminars für Volksschnllehrerinnen zu Darmstadt. — Teldbereinigung Allendorf a. d. Lda. — Backordnung der Gemeinde Saasen. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen. Die am 15. November 1925 gewählten Mitglieder: 1. Dr. Albert Aaro n, Rechtsanwalt, Gießen, 2. Bernhard Recht hi en, Bürgermeister, Vilbel, 3. Heinrich Kipper VIII., Bürgermeister, Ober-Seemen, 4. Kommerzienrat Heinrich Langsdorf, Friedberg, 5. Karl Schm ah l, Amtsgerichtsdirektor, Gießen, 6. Otto Schneider L, Landwirt, Utphe, ?. Konrad Philipp Diehl, Landwirt und Bürgermeister, Hochweisel, 8. Friedrich Wilhelm Stein, Landwirt, Stumpertenrod, haben, nachdem sie in den Provinzialausschuß gewählt worden sind, ihr Amt als Provinzialtagsmitglieder niedergelegt. Die Provinzialwahlkommiss lvn hat in ihrer Sitzung vom 12. März 1926 festgestellt, das; gemäß den Vorschriften des Artikel 57 Absatz I des Gesetzes über die Wählen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925 an ihre Stelle als Mitglieder in den Provinzialtag zu berufen sind: 1. Georg Hartmann, Derwaltungs-Oberassistent, Bad- Aauheim, 2. Heinrich Häuser, Parteisekretär, Giehen, 3. Valentin Dillemuth, Maurer, Hainchen, 4. Hermann Hammerschlag, Fabrikant, Giehen, 5. Ernst Alfred Rompf, Landwirt, Lang-Göns, 6. Ernst Schlosser, Landwirt, Lauter, 7. Johannes Kleophas R e u h, Landwirt, Ober-Mörlen, 8. Karl Rahn 111., Landwirt, Altenhain. Gieße n, den 12. März 1926. Der Provinzialwahlkommissar: _______Graes, Provinzialdirektor._______ Betr.: Das Landgestüt: hier: den Abgang der Landgestütsde- schäler nach den Deckorten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aach Mitteilung der Landgestütsdirektion sind Landgestiits- beschäler für die Deckorte Berstadt, Butzbach, Lich und, Grünberg eiggetrossen. i Wir lempfehlen Ihnen, die Stutenbesitzer alsbald in geeigneter Weise auf Vorstehendes hinzuweisen. I • Gieße n, den 9. Mürz 1926. ___________Kreisamt Giehen. 3. V.: Ur, Braun.___________ Betr.: Gemeinfaßliche Belehrung über Viehseuchen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Mit nächster Post geht Ihnen ein Stück „Gemeinfaßliche Belehrung über die nach dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 der Anzeigepflicht unterliegenden Seuchen" zum Dienstgebrauch zu. Gießen, den 13. März 1926. _________Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Braun.__ Betr.: Feier aus Anlaß der Aushebung des Seminars für Volksschnllehrerinnen zu Darmstadt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Am 27 März. ds. Js., nachmittags 4 Ähr, findet am bisherigen Seminar für Voltsschullehrerinnen zu Darmstadt eine Feier statt, die dein Abschluß der Tätigkeit des Seminars gilt. Der Herr Staatspräsident — Landesamt für das Dildungs- wesen — hat genehmigt, daß mit Rücksicht auf den besonderen Anlaß denjenigen ehemaligen Schülerinnen der Anstalt, die an der Feier teilnehmen wollen, soweit es notwendig ist, .urlaub für den 27. März gewährt wird. Gießen, den 12. März 1926. _______Kreisschulamt Gießen. I. B: Fischer. ,__________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lda.: hier: Versteigerung der restlichen Massegrundstücke. Versteigerung der restlichen Massegrundstücke findet Donnerstag, den 18. März 192 6, und wenn nötig, Freitag, den 19. März, an Ort und Stelle statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 8 Ähr vor der Dürger- meistevei Allendorf a. d. Lda., woselbst die Derstrigerungsbedin- gungen bekanntgegeben werden. Friedberg, den 10. März 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Degierungsrat. Backvrduuttg für die Gemeinde Snase« mit Bollubach und Veitsbcrg. Auf Beschluß der Gemeindevertretung Saasen wird unter Vorbehalt behördlicher Genehmigung für die Gemeinde Saasen mit Bollnbach und Veitsberg nachstehende Backordnung erlassen. § 1. Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschristen für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeinde-Backhaus zu backen. § 2. Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindeback- osens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohners nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats. 8 3. Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aussicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist. § 4. Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, der Reihe nach, an einem Montage oder an einem anderen, auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage den Backofen zum Drotbacken anzuheizen. Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihensolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, an den die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage vorher in Kenntnis zu fetzen. Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Vergütung von 4 Am. an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt. Dis zur Zahlung dieses Betrags ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gcmeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende.davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Backofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dein Dackmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe, und die hiervon in Kenntnis zu setzen. 8 5. Die Reihenfolge des Dackens wird durch Verlosung bestimmt. Zur Verlosung wird nur zugelassen, wer im Desitz eines von der Bürgermeisterei zu beschaffenden, mit einer Aummer versehenen, viereckigen Bleches ist. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen. Die Verlosung wird vom Backmeister in der Regel nachmittags 1 Ähr vorgenommen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tage mitlosen oder nach der Dackzeit backen. Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck zu backen, so kann dieses zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Dackloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig. Die Dlechnummern sind der ausgelosten Reihensolge nach jeweils auf einer im Backhaus auszuhängenden Tafel zu verzeichnen. § 6.. Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, ans irgendeinem I Grunde verhindert, daß er nicht backen kann, so hat er dem Back- / — 2 — „/erster hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Aachsolger rechtzeitig in Keimtnis sehen kann, § r. Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. Septeinber) auf 6 Ahr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Ahr vormittags festgesetzt- y o ■ 3 8. Zu jedem Gebäck Brot stehen dem Anheizer 3 Stunden, und jedem Äachbäcker 2>/s Stunden zur Verfügung. Jeder Aach- bäcker Cd verpflichtet, innerhalb einer halben Stunde mit dem Backen zu beginnen. Die Zahl der in einem Tage Backenden soll in der ReLel im Sommerhalbjahr 6, im Winterhalbjahr 5 betragen. § 9. Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen mutz Tag und Aachi durchgebacken werden. Aeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angesertigt. 3 10. Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitag- margen begonnen werden. Das Backen erfolgt nach der vorn Dackmeister ausgestellten Reihenfolge. Das Zusammenbacken von mehreren kann durch den- Backmeister zugelassen werden. § 11. Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtausen, Begräbnissen und dergleichen kann der Dackrneister einzelnen-, die ordnungsmähig einen Tag vor dem Dacklosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Dacklosen eine vorberechtigte Reihenfolge ein- räumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist. § 12. Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Anter- lassunqssalle hat der Äachbäcker dem Dackmeister sogleich hiervon Äiizeige zu machen. Dersäunrt dies der Äachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis.selbst zu tragen. § 13. Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem DackhlNls bei dein Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Aachbacker abzuliefern. Der Zuletztbackende hat nach Vollendung des Backens die Backstube zu reinigen, Türe und Fensterläden,ordnungsmäßig zu verschlietzen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde nach dem Backen an den Dackmeister abzulresern: § 14. ' . Verunreinigung oder Beschädigungen des Backhauses sind strengstens verboten. Desgleichen das Dörren von Obst und Holz im Backofen. • ’ i Das Zustellen der Oeffnungen -am Backofen hat jeder Backende zu besorgen. Wer von den Backenden eine sestgestrllte Beschädigung nicht sogleich dein Dackineister anzeigt, kann sür den Schaden selbst hastbar gemacht werden. 8 16- Aenderungen der in vorstehender Backordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Brschlutzsassung des Geiiieinderats und der Genehmigung des Kreisanits. § 17. Diese Dackordnung tritt mit der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Saasen, -den 11. Würz 1925. Hessische Bürgermeisterei Saasen. gez.: Schmitt. Detr.: Wie oben. Polizci-Bcror-ttUttg Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung rind Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Verinögens- strafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die nachstehende Poli- zeiverordnung für die Gemeinde Saasen erlassen. 'S I. Wer den Bestimmungen der Dackordnung der Gemeinde Saasen mit Bollnbach und Veitsberg zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Am. und im Aneinbringlichkeitsfalle mit Hast bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gietze n, den 11. März 1926. Kreisamt Gießen. I. 03.: Wolf. Dienstttachrichterr des Mtcienmtce. Auf dem Hof Leustadt (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Butzbach, Assenheim, Aieder-Aosba ch, 2i e n- del und Stammheim (Kreis Friedberg) ist die Oliaul- und Klauenseuche ausgebrochen.,— In Ockstadt (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Maul- und Klauenseuche in Lützellinden (Kreis Wetzlar) ist erloschen. — In Aßlar (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich- festgestellt worben. Als Stellvertreterin des Wiegemeisters für die Gemeinde- fuhrwerkswage zu Ober-Hörgern wurde die Konrad Diehl Ehefrau Emma geb. Daher bestellt und verpflichtet. -Druck der DrübNcheTAniversttäts.Buch. und Steindruckerei. 1 Lange. Gießen.