AmtzveMMglmgrblatt für die Provinzialdireklio» Sberheßen und für das Ureisamt Sietzen. Erscheint Diesstag und Sreitag. Aur durch die Post zu bezieh«,. 14___16. Februar 1926 3n(ja11s*Ucber[id]t. Maul- und K l a u ens eu che in Eberstadt. — Tanzbelustigungen und öffentliche Lustbarkeiten. — Obst- und Gartenbau. 1 Aufnahme in die Volksschule. — Aushändigung der Reichsverfaffung an die zur Entlastung kommenden Schüler. — Feldbereinigungen ui Heuchelheim und Lauter. — Backordnung der Gemeinde Steinbach. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Eberstadt. 3it Eberstadt (Kreis Gießen) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Eberstadt, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Ober-Hörgern. ■Untere Bekanntmachung Dom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gieße n, den 10. Februar 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Be t r.: Tanzbelustigungen und öffentliche Lustbarkeiten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. J2ßir 'machen darauf aufmerksam, daß Tanzveranstaltungen tzährend 'der Fastenzeit keine Aussicht auf Genehmigung haben und Ausnahmen nur in besonders begründeten Einzelfällen innerhalb geschlossener Gesellschaften zugelassen werden. Auch sind am ersten Osterfeiertag und am Vorabend dieses Tages, sowie in der ganzen Karwoche einschließlich des Palmsonntags, alle öffentlichen Lustbarkeiten verboten. Etwaige Interessenten sind hiernach zu bedeuten. Gieße n, den 12. Februar 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Betr.: Den Obst- und Gartenbau. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am Samstag, dem 2 0. Februar ds. 3 s., nachmittags 3 Uhr, hält der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein' Gießen im Hotel-Restaurant Kobel, Liebigstraße 9, in Gießen, seine diesjährige Hauptversammlung ab. Sn derselben wird Herr Landesinspektor Pfeiffer über das Thema „Aeuzeitliche Maßnahmen im Obstbau zur Steigerung der Erträge" sprechen. Gleichzeitig findet eine Verlosung von Beerensträuchern statt. Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, insbesondere aber auch alle Freunde des Obstbaues, hierzu freundlichst ein. Wir empfehlen Ihnen, im Interesse der Obstzüchter. Vorstehendes in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 9. Februar 1926. Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Betr.: Aufnahme in die Volks schule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie aus das Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswesen —jbom 8. Februar 1926 zu Ar) L. D. 3823 in Ar. 34 der „Darmstädter Zeitung" vom 10. Februar 1926 hin. Gieße n, den 11. Februar 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer. Betr,.' Aushändigung der Reichsverfassung an die zur Entlassung kommenden Schüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Ollit näcMer Post gehen 3hnen die bestellten Abdrucke der Reichsverfassung zu. Gießen, den 13. Februar 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Heuchelheim. Sn der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 8. März 1926 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht der Beteiligten, offen: 1. das topographische Zuteilungsverzeichnis (Güterverzeichnis 2 Bände), 2. dos Verzeichnis der neuen Unterpfänder, 3. das Verzeichnis über die Vergütungen für Zaunversetzungen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Die Einwendungen zu den unter Ord.-Ar. 1 aufgeführten Akten können sich nur noch auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse beziehen. Friedberg, den 6. Februar 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andre s, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lauter: hier: Drainage. Sn der Zeit vom 14. Februar bis einschließlich 20. Februar 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lauter das Drainageprojekt nebst Kostenanschlag zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Lauter, schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Lauterbach, den 10. Februar 1926. Der Hessische Feldberelnlgungskommissär: Ohly, Regierungsassessor. Backordnnng für die Gemeinde Steinbach. Auf Beschluß der Gemeindevertretung wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit der im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Arbeit und Wirtschaft erteilten Genehmigung des Herrn Ministers ves Sonern vom 26. Aovember 1925 zu Aro.M. d. 3. 46 929 gemäß Act. 15 LGO. für die Gemeinde Steinbach nachstehende Dackordnung erlassen. § 1. Seder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für seinen eigenen Bedarf den Backofen in dem Gemeindebackhaus zu benutzen. § 2. Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindeback- osens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf ist ihnen die Benutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats. § 3. Die Aufsicht über den Vollzug der Dackorbnuiig (int ganzen oder einzelnen) hat die Bürgermeisterei. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist. § 4. 3'eder Ortseinwohner, welcher in dem Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, sobald die Reihe an ihn kommt, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage den Ofen zum Brotbacken anzuheizen. Dem Dackmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortselirwohner, der an der Reihe ist, von seiner Verpflichtung zum Anheizen drei Tage zuvor in Kenntnis zu setzen. Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Vergütung von 4 Rm. an die Gemeindekasse Ku zahlen, wofür der Dackmeister das Anheizen veranlaßt. Dis zur Zahlung dieses Betrags ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Tristigkeit die Bürgermeisterei — 2 — zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende von seiner Verpflichtung zum Anheizen Kenntnis erhalten hat. Wird die rechtzeitig vorgebvachte Entschuldigung als begründet erachtet, so fallen die angedrohten Rechtsnach- teile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann derselbe seiner Verpflichtung zum Anheizen an einem anderen Lage zu genügen ■ habe, und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen. 8 5. Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt. Zur Verlosung wird nur zugelassen, wer im Besitz eines von der Gemeinde zu beschaffenden, mit einer Rümmer versehenen, viereckigen Bleches ist. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen. Die Verlosung wird vom Dackmeister in der Regel jeden Mittag um 1 Ahr vorgenommen. Wer zunt Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, hat sich beim Back- meister zum Rachbacken zu melden. Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung dec Bürgermeisterei zulässig. Die Blechnummern sind der ausgelosten Reihenfolge nach jeweils auf einer im Backhaus aushängenden Tafel zu verzeichnen. § 6.. Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon alsbald Anzeige ziu machen, damit dieser die Rachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann. 8 7. Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Ahr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Ahr vormittags festgesetzt. 8 8. Zu jedem Gebäck Brot werden demjenigen, welcher den Ofen anheizt, 3 Stunden, und jedem Rachbäcker 2Vs Stunden bewilligt. Zeder Rachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr 6, im Winterhalbjahr 5 betragen. 8 9. J ' Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach Bedürfnis vom Backmeister bestimmt. Dor Festtagen muh Tag und Rächt durchgebacken werden. Aeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt. Am Karfreitag beginnt das Kuchenbacken um 3 Ahr nachmittags. § 10. Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse es nicht anders erfordern, und kein Brot mehr gebacken wird, am Freitag mittag begonnen werden. Das Backen erfolgt nach der vom Dackmeister festgesetzten Reihen- folge. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden. ' 8 11. Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und dergleichen kann der Backmeister Einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum machsuchen, unabhängig vom Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist. 8 12. Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zust ecken der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. 2 m Anter- lassungsfalle hat der Rachbäcker dem Backmeister sogleich hwr- von Anzeige zu machen. Versäumt dies der Rachbäcker, so hat er die Rachteile seiner Säumnis selbst zu tragen. , 8 13. Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem Dackhwis bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Rachbäcker abzulicfern. Der Zulctztbackende hat nach Vollendung semes Gebäcks Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde an den Backineister abzuliefern. 8 14. Verunreinigung oder Beschädigungen des Backhauses sind mit Sorgfalt zu vermeiden. Verboten ist insbesondere das Dörren von Holz in deni Backofen, das Holzhaueu in deni Dackhause und der Gebrauch zu dicker Wellen oder nicht gehörig klein gemachten Holzes. Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Der Backende, der eine Beschädigung seststellt und diese nicht sogleich dem Backmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden. 8 15. Aenderungen der in vorstehender Dackordnung sestgelegten Geldbeträge unterliegen der Genehmigung des Kreisamts. 8 16. Diese Dackordnung tritt mit der Verkündigung im Aints- verkündigungsblatt in Kraft. Steinbach, den 15. Januar 1926. Hessische Bürgermeisterei Steinbach. Krämer. ---------------------------- , I Betr.: Wie oben. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betressend die innere Verwaltung und. Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögens- strafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lolalpolizeibehörbe und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Rovember 1925 zu Rr. M. d. I. 46 9Z9 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Steinbach erlassen: ■§ 1. Wer den Bestimmungen ■ der Dackordnung der Gemeinde Steinbach zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. und im Aneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. .8 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. $ le.S e den 5. Februar 1926. Hess. Kreisamt Gietzen. 2. D.: Wolf. Dicnstnachrichtcn des Llreisnmtes. Der Minister des Innern hat gestattet: Geldlotterie der Deutschen Lotterie-Emissionsgesellschast in Derlin, Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 19. und 20. März 1926; Geldlotterie des Badischen Landesverbandes für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge, Karlsruhe, Veririebsgebiet: Hessen, Los- brixfevertrieb vom 1. Februar bis 31. Oktober 1926; 43. Münchener Pserdelotterie, Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 19. April 1926; Ausspielung anläßlich des Viehmarktes in Rein- heim, Vertriebsgebiet: Provinz Starkenburg, Ziehungstermin: 13. März 1926; der Ziehungstermin der Mannheimer Fürsorge- Geldlotterie wurde auf den 26. Februar 1926 verlegt. Der zum Königlich Schwedischen Konsul — mit dem Charakter als Generalkonsul — in Franlsurt a. M. ernannte Herr Carl Spaeth ist anerkannt und zur Vornahme konsularischer Verrichtungen im Volksstaat Hessen zuge'lasseir worden. Der Französische Konsul in Mainz und Köln, Herr I. P. Denigni, ist anerkannt und zur Vornahme konsularischer Verrichtungen im Dolksstaat Hessen zugelassen worden. Die Maul- und Klauenseuche in Vollnkirchen, Reiskirchen und.Erda (Kreis Wetzlar) ist erloschen. In Eckartshausen, A i d d a, Ortenberg und Hof Leustadt (Kreis Büdingen) ist Die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. — In A l t w i e d e r m u s, Selters, Dudenrod (Kreis Büdingen) ist die Seuche erloschen. In Lan g en h a in, Friedberg und Dad- Rau hei m (Kreis Iriedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Wilhelm Peter li. von R ü d d i n g s h a u se n wurde als Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Rüddings- hausen bestellt und verpflichtet. Druck der Brühl scheu Aniversttäts-Buch- und Steinbruckerei. R Lange. Diesten. r