für die Provinzialdireltion Gberhesien und für das Ureisamt Siehe». Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 100 14. Dezember 1926 Znhaltr-Ucdcrsicht: Legitimierung ausländischer Arbeiter. - Bekämpfung det Krähen. — Dienstliche Deriammiuug der Fieiichbeschauer. — Gemeinde-, Mark» und Stislungsrechnungen für Aj. 1925. — Feldbereinigung Ober-Steinberg. — Dienstnachrichteu. B e t r.: Legitimierung ausländischer Arbeiter. 2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister des Innern hat über die Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter neue Bestimmungen erlassen, die wir Ihnen nachstehend bekanntgeben: L 1. Dein Legitimierungszwang unterliegen alle im Inland in öffentlichen oder privaten Betrieben beschäftigten Arbeiter im Sinne des Betriebsrätegesetzes vorn 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) einschließlich der niederen Hausangestellten, die nicht deutsche Reichsangehörige sind. Durch die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung wird die Verpflichtung zur Beschaffung einer Legitimationskarte nicht berührt. 2. Von dem Legitimierungszwang befreit sind die ausländischen Arbeiter, für deren Beschäftigung eine Genehmigung des Landesanits für Arbeitsvermittlung nach der Verordnung des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar 1923 On der Fassung vorn 2. Jstnuar 1926 (RGBl. Teil 1 <5.5) nicht erforderlich ist, falls sie sich durch Vorlage eines Passes, Paßersatzes ober anderer amtlicher Papiere über ihre Person ausweisen können und einen Besreiungsschein gemäß Ziffer XI erhalten haben. II. Grundsätzlich findet die Legitimierung gemäß Ziffer 1,1 an der Grenze in den Grenzämtern der deutschen Arbeiter- zentrale statt. Für bereits im Inland befindliche legitimierungspflichtige ausländische Arbeiter und in allen Fällen, in denen sie an der Grenze undurchführbar war, muh die Legitimierung an der Arbeitsstelle vorgenommen werden, und zwar für Hessen durch die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52 (Postscheckk. Hannover 365 60). III. Anträge auf Legitimierung sind an die für den Ort der Beschäftigung zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. Die Legitimierung der bereits im Inland In Arbeitsstellen befindlichen Arbeiter muh vom nächsten Jahre ah spätestens bis zum 1. April jeden Jahres beantragt sein. Antragsformulare können von der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, bezogen werden. Mit den Anträgen sind der Ortspolizeibehörde vorzulegen:' 1. die vorjährige Arbeiterlegitimationskarte, 2. falls eine solche nicht vorhanden ist, eines der im Besitz des Arbeiters befindlichen amtlichen Ausweispapiere, 3. bei den neu in das Inland gelangten Arbeitern, die nicht durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale gegangen sind, die Zeugnisse über die ärztliche Untersuchung und Impfung innerhalb der ersten 5 Tage nach Eintreffen aus ihrer Arbeitsstelle. ■ Die Ortspolizeibehöbde hat die Anträge und die zu 1 oder 2 genannten Papiere unverzüglich spätestens binnen 8 Tagen an die Deutsche Arbeiterzentrale, Laudesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, weiterzugeben und auf dem Antrag zu vermerken: a) den Eingangstag des Antrags, b) den Grund, aus welchem die ßegimitierung der neu zugezogenen Arbeiter an der Grenze unterblieben ist, c) die Einzahlung der Kosten des Legitimationsverfahrens durch den Arbeitgeber und die erfolgte Ueberweisung aus das Postscheckkonto der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52 (PostsclM- konto Hannover 365 60) unter Angabe des eingesandten Betrages und des Zahlungstages (vgl. Ziffer VIII). Die andern Urkunden sind dem Antragsteller sofort zurückzugeben. f IV. Die Legitimierung erfolgt nur für die Zeit, für die das Landesamt für Arbeitsvermittlung die Beschäftigung genehmigt hat, und zwar die der ausländischen Landarbeiter längstens bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres, die der anderen Arbeiter nicht über das jeweilig-e Kalenderjahr hinaus. Wird die Beschäftigungsgenehmigung innerhalb eines Kalenderjahres durch das Landesamt für Arbeitsvermittlung verlängert, so hat die für den Ort der Beschäftigung zuständige Polizeibehörde auch die Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte entsprechend abzuändern und hiervon der Deutschen Arbeiterzentrale in Berlin SW 11, Hafenplatz 4, unter Angabe der Nummer der Legitimationskarte und des Namens des Arbeiters zwecks Berichtigung der Zentralkartothek Mitteilung zu machen. Die LegitimationsKarte hat sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtland, wirtschaftliche Arbeiter nur für das Jahr Gültigkeit, in dem sie ausgestellt wurde. Es ist daher auch in den Fällen, in denen von den Landesarbeitsämtern die Beschäftigungsgenehmigung über das laufende Kalenderjahr hinaus verlängert wird, bei Beginn des neuen Jahres stets eine neue Karte zu beantragen. Legitimatianspflichtige ausländische Arbeiter, die sich ohne gültige Arbeiterlegitimation im Inland aufhalten, sind als lästige Ausländer zu behandeln. Das gleiche gilt von solchen ausländischen Arbeitern, die zwar von dem Legitimationszwang befreit werden, sich aber nicht im Besitz der nach Ziffer I, 2 vorgeschriebenen besonderen Papiere befinden. Bevor in diesen Fällen die Ausweisung beantragt wird, ist der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, Gelegenheit zu geben, den betreffenden ausländischen Arbeitern in einem landwirtschastlichen Betriebe, der die erforderliche Genehmigung des Landesamts für Arbeitsvermittlung zur Beschäftigung ausländischer 'Arbeiter besitzt, vorläufig unterzubringen. Bis zur vorläufigen Unterbringung hat die Ortspolizeibehörde für die Unter» fünft solcher Arbeiter Sorge zu tragen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ausländische Landarbeiter, die die Deutsche Arbeiterzentrale angeworben hat, vorübergehend beschäf- tigungs- oder wohnungslos geworden sind oder sich lediglich Verstöße gegen die Paß- und Meldevorjchristen haben zuschulden kommen lassen. V. Für Landarbeiter werden grüne und für alle übrigen Arbeiter weiße Legitimationskarten ausgestellt. Auf jeder Karte ist von der Ortspolizeibehörde das Lichtbild des Inhabers zu befestigen und kostenfrei derart abzuftempeln, daß der Stempel je zur Hälfte auf dem Lichtbild und auf der Karte sichtbar wird. VI. Die Aushändigung der Legitimationskarten und Befreiungsscheine (Ziffer XI) erfolgt ausschließlich durch die Orls- palizeibehörden. Legitimationskarten, die nicht mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sind, dürfen nicht aus- gehändigt werden. VII. Wird -innerhalb -der Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte das Arbeitsverhältnis gelöst, fo kommt die Verordnung des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar 1926 (RGBl. I S. 5) zur Anwendung. Wegen der -Gültigkeit der Arbeitsverträge für landwirtschaftliche Wanderarbeiter wird auf § 10 dieser Verordnung verwiesen. Erst wenn die nach der Verordnung erforderliche Bestätigung oder Bescheinigung vorliegt, kann die Umschreibung der Arbeiterlegitimationskarte auf eine andere Arbeitsstelle erfolgen. Bei Streitigkeiten zwifchen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen die örtlichen Polizeibehörden nur im Notfall, d. h. nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit eingreifen; bei rein privatrechtlichen Streitigkeiten, z. B. über Vertrags-, Lohn- ober Tariffragen sollen zunächst die schnell erreichbaren Angestellten der Lanbesstellen der Deutschen Arbeiterzentrale versuchen, eine von beiden Parteien angenommene Einigung berbeizusühren. Gelingt dies nicht, so findet Ziffer IX, Absatz 3 des „Arbeitsvertrags für ausländische landwirtschaftliche Wanderarbeiter" Anwendung. Die endgültige Cntlaffung des -ausländischen Arbeiters oder sein eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstelle ist der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Nummer der Legitimationskarte vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen; die gleiche Anzeige hat gleichzeitig, und zwar unter Beifügung der Legitimationskarte des Vertragsbrüchigen Arbeiters an die Deutsche Arbeiterzentrale, Lan- desstelle -in Hannover, Ferdinandstr. 52, zu erfolgen; nur auf Grund dieser Anzeige ist die Deutsche Arbeiierzentrale in der Lage, das Legitimationsgeschäft sachgemäß -durchzuführen. VIII. 1. Die Kosten des Legitimationsverfahrens hat der Arbeitgeber zu fragen und gleichzeitig mit dem Anträge bei der Ortspolizeibehörde einzuzahlen (vgl. Ziffer III). Die Kosten der Beschaffung des Lichtbildes für die Arbeiterlegitimations- -karten find von dem Arbeitnehmer zu tragen. Die Polizeibehörden haben die bei ihnen eingezahlten Gelder nicht mehr dis zum Eingang der Legitimationskarten aufzubewahren, sondern unverzüglich, spätestens aber bei Weitergabe der Anträge an die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, auf Postscheckkonto Hannover 365 60, postgeldfrei mittels Zahlkarte zu überweisen. Aus dem Zahlkartenabschnitt ist stets genau an« zugebeu, von welchen Arbeitgebern und für wieviel zu ligiti- inierende Arbeiter die Beträge gezahlt werden. Bar Geld oder Briefmarken sind den Anträgen nicht beizufügen. Zahlkartenvordrucke können von der Deutschen Arbeiterzentrale, Laude-stelle in Hannover, angefordert werden. Ohne vorangegangene Einsendung der Kosten werden Legitimationskarten nicht mehr ausgestellt. Die von der Deutschen Arbeiterzentrale in Rechnung gestellten Beträge sind ihr in jedem Fall voll zri überweisen. Wird ein gegen die Berechnung erhobener Einspruch als begründet anerkannt, so erfolgt Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrags. 2. Die Kosten betragen sowohl bei der Legitimierung an der Grenze als auch an der Arbeitsstelle grundsätzlich 3 Reichsmark. । 3. Eine Erhöhung auf 7 Reichsmark tritt ein: . ! a) wenn die Grenzlegitimierung umgangen wird, für die dann notwendig werdende Legitimierung an der Arbeitsstelle (ausgenommen an der Westgrenze, sofern die Legitimierung innerhalb einer Woche vom Tage des Grenzübertritts an gerechnet bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragt wird), b) wenn die Legitimierung an der, Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wird, s c) .wenn die vorgeschriebene Legitimierung im Borjahr j unterblieben ist. ! 4. Für das Umschreiben einer Legitimationskarte beim Stellen- • wechsel (ugi. Ziffer VII) werden 0,50 Reichsmark erhoben, die der Kasse zufließen, die die Kosten der Ortspolizei des Beschäftigungsorts trägt. 5. Lei dem Uebertritt bereits legitimierter Arbeiter aus einem landwirtschaftlichen in ein industrielles oder gewerbliches Arbeitsverhältnis und umgekehrt ist die Ausstellung einer neuen Legitimationskarte unter Beifügung der alten zu beantragen. Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt zu dem ermäßigten Satz von 0,50 Reichsmark. 6. Für abhanden gekommene Karten werden gegen Zahlung von 0,50 Reichsmark Ersatzkarten ausgegeben. IX. Die Legitimationskarten sind, ebenso wie die Heimat- papiere, als persönliche Ausweispapiere Eigentum der Arbeiter und dürsen ihnen von den Arbeitgebern nicht vor- s enthalten werden. Die Polizeibehörden haben alle Legiti- j makionskartcn, die aus irgendeinem Grund eingezogen s worden sind oder den Arbeitern nicht ausgehändigt werden können, sowie die alten Legitimationskarten, die sich noch im Besitze der Arbeiter oder ihrer Arbeitgeber befinden, der Deutschen Arbeiterzentrale in Berlin SW 11, Hafenplatz 4, zu übersenden. X. Wegen der in paßtechnischer Beziehung zugelassenen Er- leid)tcrungcn jür ausländische Arbeiter wird aus die §§ 122 und 123 'der Bekanntmachung zur Ausführung der Paß- verordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I, S. 613) verwiesen. Im übrigen werden die reichsrechtlichen Vorschriften, nach denen sich jeder Ausländer im Inlande durch einen Paß oder Paßersatz auszuweisen hat, nicht berührt; insbesondere gilt > der Besreiungsschein nicht als Paßersatz. XI 1. Die Erteilung des Besreiungsscheins ist von dem aus- | ländischen Arbeitnehmer bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen, die für seinen Wohnsitz zuständig ist; mit dem Antrag sind der Paß oder Paßersatz oder die nach Ziff. 1, 2 j zugelassenen Papiere des Arbeitnehmers vorzulegen; gleichzeitig sind die Kosten in Höhe von 1,50 Reichsmark bei« zusügen. Die Ortspolizeibehörde hat die vorgelegten Ausweis- papiere des Antragstellers nach Art und Nummer sowie unter Angabe der' ausstellenden Behörde und des Aus- stellungsdätums genau zu bezeichnen, ferner das Geburts- datiiin^ den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Rationalität des Arbeitnehmers, den nachweisbaren Tag seiner Einreise nach Deutschland, die Betriebe, in denen er be chästigt war, die Dauer der jeweiligen Beschäftigung, sowie die Art seiner letzten Beschäftigung auf dem Anträge zii vermerken und diesen Antrag umgehend an die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52 (Postschockk. Hannover 365 60) weiterzugeben. Für die Weiler- lcitung der eingezahlen Kosten gelten die oben zu VIII, 2(b[ 2 qci]ebenen Vorschriften. Die L)rtspoli,^eibehorve Hot die Äusweispapiere dem Antragsteller nach Ausnahme seines Antrages sofort zurückzugeben, mit Ausnahme der etwa vorhandenen alten Arbeite'rlegitimakionskarte und der fremdsprachigen Ausweispapiere, die bei dem Anträge zii belassen sind. Vordrucke für die Beantragung von Befreiungsscheinen können von der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, bezogen werden. Die Deutsche Arbeiterzentrale hat den antragsgemäß auszustellenden Besreiungsschein der Ortspolizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller alsbald zurückziisenden. Arbeiter,'die' sich im Besitz eines Befreiungsscheins be- finben, gelten nicht als ausländische Arbeiter im Sinne dieses Ausschreibens. m . . Die vor dem 1. Januar d.J. ausgestellten Befreiungsscheine haben ihre Gültigkeit verloren. Die Inhaber solcher Scheine haben unverzüglich den Umtausch m neue Befreiungsscheine bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Orls- polizeibehörde zu beantragen. Das Verfahren für den Umtausch, die Höhe der Kosten und ihre Weiterleitung richten sich nach den für die Reuausftellung von Befreiungsscheinen geltenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3. Dem Antrag auf Umtausch ist stattzugeben, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung des Befreiungsscheines zur Zeit der Antragftellung noch vorliegen. Ist dies nicht der Fall, fo ist der Antrag in das ordentliche Legitimierungsverfahren überzuleiten. 2. Begibt sich der Inhaber eines Befreiungsscheins nicht nur vorübergehend (z. B. zu einem Besuch, einer Kur oder einer Erbschaftsregelung), sondern zu einem längeren Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme ins Ausland, so verliert der Befreiungsschein seine Gültigkeit und der Ausländer unterliegt .bei jeiiier etwaigen Nückkehr nach Deut[ä)lond den gleichen Bestimmungen wie die übrigen ausländischen Arbeiter. Bor der Ausreise ins Ausland zu einem längeren Aufenchalt oder zur Ausnahme von Arbeit ist der Besreiungsschein nach Möglichkeit einzuziehen. XII. Aus sicherheitspolizeilichen, sanitären und sozialen Gründen ist! es unbedingt erforderlich, daß die Legitimierung tz^Oßutig durchgeführt wird. Die Ortspolizeibehörden haben sich durch wiederholte genaue und nidjt vorher angesagte Lieber« Prüfungen der Betriebe über die in ihrem Bezirk beschäftigten ausländischen Arbeiter Kenntnis z» verschaffen und sich zu vergewissern, daß die Legitimierung ordnungsmäßig durchgeführt ist. Sie haben auch darüber zu wachen, daß für eine Arbeitsstelle nicht mehr ausländische Arbeiter legitimiert sind, als das Landesamt für Arbeitsvermitlung zi,gelassen hat, und schließlich darauf zu achten, daß die Sondervor- fchriften genau innegehalten werden, die für die vom Leqitimationszmang befreiten Arbeiter gegeben sind. Bei der Ue'berprüfung der 'Arbeitsstellen sollen sich die Ortspolizei- bthörden tunlichst der Mitwirkung der sprach- und sachkundigen Angestellten der Landesstellen der Deutschen Arbeiter- zentrale bedienen. Hierbei ist auch, soweit landwirtschaftliche Betriebe in Mage stehen, besonderes Augenmerk auf die Wohn- und Unterkunftsverhältniffe der ausländifchen Landarbeiter zu richten. Gegen solche ausländischen Arbeiter, bieder Aiifforderung zur Vorlegung ihres Lichtbilds innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Karten nicht nachkommen, ist Strafantrag wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Amtsblatt des Herrn Ministers des Innern Nr. 13 vom 18. September 1922 zu Nr. M. d. I. 270 03 anliegende Muster- polizeiverordnung zu stellen. Auch gegen Arbeitgeber, die die Legitimierungsvorschrlf- ten umgehen, ist einzuschreiten. Eine Handhabe hierzu bietet der § 19 VO. des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltiing vom 2. Januar 1926 (RGBl. I, S. 5). Soweit es sich nicht um Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, bedroht er Arbeitgeber, die unlegitimierte ausländifche Arbeiter beschäftigten, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten. solche Arbeitgeber sind bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen und eine Abschrift der Anzeige ist dem Landesamt spr Arbeitsvermittlung zu übersenden, das in der Lage ist, die Genehmigung für die Beschäftigung ausländischer Arbeiter zurückzuziehen oder im folgenden Jahr zu versagen. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Arbeitgeber und Arbeiter entsprechend zu bedeuten und sich selbst mit den neuen Bestimmungen eingehend vertraut zu machen, damit sich das Legitiina- tionsgeschäft schnell, vollständig und reibungslos abwickelt. Gießen, den 9. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. 2. D.: Schmidt. QIn die Gendarmeriestationen des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehendes Ausschreiben empfehlen wir Ihnen, auch Ihrerseits durch gelegentliche Revision die Beachtung der Vorschriften über Legitimierung zu prüfen und etwaige Verstöße uns zu berichten. Gießen, den 9. Dezember 1926. Kreisaml Gießen. 2. D.: Schmidt. Betr.: Bekämpfung der Krähen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereieu der Landgemeinden des Kreises. Die Bekämpfung der Krähen hat nur dann fühlbaren Erfolg, wenn dieselbe in allen Bezirken durchgeführt wird. Wir empfehlen Ihnen, wegen Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sich mit der zuständigen landwirtschaftlichen Schule in Verbindung zu setzen, damit gemeinsam die Bekämpfung in die Wege geleitet wird. Die Mittel, die seitens der Gemeinde zur Verfügung zu stellen wären, werden nicht hoch sein. Gießen, den 12. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. — 3 Bekanntmachung. Betr.: Dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer. Am Sonntag, den 19. Dezember, findet die zweite dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer des Kreises Gießen statt. Ort: Wirtschaft zum Hessischen Hof, Gießen, Frankfurter Straße. Zeit: 10 Uhr vormittags. Tagesordnung: 1. Bericht über den Verbandstag in Bingen. ; 2. Besprechung über den Verbandstag 1927 in Gießen. 3. Referat über die Angeftelltenverjicherung und Zuschuhkasse der Fleifchbefchauer. 4. Vortrag des Herrn Oberveterinärrat Dr. Modde über Fleischvergiftungen. 5. Verschiedenes. Die Teilnehmer an der Versammlung erhalten die Rückvergütung ihrer Reisekosten (Bahnfahrt HI. Klasse) sowie ein Tagegeld von drei Mark. Die Betrüge sind mit der nächsten Abrechnung über Beschaugcbühren zu verrechnen. Gießen, den 14. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Fleischbeschauer Ihrer Genieinde auf obige Bekanntmachung aufmerksam machen und darauf Hinweisen, daß möglichst vollständiger Besuch der Versammlung erwünscht ist. Gießen, den 14. Dezember 1926. Kreisamt Gieße». I. V.: Dr. Braun. ‘ Bet r.: Die Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für Rj. 1925. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden »nd d-a Mark- und e"tiftunasaoestände des Kbeises. Unter Bezugnahme auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 19. Juli d. I. sehen wir Ihrem alsbaldigen Bericht darüber entgegen, ob obige Rechnung an Sie bzw. an das Rev.-Amt II der Oberrechnungskammer zur Ablieferung gekommen ist. Sollte beides noch nicht erfolgt fein, dann empfehlen wir Ihnen, uns bis 2. k. M. die Gründe der Verzögerung anzugeben. Gießen, den 9. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bckannltttnchttttst. Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg; hier: Versteigerung der Masfegrundftllcke. Montag, den 20. Dezember 1926, und evtl. Dienstag, den 21. Dezember 1926, findet die Versteigerung der Mastcgrundstücke statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 10 Uhr am Rathaus zu Watzenborn-Steinberg, woselbst die Versteigerungsbedingungen be kanntgegeben werden. Friedberg, den 7. Dezember 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Negierungsrat. Tienftnachrichtcn des Kreisamtes. In der Gemeinde Fellingshausen (Kreis Biedenkopf) if! amtstierärztlich die Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden. In Klein-Karben (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Bergheim und aus dem Hos Breitenhaide (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche nusgebrochen. In Echzell, Ortenberg, Lißberg, Eckartsborn und Rohrbach (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Druck der Drüblichen UnivekMätS-Duch» unö Stein drucke-err. X Lang«, Vreden.