AmtsverliiMguMblatt für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Rrekamt Sieben. Vrschetnt ®i«Ktag tnti> Setttag. 'Bnt durch dir Post zu beiteten. Nr. 30 13. April_____________ 1926 Znhalts-Ucbersicht: Unterhaltung der Kreisstrahen. — Schuh der Queckbörner Wasferquellen. — Einhalten der Tauben. - Mitnahme von Hunden in Feldern und Wäldern. - Kurtaxe in Bad-Nauheim. — Fleischbeschau. - Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern. — Landesfeuerlöschvrdnung. — Geluch des Ludwig Eckel zu Steinheim um Erlaubnis zur Erbauung eines Schlachthauses. — Kanalisation Aiedermörlen. - Reichsgesundheitswoche — Beratung im Lichtbildwesen. — Mitteilungen durch die Behörden über Bohrungen uito. an die Geol. Landesanstalt. - Forlbildungsschulpf licht. — Fortbildungslchulunterricht sür arbeitslose Lehrlinge. - Pfingstsahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland. — Fremdenlegion. — Radfahrverkehr. — Dienstnachrichten. Bckattntmirchung. Betr.: Die Llnterhaltung der K reis straßen. Häufig fahren die Fuhrwerks le nker auf Straßen strecken mit stärkerem Gefälle zur Verminderung der Geschwindigkeit mit einer Radseite auf freut Bankett neben freu Wandsteinen. Wir weisen äußrer dem Strahenaufsichtspersonal die ©en» darmeriestationen hiermit an, derartigen Unfug zur Anzeige zu bringen (cf. das Lokalreglement für den Kreis Gießen vom 19. April 1882). Gießen, den 8. April 1926. __Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr Heß.____________ Polizei-Verordnung Betr.: Den Schutz der Queckbörner Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlagen. Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen uitb -Bußen vom 6. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisaus- fchusses nach Vernehmung der Ortspolizeibehörfre und Gemeindevertretung Queckborn, mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 15. März 1926 zu Ar. M. fr. I. 8888 folgendes angeordnet: § 1. Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Queckbörner Wasserwerks oder an ihrem Zubehör Hnnd» lungen irgendwelcher Art vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Beseitigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten. § 2. In der Gemarkung Queckborn dürfen innerhalb der Fluren l, II, X, XI, XII und XIII, ferner innerhalb des nördlichen Randes der Flur IV, soweit er aus Wiesen besteht und westlich der Straße nach Ettingshausen liegt, sowie innerhalb des nördlich der Straße nach Ettingshausen und nördlich! des Laubacher Weges gelegenen Teiles der Flur V Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten in einer Tiefe von mehr als 5 Meter von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamtes und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden. § 3. Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirkes sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien oder Graben unfr Bohren nach Wasser untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist. ' Dergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen Ben zum Schutz gegen genteinschäfrliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsgulagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Am. und im Uneinbring- lichkeitssalle mit Haft bestraft. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in' Kraft. Gießen, den 8. Avril 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Heß. Detr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Absatz 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1924 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Jsiteresse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemetnde- rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen. Gieße n, den 9. April 1926. Kreisamt Gießen, I. D.: Dr. Braun. Be t r.: Forst- und Jagdschutz: hier: Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Aach Art. 25 des Hessischen Jagdstrasgesetzes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über 100 Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt. Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Orts- pvlizeibehörden werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen. Gießen, den 9. April 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Aauheim. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Wir weisen Sie hiermit erneut auf unsere Bekanntmachung vom 8. April 1925 — Amts Verkündigungsblatt Ar. 29 vom 9. April 1925 — hin. Gießen, den 8. April 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Detr.: Fleischbeschau; hier: Abrechnung für das Rj. 1925. An die Gemeinderechner des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, obige Abrechnung bis längstens Ende ds. Mts. vorzulegen. Gießen, den 9. April 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Die Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis spätestens 20. fr s. Mts. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wie viel Duplikat- Arbeitsbücher von Ihnen int Rechnungsjahre 1925 ausgestellt sowie welche Aeichsmarkbcträge dafür vereinnahmt worden sind. Fehl bericht ist nicht erforderlich. Gieße n, den 9. April 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung von Grundlisten und Derzeichnisseu. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. Februar frei. Js. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 12) soweit dies noch nicht gescheheit sein sollte. Gießen, den 9. April 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf. Bekanirtmachung Betr.: Das Gesuch des Ludwig Eckel zu Steinheim um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses. Ludwig Eckel aus Steinheim beabsichtigt auf seinem Grundstück, Flur 1 Ar. 67, 68 und 69, ein Schlachthaus zu errichten. Pläne unfr Beschreibungen liegen während 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf der Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen mit Begründung find bei Meldung des Ausschlusses während der genannten Frist bei der Bürgermeisterei Steinheim vorzubringew Gießen, den 9. April 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf. Bekatrutmachnng. Betr.: Kanalisation Aieder-Mörlen. Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Ortsdurchfahrt in Aieder-Mörlen, von der Wirtschaft zum Löwen bis zur Kirche, vom 12. April bis 1. Mai für jeden Fuhrwerks- verkehr gesperrt. Der Durchgangs-Verkehr wird durch die Futz- gasse umgeleitet. Friedberg, den 5. April 1926. Hess. Kreisamt. Gebhardt. Detr.: Deichsgesundheitswoche. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten — Landesamts für das B.ldungswefen — teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. In der Reichsgesundheitswoche vom 18. bis 25. April d. 3s. soll der Versuch gemacht werden, die Aufmerksamkeit unseres Volkes in erhöhtem Matze auf die Fragen der Gesundheitspflege zu lenken. Auch für die hessischen Schulen dürfte es sich empfehlen, die mancherlei Anregungen, die diese Woche bieten wird, für die Gesundheitspflege in Schule und Haus nutzbar zu machen und auch ihrerseits das Verständnis für die Reichsgesund- heitswoche, ihre Aufgaben und Ziele zu fördern. Auch ohne wesentliche Aenderung und Störung des regelmätzigen Schulbetriebs wird es möglich sein, in geeigneten Lehrfächern wertvolle Anregungen zu geben. Wo in den Schulbüchereien noch kein gutes Buch hygienischen Inhalts vorhanden ist, kann die Anschaffung des vom Reichsausschutz für hygienische Volksbelehrung herausgegebenen Buches von Professor Dr. med. Adam und Rektor Friedrich Lorentz: Gesundheitslehre in der Schule, Verlag von F. C. W. Vogel in Leipzig, Preis geb. 6 Mk., empfohlen werden. Don den Lehrern darf angenommen werden, daß sie nach Kräften-bei der Bekämpfung der Dolkskrankheiten und zur Erzielung einer gesundheitlichen Lebensgestaltung durch Vorbild und Lehren mitzuwirken bereit sind. G i e tz e n, den 9. April 1926. Kreisschulamt Gietzen. I. V.: Fischer. Detr.: Beratung im Lichtbildwesen. 1 An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Eine Hauptaufgabe der „Hessischen Bildstelle" in Darinstadt, Mathildenplatz Ar. 17, besteht darin, die hessische Lehrerschaft beim Ankauf von Apparaten zu beraten und in allen für das Film- und Lichtbildwesen wichtigen Fragen zu unterstützen. Bei Vermittlung durch die Hessische Bildstelle hat der Bezieher von Apparaten auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Das Gleiche gilt beim Bezug von Diapositiven und Filmen. Es empfiehlt sich deshalb, in allen Fragen des Film- und Lichtbildwesens die Hessische Bildstelle in Anspruch zu nehmen. Gietzen, den 10. April 1926. Kreisschulamt Gietzen. 3. V.: Fischer. Betr.: Mitteilungen über Bohrungen, Grabungen usw. durch die Behörden an die Geologische Landesanstalt. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, den Inhalt unserer Verfügung vom 11. März 1924 (Pleberdruck) erneut zur Kenntnis sämtlicher Lehrkräfte zu bringen. Gieß e n, den 10. Avril 1926. Kreisschulamt Gietzen. I. V.: Fischer. Betr.: Fortbildungsschulpflicht! hier: für Schüler mit Ober- sekundareife. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswesen — teilen wir Ihnen zur Kenntnis mit. Aach Artikel 23 des Schulgesetz es und den hierzu erlassenen Aussührungsbestimmungen sind Schüler und Schülerinnen mit Obersekundäreife und neunjährigem Schulbesuch zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet. Einem Ersuchen des Landtages Rechnung tragend, befreie ich jedoch hiermit bis auf weiteres in weitestgehender Auslegung des Artikels 23 Sah 4 die Schuler und Schülerinnen mit Obersekundareife vom Besuche der Fort- bildungsschule allgemein überall da, wo eine ihre weitergeheade Schulausbildung berücksichtigende Fortbildungsschulklasse oder eine ihrem künftigen Berufe entsprechende Fachklasse nicht vorhanden ist. Die Befreiung wird von den Kreis-tStadt-fschulämtern ausgesprochen. 3rt Zweiselsfällen entscheidet die oberste Schulbehörde. Gietzen, den 9. April 1926. Kreisschulamt Gietzen. 3. V.: Fischer. Detr.: Fortbildungsschulunterricht für arbeitslos gewordene Lehrlinge. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter obigem Betreff haben die Abgeordneten Lautenbacher und Felder nachsteheiiden Antrag eingebracht, der die Zustimmung . des Landtags gefunden hat: „Durch die Betriebsstillegungen in allen Derussgruppen mutzte eine große Anzahl Lehrlinge ihre Lehrzeit unterbrechen, was für diese iinnert Lutte für ihr späteres Fortkommen von । grossem Rächtet l sein wird. Wir beantragen daher: Die Regierung möge den arbeitslos gewordenen Lehrlingen die Möglichkeit geben, während der Dauer der Arbeitslosigkeit einen erweiterten Fortbildungs- und Gewerbeschulunterricht unentgeltlich zu besuchen, damit die Lehrlinge nicht ganz ihrem Berufe entwöhnt, durch einen entsprechenden theoretischen Fachunterricht einen kleinen Ausgleich ihrer unterbrochenen Ausbildung haben." Das Landesamt hat die Zusage gegeben, den Stadt- und Kreisschulämtern zu empfehlen, irrt Rahmen der Fortbildungsschule dem Anträge nach Möglichkeit zu entsprechen. Dies kann in der Weise geschehen, datz die in Frage kommenden Lehrlinge da, wo ihre Zahl es rechtfertigt, in besonderen Klassen zusammen- gefatzt werden und hier über den regulären Fortbildungsschulunterricht (in der Regel 8 Stunden wöchentlich) hinaus einen Zusatzunterricht von etwa 12 Stunden erhalten, oder an dem Plnterricht mehrerer Fortbildungsschulklassen. die an verschiedenen Tagen Unterricht haben, teilnehmen. Da es sich um Schüler im fvrtbildun gs schulpflichtigen Alter handelt, kann Artikel 17 Absatz 2 VSchG., nach dem durch Beschluß des Schulvorstandes und der Gemeindevertretung mit Zustimmung der Schulbehörden eine erhöhte Pflichtstundenz a h l festgesetzt werden kann, in Anwendung kommen. Staatliche finanzielle Mittel stehen nicht zur Verfügung. Es mutz deshalb Aufgabe der örtlichen Stellen (Schulvorstände, Gemeindeverwaltung, Berufsstände ufw.) fein, zu prüfen, ob und inwieweit Einrichtungen und Maßnahmen im Sinne des Antrages int Rahmen des Schulwesens eines Ortes (Bezirkes) ohne 3nanspruchnahme staatlicher Mittel getroffen werden können. Es dürfte zweckmäßig sein, die Maßnahmen auch auf die zu Ostern aus der Volksschule entlassenen beschäftigungslosen jugendlichen auszudehnen, die ein bestimmtes Handwerk erlernen wollen, eine enisprechende Lehrstelle aber noch nicht gefunden haben. Sie wollen alsbald feststellen, ob und gegebenenfalls welche Lehrlinge in Frage kommen, ferner die notwendigen! Verhandlungen einleiten und — falls die Voraussetzungen gegeben sind — uns Vorschläge über den erweiterten Llnterricht (gegebenenfalls im Benehmen mit den Leitern der gewerblichen Fortbildungsschule) baldmöglichst, jedoch spätestens zum 15. Mai vorlegen. Fehlberichte sind erforderlich. Gietzen, den 9. April 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer. Betr.: Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehende Schreiben des Herrn Staatspräsidenten — Lanjdesamt für das Bildungswesen — an die Schulämter usw. teilen wir 3hnen zur Kenntnis und mit dem Empfehlen mit, entsprechende älrlaubsgesuche baldmöglichst vorzulegen. Aachdem die Ferien auf 12 Wochen ausgedehnt sind, mutz streng daran festgehalten werden, datz sie nicht durch unmittelbar vorausgehende oder anschlietzende Beurlaubungen verlängert werden. Trotzdem will ich Sie diesmal wegen der schon getroffenen Vorbereitungen ausnahmsweise noch einmal ermächtigen, den an der Pfingstfahrt teilnehmenden Lehrpersonen und Schülern den erforderlichen Urlaub zu erteilen, soweit er mit Rücksicht auf die Sonderfahrpläne nötig wird. Gietzen, den 10. April 1926. ___________Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.__________ Betr.: Die französische Fremdenlegion. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. , .Unser Ausschveiben vom 7. 3anuar 1923 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 5 vom 16. 3anuar 1923 — bringen wir in Erinnerung. Wir empfehlen 3hnen erneut, bei jeder sich bietenden Gelegenheit — insbesondere auch in den Fortbildungsschulen — nachdrücklichst vor dem Eintritt in die /französische Fremdenlegion zu warnen. Gietzen, den 10. April 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Madfahrverkehr. Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer auf der Strahe —• vor allem in engen u.t> belebten Verkehrsstraßen — ,von vielen Radfahrern immer noch nicht beachtet werden, geben wir die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über den Radsahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 zu genauer Beachtung erneut bekannt. Die Polizeibeamten. sind angewiesen, gegen Zuwiderhandlungen unnachsichtlich einzuschreiten. Wir verweisen noch besonders auf unsere Erläuterungen zu Ziffer 1 und Ziffer 8: 1. Jedes Fahrrad mutz mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönenden. Glocke zum Abgeben . von Warnungszeichen und während der Dunkelheit sowie bei starkem Rebel mit einer hellbrennenden Laterne mit — 3 — farblosen Gläsern versehen sein, die den Lichtschein Nach vorn auf die Fahrbahn wirft. (Jedes Rad ynrh mit einer Laterne versehen sein. Es genügt nicht, Wenn der vorderste von inehreren Radfahrern eine brennende Laterne an feinem Aad hat.) 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. Die Fahrgeschwindigkeit ist jedenfalls so einzurichten, daß- älnfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Rebel, beim Einbiegen aus -einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch- die Schlüpfrigkeit des Diezes in Frage gestellt ist. endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfind-et, muß- langsam und so vorsichtig gefahren werden, Haß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie bei jedem D e rg a b f ah re n ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 3. Der Radfahrer hat -entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, ins besondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich- hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Rahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. Auch an unübersichtlichen Stellen (Ziffer 2 Absatz 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dgl.), sowie von sogenannten Radlaufglocken, ist untersagt. Merkt der Radfahrer, daß ein- Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß- sonst durch das Vorbeifähren mit den: Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 4. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Dogen zu geschehen. 5. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen. Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen, oder falls dies die ätmstände oder die Oertlich-keit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Dahn frei ist. 6. Das Vorbeifähren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. An unübersichtlichen Stellen (Ziffer 2 Absatz 4), sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das .Ueberholen verboten. 7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen) nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden nicht- erhöhten Danketten stattfinden. Das Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist auß-erhalb der Ortschaft unter der Voraussetzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen und nötigenfalls absteigen. 8. Das älmkreisen von' Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Dewegungen, die geeignet srnd, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, oder Tiere scheu zu mach-en, sind verboten. Als solche Radfahrbewegungen werden z. D. in engen oder belebten oder abschüssigen Verkehrsstraßen insbesondere angesehen: älnnötiges Hin- und Herfahren, wie es besonders häufig im Seltersweg vorkommt, das Mitnehmen einer zweiten Person (nicht kleiner Kinder) auf einem Fahrrad, wodurch das Lenken, Ausweichen und Anhalten erschwert wird, das Fahren -auf -einem Pedal, das Fahren unmittelbar hinter oder neben -einem Straßenbahnwagen oder anderen Fahrzeugen und dergleichen. 9. Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamt-en hat jed-er Radfahrer sofort anzuh alten. 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Ziffer 10 des Aeich-sstrafgefetzbuches bestraft. Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r. Dicnstnachrichtcn des Hrcisamtes. Der zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Frairkfurt -a. M. ernannte Hamilton C. Claireborne ist anerkannt und zur Vornahme konsularischer Verrichtungen im Dolksstaat Hessen zugelassen worden. In Dauern h-eim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Maul- und Klauenseuche in Aßlar und Klein- Al t -e n st ä d t e n (Kreis Wetzlar) ist-erloschen. In Durg-Gräfenrod-e und Ober-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. — In Griedel und Butzbach (Kreis Friedberg) ist die Waulund Klauenseuche erloschen. In Wittelsberg (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche -ausgebrochen. Druck der Br üblichen älniversitäts-Buch- und Steindruckerei. 9t Lange. Dießen.