AmtZverlüMgungMatt für die Proviiyiaidirekiion Gberheßen und für das Kreisend Lietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Luc durch dir Pust zu beziehen. 31r. 21 12. März 1926 —-----------------1---:----------- Jnl!ölts=Ucberfid)t: Erwerbslosenfürsorge. — Erhöhung der Erwerbslosensürsorge. — Kurzgcbeitersürsorge. — Enteignung der Fürsten- vermögen. — Ausführung des Urkundenstempelgesehes. — Maul- und Klauenseuche in Rvnnenrod, Birklar, Garbenteich, Reinhards- Hain und Eberstadt. — Ablösung öffentlicher Anleihen. - Dienststunden des Kreisschulamts. — Pädagogischer Rundfunk. — Gedenktag für Ferdinand Freiligrath. - Feldbereinigung Allendorf a. d. Lda. — Dienstnachrichten. Verordnung zur Acnderung der Siebenten Ansführnttgsverordlinttg zur Verordnung über Erlverbslvsenfürsvrge. Boni 19. Februar 1926. Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesehbl. I S. 127) ordne ich mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Derwaltungsrate des Reichsamts für Arbeitsvermitt- Utng an: !' Artikel 1. Im Artikel 5 Abs. 2 der Siebenten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 21. Januar 1926 (Reichsgesetzblatt i S. 96) werden die Worte „6 Monate" durch die. Worte „.3 Monate" ersetzt. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1926 in Kraft. Berlin, den 19. Februar 1926. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns. D e t r.: Vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze über Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch 2. Anordnung des Reichsarbeitsminister^ über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Srwerbslosen- fürsorge vom 27. Februar 1926 ist folgendes, bestimmt worden: A. Es betragen die Höchstsätze vom 1. März 1926 ab: a) für Erwerbslose, die keine FamtilienZuschläge beziehen und nicht dem Haushalt einesanderen angehören , in den Orten der Ortsklasse C 1. für Personen über 21 Jahre 154 Aeichspfennige 2. für Personen unter 21 Jahren 102 Reichspsennige b) für alle übrigen H a u p t u n t e r st ü tz u n g s e m p f ä n - ger vom Be g>n n der neunten Unterstüt - zungswoche ab, wenn sie während der acht vorhergehenden Wochen ununterbrochen unterstützt worden sind, in den Orten der Ortsklasse C 1 für Personen über 21 Jahre 154 Reichspsennige 2 . für Personen unter 21 Jahren 94 Reichspsennige B. Die unter Buchstaben A angeordneten Erhöhungen gelten nicht für die Kurzarbeiterfürsorge und nicht auf dein Gebiete der produktiven Erwerbslosenfürsorge. Die Gemeinden werden unter Hinweis , auf § 41 der Verordnung Über Erwerbslosenfürsorge erneut „darauf aufmerksam gemacht, dah äleberfchreitungen der Höchstsätze aus Gemeinde- Mitteln unzulässig find', auch wenn es sich um Raturalzuwen- d ungen handelt, die ohne Prüfung des individuellen Bedürfnisses gewährt werden. Wir empfehlen Ihnen, die den in Betracht kommenden Crwerbslosenunterstützungsempfängern ab 1. März 1926 zustehenden erhöhten Unterstützungen nach vorstehenden Destlm- nmmgen neu zu berechnen und den Gemeinderechner mit ent- ' sprechender Zahlungsanweisung zu versehen. Es wird noch dar- ». auf hingewiesen, daß die Unterstühungsfätze für die Orte der ^Ortsklasse D und E nicht geändert worden find. ' Sieben, den 8. März 1926. i Kreisamt Gießen. I. V: Schmidt. :-----— ----------—--—------ Bekanntmachung bett.: Kurzarbeit ersiirsorge. 2iach § 1 der Anordnung des Reichsarbntsministers über Kurzarbeiterfürforge vom 20. Februar 1926 und der Bekanntmachung des Hess. Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 27 Februar 1926, erhalten Arbeitnehmer eines gewerblichen Betriebes (§ 105 b Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung), in dem regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Kurzarbeiterunterstutzung wenn in einer Kalenderwoche drei, vier oder fünf volle Arbeitstage ausfallen und dadurch der Arbeitsverdienst entsprechend verringert wird. Wird in regelmäßigem Wechsel eine Kalenderwoche gearbeitet und eine Kalenderwoche gefeiert (Wochenschicht- wechsel), so steht die Feierwoche dem Ausfall von je drei vollen Arbeitstagen in den beiden Kalenderwochen gleich. Die Inhaber der hiernach in Frage kommenden gewerblichen Betriebe werden aufgesordert, umgehend folgende Aufstellung einzureichen: 1. Ramen, Alter und Familienstand einschl. der Kinderzahl ihrer Kurzarbeiter, ■ 2. Angabe derjenigen Kurzarbeiter, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Kurzarbeit weniger als drei Monate hindurch eine Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie gegen Krankheit oder nach dem Angestelltenversiche- rungsgesetz pslichtversichert waren, ’ 3. ilmfang und Verteilung der Kurzarbeit, 4. Angabe, seit wann kurz gearbeitet wird, und ob und wie lange etwa vor Beginn der Kurzarbeit der Betrieb ganz ■ geruht hat. Die Kurzarbeiterunterstützung wird durch den Arbeitsnachweis errechnet. Die Auszahlung wird gemäß § 8 Satz 3 der . obenerwähnten Anordnung dem Arbeitgeber übertragen. ' «' Zugleich wird darauf hingewiesen, das) an Werksbeurlaubte Crwerbslosenuntecstützung künftig nicht mehr gewährt werden darf. Gießen, den 6. März 1926. Oesfentlicher Arbeitsnachweis für das nördliche Oberheffen. Der Vorsitzende: Dr. Frey. Betr.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen". AN den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Reichstag hat am 6. März folgenden Beschluß gefaßt: „Die Reichsregierung zu ersuchen, ungesäumt alle Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des Volksbegehrens wegen Enteignung des Fürstenvermögens erforderlich sind, und jeden behördlichen Versuch einer Verhinderung, des Volksbegehrens zu unterdrücken und zu ahnden." Wir machen Ihnen nochmals die genaueste Beachtung aller von uns erlassenen Vorschriften wegen Durchführung des Volksbegehrens zur ernstesten Pflicht. Sie wollen , allen Ihnen mündlich, schriftlich oder durch die Presse bekannt werdenden Fälle von Versuchen einer Verhinderung des Volksbegehrens in Ihrem Bezirk unverzüglich nachgehen, solche Versuche sosort durch geeignete Maßnahmen abstellen und den oder die Täter der Bestrafung zuführen. Gegebenenfalls ist hierher Kenntnis, zu geben. Gießen, den 11. Mürz 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n. Bekamrtulachrulg bell'.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesehes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923. Anter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- und Wagautomaten, für Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen und nur gegen Entgeld benutzt werden können, für öffentlich ausgestellte Klaviere, Radioapparate oder sonstige Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxusreitpferde für die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. März 1927 von jetzt ab bis Ende März an allen Wochentagen vormittags von 8 bis 12 Uhr im Kreisamtsgebäude, Zimmer Ar. 9, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraums können Anmeldungen von Automaten usw. (unter Vorlage der Jahreskarte) bei uns erfolgen. Wer bis zum 31. März 1926 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe Bei Meldung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Die für das Rj. 1925 ausgestellten Karten sind vorzulegen. Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen. Gießen, den 8. März 1926. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun. 2 — BcktNltttmachmlg. D eit-.: Maul- und Klauenssuche in Aon neu rod.' In Oionnenrod ist die Maul- uiib Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein S ste r r b.ez i r k,'bestehend aus der Gemarkung Aonnenrod, unö ein Beobachtungsgebiet, l bestehend aus der Gemarkung Ober-Bessingen. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Br. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 11. März 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Drau n. Bckaimkmachnng. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Birklar ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Birklar wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mit Rücksicht auf die in Lich und Muschenheim -noch herrschende Seuche zum Beobachtungsgebiet erklärt. , Gießen, den 9. März 1926. ' Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekirnntmachurrg. B e t r.: Mäul- und Klauenseuche. In Garbenteich ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Garbenteich wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Lich zum Beobachtungsgebiet erklärt. Steinbach bleibt als Beobach- tungsgebiet bestehen. Die Gemarkung Hausen wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, de,n 8. März 1926. % Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in R e i n h a r d s h a i n. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain nicht weiter um sich gegriffen hat, wird der gebildete Sperrbezirk auf das Gehöft des Karl Hartmann, stlntergasse 52, beschränkt. Der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Reinhardshaini wird zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkungen Winnerod und Beltershain werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 8. Mürz 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Eberstadt. Da die Maul- und Klauenseuche in Eberstadt nicht weiter um sich gegriffen hat, wird der Sperrbezirk auf das Gehöft des Landwirts Düringer beschränkt. Der übrige Teil des Dorfes und der Gemarkung Eberstadt wird zum Deobachtungsgebiet erklärt. Gieße n, den 9. März 1926. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun Betr.: Die IV. Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen daraufhin, daß durch die IV. Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen, vonr 20. Februar 1926 (RGBl I S. 108) die Frist für Die Anmeldung der Markanleihen des Reichs zum .Umtausch in die Anleiheablösungsschnld sowie die Frist für die Beantragung von Auslosungsrechten bis 31. März 1926 verlängert worden ist. Mit einer weitereii Verlängerung der Frist wird nicht zu rechnen fein. Wir empfehlen Ihnen, dies in ortsüblicher Weise betannt- machen zu lassen. Gießen, den 8. März 1926. Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). 3. 23.: Schmidt. Betr.: Dienststunden des Kreisschulamts. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Dienststunden des Kreisschulamtes fallen Dienstag, den 16. März, aus. Gieß e-n, den 11. März 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer. Betr.: Den Pädagogischen Rundfunk. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht in Berlin verbreitet täglich von 3 bis 5 Uhr nachmittags auf der deutschen Welle Vorträge auf dem Gebiete der Lehrerfortbildung. Die Dortragsfolge wird in der Monatsschrift „Z. 3. Funk" bekannt- gegeben. Wir macheir Sie auf diese neue Einrichtung des Zrntral- instituts aufmerksam. Gießen, den 8. März 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer. D e t r.: fünfzigsten Todestag des Dichters FerdinandFreiligrath. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Aus Anregung des Aeichsministers des 3nnern hat das Gesamtministerium beschlossen, des 50. Todestages des Dichters Ferdinand Freiligrath durch eine würdige Feier am 18. ds. Mts. in sämtlichen Schulen des Landes zu gedenken. Zur Ausführung dieses Beschlusses hat der Herr Staatspräsident angeordnet, daß für die Feier die zwei letzten Unterrichtsstunden des Vormittags verwendet werden und der Rachmittagsunterricht ausfällt. Gießen, den 11. März 1926.- Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer. BekrltttttmachuttH. Betr.: Feldbereinigung Allend or f a. d. Lda.; hier: Aufwertung der von Beteiligten gegebenen Papiermarkdarlehen. 3n der Zeit vom 12. bis einschließlich 18. März 1926 liegt auf Bem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Allendorf a. D. Lda. . Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 25. Februar 1926 und Verzeichnis der aufgewerteten Betrüge zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen find bei 2lleidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 6. Mürz 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstnachrichten des zrrersanrtes. 3n Vilbel und Ober-Wöllstadt (Kreis Friedberg) ist die Riaul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die 21iaul- und Klauenseuche in Aiederweimar (Kreis Marburg) ist erloschen. 3n Stein Dorf und Atzbach (Kreis Wetzlar) ist die. Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. — Die Maul- und Klauenseuche in Klein-Rechtenbach und Kröffelbach (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Druck der Br üblichen Universitäts-Buck- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.