AmtZverküMgungMatt für die provmzialdireitiou Gberheffen und für das Ureisamt Gietzen. ErscheiM DieaStag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen. JU’. 13__________ 12. Februar 1926 Lnhaltr-Ucberficht: Wiesenrundgänge.— Deterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste. —Erhebung von Deckgeld. — Amlstier- ärztliche.Untersuchung von Vieh in Sperr- und Deobachtungsgebieten. — Maul- und Klallenseuche in Obbornhosen, Lang-Göns, otein« heim, Utphe, Londorf und Watzenborn-Steinberg — Obst- und Gartenbau. — Bekämpfung der Tuberkulose. Jelüberemigung Allen» dorf a. d. L. — Gewerbebetrieb der Dienstmännec in der Stadt Gietzen. - Dienstnachrichlen. Betr.: Wiesenrundgänge. An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Aach Art. 4 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats März der Frühjahrswiesenrundgang durch den Wiesenvo.rstand unter Zuziehung der Feldschützen uird Wiesenwärter vor- zunehmen. Sie wollen demgemäss alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen, und dafür besorgt sein, das;' ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Dersuas- we.se wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit bon der se.ther vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, dah die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiefengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen. Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkünöigungsblatt Ar. 106 vom Jahre 1922. Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvor- standes oder ein Feldschütze oder ein Wiesenwärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzugebe n. Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen. In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektioi) Gietzen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Wiesenpolizeiordnung an d ein Wiesengang t e i l n e h m e n. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. ©rüningen am 10. März 1926, vormittags 9Vs ishr. Londorf am 12. März 1926, vormittags 71/2 Plhr. Lumda am 15. März 1926, vormittags 7Vs älhr. Ober-Bessingen am 17. März 1926, vormittags IO1/» Uhr. Rabertshausen am 19. März 1926, vormittags IO1/» Uhr. R e inh a rd sh a i n am 22. März 1926, vormittags 10 Uhr. Treis a. d. Lumda am 25. März 1926, s vormittags 7 Uhr. ' Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei. Sie wollen ferner veranlassen, dah gleichzeitig mit dem Wiesengang der Dor st and etwa bn Ihrer Gemeinde bestehender Wassergenosseitscha s ten die vorgeschriebene Lokalschau vor nimmt. Die Genossen- schaftsvorstänoe haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande be,inden und ob etwa Unterhalmngs- voer Verbesserungs- vorfchläge zu machen sind. Gietzen, den 5. Februar 1926. , Kreisamt Gietzen. I. D.: Dr. B r a u n. Bekanntmachung die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste betr. Dom 26. Januar 1924. Auf Grund der § 12, 16 null 17 des Aeichsviehseuchrn- gesctzes vom 26. Juni 1923 wird zur Abwehr der B.schälseuchr unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 (Reg.-Dl. S. 5) hiermit an geordnet: § 1. Alle Hengste, die zum Bedecken freinder Stuten verwendet werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen, zum Decken nicht eher benutzt werden, als durch die amtstierärztliche Plnter- fuchung ihre Plnverdächtigkeit erw.esen ist. Die Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vrer Wochen und acht Wochen nach Beendigung der Deckzeit nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. In Verdachtsfällen ist die serelogische Untersuchung einer Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. § 2. Die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen nach Artikel 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehfeucyengesetz dem Besitzer res Hengstes zur Last. Fürchte Berechnung und Erhebung der Gebühren find die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Dezemver 1923, die zur Staatskasse fließenden Geoühren für amtstierärztliche D.enst- verrichtungen betreffend (Aeg.-Bl. S. 4k7), maggeoenü. Die Gevühr für die Vornahme der Blutunterjuchung wird besonders festgesetzt. 8 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch oie eigenen, ein genaues Der- zeichnis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 8 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der § 74 bis 77 des Aeichsvieh^euchengesetzes vom 26. Juni 1929 bestraft. D ar m st a d t, den 26. Januar 1924. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meislereien der Landgemeinden des Kreises. Sosern Privathengstbesiher sich in Ihrer Gemeinde befinden, wird empfohlen, oi^erven auf vorstehende Bekanntmachung hinzuweif en. Gietzen, den 10. Februar 1926. Kreisamt Gietzen. I. D.: Dr. Braun. Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken von Stuten (Deckz.it 1926). An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden oes Kreises Der Minister für Arbeit und Wirtschaft beaosichtigt, von Beginn der Deckzeit 1926 an als ersten Teilbetrag res Deck- gelv.s 15 Reichsmark und als zweiten Teiloetrag liogenanntes Fotzte..gild) 2o Reichsmark zu ergenen. 'cklaruralleistungen und oesonvece Schreibgebühr neben dem Deckg.lv werden nicht erhoben. Aicht in Hetzen wognende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken latzen, haoen vas volle Deckgeld (ersten und zweiten Teiloetrag zusammen) alsbald an den Landgejtütsaufseyer zu entrichten. Dom Beginn der Deckzrit 1926 an kann auch, den nichtyetzischen Ltutenoesitzern d^r zweite Teiloetrag des Deck- gelms (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf oas Docken folgernden Jahres durch eine amtliche Descheinegung oes zuständigen Bürgermeisteramts oder der Orrspolizeioetzör.e den lllachweis ecormgen, oatz ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute em Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Leoensoauer von 28 Tagen nicht erreicht hat. Wir empfetzlen Ihnen, die Stutenbesitzer alsbald in geeigneter Weise aus Dorstehendes hinzuw.isrn. Gießen, den 5. Feoruar 1926. Kreisaml Gietzen. I. D.: Dr. Braun. Bekaunkulttchitttg. Betr.: Maul- und Klau.nseuche: hier: die Vornahme amtstierärztlicher Bock.r,uchu»ge'n von Vieh in Sperr- und Be- ooc.ch.ungsgebieten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Infolge der stanmg zunehmenden Ausoreitung oer cktkaul- und Klauenseuche ist es nicht möglich, die amtstierärztlichen plntersuchungen von Vieh vor der Ausfuhr aus Sperr- und Deobachtungsgebicten stets zu den Zeiten vorzunehmen, die von den Jnleretzenten gewünscht werden. Wir empfehlen Ihnen daher, die Jnteretzenten darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre A.ckräge auf Erteilung der Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr von Schlachtvieh und von Zucht- und Augvieh aus Sperr- und BcobachtungSgebieten so zeitig vorzubrmgen haben, Latz sie ihnen bis zu Ende der Woche wieder zugehen können. Die aintstierärztlichr Plntersuchung würde dann am Montgg oder Dienstag der folgenden Woche erfolgen. Gieße 'n, den 9. Februar 1926. Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Braun. 2 — Bekanntmachung. De t r.: Maul- und Klauenseuche. In Obbornhofen ist die Seuche erloschen. Das Sperrgebiet, bestehend aus der Dahnhosstrahe und dein Bahnhof, wird aufgehoben. Das Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem übrigen Leit des Ortes und der Feldgemarkung, wird aus dem Deovachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 9. Februar 1926. Kreisamt (Sieben. I. B.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauens euch« in Lang-Göns. In Lang-Göns ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden-. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lang-Göns. Ansere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsvertündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheolichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. ; Gießen, den 5. Februar 1926. Kreisaml Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Bekauntmachuttg. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Steinheim. 3n Steinheim ist die Maut-, und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. f Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Steinheim. älnsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsvertündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlaßenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind,'sogar auf (9rum) des Z 328 des StGB, mit Ge- . fängnis. " . । Gießen, den 9. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun, j Bekantttmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Atphe. Auf dem Hofgut Atphe ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgesestellt worden. Es wird geoildet ein wperrbezirk, bestehend aus dem Hofgut Atphe, und ein Beobachtungsgebiet, besiegend aus dem übrigen Teil des Dorfes Atp-He, sowie oer Feldgemarkung Atphe. äinsere Bekanntmachung vom 10. Oktooer 1925 in Ar. 82 des Amtsvertündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheolichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 9. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun. Bekaiultmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Londorf. 3n Londorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden. Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Londorf, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Kefselbach Ansere Bekanntmach!ung vom 10, Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen vie erlassenen Anordnungen. werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 8. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg. Aachdem dir Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das Sperrgebiet auf die Fahrtgusse beschränkt. Der übrige Teil der Gemarkung Watzenborn-Steinberg wird als Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 8. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Betr.: Den Obst- und Gartenbau. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am Samstag, dem 2 0. Februar ds. 3s., nachmit- —i tags 3Uh r, hält der Kreis-, Obst- und GartenbauvereiU X Gießen im Hotel-Restaurant Kobel, Liebigstraße 9, in Gießen, ] Grucl oer Br uv Owen Antversilals-Duv seine diesjährige Hauptversammlung ab. 3n derselben wird Herr Landesinspektor P s ei ff er über das Thema „Aeuzeitliche Maßnahmen im Obstbau zur Steigerung der Erträge" sprechen. Gleichzeitig findet eine Derlosung von Beerensträuchern statt. Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein läot alle Mitglieder, insbesondere aber auch alle Freunde des Obstbaues, hierzu freundlichst ein. Wir empfehlen Ihnen, int Interesse der Obstzuchten Vorstehendes in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 9. Februar 1926. Hess. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Wolf. Bekcnurtmachurig. Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose. Die Sprechstunden der Füriorgestelle für Lungenkranke in der Medizinisch en Klinik sinden jeden Mittwochnachmittag von 4 big5 Uhr statt. Auswärtigen Kranken, die nur mit Schwierigkeiten in die Aachmittagssprech- stunden kommen können, i st es g est a ttet, schon in den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr zu er» s cheinen. Lungenkranke und Krankheitsgefährüete, die in ärztlicher Behandlung find, bedürfen einer Ueberweisung ihres Arztes an die Lungenstirsorgestelle. 1 Unbemittelte werden unentgeltlich beraten. Gießen, den 5. Februar 1926. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Interefsenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entfprechrn.de Bescheinigung auszustellen. Gießen, den 5. Feoruar 1926. Kreisaml Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung Betr.: Feldbereinigung Allen darf (Lahn): hier: Verschlei» fungen. 3n der Zeit vom 17. Februar 1926 bis einschließlich 2. März 1926 liegen aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Allendorf (Lahn) die Projekte über 1. Verfchleifung des Rains „Am kalten Gehrn" in Flur IX, 2. Ver^chl.ichng des Aains „3n den Fuchsgräben", 3. Verfchleifung von Aainen in Flur X, neost Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommis ston vom 25. Januar 1926 Ziffer 1 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Allen- dorf (Lahn) schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 2. Februar 1926. Der Hessische Felobereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekauntmachuttg. Betr.: Polizeiverordnung über den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in der Stadt Gießen. ^M^ch Anhörung der Stadtveroronetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 5. Januar 1926 zu Ar. W A. W. 28 015 wird auf Grund der Z 3k und 76 oer Reichsgewerbeordnung, sowie des Art. 129 b der Stäüteorvnung und des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspol.zei vom 14. 3uli 1921 der § 3 Absatz 1 der Polizeiverordnung üoer den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in der Stadt Gießen vom 24. September 1920 dahingehend geändert, daß für die zu leistend« Sicherheit an Stelle des seither vorgesehenen Betrages von 50 Mark der Betrag von 20 Reichsmark tritt. § 3 Absatz 1 erhält daher folgende Fassung: „Jeder Dienstmann hat eine Sicherheit im Betrage von 20 Reichsmark bei dem Polizeiamt zu hinterlegen." Vorstehende Abänderung tritt mit dem Zeitpunkte der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 9. Februar 1926. __________________Polizeiamt Gießen. Düchler._________________ Dienst,tachrichkeu des Kreisamtes. In B ö n st a d t, Bruchenbrücken, 'Ost heim bei Butzbach, Dorheim und Harheim (Kreis Fr.edberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. — In M a i b a ch, Wisselsheim, Dortelweil, Assenheim und Dieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Schotten, Alfa und Betzenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Dellnh ausen, H as s enhau fen, Ockershausen. Mölln (Ortsteil von Heskem) und im Gutsbezirk Oberwei- m a r (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. >- und ©tetnörudetei. R. Lange. Gießen. t i