AmtsveMMgungsblatt für die provinMldirettion GderheUn und für das Ureisamt Eietzen. Nrichrint Stieaitag unh Freitag. Dur durch di« Post zu brzirhen. Itr. 2V 9. März 1926 önhalts-Uebersicht: Kurzarbeiterfürsorge. — Wahlen der Mitglieder zur Tierärztekammer. — Maul- und Klauenseuche in Bettenhausen, Friedelhausen, Leihgestern, Grüningen, Watzenborn-Steinberg, Ettingshausen, Lang-Göns, Dillingen und Lorf-Gill. - Gesuch zur Errichtung eines Schlachthauses in Lumda. — Volksbüchereien. — Aushändigung der „Hessischen Verfassung" an die zur Entlassung kommenden Schüler. — Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstände. — Gesunden, verloren. — Polizeroerordnung über das Aus- klvpfen von Teppichen usw. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers und des Herrn Reichsministers der Finanzen wird auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Februar 1924 die nachstehende, von dem Herrn Reichsarbeitsminister erlassene Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge vom 20. lsd. Bits, für die Gemeinden des Volksstaates Hessen in Wirkung gefetzt. D a r m st a d t, den 27. Februar 1926. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft: Raab. Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge. . Vom 20. Februar 1926. Aus Grund der §§ 10 Abs. 1 und 43 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesehbl. I S. 127) wird mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung angeordnet: / Artikel l. i Artikel 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zur Perordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 2. Mai! 1925 (Reichs- gesetzbl. 1 Rr. 63) wird aufgehoben. Artikel II. Für die Kurzarbeiterfürsorge gelten folgende Vorschriften: § 1. Geltungsbereich. (1) Arbeitnehmer eines gewerblichen Betriebes (§ 105b Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung), in denen regelmäßig mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt find, erhalten aus Mitteln der Erwerbslosensürsorge Kurzarbeiterunterstützung, wenn in einer Kalenderwoche drei, vier oder fünf volle Arbeitstage ausfallen und dadurch der Arbeitsverdienst entsprechend verringert wird. * ' (2) Wird in regelmäßigem Wechsel eine Kalenderwoche gearbeitet und eine Kalenderwoche gefeiert (Wochenschichtwech-sel), so steht die Feierwoche dem Ausfall von je drei vollen Arbeitstagen in den beiden Kalenderwochen gleich. (3) Motstandsarbeiter erhalten keine Kurzarbeiterunter- stützung. §2 Höhe der Unterstützung. (1) Die Kurzarbeiterunterstützung darf in jeder Kalenderwoche, wenn drei Arbeitstage ausfallen, einen Tagessatz, wenn vier Arbeitstage ausfallen, zwei Tagessätze, wenn fünf Arbeitstage ausfallen, drei Tagessätze der Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigen, die dem einzelnen Arbeitnehmer zustande, wenn er erwerbslos wäre. Kurzarbeiter mit mindestens drei zuschlagberechtigten Angehörigen dürfen, wenn vier Arbeitstage ausfallen, bis zu zweieinhalb Tagessätzen, wenn fünf Arbeitstage ausfallen, bis zu dreieinhalb Tagessätzen der Erwerbslosenunterstützung erhalten. (2) Kurzarbeiterunterstützung ist insoweit nicht zu gewahren, als die Annahme gerechtfertigt ist, baß sie nicht benötigt wird. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann anvrdnen, daß diese Annahme bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverdienst eine bestimmte Grenze überschreitet, ohne weiteres als gerechtfertigt anzusehen ist. § 3. Wartezeit. (1) Kurzarbeiterunterstützung darf nur gewährt werden, wenn in dem Betriebe unmittelbar zuvor in zusammenhängenden Kalenderwochen insgesamt mindestens acht volle Arbeitstage, in jeder Kalenderwoche aber mindestens zwei volle Arbeitstage aus- gesallen sind. Auf die Frist von acht Tagen dürfen mehr als drei Tage in jeder Kalenderwoche nicht angerechnet werden. (2) Kurzarbeiterunterstützung darf auch gewährt werden, wenn der Betrieb unmittelbar zuvor mindestens drei Wochen hintereinander geruht hat. § 4. Anwartschaftszeit. Kurzarbeiterunterstützung wird Kurzarbeitern nicht gewährt die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Kurzarbeit weniger als drei Monate hindurch eine Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie gegen Krankheit oder nach dem Angestelltenversicherungsgesetz pflichtversichert waren. 8 5. Anzeige. (1) Kurzarbeiterunterstühung darf erst gewährt werden, nachdem der Arbeitgeber dem öffentlichen Arbeitsnachweis eine Anzeige erstattet hat, aus der sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Unterstützung und ihre Höhe (§§ 1 bis 3) erfüllt sind. Die Unterstützung beginnt mit der Kalenderwoche, die auf den Eingang der Anzeige bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis folgt. (2) Unterläßt der Arbeitgeber die Anzeige, so kann sie von der Detriebsvertretung und, soweit eine solche nicht besteht, von jedem Arbeitnehmer des Betriebes erstattet werden. § 6. Dauer der Unterstützung. Kurzarbeiterunterstühung wird den Arbeitnehmern desselben Betriebes höchstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden Kalenderwochen gewährt. § 7. Nachweis anderer Arbeit. Kurzarbeiterunterstühung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn dem Kurzarbeiter anderweit Arbeit nachgewiesen werden kann. § 13 der Verordnung Über Erwerbslosenfürsorge findet entsprechende Anwendung. § 8. Verfahren. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Verordnung über Erwerbslosensürsorge entsprechende Anwendung. Die Kurzarbeiterunterstützung ist durch die öffentlichen Arbeitsnachweise zu errechnen. Die Auszahlung kann die Gemeinde dem Arbeitgeber übertragen; er hat sie kostenlos auszusühren. § 9. Haftung der Beteiligten. Wird die Kurzarbeiterunterstühung mißbräuchlich in Anspruch genommen und trifft den Arbeitgeber daran ein Verschulden, insbesondere weil er eine unrichtige Anzeige (§ 5) erstattet hat, so haftet er. unbeschadet von Strafvorschriften, für die Rückerstattung der überhobenen Unterstützung neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Un der gleichen Weise hat der Arbeitgeber für unrichtige Anzeigen von Detriebsvertretungen oder Arbeitnehmern (§ 5 Abs. 2) einzustehen, wenn er die Anzeige schuldhaft unterlassen hat, § 10. Uebergangsv Urschrift. 1. Die Wartezeit (§ 3) kann ganz oder teilweise vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung liegen. 2. Ist die Wartezeit beim Unkrafttreten dieser Anordnung bereits vollständig erfüllt, so darf die Unterstützung von dem Inkrafttreten ab gewährt werden, wenn die Anzeige (§ 5) binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis eingeht. Artikel III. Diese Anordnung tritt am 1. März 1926 in Kraft und gilt bis zum 1. Mai 1926. Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns. Bekanntmachung, die Wahlen der Mitglieder zur Tierärztekammer für den Volksstaat Hessen sowie-ihrer Ersatzmänner betreffend. Auf Grund des § 7 der Wahlordnung vom 29. Dezember 1925 für die Wahlen der Mitglieder der Tierärztekammer für den Volksstaat Hessen sowie ihrer Ersatzmänner wurde die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Tierärztekammer und ihrer Ersatzmänner auf je 7 festgesetzt. Die stimmberechtigten Tierärzte werden nunmehr auf gefordert, Wählvorschläge in der Zeit von Donnerstag, dem 4. März 1926, bis Mittwochs 6em 10. März 1926, 6 Uhr nachmittags, bei dem unterzeichneten Wahlleiter im Hessifchen Ministerium des Innern, Darmstadt, Luisenplatz 2, einzureichen. Jeder Wahlvorfchlag soll so viele Rainen wählbarer Tierärzte enthalten, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Er darf höchstens die doppelte Anzahl solcher Rumen aus- weisen. Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Bettenhausen ist die Seuche erloschen. Die G^ markuna Bettenhausen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mif Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Muschenheini zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 6. März 1926. Kreisamt Gießen. 3.05.: Dr. Braun. _ aufzusühren; dabei ist anzugeben, wer von den Vorgeschlagensn Mitglied und wer dessen Stellvertreter sein soll: dabei sind zu- .erst die als Mitglieder in Vorschlag gebrachten in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sodann in entsprechender Reihen- folge deren Ersatzmänner. Die Bewerber sollen mit Bor- und Zunamen und Wohnort so deutlich angegeben werden, dah über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. ... Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung eines jetten Borgeschlageneii beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt. , a , ... Jeder Wahlvorschlag mutz von mmdestens 5 stimmberechtigten Tierärzten unterzeichnet seiir. Jeder Wahlvorschlag soll mit entern Kennwort versehen fein das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unterscheidet. Jrresührenbe Kennwörter oder solche, dre gegen straf- aesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen, find ausgeschlossen. Ist kein oder ein unzulässiges Kennwort a.ige- geben, 'fo gilt der Rame des an erster Stelle stehenden Bewerbers als Kennwort. . < . In jedem Wahlvorschlag mutz ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter für ihn bezeichnet werden, die zu Verhandlungen mit dem Wahlleiter oder dem Wahlausschutz und zur Aogabe von Erklärungen diesen gegenüber bevollmächtigt sind üchtt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter Es wird darauf hingewiesen, dah nur für unveränderte Wahlvorschläge gestimmt werden darf. Darmstadt, den 1. März 1926. Der Wahlleiter: Dr. Gadow. _ Bekanntmachung. , Detr.: Maul- und Klauenseuche. 3n Friedelh aus en ist die Seuche erloschen. Dw Gemarkung Friedelhausen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden. G i e tz e n, den 6. März 1926: Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun.---------, Betr.: Die Beitreibung der Gemeindegefälle für das Rj. 1925. An die Gemeinde-, Mark- und Stistungsrechner des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 5. unf> 22 Januar ds Js. empfehlen wir, die Pfandbefehle für obige Gefälle im Laufe dieses Olkonats vorzulegen, soweit dies noch EEügUch der für Kreis und Provinz zu mhebenden Um- laaen empfehlen wir nochmals, die bis jetzt fällig gewesenen Zwlbeträge umgehend an die genannten Kassen abzufuhven. G i e tz e n, den 4. März 1926. Kreisamt Giehen. I. B: Dr. H e tz. _______— Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Gieße n, den 5. März 1926. Kreisamt Giehen. 3. 05.: Dr. Brauw Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. 3n Leihgestern ist die Seuche erloschen. Das Gehöft dÄ P Jäger wird3 aus dem Sperrgebiet der übrige Teil des Ortes aus dein Beobachtungsgebiet ausgefchieden. Giehen, den 6. März 1926. Kreisamt Giehen. 3. B.: Dr. Braun.----------- Bekanntmachung. Betr: Maul- und Klauenseuche in Ettingshausen. 3it Ettingshausen ist die Maul- und Klaueiiseuche amtlich. feft9SItokbr^6itbet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Ettingshausen, und ein Beobachtimgsgebiet, besehen aus den Gemarkungen Queckborn und Harbach Unsere Bekanntmachung vom 10. OMober 925in JU. des Amtsvertündigungsblattes findet ssnngematze Anwendung Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer^ den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn s gangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gieße n, den 6. März 1926. Kreisamt Giehen. 3.05.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lang-Göns. Der durch unsere Bekanntmachung vom 16. Februar 1926 gebildete Sperrbezirk wird auf die verlängerte Mohrgasse, Derg- strahe und Amtsstratze bis zur Kreuzung mit der Bergstraße und Dahnhosstvatze ausgedehnt. Der übrige Teil des Dorfes und die Feldgemorkung Lang- Göns werden zum Deobachtungsgebiet erklärt. Gieß e n, den 5. März 1926. 1 Kreisamt Giehen. 3.05.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bi llingen. Da die Maul- und Klauenseuche in Dillingen nicht weiter um iick aeariffen hat, wird der gebildete Sperrbezirk auf das Gehöft des Leopold Klein, Pfarrgasse, beschränkt, der ubriM Teil des Ortes und der Gemarkung Villingen wird zum Beobach- tUn3®le6®tenmrhmg Ronnenroth wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 8. März 1926. Kreisamt Gießen. 3. 05.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr: Maul- und Klauenseuche in Dorf-Gill. 3n Dorf-Gill »ist die Maul- und Klauenseuche erneut amtlich festg^wll^ worden.i^et Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Dorf-Gill, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Hof-Gill. 1(V.- . q, S9 liniere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkiindigungsblattes ^ndet sinngemäße AEn g^ Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen den mit erheblichen Strafen fahndet, w^ U^tGB ck Gegangen sind, sogar auf Grund des § 328 des ot^-o. fängnis. Gießen, den 8. März 1926. Kreisamt Giehen. 3. 05.: Dr. Braun. Betr: Aushändigung der „Hessischen Verfassung" an die zur Entlassung kommenden Schüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht Ihnen eine Anzahl von Abdrucken Steffitoen Verfassung" zur Verteilung an die zur Entlassung komm?nben Schüler zu. Die Zahl der übersandten Stücke stimmt mit Ihrer Bestellung auf Abdrucke der Reichsversassung (Amtsverkündigungsblatt Ar. 47 vom 12. 3um 1925) überein. G letz en, den 3. März 1926. Kreisschulamt Gießen. 3. 05.: Fischer. Betr' Förderung der Volksbüchereien. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Diei Gesellschaft für Volksbildung, ®erttn K'SSlX ä'r ÄtoÄ °°" »» SÄ’ ■fiohfirhiP-n CBüdi crmcn q cn untcTftut}t. 3oj)tc iy Büber im Werte von 17 942,45 Mark an 506 Büchereien ab- geKen. Fü? wenig bemittelte, kleinere Büchereien wird auf diese Weise wirksame Hilfe geschaffen. Wir weisen Sie auf das Angebot empfehlend hin. Giehen, den 4. März 1926. Kreisschulamt Gießen. 3.05.: Fischer. Bekanntmachung. ßWhtch des Karl Seim zu Lumda um Erlaubnis zur Er- ” Hauung eines Schlachthauses nebst Wurstkiiche und Laden. Karl Seim in Lumda, Bahnhosstrahe 2, hat um die Erlaubnis vo^Ächein?n°iües^rBe^n^ ku Lumda zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen stnd bei zubringen. Gieße in, den 4. Olkarz 1926. Hess. Kreisamt Giehen. 3. D.: Wolf. , — L D e t t.: Sie Bildung und Zusammensetzung der Schulvorstände. An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. , Wir empfehlen Ihnen, die nach Artikel 51 Ziffer I 4 und 5 erforderlichen Wahlen — wo dies noch nicht geschehen ist — alsbald vornehmen zu lassen. Dabei weisen wir auf die Bestimmungen unter Absatz 4 Sah 2 und 3 besonders hin. Der Einsendung der Wahlergebnisse sehen wir bis sfxitestens zum 1. April 1926 entgegen. Dabei sind die Gewählten besonders kenntlich zu machen, die der Gemeindevertretung angehöven, sowie diejenigen, von denen Kinder die Schule besuchen. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre (vgl. Gesetz, die Abänderung des Dolksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 betreffend, vom 13. Januar 1926, — Reg.-Dlatt Ar. 3/26). Die Wahlen sind als genehmigt airzusehen, wenn Ihnen nicht bis zum 15. April Mitteilung über eine Beanstandung zu- gegangen ist. Gießen, den 3. März 1926. '• Kreisschulamt Gießen. Dr. Heß. Bekanntmachung. Detr.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände. Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1926 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten, Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser De- ■ kanntmachung, auf die Dauer von einer Woche aus dem Polizei- i amt, Weidengasse Ar. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen. Gießen, den 2. März 1926. Polizeiamt Gießen. Düchler. Bekanntmachung. | Es ist verboten: *• 1. Blumenstöcke, Blumenbretter und andere Gegenstände auf Ballonen, vor Fenstern usw. ohne genügende Befestigung aufzustellen, so daß durch das Herabfallen oder .Umstürzen S Personen beschädigt werden können. | 2. Teppiche, Betten, !Abputztücher usw. aus den Fenstern heraus auf die Straße auszufchütteln, scü'daß Personen I belästigt oder verunreinigt werden können. 3 Die Polizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen, ;i>ie nach § 366 Zisser 8 StGB, strafbar find, zur Anzeige zu bringen. * Gieße n, den 4. März 1926. Polizeiamt Gießen. Düchler. Dicustnachrichteu de