für die AmtsverkündigungMatt Gberhesseii und für dar ttreiramt Siehe». Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch dir Post zu beziehen. Pir. 12 9. Februar 1926 snhalt;-llebcrficht: Erwerbslofenfürsorge.— Wahl der Mitglieder zur Tierärztekamnier. — Die Bildung einer öffentlichen Waffergenoffen» schäft in Burkhardsfelden. — Maul-- und Klauenseuche in Muschenheim. — Feuerlöschwesen, t- Landesfeuerlöschordnung. - Errichtung einer Metzgerei-Anlage in Muschenheiin. —■ Schulvorträge. — Osterferien. — Schulaufnahmen. — Gefunden, verloren. — Dienstnachrichten. Gesetz zur Aenderung der Verordnung über Erwrrbslosensürsorge. Vom 17. Januar 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel 1. § 34 Abf. 4 Ar. 3 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Febr. 1924 (Reichs»esetzbl. I S. 127) erhält die Fassung: 3. die Deschästigung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverdienst über die Grenze der Krankenversicherungspflicht hinausgeht, für beitragspflichtig erklären oder diese Arbeitnehmer zu freiwilligen Beiträgen zulassen. Artikel 2. § 34 a. a. O. erhält folgenden fünften Absatz: (5) Soweit Arbeitnehmer nicht gegen Krankheit pflichtversichert sind (Abs. 4 Rr. 3), bestehen die Beiträge in Bruchteilen des Arbeitsverdienstes. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Deichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrate des Reichsamts für Arbeitsvermittlung anordnen, dah nicht der volle Arbeitsverdienst zugrunde gelegt wird. Artikel 3. § 35 a. a. O. erhält folgenden vierten Absatz: (4) Soweit Arbeitnehmer nicht gegen Krankheit pflichtversichert sind (§ 34 Abs. 4 Ar. 3), bestimmt der Reichs- arbeitsminifter, auf welche Weise die Beiträge zu erheben sind. Artikel 4. l Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 192Ö in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1926. Der Reichspräsident: Der Reichsarbeitsminister: ».Hindenburg. Or. Brauns. Sicdeiite Attsfiil-rttttn.svrrordnttttg zur Verordnung über Erwerbslosensürsorge. Von 21. Januar 1926. Auf Grund der 8 4 Abs. 2, 34 Abs. 4 Ar. 3 und Abs. 5. 35 Abs. 4 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 127) in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung über Erwerbslosen» sürsorge vom 17. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 89) ordne ich mit Zustimmung des Deichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung an: Artikel 1. Für den Erwerb der Anwartschaft auf die Erwerbslosenfürsorge (§4 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge) steht die Beschäftigung eines Angestellten, der auf Grund. des Angestelltenversicherungsgesetzes jedoch nicht nach der Reichsversicherungsordnung für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist, einer Beschäftigung gleich, in der ein Arbeitnehmer gegen Krankheit pflichtversichert ist. / Artikel 2. Beitragspflichtig zur Erwerbslosensürsorge sind auch die in Artikel 1 genannten Angestellten und ihre Arbeitgeber. Bei der Berechnung der Beiträge wird die obere Grenze der Kranken- versicherungspslicht als wirklicher Arbeitsverdienst zugrunde gelegt. • Artikel 3. (1) Die Beiträge sind an die Krankenkasse zu entrichten, bei der die Angestellten für den Fall der Krankheit pflichtversichert wären, wenn ihr Arbeitsverdienst nicht über die Grenze der Krankenversicherungspflicht hinausginge. Knappschaftlich versicherte Angestellte haben die Beiträge an den Aeichsknappschafts- verein abzuführen. (2) Arbeitgeber, die Angestellte der in Artikel 1 genannten Art beschäftigen, haben dies unverzüglich der nach Abs. 1 zuständigen Krankenkasse oder dem Reichsknappschaftsverein zu melden. Die Meldung ist als Deitragsmeldung zur Erwerbslofenfürsorge zu bezeichnen und must die Angestellten nach Rainen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung, Beschäskigungsort, Arbeitsverdienst und Beginn des Deschäftigungsverhältnisses ausführen. Die Krankenkasse oder der Reichsknappschaftsverein kann im Bedarfsfälle noch weitere Angaben verlangen. ! (3) Endet das Beschäftigungsverhältnis oder wird die obere Verdienstgrenze der Angestelltenversichecungspflicht überschritten, so ist der Angestellte abzumelden. Die Beiträge sind bis zum Eingang der ordnungsmäßigen Abmeldung fortzrientrichten. (4) Die Arbeitgeber sollen die Beiträge tunlichst gesondert abführen. Führen sie sie zusammen mit anderen Beitrügen ab. so haben sie genaue Angaben über die Verteilung zu machen. Die Krankenasse kann hierfür ein Muster vorschreiben. Artikel 4. Soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung über Erwerbslofen- fürsorge unD der zugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechend. Artikel 5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1926 in Kraft. Bei Unterstühungsanträgen, die bis zum 31. März 1926 gestellt werden, gelten die Voraussetzungen des 8 4 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge und des Artikels 1 dieser Verordnung auch dann als erfüllt, wenn die Angestellte:! in den letzten 2 Jahren vor Eintritt ihrer .Unterstützungsbedürftigkeit wenigstens 6 Monate hindurch eine Beschäftigung gemäß Artikel 1 ausgcübt haben. Berti n, den 21. Januar 1926. • . Der Reichsarbeitsininister: Dr. Brauns.___________ Bekanntmachung, die Wahlen der Mitglieder der Tierärztekammer für den Volksstaat Hessen sowie ihrer Ersatzmänner betreffend. Auf Grund des § 2 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Tierärztekammer für den Volkssiaat Hessen sowie ihrer Ersatzmänner vom 29. Dezember 1925 (Reg.-Bl. Rr. 1/1926 S. 14) wird der Zeitraum, innerhalb dessen die Stimmzettel einzusenden find, auf die Zeit von Samstag, den 17. April 1926, bis Freitag, den 23. April 1926 einschließlich, nachmittags 6 Uhr, festgesetzt. Die Feststellung des Wahlergebnisses findet am Montag, dem 26 .April 1926, mittags 12Uhr, im Sitzungssaal des Ministeriums des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, Darmstadt, Luifenplatz 2, statt. Die auf Grund des 8 3 der genannten Wahlordnung aufge- stellte Wählerliste wird in der Zeit von Mittwoch, den 10. Februar 1926, bis Dienstag, den 16. Februar 1926 einschließlich, auf Zimmer Rr. 27 des Ministerialgebäudes in Darmstadt, Luifenplatz 2, zur Einsicht durch die Tierärzte offengelegt, und zwar wochentags von 9.Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und 3 Uhr nachmittags bis 6 Uhr nachmittags, Sonntags von 10 bis 12 Uhr vormittags. In der Zeit von Mittwoch, den 10. Februar 1926, bis Dienstag, den 16. Februar 1926, wird auf den Kreisämtern eine Liste der in jedem Kreis als stimmberechtigt anerkannten Tierärzte zur .Einsicht durch die kreiseingesessenen Tierärzte während der übliche!: Dienststunden offengelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vollständigkeit der Wählerliste find bei Meldung des Ausschlusses in der Zeit von Mittwoch, den 17. Februau. 1926, bis Dienstag, den 23. Februar 1926, nachmittags 6 Uhr, schriftlich oder zu Protokoll bei dem unterzeichneten Wahlleiter im Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, vorzubringen. D a r m st a dt, den 2. Februar 1926. Der Wahlausschuß. Dr. Gadow, Wahlleiter. Bekanntmachung. Detr.: Die Bildung einer öffentlichen Waffergenossenfchaft zur Ent- und Bewässerung in den Fluren 1 bis 9 und 12 der Gemarkung Burkhardsfelden. Gemäß Artikel 79 des Gesetzes, die Bäche und die nichtständigen Gewässer betreffend, vom 30. September 1899, wird eine Generalversammlung auf Montag, den 1. März 1 926, v o rm i t t a g s 9Vz Uhr. in das Gemeindehaus zu Burkhardsfelden mit der Tagesordnung Wahl des Genosfenfchaftsvorstandes, 2. Wahl des Genoffenfchaftsrechners anberaumt. Gießen, den 5. Februar 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Drau n. — 2 — Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Muschenhei m. Da die Maul- und Klauenseuche weiter um sich gegriffen hat, wird Ort und Gemarkung Muschenheim zum Sperrgebiet erklärt. Gießen, den 5. Februar 1925. Kreisamt Gießen. I. 33.: Dr. Braun L Betr.: Das Feuerlöschwesen im'Kreise Gießen. IAn die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei den Besichtigungen im Jahre 1925 hat Herr Kreis- feuerwehrinspektor Dickore die Feuerlöscheinrichtungen in den Gemeinden Mbach, Beltershain, Dettenhausen, Ettingshausen, % Großen-Buseck, Grünberg, Heuchelheim, Langsdorf, Lauter. Lich, 6 Lollar, Lumda, Münster, Bieder-Bessingen, Queckborn, Röthges, $ Stangenrod und Duderussche Eisenwerke in Lollar sehr gut und | in den Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Annerod, Bellersheim, Bersrod, Beuern, Daubringen, Großen-Linden, Hattenrod, Holz- k heim, Lang-Göns, Mainzlar, Muschenheim, Ronnenroth, Obborn- | Hofen, Reinhardshain, Steinbach, Treis a. d. Lda., Tpohe, Wei- F tersheim und Wieseck gut angetroffen. ' > Wir sprechen den betreffenden Gemeinden und ihren Fruer- k- wehren unseren Dank und unsere Anerkennung aus und empfehlen g Ihnen, dies dem Gemeinderat und den Feuerwehren bekanntzu- ; geben. Gießen, den 5. Februar 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf. I Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier: Auf- I stellung von Grundlisten und Verzeichnissen. I An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Linker Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur K Landesfeuerlöschordnung vom 29. März 1890 empfehlen wir Ihnen, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Feit voni 1. April | 1926 bis 31. März 1927 als feuerwehrpflichtig in Anspruch zu nehmenden Personen aufzustellen. Die Grundliste ist nach dem Ihnen von Herrn Kreisfeuer- | Wehrinspektor Dickore- gegebenen Muster aufzustellen. In diese | sind die Ra men aller feuerwehrpflichtigen Personen jahr- । gangsweise einzutragen. Es sind demgemäß auch diejenigen Per- I Jenen aufzunehmen, die nach Artikel 11 des Gesetzes, die Landes- $ feuerlöschordnung betreffend, von der Verpflichtung zur Feuer- § wehr befreit sind, z. D. Aerzte, Apotheker, Postbeamte und Eisen- | bahnbeamte, soweit diese von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde | befreit werden. ! Aus der „Grundliste" sind in das „Verzeichnis nur die- I, jenigen Personen aufzunehmen, die von der Verpflichtung zur T Feuerwehr nicht befreit sind. 1 Grundliste und Verzeichnis sind acht Tage lang zur allge- kx meinen Kenntnis auf der Bürgermeisterei auszulegen; die Auf- legung ist öffentlich bekanntzugeben. Während der Äuflegungssrist können von jedem Gemeindeeinwohner Einwendungen mündlich oder schriftlich vorgebracht werden, und zwar: 1. gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen, 2. Befreiung sanspräche, soweit solche nicht gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 1890 bei der vorgesetzten Dienstbehörde anzubringen sind, 3. Wünsche hinsichtlich der Einteilung in eine bestimmte Abteilung der Feuerwehr. Dis zum 1. April wird sodann die Einteilung der neu zu- / . gezogenen Pflichtigen durch den Bürgermeister, nach Benehmen / mit dem Befehlshaber und den betreffenden Abteilungsführern ! vorgenommen, wobei § 7 der Kreisfeuerlöschordnung zu be- ! achten ist. Don der Einreihung in die Feuerwehr rind der Einteilung in eine bestimmte Abteilung ist jedem Neu herangezogenen Mitglied schriftliche Eröffnung zu machen. Auf letzteres weisen «wir besonders hin. Außerdem werden.die Rainen der Heu heran- I gezogenen Feuerwehrmitglieder und ihre Einteilung in die Ab- Rteilungen durch öffentlichen Anschlag bekanntgemacht. | Wir erwarten Ihren Bericht über die Erledigung bis zum 11. April ds. Js. * Gießen, den 5. Februar 1926. Hess. Kreis amt Gießen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Errichtung einer Metzgerei-Anlage des Wilhelm Fischer zu Muschenheim, Der Wilhelm Fischer zu Muschenheim hat um die; Erlaubnis zu einer Metzgerei-Anlage auf dem Grundstück Flur" !, Rr. 34 der Gemarkung Muschenheim nachgesucht. Das Unternehmen wird hiermit gemäß § 17 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und § 16 der Hessischen Ausführungs-Verordnung vom 20. März 1912 zur Kenntnis gebracht mit denr Hinweis darauf, daß die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne auf der Bürgermeisterei Mufchenheinl vom 15. Februar 1926 14 Tage lang während der Amtsstunden zur Einsicht ossenliegen. Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses während dieser Frist schristlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Muschenheim vorzubringen. __Gieße n, den 6. Februar 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf. Betr.: Koloniale Schulvorträge. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Staatspräsident hat verfügt: Ich habe dein von der Kolonialen Reichsarbeitsgemeinschaft in Berlin als Redner warm empfohlenen Herrn W. R e a n d e r, Bad Pyrmont, die Erlaubnis erteilt, in den Schulen Hessens kostenfrei einen Vortrag, verbunden mit der Darstellung von Originallichtbildern zu halten über: „Deutschlands Recht auf Kolonien", und dem Genanntes überlassen, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Ich empfehle Ihnen, soweit es sich ermöglichen lästt, den Redner bei seinen Bestrebungen zu unterstützen, unsere Jugend über die Rotwendigkeit und die Bedeutung der Kolonien für unser Vaterland aufzuklären und ihr zu zeigen, daß auch Deutschland durch seine kolonisatorische Betätigung den Beweis für sein Rech! auf Kolonien erbracht hat. Da es sich nicht um ein geschäftliches Lln- ternehmen eines einzelnen handelt, die Vorträge auch kostenfrei gehalten werden und allen Schülern zugänglich sind, so besteht ein Bedenken gegen die Abhaltung während der Schulzeit dann! nicht, wenn andere geeignete Zeiten, auch mit Rücksicht auf die Lichtbilderdarbietung, nicht gefunden werden können. Gießen, den 5. Februar 1926. ____________Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Fische r. Betr.: Osterferien 1926. Qln die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswesen — teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit: Die Osterferien 1926 beginnen am Sonntag, dem 28. 31iärz Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 19. April 1926 mit der Aufnahmeprüfung und Dienstag, den 20. April 1926, mit dem vollen lehrplanmäßigen Unterricht. Wo an den Volksschulen der Schulbeginn keine außergewöhnlichen Arbeiten bringt, ist der Unterricht bereits am Montah in der regelmäßigen Weise aufzunehmen. Jedenfalls ist für das Lehrerpersonal der Montag kein Feiertag. Beurlaubungen für den Montag nach den Osterferien bedürfen, wie alle Deiirlaubungen im 2lnschluß an die Ferien der besonderen Genehmigung des Kreisschulamts. Gießen, den 5. Februar 1926. Kreisschulamt Gießen. I. 33.: Fischer. Betr.: Aufnahme in die unterste Klasse der Volksschule (Grund- schule) im Jahre 1926. 2In die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Artikel 19 des Volksschulgesetzes ist durch Beschluß des Landtags dahin abgeändert worden, daß es bei den bisher gültigen Bestimmungen verbleibt, wonach zu Ostern solche Kinder ausgenommen werden können, die bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollenden. Das Abänderungsgefetz wird in der nächsten Rümmer des Regierungsblattes veröffentlicht werden. Die in der Sache an uns gerichteten Anfragen haben damit ihre Erledigung gefunden. "G i e ß e n, den 5. Februar 1926. ___________Kreisschulamt Gießen. I. 33.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände. Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 1. bis 31. Januar 1926 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt Weidengasse Rr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen. Gießen, den 3. Februar 1926. Pvlizeiamt Gießen. Düchler. Ticnstnachrichteu des Kreisamtes. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung gelegentlich des 3lkarktes in Groß-Felda, Vertriebsgebiet: Kreis Alsfeld, Lauterbach und Schotten; Ziehungstermin: 6. April 1926. ■3n H ö ch st a. d. Ridder und Echzell (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Büdesheim, Klopp en he im, Holzhaus'en Schwalheim, 3Ikelbach, Rieder-Florstadt und Weckesheim (Kreis Friedberg) ist die 3lkaul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Hochelheim und Riederklee n (Kreis Wetzlar) ist die 3kkaul- und Klauenseuche amtlich fesigcstellt worden — Die Maul- und Klauenseuche in Wetzlar und Burgsolms (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.