AmtsverlilndigungMatt sSr die proviiyiaidireition Gderheßen und für das Kreisamt Stehen. Erscheint Dienstag und Sreitag. Dur durch die Psst zu beziehen. Str. 3 8. Januar 1926 älthaltr-Ucderstcht: Dis karnevalistischen Veranstaltungen. - Bildung einer Wassergenosfenschaft in der Gemarkung Burkhardsfelden. — Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken. — Sprungregister. — Maul- und Klauenseuche in Lich, Allendorf a. d. Lda. und Frieöelhausen. — Beitreibung der Gemeindegefälle. — Arbeiten der Historischen Kommission. — „Einfache Buchführung" in gewerblichen Fortbildungsschulen. - Dienstnachrichten. ' Ansfül)ru«g^vero! dnnng znm Notgcsetz vom 24. Februar 1923 sReichsgesetzblait Teil I S. 147 ff.). Auf Grund des Artikels II des Aotgesetzes vom 24. Februar 1923 (Roichsgesetzblatt Teil 1 S. 147 ff.) wird bestimmt: § 1. ! Jede Maskerade und jedes karnevalistische Treiben, wie beispielsweise auch das Werfen von Konfetti und Luftschlangen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, ist verboten. § 2. In der Zeit von Aschermittwoch ab sind alle karnevalistische Deranstaltungen, wie Maskenbälle, Koslüin- und Trachtenfeste, Kappenabende usw., auch für geschlossene Gesellschaften, verboten. 8 3. ! Wer den Dorschriften des § 1 zuwiderhandelt oder sich an einer nach § 2 verbotenen Veranstaltung beteiligt oder eine solche Veranstaltung in' seinen Räumen duldet, wird nach §'2 des Artikels II des Rotgesetzes vom 24. Februar 1923 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Darinstädter Zeitung in Kraft und gilt bis zum 15. April 1926. Darmstadt, den 29. Dezember 1925. Der Minister des Innern, von Brentano. Bekanntmachung. Betr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschäft zur Ent- uird Bewässerung in den Fluren 1 bis 9 und 12 der Gemarkung Burkhardsfelde n, Kr. Gießen. Das Hessische Ministerium fiir Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 17. Dezember 1925 zu Ar. M. A. W. L. 14 773 dem Statut der obengenannten Wassergenossenschast die Genehmigung erteilt. Gemäß Artikel 39 des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betresfend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. September 1899 wird nachstehender Auszug aus dem Statut mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieses mit seiner Verkündigung in Kraft tritt: 1. Rame der Genossenschaft: Wassergenossenschaft Burkhardsfelden: * 2. Sitz derselben: Burkhardsfelden: 3. Gegenstand des äinternehmens: Ent- und Bewässerung der Fluren 1 bis 9 und 12 der Gemarkung Burkhardsfelden: 4. die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung: „Wassergenossenschaft Burkhardsfelden" in dem Amtsverkündigungsblatt des Kreises Gießen veröffentlicht und vom Vorsteher unterzeichnet. Gießen, den 6. Januar 1926. | Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken an der Landesuniversität. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bis 1. Februar ds. Js. wollen Sie berichten, ob im Jahre 1925 Leichen an das Anatomische Institut in Gießen abgeliefert wurdeit. Ferner wollen Sie sich darüber äußern, ob und welche Fälle im Jahre 1925 vorgekommen sind, in denen Leichen an die Anatomie nicht abgeliefert wurden, obwohl nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Ablieferung hätte erfolgen müssen. Falls wir bis 1. Februar ds. Js. nicht im Besitze eines Berichtes sind, wird Fehlanzeige angenommen. Gießen, den 5. Januar 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Faselviehwesen; hier: die Sprungregister. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach Artikel 14, Absatz 1 des Gesetzes, das Faselwesen betresfend vom 20. August 1920, sind von den Faselhaltern durch Ihre Vermittlung Auszüge aus den Sprungregistern, nachdem die Richtigkeit von Ihnen beglaubigt ist, uns für das abgelausene Jahr bis spätestens den 31. Januar in Vorlage zu bringen. Wir empfehlen Ihnen, das Erforderliche alsbald zu veranlassen. Das für die Anfertigung der Auszüge zu benutzende Formular kann selbst angefertigi werden Das Muster befindet sich auf der letzten Seite der amtlichen Handausgabe des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, Gießen, den 5. Januar 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n. Bekanntmachung Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lich. Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Lich weiter um sich gegriffen hat, wird Ort und Gemarkung Lich zum Sperrbezirk erklärt. Gießen, den 5. Januar 1926. __________Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Allendorf a. d. Lda. Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Allendorf a. d. Lda. weiter um sich gegriffen hat, wird Ort und Gemarkung Allendorf a. d. Lda. zum Sperrbezirk erklärt. Gießen, den 5. Januar 1926. __Kreisamt Gießen. I. D: Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in F riedelhausen. In Friedelh aufen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Friedelhausen. älnsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 5. Januar 1926. ____________Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n.___________ Betr.: Die Beitreibung der Gemeindegefälle für Rj. 1925. An die Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die bis jetzt fällig gewesenen und noch nicht bezahlten Gemeindeabgaben alsbald in Beitreibung zu nehmen und uns die Pfandbefehle bis längstens 1. k. Mts. vorzulegen, oder zu berichten, daß Rückstände nicht vorhanden sind. Gießen, den 5. Januar 1926. __________Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.___________ Betr.: Die Arbeiten der Historische Kommission für den Volksstaat Hessen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter den zahlreichen Aufgaben, die sich die Historische Kommission für den Dolksstaat Hessen gestellt hat, befindet sich auch die Herausgabe der Hessischen Biographien. Früher ist schon auf diese seit 1912 im Hessischen Staatsverlag zu Darm- stadt erscheinende, für unsere hessische Heimat so bedeutsame Sammlung hingewiesen worden. Angesichts der in ihr enthaltenen Fülle wertvoller Beiträge und Anregungen für die politische, Kirchen-, Kultur-, Heimat- und Familiengeschichte darf angenommen werden, daß u, a. auch alle Lehranstalten Wert darauf legen, die Hessischen Biographien zu besitzen. Das Werk kann^bei der Reichhaltigkeit der Lebensbilder, die es bietet, mit 2 — Recht das Interesse' weitester Kreise des Volksstaates Hessen- in Anspruch nehmen; fein Bezug ist empfehlenswert. Der Preis war bisher für jede Lieferung auf 2,40 Am. festgesetzt. Die Historische Kommission hat sich jedoch nunmehr entschlossen, die nachbezeichnete Preisermäßigung eintreten zu lassen; e8 werden künftig kosten: die bis jetzt erschienenen Lieferungen 1 bis 7 je 1,50 Am. und die in Vorbereitung befindliche Lieferung 8 sowie die folgenden je 2 Am. Gießen, den 6. Januar 1926. __________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.,__________ Betr.: „Einsache Buchführung" für gewerblich gegliederte Fortbildungsschulen von Fortbildungsschullehrer Fr. Hill zu Aeu-Jsenburg. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Fortbildungsschullehrer Friedrich Hill zu Aeu-Jsenburg hat ein in der Praxis erprobtes Heft (Schülerheft) „Einfache Buchführung" mit beigelegtem amerikanischen Tagebuch für gewerblich gegliederte Fortbildungsschulen nebst einer Beilage (Geschäftsvorgang zur „Einfachen Buchführung") herausgegeben. Das Heft wird von Schulmännern und der Hessischen Handwerkskammer zur Einsührung Warin empfohlen. Die Hessische Hankuverkskammer schreibt u. o.: Wir können das System sowohl für Anterrichts- zwecke sowie auch für den späteren praktischen Gebrauch den Handwerkern nur empfehlen. Das Landesamt für das Bildungswesen inacht auf das Heft empfehlend aufmerksam. Aähere Auskunft (Preis ufw.) erteilt der Verfasser. Gießen, den 5. Januar 1926. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer. Dienstnachrichten des Kreisamtcs. In Schotten, Betzenrod und Alfa (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgeftellt worden. In Gedern ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Ob er Weimar (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Oberndorf bei Wetzlar ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Hüttenfeld (Kreis Bensheim) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Druck der Brüh loschen Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.