AmtsverkimdiguMblatt für die Proviiizialdirektion Gberheffe» und für das Kreisamt Elche». Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 98 7. Dezember 1926 Znhaltr-Ucbersicht: Sparta entvesen. - Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer sür Tanzbeiustigungen in der Gemeinde Röthges. — Maui« und Klauenseuche in Klem-Linden, Staufenb.rg, Hungen und Treis a d. Lda. — Bekämpfung der Schnakenpiage.— Gemeindewasserleilung Birklar. — Dienstnachrichten. Betr.: Sparkassenwesen. Qlit den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Hessischen Staatsverlag ist nachstehende Abhandlung erschienen: „Das Hessische Spavkassengesetz und die Musterjatzung für Sparkassen", erläutert von Dr. jur. Ahl, Regierungsrat im Hessischen Ministerium des Innern. Der Verfasser hat sämtliche auf Gesetz, Satzung und Verwal- tungsanordnungen beruhenden, heute gültigen Vorschriften für die hessischen öffentlichen Sparkassen zusammengestellt und eingehend kommentiert. Er bemerkt in dem Vorwort zu fehv A-Veit u. i , Die Arbeit soll auch den Garantiegemeinden und -verbanden Gelegenheit geben, sich ohne große Schwierigkeiten über das hessische Sparkassengesetz und seine Auswirkungen zu unterrichten. Gerade den Garanten, di« mit Sparkassenfragen durchweg nur gelegentlich befaßt sind, sür ihre Sparkassen aber unbeschränkt haften, war der erwünschte lieber» blick über die Materie seither recht erschwert." Der Kommentar wird hiernach nicht nur für die Sparkassen, sondern auch für die Gemeindevertretungen von erheblichem Interesse sein. Gemeinden, die Garanten von Sparkassen sind, gibt er Aufschluß über ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihrer Sparkasse. Gemeinden, die zur Zeit noch keiner Bezirkssparkasse als Mitglied angehören, führt er die Bedeutung des Sparkaffenwefens für die Gemeindeverwaltung vor Augen. Wir empfehlen, soweit noch nicht geschehen, das Buch anzuschaffen und sind bereit, eine Sammelbestellung zu vermitteln. Bei Sammelbestellung ist der Preis des in Halbleinen gebundenen Kommentars 4 Reichsmark, bei Cinzelbestellung durch den Verlag sind einschließlich Porto und Verpackung 4,50 Reichsmark zu zahlen. Bis zum 15. Dezember d. I. sehen wir Ihrem Bericht entgegen, ob Sie sich an einer Sammelbestellung beteiligen wollen und wieviel Exemplare Sie wünschen. Falls bis zum 15. Dezember kein Bericht vor- liegt, unterstellen wir, daß Sie sich an einer Sammelbestellung nicht beteiligen wollen. Gießen, den 1. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. B e t r.: Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Röthges. Nachstehende vom Herrn Minister des Innern genehmigte Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Röthges wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 2. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Heß. Ortssahnng über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Röthges. Auf Grund der Artikel 15 und 192 LEO. und des Art. III §§ 1 u. 12 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 (RGBl. 1923 1 Seite 583 ff. und der Verordnung des Reichsrats vom 10. April 1924 I Seite 411 ff.) zur Abänderung dieser Bestimmung wird auf Beschluß des Gemeinderats vom 30. Mai 1926 nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 20. November 1926 zu Nr. M.d.J. 40 844 für die Gemeinde Röthges folgende Ortsfatzung erlassen. § 1. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 der Verordnung des Reichsrats über die Vergnügungssteuer, soweit sie sich auf Tanzbelustigungen beziehen, gelten, für die Gemeinde Röthges in folgender Fassung: Die Steuer für Tanzbelustigungen beträgt, ohne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungsfläche: .. 1. für einen Tag..........fünf Reichsmark, 2. falls die Tanzbelustigungen sich auf mehrere Tage erstrecken, für den zweiten und jeden weiteren Tag .... .......zehn Reichsmark. § 2. Diese Ortsfatzung, tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Röthges, den 7. Juni 1926. ' Hess. Bürgermeisterei, gez. Metzger. Bekauutmachttug. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Klein-Linden. In Klein-Linden ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Klein-Linden und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus der Gemarkung Allendorf (Lahn). Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes sindet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 6. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger. BckttrllUmachttllg. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Staufenberg. In Staufenberg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Staufenberg und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Lollar und Mainzlar. Unsere Bekanntmachung -vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsvertundigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 6. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Krüger. Bekauntiaachlrug. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hungen. Die Gemarkung Hof-Graß bei Hungen wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 6. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Treis a.d. Lda. Da die Maul- und Klauenseuche in Treis a. d. Lda. nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das Gehöft des Heinrich Fritz, dort- felbft Bergstraße 4, zum Sperrbezirk und der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Treis a. d. Lda. zum Beobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 6. Dezember 1926. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. An das Polizeiamt Gießen und dfe Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach der Polizeioerordnung betr. die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller und andere Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal in den Monaten gründlich auszubrennen oder auszuräuchern. Wir empfehlen Ihnen, durch' ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. Gießen, den 4. Dezember 1926. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun._____________ Betr.: Gemeindewasserleitung Birklar. - Ortsfatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Birklar. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und Kreisausfchuffes mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 27. November 1926 zu Nr. M. d. I. 41688 das Nachstehende angeordnet. 9 Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen die der Hausbesitzer haftbar. § 10. Benutzung und Unterhaltung der GcbLndeleitonnen. wie Bn Der e vever liefen l'tri'T'ier ITTa ter -Ter (2, den die 50 60 80 100 schieb: d Siegen fct Der Bezug von Birklar kann, sofern dies möglich machen, werden, der sich den unterwirft und den entrichtet. Wasser, aus dem Wasserwerk der Gemeinde die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses einem jeden Hausbesitzer in Virklar gestattet in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen von der Gemeinde geforderten Wasserzins 12,1 15,2 19,9 24,4 SXeb'r 'S::T*ei er. 'er L und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. § 2. Unterbrechung der Wasserlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieserung berechtigen Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. 8 8z 9 9 Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu jlO Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. § 9. Gebäudeleitungen. Die ganze Anlage soll so eingerichtet fein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Deshalb sind die Leitungen tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Kuchen) zu führen und wo dies nicht angängig ist, mit schlechten Wärmeieiiern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt. Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel unter dem Namen „schweres Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn mit Entleerung angebracht sein. Zwischen Wassermesser und dem Durchgangsventilhahn darf kein Zapf- oder Entleernngshahn angebracht sein. Der letztere stmß sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden^ Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofrüumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächisn angebrachte. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen, auch Wassermesser erhalten. Eine? direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch diese einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereitzuhalten. Diese Prüfung geschieht auf Kosten der Hauseigentümer. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Am'tände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wafferbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anloae übernimmt die Gemeinde jedoch keine Derpstichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Hollbarkeit. Sn dieser Beziehung ist vielmehr § 1. Berechtigung zum Wasserbezug. § 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird ober dies zu befürchten steht, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten frei geben. § 4. Berechtigung zum Wasserbezug für Gartenbegießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke fo , oft und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. § 5. Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen ober Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung ober von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. Dem Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken ist der Waßer- verdrauch für Wasserstrahlpumpen gleichzustellen. § 8. Lage und Material der Zuleitungen. Wenn sei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Ausführung der Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind folgende Bestimmungen anzuwenden. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist streng untersagt. Als Material werden nur gußeiserne Muffenröhren von 40 Millimeter an aufwärts zugelassen. Bleiröhren sind ausgeschlossen. Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben: bei 40 mm Lichtweite 10,1 kg und 8 mm Wandstärke Anmeldung. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Bürgermeisterei zu beantragen. Durch diesen Antrag unterwirft sich der Abnehmer dieser Satzung und allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichiet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr an. Wird bis zum 30. Juni eines Jahres von keiner Seite gekündigt, jo läuft das Uebereintominen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist für den Schluß des Kalenderjahres aufgelöst werden. Im stalle der Auflösung wird die Leitung in der straße am Hauptrohr adge- trennt, Wassermesser und Haupthahn entfernt. Die Kosten hat der Ausscheidende zu tragen. Wenn der Besitzer fein Haus oder Grundstück wahrend der Dauer des Ilebereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündiaung veräußert, fo bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Wei>e in die Derpstich- tun.gen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. § 7. Zuleitung. Beim Bau der ®afierteifung sind die Zuleitungen vom Hauptrohre in der Straße bis zu den Grundstücksgrenzen ober bp etwa 1 Meier innerhalb der betreff enfcen Grundstücke am Ronen der Gemeinde r; rar stellt und etwa für nötig erachte« Wasiermrner ce» ! angebracht worben. äiertr Anmeldung lnach Fertigstellung ies *_-?f r?.. /falziv-rnc hm d.'rch die Gemeinde auf Kosten des 8 ,-rbst £. rnerraeffer und Hm xchrhn bleiben ;t ersteren Fr e Cfiaen* " S-- £- /< gemei-hest-ichem Gfe'Äi d Unterhaltung der er dem Besieger r "'i der llen es: le — 3 Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Prioatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampskessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes feine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde. . - § 12. Wasserzins. । Zur Feststellung des Verbrauchs wird für jeden Anschluß ein Wassermesser gesetzt. Der für 1 Kubikmeter zu zahlende Preis und ein etwa für jeden Anschluß zu zahlendes Mindestwassergeld wird vom Gemeinderat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Der Betrag des durch den Wassermesser als verbraucht angezeigten Wassers wird in dem ersten Monat des folgenden Vierteljahres von dem betreffenden Haus- und Grundstücksbesitzer durch die Gemeinde erhoben. Die Verteilung und Einziehung des Geldbetrags unter die an der Abnahme beteiligten Mieter oder Pächter bleibt den Hauseigentümern überlassen. Ergibt es sich, daß der Wassermesser nicht richtig gezeigt hat oder zeigt, so wird der Verbrauch mittelst Einschätzung durch den Gemeinderat für den Hausbesitzer verbindlich festgesetzt. Auf Grund dieser Schätzung wird der Wasserzins durch die Gemeinde erhoben. Wird das Wassergeld nicht sofort oder binnen 28 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird es nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als s Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plonrbe von den Hauseigentümern nicht, verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung in der' Straße abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. § 13. Vorkehrungen bei Wassermangel. Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöh- lichen Verbrauch dienen, zu schfießen und zu plombieren oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. Bei Nichtbefolgung dieser Maßnahmen wird die Anschluh- leitung ohne weiteres abgesperrt und der Wasserbezug ganz oder zeitweise entzogen. § 14. Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltung des Waffers und der Leitung. Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung dient, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelknmmern, Hochbehälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. § 15. Pflichten der Gemeinde zu Vorkehrungen für Arischerhaltung des Leltungswassecs. Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu fressen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und eine möglichst häufige Erneuerung des Inhalts des Rohrnetzes und des Behälters herbeizuführen. Sie hat deshalb, so bald und fo lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch zu erneuern, daß der größere Teil des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern) durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat sie einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden anqeschlassenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen. § 16. Pflichten einzelner Wasserabnehmec. Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitunasenden angeschlosjenen) sind verpflichtet, den Vorschriften im Interesse der Frijcherhaltung des Wassers und Wassernerneuerung genau nachzukonimen. Ist keine Abffußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Wenn ein Wnssermefjer vorhanden ist, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt. 8 17. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 2—20 Reichsmark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von der Gemeindeverwaltung festgesetzt wird und zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkstasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindesorderungen beigetrieben. § 18. Zutritt zu den Leitungen. Die Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 19. Beschwerde. Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsie können durch Beschwerde an den Kreisausschuh angefochten werden. § 20. Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wnsferwärter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter vom Gemeinderat bestellt. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt. § 21. Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Birklar, den 4. Dezember 1926. Hessische Bürgermeisterei Birklar. M ü l l e r. Dicnstnachrichtcu des Krcisamtcs. In Nieder-Eschbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. I In Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Nieder-Eschbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Billertshausen (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Greifenstein (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. In Rockenberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Nieder-Rosbach und Ober-Eschbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Kaulstoß (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Jakob Gengnngel von Gießen wurde als Kreisvollziehungsbeamter für den Kreis Gießen ernannt und verpflichtet. Druck der Brüht'lchen Ltnlverlltäto-Buch. und Steindruckeret. 2L Lang«. Gießen.