AmtroerkülldigungMatt für die Provinziaidirektioil Gberhefsen und für das Kreisamt Sietzen. scheint Dienstag -und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 72 > 7. September 1926 Fnhalts.Aebersicht: Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure. - Hauptkörungen 1926. - Maul, und Klauenseuche in Hattenrod. - __ Feldberemchung Stangenrod. — Dienstnachrichten. '•B e t r.: Den Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure. Polizei-Berordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehrmgung des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1926 zu Nr. M. d. I. H. 5699 für die über 1800 Einwohner zählenden Gemeinden des Kreises Gießen das solgende verordnet: § 1. In den Barbier- und Friseurstuben muß peinliche Sauberkeit herrschen. Solche Räume dürfen als Schlafstellen nicht benutzt werden. Hunde und Katzen dürfen in b nselb n nicht u In jeder Geschäftsstube muß eine Wasserleitung oder ein großer stets mit reinem Wasser gefüllter Wasserbehälter und mindestens ein mit Wasser gefüllter Spucknapf vorhanden sein, welch letzterer täglich zu reinigen ist. § 2. Für jeden Kunden sind reine Wäschestücke zu verwenden. Statt der Wäsche ist die Berwendung von ©eibenpapier gestattet, das nach einmaligem Gebrauch zu vernichten ist. § 3. Barbiere und Friseure müssen bei Ausübung ihres Berufes in Barbier- und Friseurstuben saubere, leicht waschbare Ueberkleidung tragen. Sie haben sich jedesmal vor Beginn der Bedienung eines Kunden die Hände gründlich mit Seife und Bürste zu reinigen. 6 8 4. Es ist bei den Kunden möglichst darauf hinzuwirken, daß dieselben sich eigene Geräte zum Rasieren, Frisieren und Haarschneiden anschaffen und in dem Geschäft hinterlegen oder bei Bedienung in ihrer eigenen Wohnung daselbst zur Benutzung bereithalten. Es ist streng verboten, diese Gegenstände bei anderen Kunden zu verwenden. § 5. Alle Gegenstände, welche bei Ausübung der Haar- und Bart- pflege mit dem Körper des zu bedienenden Kunden in unmittelbare Berührung kommen, müssen tadellos rein sein. Insbesondere müssen: 1. die Rasierservietten stets weiß und rein sein, 2. beim Frisieren und beim Haarschneiden zwischen Mantel und Hals reine Streifen von Seidenpapier oder reiner Watte eingeschoben werden: nach einmaligem Gebrauch müssen dieselben vernichtet werden, 3. Kopfstützen mit einem frisch gewaschenen Tuch ober einem ungebrauchtem ©eibenpapier beberft sein. 4. Rasiermesser unb Scheren müssen vor jebesmaligem Gebrauch durch Eintauchen oder Abwaschen mit Quecksilberoxydzyanid- Lösung desinfiziert werden. Die Reinigung und Desinfektion der Haarschneidemaschinen muß täglich mindestens einmal vorgenommen werden. 5. Bürsten und Kämme müssen mindestens einmal täglich mit mariner ©odalösung ausgewaschen werden. 6. Seifenschalen, Schnurrbartbürsten, Schnurrbartpinsel und Rasierpinsel nach jedesmaligem Gebrauch sorgfältig ausgewaschen, die Rasierpinsel außerdem täglich mindestens einmal mit warmer ©odalösung gereinigt werden. ' § 6. Zum Abwaschen und Einpudern sind reine Bäusche von Berband- matte zu verwenden, jedoch ist die Anwendung von Puderzerstäubern mit Gummiballongebläse gestattet. Die gemeinsame Benutzung von Schwämmen, Puderquasten, Schnurrbartbinden ist verbaten. Das Blasen mit dem Mund gegen den Kopf und das Gesicht der zu bedienenden Personen zwecks Entfernung von Haaren und dergleichen ist verboten. § 7. Es ist verboten, die beim Rasieren und Frisieren oder Haarschneiden entstandenen Verletzungen mit dem Finger zu berühren. Ejwaige Blutungen infolge von Verletzungen sind durch Andrücken von Bäuschen reiner Verbandmulle oder blutstillende? Watte, die nach dem Gebrauche zu vernichten sind, zu stillen. Der Gebrauch von Alaunstislen und Schwammen zur Blutstillung ist verboten. § 8. Personen, welcher an einer Haar- ober Hautkrankheit des Kopses, an Ungeziefer ober einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit leiden, dürfen in den Barbier-, Frisier- und Haarschneibsluben nicht bedient werden. Stellt sich bei der Bedienung eines Kunden eine der vorbezeich- neten Krankheit heraus, so müssen die bei der Bedienung gebrauchten Gegenstände sofort außer Gebrauch gesetzt und in der im § 5 angegebenen Art sorgfältig gereinigt werden. Tücher und Gerate, welche bei der Bedienung solcher Personen außerhalb der Geschäflsstuben verwandt sind, müssen, bevor sie wieder in Gebrauch genommen werden, in starker, warmer Seifern lauge gründlich gewaschen oder durchgekochl werden. , . . § 9. Barbiere und Friseure sowie deren Gehilfen, welche selbst an abschreckenden ober ansteckenden Krankheiten leiden ober an beit Hände,i mit Ausschlag ober eiternden Wauden behaftet sind, müssen ■ , ,n Berufe so lange enthalten, bis sie wieder hergestellt sind. . § io. Gin_ Abdruck dieser Polizeiverordnung, der von dem Kreisaml Mn Selbstkostenpreis zu beziehen ist, ist in den Barbier- und Briseurstuben an leicht sichtbarer Stelle anzuschlagen. § 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, insofern nicht andere strafrechtliche Bestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, mit Geldstrafe bis zu 30 RM. bestraft. § 12. Die Polizeiverordnung tritt am 15. September 1926 in Kraft. Die Polizeiverordnung vom 14. Juni 1904 wird aufgehoben. Gießen, den 3. September 1926. Kreisamt Gießen. I. B.: Wolf. An das Poktzeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen auf obige Verordnung besonders hin. Ihre Durchführung ist zu beaufsichtigen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Bis zum 1. Oktober d.J. muß ein Abdruck der Polizeiverordnung, in jeder Barbier- und Friseurstube an leicht sichtbarer Stelle angeschlagen fein. Abdrucke der Polizeiverordnung find beim Kreisaml erhältlich. Gießen, den 3. September 1926. Kreisaml Gießen. I. V.: W o 1 f. Bekanntmachung. Belr.: Haupikörung 1926. Die diesjährigen Hauptkörungen in den zum Dienstbezirk der Amlsvelerinärarzlslelle Grünberg gehörigen Gemeinden finden an folgenden Tagen stall: 1. Samstag, den 18. September, Beginn 9 Uhr: Grünberg, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain. .2. Dienstag, den 21. September, Beginn 8.30 Uhr: Queckborn, Ettingshausen, Münster. (Lauter fällt ans.) 3. Donnerstag, den 23. September, Beginn 9 Uhr: Villingen, Non- nenrotl), Ober-Bessingen, Rieder-Bessingen. (Rödges ist fraglich.) 4. Samstag, den 25. September, Beginn 9 Uhr: Göbelnrod, Saafen, Lindenstrulh, Hattenrod, Harbach. 5. Dienstag, den 28. September: Beginn 9.30 Uhr: Weilershain, Rüddingshausen, Odenhausen, Geilshausen. 6. Donnerstag, den 30. September, Beginn 9.15 Uhr: Kesselbach, Mendorf a. d. Lumda, Treis, Londorf. 7. Samstag, den 2. Oktober, Beginn 8.30 Uhr: Beltershain, Reinardshain, Winnerod, Bersrod, Climbach, Allertshausen. Die Körlermine sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Fasel- Halter sind rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis' zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Körkommission abzuwarien und während der Besichtigung zugegen zu sein. Dasselbe gilt für die Benachrichtigung der Schäfer und für die Vorführung der Schafböcke. Versäumnisse seitens des Bürgermeisters, der Haller und der Schäfer werden mit einer Ordnungsstrafe belegt. Der Bürgermeister ober dessen ©tellverUeter Hal dem Termin beizuwohnen. Sämtliche Körscheine und ©prungregisler sind zur Prüfung bereit zu hallen. Die Körkommission wird gleichzeitig eine Besichtigung der Stallungen, Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pflege der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen vornehmen. Diejenigen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Haupikörung Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an den Vorsitzenden der Körkommission, 'Veterinärrat Dr. Martin in Grünberg zu richten. Die Ankörnng erfolgt kostenlos. Gießen, den 6. September 1926. Kreisaml Gießen. I. V.: Wo! f. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hattenrod. In Hattenrod ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sest- gesteltt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend dus der Gemarkung Hattenrod, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Reiskirchen. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 6. September 1926. Kreisamt Gießen. I. SB.: W o l f. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: die Arbeiten des 3.Abschnitts (Zuteilungsplan). In der Zeit vom 13. September bis einschließlich 27. September 1926 liegen im Lokal des Gastwirts Bock in Stangenrod die Arbeiten des 3. 'Abschnitts (Zuteilungsplan) zur Einsicht der Beteiligten offen. • • Es sind dies: 1. 14 Zuteilungskarten, 2. 2 Bände Gütergeschosse 1, 3. 2 Bünde Gütergejchosse mit Zuteilungsplan, 4. 1 Band topogr. Zuteilungsverzeichnis, 5. 1 Band Absthälzungsverzeichnis der Obstbäume 2 — 6. 1 Band Obstbaumgeschosse, 7. Der allgemeine Meliorationsplan mit Berzeichnis des infolge Zuteilung ^geänderten Weg- und Grabenneßes. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Dienstag, den 28. September 1926, vormittags von 8t bis 9' Uhr, auf der Bürgermeisterei Stangenrod statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. ■ Die Einwendungen. sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Donnerstag, den 23. September 1926, vormittags 8t Uhr, und soweit erforderlich die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu an der Bürgermeisterei Stangenrod vormittags 8t Uhr. Lauterbach, den 31.August 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsrat. Dienstnachrichtett des Kreisamtcs. In Klopp en he im und Ossenheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Dortelweil, Holzhausen, Oppershofen und W o h n b a ch (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In Bermoll (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Druck der 'Srübt'fchen Hniverlttäts-Buch- und Steindruckerei. *K Lange. Kiesten.