AmtsveMMgungMatt für die provinzialdirektio» Gberheffen und für das Ureisaint Liehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur Lurch die Post zu beziehen. Jtr. 89 " 6. November 1926 Inhalts-Aeberstcht: Volksabstimmung über die Auflösung des 3. Hessischen Landtages. — Massregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wanderschafherden. — Regelung des Freibankfleischverkaufs für die Landgemeinden des Kreises Ziehen. — Maul« und Klauenseuche in Langd. — Ausbau des Schifsenberger Wegs. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. B e t r.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. Hessischen Landtags. Der Hessische Landtag hat am 21. Oktober 1926 beschlossen, daß ein gesetzmäßiges Volksbegehren gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mürz 1921 vorliegt. Auf Grund des Artikels 24> Absatz 1 der Verfassung des Volksstaates Hessen sowie der Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 6 und Artikel 16 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksabstimmung vom 17. Mürz 1921 wird hierinit die in dem Volksbegehren beantragte Frage der Auflösung des Landtags dem hessischen Volke vorgelegt. Als Abstimmungstag wird Sonntag, der 5. Dezember 1926, festgesetzt. Gegenstand der Volksabstimmung . ist die Frage, ob der 3. Hessische Landtag ausgelöst werden soll. Abgestimmt wird mit den von der Landesregierung gelieferten Stimmzetteln in amtlich abgestempelten Umschlägen. Der Stimmzettel trägt 'den Ausdruck: Soll der 3. Hessische Landtag aufgelöst werden? Ja Nein i Die Stimmabgabe erfolgt so, daß der Abstimmende durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem Kreis kenntlich macht, ob er mit Ja oder Nein stimmt. Die Stimmlisten und^Stimmkarteien sind vom 14. bis 21. November 1926 auszulegen. In großen Gemeinden 'kann die Bürgermeisterei die Auslegung schon früher beginnen lassen. D a r m st a d t, den 23. Oktober 1926. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. I.B.: J.V.: J.V.: 9.93.: Spanier. Dr. Kratz. l)r. Schwarz. Hechler. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 1. Wir weisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung des Gesamtministeriums besonders hin und beauftragen Sie, für deren unverzügliche ortsübliche Bekanntgabe zu sorgen. 2. Für die Durchführung der Volksabstimmung kommen folgende Vorschriften in Betracht: a) das Gesetz über Volksbegehren und Volksabstimmung vom 17. Mürz 1921 (Reg.-Bl. Nr. 6/1921, Seite 60); b) das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksabstimmung vom 22. Oktober 1926 (Reg.-Blatt Nr. 20/1926, Seite 329); _ /m c) die Volksabstimmungsordnung vom 23. Oktober 1926 (Regierungs-Blatt Nr. 20/1926, Seite 330). Wir empfehlen Ihnen, sich mit diesen Vorschriften genau vertraut zu machen. 3. Zum Landesabstimmungsleiter ist der Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dienstadresse: Staatsministerium, Neckarstraße 7), zu seinem Stellvertreter Legationsrat Dr. Heinemann (Dienstadresse wie vor) ernannt worden. 4. Nach der oben abgedruckten Bekanntmachung des Gesamtministeriums sind die Stimmlisten und Stimmkarteien vom 14. bis 21. November 1926 auszulegen. In großen Gemeinden kann die Bürgermeisterei die Auslegung schon früher beginnen lassen. * Formulare der Stimmliste gehen Ihnen in den nächsten Tagen 6. 7. 8. 12. und 13. Nvo. 1926: b) 14. November 1926: c) 16. November 1926: d) f 21. November 1926: e) g) Rechtzeitig: h) 23. November 1926: i) Spätestens 2. Dez.: k) 5. Dezember 1926: in genügender Anzahl zu. Für etwaigen Mehrbedarf, der sofort hierher zu melden ist, halten wir einiges Formular bereit. 5. Für die Auslegung der Stimmlisten und Stimmkarteien wird Gießen den 4. November 1926. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Heß. diese umgehend dem Kreisausschiiß vor- ziilegen: Abschluß der Stimmliste gemäß § 18 der Volksabstimmungsordnung. Die Ernennung eines Abstimmungsvorstehers und Stellvertreters für jeden Stimmbezirk durch den Bürgermeister. Berufung von 3—6 Beisitzern durch den Abstimmungsvorsteher; Meldung der Bürgermeistereien der Gemeinden, in denen mehrere Stimmbezirke gebildet wurden, über die Abgrenzung der Stimmbezirke; Ortsübliche Bekannmachung der Abstimmung nach § 37 der Aolksadstim- mungsordnung; Abstimmungstag. vor Beginn der Ab- stimmung Berichtigung der Stimmliste oder Stimmkartei in den Fällen des § 39 der Bolksabstimmungsordnung. weiter angeordnet: Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 der Bolks- abstimmungsordnung von 23. Oktober 1926 soll am 12. und 13. November 1926 erfolgen. Die Auslegung hat auf der Bürgermeisterei ober in dem sonst hiersür bestimmten Lokal während der Dienststunden zu ersolgen. Die Dienststunden sind so zu bemessen, daß sie allen Schichten der Bevölkerung ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme belassen. Die Auslegungfrist schließt die Sonntage des 14. und 21. November 1926 ein. An diesen Sonntagen hat die Auslegung mindestens von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags zu geschehen. In der Bekanntmachung ist neben der Angabe, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Stimmlisten oder Stimmkarteien zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden, auch auf das Einspruchsrecht und auf die Ein- fpruchsfrift hinzuweisen. Im übrigen wird nochmals aus die §§ 14 bis 18 der Volksabstimmungsordnung verwiesen. Bis spätestens 18. November 1926 ist zu berichten, wie groß die Zahl der Stimmberechtigten in der Gemeinde ist. Der Termin muß unter allen Umständen eingehalten werden. Alle weiter benötigten Formulare (Stimmscheine, Zähl-, Gegenlisten und Abstimmungsniederschriften) werden Ihnen ohne besondere Ausforderung zugehen. Zur Vermeidung von Rückfragen erwarten wir dringend, daß die seslgefehten Termine genau eingehalten werden. Etwa durch Nichteinhalten der Termine verursachte Mehrkosten wie Fernsprechgebühren, Versand durch Boten, Exraansertigung von Formularen u. dgl. müssen den betreffenden Gemeinden zur Last gesetzt werden. Nachstehende Termine sind besonders zu beachten und genau veranlassen am: Anlegung der Stimmlisten bzw. Stimmkarteien nach Maßgabe der §§ 4—7 der Volksabstimmungsordnnng; Ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Stimmlisten und Stimm« karteien; Beginn der Auslegungsfrist. Die Auslegung hat an diesem Sonntag mindestens von 9 Uhr varm. bis 1 Uhr nachm. zu geschehen; Bericht an das Kreisamt über die Zahl der Stimmberechtigten. Der Bericht muß spätestens am 18. November dem Kreisamt vorliegen; Beendigung der Frist über die Auslegung der Stimmlisten und Stimmkarteien; Auslegung an diesem Sonntag ebenfalls von 9 Uhr norm, bis innezuhalten. Es ist zu a) sofort: 1 Uhr nachm.; k) Nach dem 21. November: Soweit etwaige Einsprüche nicht sofort für begründet erachtet werden, sind — 2 Betr.: Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wanderschasherden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Auf die Bekanntmachung vom 25. August 1925 betr. Maßregeln gegen bie Verbreitung von Seuchen durch Wanderschasherden — Amtsverkündigungsbl. Nr. 68 vom 28. August 1925 — wird erneut hingewiesen. Da jetzt die Wanderschafherden nach Süden auf die Winterweiden ziehen, sind die Schaser zu kontrollieren, ob sie im Besitze der vorgeschriebenen Genehmigung zum Treiben find. Bei Feststellung irgendwelcher Unstimmigkeit sind die Herden anzuhalten und es ist sofort dem beamteten Tierarzt Mitteilung zukommen zu lassen. Gießen, den 3. November 1926. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. !__ B e t r.: Regelung des Freibanksleischverkauss sür die Landgemein- üen des Kreises Gießen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aus die Polizeiverordnung betr. Regelung des Freibankfleisch- verkauss für die Landgemeinden des Kreises vom 28. Oktober 1924 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 72 vom 24. Oktober 1924 — insbesondere auf § 13, letzter Satz, und § 17 wird erneut hingewiesen. Die Durchführung der Bestimmungen wird Ihnen nochmals zur besonderen Pflicht gemacht. Gießen, den 3. November 1926. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Langd. 3n Langd ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgesteltt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Langd. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes sinket sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen 2lnordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 2. November 1926. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun. Bckauntmachttug. Der Ausbau des Schisfenberger Wegs ist beendet, und wird daher der Verkehr über den neuen Eisenbahnübergang vom 1. November 1926 an freigegeben. Gießen, den 2. November 1926. Polizeiamt Gießen. Büchler. Dicnstnachrichten des Kreisamtes. 3n Krofdorf (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Druck der Drühl'schen älnivertitäts-Duch- und Steindruckerei. L. Lange. Dießen.