AmtsverküMgungMatt für die Proviozialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen. Erscheint Diemitag und Steitoa. Dur durch dir 'Kost zu brachen. Nr. 18______~ 2. März - 1926 3n!)alts=llcberfid)t. Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen". — Auslösung der Wassergenostenschaft „Oberau" in Ditzingen. — Maul» und Klauenseuche in Stangenrod und Röthges. — Beihilfen an ehemalige Kriegsteibiehmer. — Aachtrag zur Orlssatzuna der ______Gemeinde Wiejeck über den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung. — Feldbereinigung Lauter. — Dienstnachrichten. Zu Ar. St. M. 2110. Bekanntmachung Betr.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen". Auf Grund des § 72 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 wird die nachstehende Verordnung des Reichsministers des Innern hiermit zur Kenntnis der Bürgermeistereien des Dolks- staates Hessen gebracht. Darmstadt, den 18. Februar 1926. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. von Brentano. Henriche Ha ab. Berordnung über Zulassung eines Volksbegehrens. Ans Grund der §§ 30 und 31 des Gesetzes Über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (AGDl. S. 790) wird hiermit verordnet: § 1. Auf den von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Kommunistischen Partei Deutschlands und dem Ausschuß zur Durchführung des Volksentscheids für entschädigungslofe Enteignung der früheren Fürstenhäuser gestellten Antrag wird ein Volksbegehren mit dem Kennwort „Enteignung der Fürstenvermögen" für folgenden Gesetzentwurf zugelassen: Entwurf eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen. , Der Reichstag hat auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verkündet wird. Auf Grund des Artikels 153 der Reichsverfassung wird bestimmt: Artikel I. Das gesamte Verinögen der Fürsten, die bis zur Staatsumwälzung im Jahre 1918 in einem der deutschen Länder regiert haben, sowie das Lesamte Verinögen der Fürstenhäuser, ihrer Familien und Familienangehörigen werden zum Wohle der Allgemeinheit ohne Entschädigung enteignet. Das enteignete Vermögen wird Eigentum des Landes, in dein das betreffende Fürstenhaus bis zu seiner Absetzung oder Abdankung regiert hat. Artikel II. Das enteignete Vermögen wird verwendet zugunsten a) der Erwerbslosen, b) der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, c) der Sozial- und Kleinrentner, d) der bedürftigen Opfer der Inflation, e) der Landarbeiter, Kleinpächter und Kleinbauern durch Schaffung von Siedlungsland auf dem enteigneten Landbesitz. . Die Schlösser, Wohnhäuser und sonstigen Gebäude werden für allgemeine Wohlfahrts-, Kultur- und Erziehungszwecke, ms- besondere zur Errichtung von Genesungs- , und Versorgungs- Heimen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene Sozial- und Kleinrentner, sowie von Kinderheimen und Erziehungsanstalten verwendet. .' j Artikel HL Alle Verfügungen -— einschließlich del? hypothekarischen Belastungen und Eintragungen —, die mit Bezug auf die nach diesem Gesetz enteigneten Vermögen oder ihre Brstanoteile nacy dem 1. Aovember 1918 durch Urteil, Vergleich, Beitrag oder auf sonstige Weise getroffen wurden, sind nichtig. Artikel IV. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden durch ein Reichsgeseh feftgelegt, das innerhalb drei Monaten nach amtlicher Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu erlaNen ist. Dieses Reichsgesetz hat insbesondere die näheren Bestun- niungen zur Ausführung des Artikels II dieses Gesetzes u er die Verwendung der enteigneten Fürstenvermogen durch die Länder zu treffen. , Die Eintragungsfrist wird aus die Zeit vom 4. Marz bis einschließlich 17. März 1926 festgesetzt. Berlin, den 15. .Februar 1926. Der Reichs Minister des Innern. gez. Dr. Külz. Der Staatspräsident. Zn Ar. St. M. 2126. Bekanntmachung. Betr.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen". Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Volksentscheid voni 27. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt Seite 790) in der Fassung des Artikels III des Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Reichs- Wahlgesetzes vom 31. Dezember 1923 Reichsgesehbl. 1924 I S. 1) haben wir den Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dicnstadresse: Staatsministerium, Aeckarstraße 7) zum Abstimmungsleiter des Stiunnkreises Ar. 33 Hessen-Darmstadt und den Legationsrat Dr. § eine mann in Darmstadt (Dienstadresse: wie vor) zu dessen Stellvertreter für das Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen" ernannt. D a r m st a d t, den 19. Februar 1926. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich v o n D r e n t a n o. Henrich. Raab. Der Staatspräsident und Minister des Aeustern. Darmstadt, 20. Febr. 1926. Zu Ar. St. M. 2183. B e t r.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen". 1. Die Sozialdemokratische Partei, die Kommunistische Partei und der Ausschuß zur Durchführung des Volksentscheides haben gemeinschaftlich den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens auf Einbringung eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen gestellt. Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens erfüllt waren, hat der Reichsminister des Innern das Volksbegehren mit dem Kennwort „Enteignung der Fürstenvermögen" durch die im Reichsanzeiger Ar. 39 erjchicnene Verordnung vom 15. Februar 1926 zugelassen. Ich nehme an, daß die Bekanntmachung des Hessischen Gesamtministeriums vom 18. Februar 1926 zu Ar. üt. M. 2110 in den Kreis- bgw. Amtsverkündigungsblättern inzwischen zum Abdruck gelangt ist. Wo das noch nicht der Fall sein sollte, ersuche ich zu veranlassen, daß der Abdruck umgehend erfolgt. 2. Für die Durchführung des Sintragungsverfah- 'r en s kommen an Vorschriften in Betracht: a) bas Gesetz über den Dolisentscheid vom 27. Juni 1921 (Deichsgefetzblatt <3.790) in der Fassung des Artikels HI des Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Deichswahl- gefehes vom 31. Dezember 1923 (Aeichsgesetzblatt 19241 S. 1) — §§ 9, 26, 32 bis 41 und 44 —; b) die Verordnung über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmordnung vom 14. März 1924; Reichsgesehbl. 1 S.173) — §§ 71 bis 97 —. Im einzelnen ist folgendes zu beachten: 3. Der Deichstagswahlkreis Ar. 33 Hessen-Darmstadt gilt als Stimmkreis. Zum Abstimmungsleiter wurde vom Gesamt- ministerium Ministerialrat Dorneman n (Dienstadresse: Staatsministerium, Aeckarstratze 7) ernannt. 4. Die Ausrüstung der Gemeinden mit den für die Eintragung nötigen Eintragungslisten, unter stlmständen Anhänge- oder Einlegebogen, ist Sache der Antragsteller (§ 73 Aeichs- stimmordnung). Ein Muster der vom Reichsminister des Innern zuge- lassenen Eintragungsliste gelangt in diesen Tagen in der „Darmstädter Zeitung" zum Abdruck. Die Antragsteller haben dem Reichsminister des Innern gegenüber erklärt, daß sie die Eintragungslisten an sämtliche Gemeinden des Reiches versenden werden. Der Empsang dieser Eintragungslisten ist dem Absender oder dessen Beauftragten auf Verlangen von der Bürgermeisterei z.u bestätigen. 5. Die Eintragungsfrist ist auf die Zeit vom 4. März bis einschließlich 17. März 1926 festgesetzt. 6. Unverzüglich n a ch Eingang der Vordrucke hat die Bürgermeisterei in ortsüblicher Weise belanntzugeben, wo, an welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden die .Unterschriften in die Listen eingetragen werden können. Diese Bekanntgabe ist spätestens am 3. März zu wiederholen. Für die festgesetzten Eintragungstage werden als Stunden, während denen die Eintragung durch die Eintragungsberechtigten zu erfolgen hat, die Zeit von 11 Uhr vormittags bis 7 ülhr nachmittags festgesetzt. Die Bürgermeistereien können, um — 2 die beruflichen Verhältnisse der Einwohnerschaft zu berücksichtigen, von sich aus oder auf Antrag der Eintragangsberech- tigten die Eintragungsstunden innerhalb von Eintrügungsfrist bis 9 Ahr abends erweitern; eine' entsprechende Kürzung des Beginns der täglichen Cintragungsstunden ist dabei zulässig. In diesem Falle ist dem Abstimmungsleiter Mitteilung zu machen. Für die beiden Sonntage, den 7. und 14. März, werden die Eintragungsstunden auf 10 Ijhr vormittags ois 5 Ahr nachmittags gelegt. 7. In Gemeinden, die bei der letzten Wahl in mehrers Stimmbezirke zerlegt waren, können zur raschen Abwicklung des Eintragungsgeschäfts mehrere Räume bestimmt und mehrere Eintragungslisten gleichzeitig ausgelegt werden. Dem Abstim- mungsleiter ist Mitteilung zu machen. Bei bestehendem Bedürfnis kann für Kranken- undPslege- anstalten (öffentliche oder private Krankenhäuser oder Kliniken, Lazarette, Entbindungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründneranstalten, Erholungsheime usw.) mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen A b st i m m u n g s r a u m außerhalb der A n st a l t a u f s u ch e n können, eine Eintragungsliste durch die Bürgermeisterei ausgelegt werden. Den Cintragungsberechtigten in diesen Anstalten ist hiervon durch die Anstaltsleitung Kenntnis zu geben. Diese Eintragungs- liste kommt jedoch nur für diejenigen Eintragungsberechtigten in Betracht, die einen Stimmraum außerhalb der Anstalt nicht aufsuchen können. Dem Abstimmungsleiter ist Mitteilung zu machen. Ich ersuche die Bürgermeistereien entsprechend anzuweisen. Ulrich. Bekaüntmachnng. Detr.: Auflösung der Wassergenossenschaft „Oberau" in Di l- I in g en. Nachdem die Genossenversammlung vom 15. August 1925 nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung und nach öffentlicher Einladung im Amtsverkündigungsblatt die Auflösung der Wasser- genosscnschaft „Oberau" zu Dillingen beschlossen und der Hess. Minister für Arbeit und Wirtschaft durch Entschließung vom 10. November 1925 zu Nr. M. A. W. L. 13 48c im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern die Auflösung genehmigt hat, findet das Liquidationsverfahren gemäß Artikel 83 ff. des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fliehenden Gewässer vom 30. September 1899 statt. Zu Liquidatoren sind die Dorstandsmitglieder:. 1. Hermann Koch, 2. Heinrich Leidner, 3. Otto Zimmer II!., 4. Heinrich Rühl III. und 5. Georg Leidner H., alle zu Dillingen, bestellt, denen die Durchführung des Liquidations- versahrcns obliegt. Sämtliche Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bei einem der Liquidatoren anzunielden. Forderungen, welche weder vor der Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses aktengemäh geltend gemacht worden sind, noch nach derselben binnen Jahresfrist, von dem Tag der Bekannt- machung des Auflösungsbeschlusses an gerechnet, > angemeldet werden, bleiben bei der Verteilung unberücksichtigt. Dillingen, den 15. Februar 1926. Der Dorstand der Wassergenossenschaft „Oberau" in Dillingen: gez.: Otto Zimmer III. gez.: Heinrich Rühl III., Genossenschafts- Vorsteher. gez.: Georg Leidner. gez.: Hermann Koch, gez.: Georg _________________Leidner II. gez.: Heinrich Leidner.________________ Bclanntmachnttg. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Stangenrod. Da die Maul- und Klauenseuche in Stangeprodchicht weiter um sich gegriffen hat, wird das durch unsere Bekanntmachung vom 23. Januar 1926 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 6 vom 26. Januar 1926) gebildete Sperrgebiet auf das Gehöft des Otto Horst, Ortsstraße 5, beschränkt. Der übrige Teil von Ort und Gemarkung Stangenrod wird zuin Deobachtungsgebiet erklärt. Gießen, den 26. Februar 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Ur. Braun Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Röthges. In Röthges ist die Maul- und' Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden. Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus i:er Gemarkung Röthges, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Münster. liniere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 26. Februar 1926. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. D etr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes voni 19. Mai 1913, die Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer. An die Herren Gemeinderechner des Kreises. lieber die au die ehemaligen Kriegsteilnehmer im Rj. 1925 gezahlten Beihilfen ist spätestens bis zum 15. März ds. Äs. mit der Kreiskasse abzurechnen. Den Gemeinderechnerni derjenigen Gemeinden, in denen Beihilfe-Empfänger wohnen, ist Formular für die Jahresquittungen inzwischen zugesandt worden. Gießen, den 25. Februar 1926. Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.____________ Bekanntmachung. B e t r.: Nachtrag zur Ortssatzung der Gemeinde Wieseck über den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung. Arch Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Gemeinderats nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministeriums folgender Nachtrag zur Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu Wieseck vom 20. Dezember 1901 erlassen. § 1. Der 8 12 der Ortsfatzung vom 20. Dezember 1904 wird mit Ausnahme des Absatzes 1, 3—7 aufgehoben. An Stelle des zweiten Absatzes der Ortssatzung vom 20. Dezember 1904 in der Fassung des Nachtrags vom 18. Juni 1920 tritt folgende Destunmung: »Das Wassergeld wird durch Beschluß deS Genreinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt." § 2. Diese Satzungsänderung tritt mit der Deröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Wieseck, den 3. Januar 1926. Hess. Bürgermeisterei Wieseck. S ch o m b e r. Bekaüntmachnng. Detr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lauter; hier: Drainage. In der Zeit vom 4. März 1926 bis einschließlich 10. März 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lauter der Kommissionsbeschluß Ziffer 2 vom 2. Februar 1926 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meiduirg des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Lauter schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Lauterbach, den 24. Februar 1926. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: _________________Ohly, Regierungsassessor._________________ Dienstnachrichter, des Kreisamtcs. In K l ei n - Al t e n st ä dt e n (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich, festgestellt worden. Druck der Br üblichen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.