■ AmtsveMndigmgsblatt für die Proviltziaidirektwn Gberhessen und für das Kreisamt Sichen. Erscheint Dienstag uki) Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Ur. 1__________ 2. Januar 1826 Inhalts-Uebersicht: Sonderunterstühung für arbeitslofe Tabakarbeiter. — Arbeitsbeginn in den Bäckereien. — Maul- und Klauenseuche in Langsdorf und Lumda. — Hauptkörungen 1925. — Feldbereinigung Lindenstruth. — Legitimationsscheine für das Jahr 1926. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Sonderunterstützung für arbeitslose Tabakarbeiter (Artikel 111 des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925). Die nachstehend abgedruckten Ausführungsvorschriften zur Sonderunterstühung an Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 30. Dezember 1925. Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. B.: Schmidt. ?l«ssühru»gSvorschriften zur Sonderunterstühung an Iausgewerbetreibend«. Apgestellte und Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben. Dom 16. Dezember 1925. Jur Ausführung des Artikel III des Gesetzes über die Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzblatt I, S. 244) wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt: ■ Artikel 1. Pers on en kreis. Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter des Tabak- gewerbes und der durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe, die nachweislich unmittelbar durch die Abgabenerhöhung aus dem Gesetz vom 10. August 1925 erwerbslos oder durch Kurzarbeit geschädigt werden, erhalten eine Sonderunterstühung mach den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5. Angestellte und Arbeiter des Tabakgewerbes sind auch die Werkmeister und Arbeiter, die mit Kistenmachen, Kistenkleben oder ähnlichen mit der Tabakverarbeitung oder der chersan^ fähigen Herrichtung der Tabakerzeugnisse unmittelbar zusammenhängenden Hilfsarbeiten beschäftigt sind. Wer Hausgewerbetreibender ist. bestimmt sich nach § 162 der Aeichsversicherungsordnung. Zum Tabakgewerbe gehören diejenigen Betriebe, die Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen herstellen. Zu den durch das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerben gehören andere Betriebe insoweit, als sie regelmäßig und in einem die Hälfte ihrer Gesamtproduktion übersteigenden Umfange Zigarrenformen, Zigarrenkisten oder sonstige Derpackungen von Tabakerzeugnissen (Blech-, Pappschachteln usw., nicht Dersandkisten) oder deren Ausstattung herstellen. Wer auf eigene Rechnung Tabakerzeugnisse und- Zigarettenhüllen herstellt, daneben aber auch für fremde Rechnung im Tabakgewerbe oder in den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben tätig ist, kommt für die Sonderunterstühung nur insoweit in Frage, als