AmtsverkündigllngzblaN für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisaint Lietzen. »r1ch«tnl IHcUUfl «ab hattet- 'S» d«ch bU ge begtafrx. ^r- 26 31. März 1925 JnhaltS-Aeberficht: Kreissahung für das Jugendamt des Kreises Gießen. — Fleischbeschau und Schlachtscheingebühren - Walz, arbeiten. — Feuerlöschwesen. - Maul- und Klauenseuche in Gießen. — Ortssahungen in Steinbach und der Stadt Lich Betr.: Satzung für das Jugendamt des Kreises Gießen. KreiSsatzung. Aus Grund der § 8 ff. sowie des § 32 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt, der Artikel 1 bis 6, 11. 17 und 40 des Hess. Ausführungsgesehes hierzu, sowie der Artikel 12 und 94 des Gesehes. betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 9. Juli 1911 wird aus Beschluß des Kreistags und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1925 für den Kreis Gieren folgende Kreissahung erlassen: § 1. Das Jugendamt für den Kreis Gießen führt die Bezeichnung „Bezirksfürsorgestelle des Kreises Gießen (Kreisjugendamt)". ' Es übernimmt die ihm nach § 3 und 4 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt zugedachten Aufgaben. § 2. Die Zahl der nach Artikel 3 des Hess. Ausführungsgesehes zu wählenden Mitglieder beträgt höchstens 8. Hiervon sind mindestens zwei Mitglieder aus der Mitte des Kreisausschusses zu entnehmen. Die Vezirlssiirsorgestelle hat die im Jugendamtsbezirk wirtenden Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung zur Ausübung ihres Vorschlagsrechtes binnen einem Monat im Amtsverkündigungsblatt aufzufordern. Auf Artikel 3 Absatz 5 des Hess. Ausführungsgesehes ist hinzuweisen. Alle Wahlen gelten für die Dauer der Wahlperiode des Kreisausschufses. Mitglieder und Crsahmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt. bis Reuwahlen stattgefunden haben. § 3. Die nichtbeamteten Mitglieder sind vor Antreten ihres Amtes von dem Vorsitzenden des Jugendamts oder dessen Stellvertreter auf treue und gewissenhafte Amtsführung und Dienstverschwiegenheit durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. § 4. Die Kreiskommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Mitwirkung bei der Verwaltung der Angelegenheiten des Jugendamts. 2. Erstattung des Jahresberichts. 3. Entscheidung über Fragen grundsätzlicher Art und Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung der Aufgaben des Jugendamts. 4. Begutachtung von Anträgen und Anregung grundsätzlicher Art zur Vervollkommnung der Jugendfürsorge und Jugendpflege. 5. Beschlußfassung über die Verwaltung von Spenden. § 5. Die Kreiskommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 2/s der Mitglieder es beantragen. Die Mitglieder sowie das nach § 9 Absatz 4 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt zur Teilnahme berechtigte Dormundschaftsgericht sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- sihenden. Die Kreiskommission ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Den Mitgliedern der Kreiskommission, die nicht am Sitze des Jugendamts wohnen, werden die notwendigen Reisekosten erseht. § 6. Die Kreiskommission kann die Erledigung bestimmter fachlich oder örtlich abgegrenzter Aufgaben oder Aufgabengebiete widerruflich Fachausschüssen, in die auch andere Personen als ihre Mitglieder, unter angemessener Beteiligung der freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung berufen werden können, sowie einzelnen ihrer Mitglieder oder Beamten des Jugendamts oder sonstigen in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen übertragen. In gleicher Weise können Aufgaben des Jugendamts unbeschadet der Vorschrift des § 13 Absah 2 der Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung durch die Kreiskom- mifsion, unter Verantwortung des Jugendamts auf Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die diese Aufgaben bereits wahrgenommen haben, übertragen werden. Soweit hierbei die Angelegenheiten nicht durch das Jugendamt laufen, ist diesem jederzeit auf Verlangen Einsicht zu gewähren. In der Gesundheitsfürsorge ist mit den Vereinigungen und Stellen, die aus den Gebieten der Bekämpfung von Tuberkulose. Geschlechtskrankheiten. Verkrüppelung und Alkoholismus tätig sind, enge Fühlung zu halten. § 7. Der Vorsitzende des Jugendamts (§ 6 der Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung» vertritt das Jugendamt nach außen, er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. Er beruft die Mitglieder der Kreiskommission und' der Fach- ausschüsse zu den Sitzungen, bereitet deren Verhandlungen und Beschlüsse vor, leitet die Sitzungen und trägt für Ausführung der Beschlüsse Sorge. In der Geschäftssührung kann er sich durch einen beauftragten Geschäftsführer lDeamter der Bezirksfürsorgestelle) vertreten lassen. § 8. Die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten gemäß 8 32 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt kann von dem Vorsitzenden des Jugendamts widerruflich Beamten oder Angestellten des Kreises oder der Bezirksfürsorgestelle unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters übertragen werden. Dem Beauftragten ist eine Legitimation über das Recht zur Führung der Amtsvormundschaft auszustellen. § 9. Die Schutzaufsicht soll von dem Jugendamt nur übernommen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht, dem in anderer Weise nicht besser Rechnung getragen werden kann. Das Jugendamt soll jedoch in jedem Falle das Vormundschaftsgericht bei der Auswahl geeigneter Helfer nach Möglichkeit unterstützen, insbesondere die zur Uebernahme von Schuhaufsichten bereiten freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung bei ihrer Arbeit beraten und fördern. § 10. Zur ilnterftüt)ung der Beamten und Angestellten des Jugendamts im Außendienst sind nach Möglichkeit freiwillige ehrenamtliche Helfer und Helferinnen (in der Fürsorgeerziehung Fürsorger) für die Einzelfälle heranzuziehen. § 11- Die Einnahmen und Ausgaben des Jugendamts sind innerhalb der Rechnung des Bezirksfürsorgeverbandes zu führen. Sämtliche Kassengeschäfte führt die Kreiskasse. Die Lastenverteilung zwischen Kreis und Gemeinden richtet sich nach der Hess. Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflicht Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 und 11 des Ausführungsgesehes zum Reichsgeseh für Jugendwohlfahrt, mit der Maßgabe, daß die zuständigen Gemeinden an den auf den Dezirksfürsorgeverband endgültig entfallenden Kosten der Fürsorgeerziehung im Einzelfall mit der Hälfte beteiligt werden. § 12. - Auf den Deschwerdeausschuß finden die Bestimmungen der Kreissahung über die Fürsorgepflicht tz 4 bis 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß die beiden nicht aus dem Kreisausschuß entnommenen Beisitzer und deren Stellvertreter durch die Kreiskommission aus ihrer Mitte zu bestimmen sind. § 13. Der Kreisausschuß ist ermächtigt. Aenderungen und Ergänzungen der Satzungen zu beschließen, die zu ihrem Inkrafttreten der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen. § 14. Die Satzung tritt rückwirkend ab 1. April 1924 in Kraft. Gießen, den 27. März 1925. ______________Kreisamt Gießen. Graef.__________________ Betr.: Fleischbeschau- und Schlachtscheingebühren: hier: Abrechnung für 1924 Rj. An die Gemeinderechner des Kreises. Obige Abrechnung empfehlen wir bis spätestens 15. April d. Js. hierher vorzulegen. Folgende Gebührensätze sind bei der Abrechnung in Ansatz zu bringen: a) Schlacht scheingebühren. Für die Zeit vom 1. April bis 21. Juli 1924 nach der Bekanntmachung vom 7. Januar 1924 im Amtsverkündigungsblatt Rr. 3. 2 Für die Zeit vom 22. Juli 1924 bis Ende QlUm 1925 nach der Bekanntmachung vom 18. Juli 1924 im Amtsverkundlgungs- blatt Br. 50. b) Fleischbeschaugebuhren. Für die Zeit vom 1. April bis 30. Ium 1924 nach der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1923 im Amtsverkundigungs- &(att5ür'’Me Zeit vom 1. Juli 1924 bis Ende März 1925 nach der Bekanntmachung vom 23. Juni 1924 im Amtsverkundrgungsblatt Br. 42. Gießen, den 26. März 1925. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun. Betr.: Walzarbeiten 1925. Bekanntmachung. Zur Vornahme von Watzarbeiten werden die Straßen „Hungen —Inheiden" und „Gießen- Lollar (vom Abzweig nach Daubringen bis Lollar) für leglichrn Wagen- vertehr von Mittwoch, 1. April, ab bis auf weiteres gesperrt. Der Verkehr wird über Langsdorf—Bettenhausen—Bellersheim oder Hungen-Bodheim— Steinheim- Trais-Horloff bzw. über Daubringen geleitet. Gießen, den 28. März 1925. ’ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Vraun. ___________ Betr.: Feuerlöschwesen im Kreise Gießen; hier: Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Klebungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bach dem gemäß § 8 der Dienstanweisung für die Kreisfeuerwehrinspektoren vom 7. Mai 1921 von uns genehmigten Beiseplan werden die Besichtigungen und Hebungen der Feuerwehren un Jahre 1925 in den einzelnen Gemeinden des Kreises, wie in nachstehendem Verzeichnis angegeben, abgehalten. Die Stunde, zu der die Besichtigung an dein betreffenden Tage stattfinden wird, wird Ihnen von Herrn Kreisfeuerwehrinspektor noch mitgeteilt werden. Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß die Bekanntmachung Ihrerseits rechtzeitig gemäß § 10 der Kreisfeuer- löschordnung vom 4,. Mai 1891 erfolgt. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß der Kreisfeuerwehr- inspeltor beauftragt ist, insbesondere auch die nach § 11 der Verordnung vom 11. Oktober 1890 und die gemäß & 17 der Kreisfeuerl'öschordnung (siehe unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922, Amtsverkündigungsblatt Br. 25) zu führenden Listen und Verzeichnisse einzusehen und auf die Pflege und Behandlung des Schlauchmaterials zu achten. Wegen etwaiger Entschuldigungen machen wir auf unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 19/2 Amtsverkündigungsblutt Br. 69 vom 6. Juni 1922 aufmerksam und bemerken dazu noch, daß der Besuch von Festlichkeiten ohne besondere Genehmigung des Kreisamts nicht als Entschuldigung angesehen werden kann. Wir erwarten, daß die Bürgermeister der betreffenden Gemeinden bzw. ihre Stellvertreter, bei der Hebung oder Besichtigung anwesend sind, damit etwaige Beanstandungen direkt an Ort und Stelle besprochen werden können. Beiseplan für Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Hebungen für das Jahr 1925. 19. April: Villingen, Bonnenroth, Röthges. 2 6. April: Hof Appenborn, Weitershain, Lumda. Stangenrod. 10. Mai: Bellersheim, Obbornhofen. 17. Mai: Lauter. Queckborn, Ettingshausen. 2 4. Mai: Albach, Steinbach, Garbenteich. 7. Juni: Langsdorf, Bettenhauseii, Muschenheim, Birklar. 2 1. Juni: Treis, Mainzlar, Mainzlar Schamottefabrik, Daubringen. 28. Juni: Rodheim, Hof-Graß, Hungen. 5. Juli: Allendorf a. d. Lda., Elimbach, Beuern, Großen- Buseck. 9. Juli: Hof Warthof, Grünberg. 12. Juli: Bersrod, Reinhardshain, Beltershain. 9. August: Münster, Ober-Bessingen, Bieder-Bessingen. 16. August: Lindenstruth, Saasen, Göbelnrod. 2 3. August: Annerod, Rödgen, Trohe. 3 0. A u g u st: Oppenrod, Hattenrod. 6. September: Lollar, Lollar Buderussche Eisenwerke. 13. September: Holzheim, Dorf-Gill, Grüningen. 2 0. September: Lich. 2 7. September: Heuchelheim, Wieseck. 4. Oktober: Grotzen-Linden, Lang-Göns. Gießen, den 27. März 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der- Maul- und Klauenseuche in Gießen; hier: Erlöschen derselben. Bachdem in dem Sperrgehöft des Wirts und Metzgers C. Rausch in Gießen, Beustadt 78, die vorschriftsmäßige Desinfektion ausgeführt und abgenommen worden ist, werden die durch unsere Bekanntmachung vom 19. März angeordneten Sperrmaßnahmen wieder aufgehoben. Gießen, den 26. März 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Aenderung der Ortssatzung über dir Benutzung der Ge- meindeviehwage in Steinbach. Gemäß Beschluß des Gemeinderats zu Steinbach wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 20. Dezember 1924 — Zu Br. M. d. I. 39116 - die Ortssahung über Benutzung der Gemeinde- viehwage in Steinbach vom 6. Juni 1891, abgeändert wie folgt: I. § 5 der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindevieh- wage vom 6. Juni 1891 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: „Die Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Artikel 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarifs festgesetzt." II. § 6 der erwähnten Satzung wird geändert wie folgt: „Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind die verfallenen Wiegegebühren nebst der Gebühr für die Tätigkeit des Wiegemeisters an diesen auszubezahlen." III. Vorstehende Abänderung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 27. März 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Ortssatzung für die Stadt Lich, betreffend die Aenderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 10. April 1924. Die Ortssahung der Stadt Lich, betreffend die Aenderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer, wird während der Frist von einer Woche, vom Tage der Erscheinung dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, bei der Bürgermeisterei Lich innerhalb der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offengelegt. Lich, den 19. März 1925. Bürgermeisterei Lich. _______Völker._______________, Bekanntmachung. Da die Straßenaufbruchsarbeiten in der Wetzsteingasse, zwischen Walltorstraße und Wehsteinstraße, beendet sind, wird die von uns unterm 10. März 1925 angeordnete Straßensperrung wieder aufgehoben. Polizeiamt Gießen. D ü ch l e r. Druä der BrL'yllchen UnWrrsttätr.Buch. nnb Stdnörudwret 9t BeHfle.