Mmtsoeriüttöigiingsblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Krtisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 1925 30. Juni Nr. 52 Jnhalts-Aebersicht: Verbot der Geflügel-Einfuhr aus Italien. Die Eröffnung des Flughafens Gießen Deckgeld für Bedecken der Stuten — Straßensperre. - Vermeidung der Staubentwicklung bei Bauten. Festsetzung des Marktstandgeldes für die Etadt Grunberg. - Dienstnachrichten. - Nachtrag zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Wieseck. Beltershain, Dillingen und Dors-Gill. Bekanntmachung. Die Einfuhr von Geflügel aus Italien wird aus seuchen- polizeilichen Gründen bis auf weiteres verboten. D a r m st a d t, den 23. Juni 1925. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: S p a m e r. Bekanntmachung. Betr.: Die Eröffnung des Flughafens Gießen. Auf Grund des Art. 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 3. Juli 1911 wird für die am 5. Juli 1925 stattfindende Eröffnung des Flughafens Gießen verordnet, was folgt: Polizeiverordnung § 1. Während des 5. Juli 1925 wird in der Zeit von 9 Ahr vormittags bis zum Eintritt der Dunkelheit das Gelände, welches umgrenzt wird, im Süden von der Kreisstraße Gießen- Rödgen, im Osten von dem Bahndamm Gießen—Fulda. von dessen Kreuzung mit der Kreisstraße Gießen—Rödgen bis zum Ostrande des Waldes, genannt der Junkernstrauch, sodann in nördlicher Richtung durch den Wald bis aur Struppmühle, im Norden von der Wieseck bis zur Gansmühle, von dort in südlicher Richtung auf die Kreisstraße Gießen—Rödgen zu am Ostrande des Trieb entlang, polizeilich gesperrt. § 2. Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des oben- bezeichneten Gebietes nur mit Ausweisen der Flugleitung, oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten und kenntlich gemachten Zugangswegen gestattet. § 3. Das Betreten des durch weiße Fahnen kenntlich gemachten Start- und Landeplahes der Flugzeuge auf dem „Stolzen Morgen" bei der Ochsenwiese ist von 9 Ahr morgens an bis zum Eintritt der Dunkelheit für alle Personen, welche nicht von der Flugleitung ausdrücklich hierzu ermächtigt sind, wegen der damit verbundenen Lebensgefahr verboten. § 4. * Die Kreisstraßc Gießen—Rödgen wird von 1 Ahr nachmittags bis zum Eintritt der Dunkelheit für jeden Durchgangsverkehr von Fußgängern gesperrt. Sie dient lediglich dem Verkehr von und zum Flugplätze. Ebenso ist die Kreisstraße Gießen—Rödgen für den Durch- gangsverkehr von Fahrzeugen jeder Art gesperrt. Fahrzeuge dürfen diese Straße nur in der Richtung nach dein Flughafen befahren. Die Rückfahrt hat über die 7. Schneise— Grünberger Straße zu erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die Zwecken der Flugleitung dienen, und deren Führer im Besitz eines von der Flvgleitung ausgestellten Ausweises sind. § 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 90 Reichsmark bestraft. Gießen, den 27. Juni 1925. Kreisamt Gießen. Graef. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Gemeinden Rödgen und Wieseck. zur Kenntnisnahme und ortsüblichen Bekanntmachung. Gießen, den 27. Juni 1925. Kreisamt Gießen. Grae f.__ Bctr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten: hier Die Errichtung der Protokolle zum Erlaß des 2. Teilbetrages des Deckgeldes aus der Deckzeit 1924. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam, daß die Pro- tokolle spätestens bis 31. Juli ds. Js. errichtet sein müssen. Verspätet, d. b. nach dem 31. Juli ds. Js. errichtete Protokolle, können unter keinen Amständen berücksichtigt werden. Die Protokolle sind bis läMstens 5. August l. Js. an uns einzusenden. Zugleich beauftragen wir Sie. uns bis zu letztgenanntem Zeitpunkt ein Verzeichnis derjenigen Stutenbesitzer vorzulegen, die Protokolle bei Ihnen errichtet haben. Gießen, den 26. Juni 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Drau n.___________ Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Jnstandschungsarbeiten wird die Brücke zwischen Klinikstraße und „An den Bahnhöfen" von heute ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr ausgenommen den von Fußgängern — gesperrt. Gießen, den 26. Juni 1925. Polizeiamt Gießen. Düchler. Bckanntmachnng. Die von uns unterm 24. April ds. Js. angcordnete Sperrung des Wiesenwegs nach dem Philosophenwald zwecks Erneuerung des Wieseckstegs wird hiermit aufgehoben. Gießen, ben 24. Juni 1925. Polizeiamt Gießen. Büchlcr. Bckanntmachnng. Die Weihbinderarbeiten an dem Wohnhause Kaplansgasse Nr. 3 sind beendet und wird die von uns unterm 5. Mai ds. Js. angeordnete Sperrung der Kaplansgasse hiermit aufgehoben. Gießen, den 23. Juni 1925. Polizeiamt Gießen Düchler. Bckanntmachttttg. Betr.: Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten. Wir weisen erneut darauf hin. daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 366 Ziffer 3» des Reichsstrafgesetz- buches. Artikel 112 und 292 des Polizeistrasgesetzes) diejenige,, Bestrafung zu gewärtigen haben, welche es unterlassen, bei Bauten, namentlich bei Abbruch von Gebäuden und bei der Erneuerung des Verputzes, alle Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind. Gefahren für Vorübergehende und eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß 1. der Verputz und das Mauerwerk vor dem Abschlagen und während dieser Arbeiten ausreichend bcnäßt wird, 2. Bauschutt nicht auf die Erde abgeworfen, sondern abgetragen oder in Gefäßen abgclaffen und hierbei ebenso wie beim Ausladen auf Wagen und Abfahren ausreichend benäht wird. 3. derartige Bauarbeiten, bei welchen eine Staubentwicklung nicht ganz zu vermeiden ist. nur in den frühen Morgenstunden vorgenommen werden dürfen. Die Polizeibeamten find mit Aeberwachung beauftragt Gießen, den 23. Juni 1925. Polizeiamt Gießen. Büchler. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung des Marktstandgeldes für die Stadt Grünberg. Tie Bekanntmachung der Bürgermeisterei Grünberg. betr. die Festsetzung des Marktstandgeldes für die Stadt Grün berg vom 2 Februar 1925 (veröffentlicht im Amtsverkündigungsblatt Nr. 19 vom 10. März 1925). erhält laut Beschluß des Gemeinderats vom 22. Juni 1925 und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern folgende Fassung: Für die Märkte der Stadt Grünberg werden folgende Marktstandgelder festgesetzt: 1. für Ochsen. Kühe, Rinder und Schweine 20R.-Pf. pro Tag, 2. für Kälber und Ferkel 10 R.-Pf. pro Tag, 3. für einen nicht überbauten Stand pro m 10 R -Pf. pro Tag, 4. für einen überbauten Stand pro m = 15 R.-Pf. pro Tag Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Grünberg den 23. Juni 1925. Hess Bürgermeisterei Grünberg. 3. 03.: Fuldat. 2 — Dienstnachrichten des Kreisamtes. Das Ministerium des Innern hat der Vereinigten Fürsorge für das Auslanddeutschtum in Berlin die Erlaubnis erteilt, im Rahmen dEr Reichssammlung „Brüder in ASt" bis zum 30. Juni 1925 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen.Strahensammlungen, Konzerte, Vorträge und ähnliche Werbeveranstaltungen zugunsten hilfsbedürftiger Auslanddeutscher usw. durchzuführen. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Mieseck. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Ar. M. S. I. II 4416 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Wieseck vom 4. September 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- gekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die ^leberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Aecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen- Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 17a . Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzusetzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-« begräbnis dec Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 21 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Frieöhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 27 fällt das Wort „Großh." weg. § 30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 2. Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Wieseck, den 11. Juni 1925. Hessische Bürgermeisterei. S ch o m b e r. Polizei-Berordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Ar. M. d. I t II 4416 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Wieseck erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20, 25—29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wieseck zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 4. September 1907 außer Kraft. Gießen, ben 15. Juni 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weitershain. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 761 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weitershain vom 15. Januar 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. — 3 — Wenn der im Absatz 1 festgelegten LInterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 Verfahren. 3« § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen .Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. 3n dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. 3m Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplay durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt gu' werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in= solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslänglidje Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt ev dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 3ahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei 3ahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monates auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 14 f. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. 3nsbesondere ist der Besitzer den Polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und 3nstandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch sck)on vor Ablauf von 30 Fahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 17 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 3n § 23 fällt das Wort „Großh." weg. § 26 fällt weg. § 27 erhält die Bezeichnung § 26. Art. 2. Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. W e i t e r s h a i n , den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Reichert. Polizei-Verordnung. Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. ll 761 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Weitershain erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 16—25 der Fried- hofsvrdrrung der Gemeinde Weitershain zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt find, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 26 der Friedhofsordnung vom 15. 3anuar 1907 außer Kraft. Gießen, den 27. Mai 1925. Hessisches Kreisamt Gießen. 3. V .: l)r. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Villingen. Der unterm 30. April 1925 vom Ministerium des 3nnern genehmigte Rachtrag liegt vom 8. bis 15. 3uli 1925 auf der Bürgermeisterei zur Einsicht offen. Gießen, den 23. 3uni 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. II 3041 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Villingen erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—12, 24—29 der Fried- Hofsordnung der Gemeinde Villingen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 19. August 1907 außer Kraft. Gießen, den 25. 3uni 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Bra u n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr, M. d. 3. H 2129 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill vom 1. Februar 1909 erlassen. Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Aus dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 3ahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnifse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und toeld)er Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 3ahren benutzt werden soll. 3n § 4 fällt daZ Wort ..Großh." weg. — 4 § 10 erhält folgende Fassung: , Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabmsplahe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- Hofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 sestgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmässigen Umlege» der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäst Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. 3n dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. 3m Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. . Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbs urkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpslichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. 8 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung deS Gemeinderats. § 14 d Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- 'platz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem ManneSstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehrereil gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht daS Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kinder, l daS Recht zu, aus dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, daS lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. § 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist. so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 3ahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei 3ahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt ausfordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aussorderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß. wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheim fällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. 8 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be- stimmungen. 3nsbesondere ist Der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 3ahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene iwch vorschriftsmäßig tief liegt. 8 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 3n 8 22 fällt das Wort „Großh." weg. 8 25 fällt weg. 8 26 erhält die Bezeichnung 8 25. Art. 2. Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. D o r f - ® i 11, den 27. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Schmidt. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung Der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr. M d. 3. II 2129 Die nachstehenDe PolizeiverorDnung für die GemeinDe Dorf-Gill erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen Der 8 3, 4, 8—13, 20—24 Der