AmtsverkündigungMatt für die ProvinzialdireMon Oberheffen und für dar Kreisamt Sichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. 29. Dezember Nr. 100 1925 Znbatts-Ucbersicht: Die Wahlen zum Provinziallag. - Die Wahlen zum Provinzialausschuh. - Hegezeit für Fasanen Dirk- und Auerhennen — Bildung einer Wassergenossenschast in Saasen. — Wassergenostenschast „Zellerau zu Billing-en. Mahregeln gegen die Geflügelseuchen. - Lungenseuche in Lich. - Maul- und Klauenseuche in Wahenborn-Steinberg Langsdorf, Leihgestern und Grunmgen. - Bekämpfung der Krähen. - - Abgabe von Feuerwerkskörpern. - Neue Rentenquittungen. - 3eldbereinigung Allendorf a. d. Lahn. Behandlung der Zugtiere im Winter. - Dienstnachrichten., Bekanntmachung. Detr.: Die Wahlen zum Provinzialtag 1925 der Provinz Oberhessen. Der Provinzialausschuh hat in seiner Sitzung vom 19. ds. Mts. die Gültigkeit der am Sonntag, dem 15. November 1925 stattgehabten Wahlen zum Provinzialtag und die Mitgliedschaft der nachfolgenden Gewählten festgestellt, vorbehaltlich einer durch die Nachwahl in Echzell bedingten Aenderung. Die Namen der Gewählten sind: 1. Dr. Aaron, Albert, Rechtsanwalt, Gießen. 2. Breidenbach, Earl, Landwirt in Dorheim. 3 Cellarius, Theodor, Landwirt in Schotten. 4. Christ, Heinrich, Mühlenbesiher und Landwirt, Holzmühle bei Lollar. . 5. Diehl, Konrad Philipp, Landwirt und Bürgermeister in Hochweisel. 6. Fenchel, Wilhelm, Landwirt, Ober-Hörgern. 7. Hesse, Karl. Landwirt in Otterbach. 8. Hildner, Georg, Beigeordneter in Büdingen. 9. 3 d st, Friedrich, Bürgermeister und Landwirt in Bermuthshain. 10. Kipper, Heinrich VIII., Bürgermeister, Ober-Seemen. 11. Kissel, Franz, Oberbademeister, Beigeordneter in Bad- Nauheim. , . 12. Kommerzienrat Langsdorf, Heinrich, tfnebberg. 13. Laudon, Heinrich, Dreher, Wieseck. 14. Lux, An ton, Landtagsabgeordneter, Nieder-Florstadt. 15. May, Friedrich, Fabrikdirektor, Gießen. 16. Meinhardt, David, Musiklehrer, Alsfeld. 17. Mogk, Gustav I.. Landwirt in Grund-Schwalheun. 18. Neuenhagen, Ludwig, Präsident des Landgerichts der Provinz Oberhessen in Gießen. 19. Noll, Adolf, Fabrikant, Gießen. 20. Noll, Frau Christine geb. Simon, Hausfrau, Gießen. 21. Ottilie, Otto, Gewerlschastsangestellter, Gießen. 22 Nech thien, Bernhard, Bürgermeister. Vilbel. 23 Justizrat Dr. h. c. Neh, Heinrich, Rechtsanwalt und Notar, Alsfeld. r . 24 Geh. Justizrat Roemheld, Karl, Oberamtsrichter i. R.. Nidda. 25. Schäfer, Jakob, Schneider, Bad-Nauheim. 26. S ch m a h l, Karl. Amtsgerichtsdirettor, Gießen. 27. Schneider, Otto L, Landwirt, Utphe. 28. Schott, Karl, Staatsförster, Schotten. 29. Schröder, Theodor, Rechtsanwalt, Friedberg. 30 Schwalb, Karl, Landwirt, Grotzen-Duseck. 31 Seib old. Johannes VI.. Landwirt in Nieder-Eschbach 32. Stein. Friedrich Wilhelm, Landwirt, Stumpertenrod. 33. Völker, Theodor, Bürgermeister, Lich. 34 Walz, Hermann, Bürgermeister. Lauterbach. 3 35. Wiesenbach, Friedrich Wilhelm, Bürgermeister, Dudes- ^Diese Bekanntmachung erfolgt auf Grund des Artikels 60, Absatz ll und V des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemerndeverbände (Kreise und Proviirzen) vom 7. Ott. 1925. Gießen, den 24. Dezember 1925. Der Provinzialwahlkommissar: G r a e f, Provinzialdirektor. Bekanntmachung. B e t r ' Die Wahlen zum Provinzialausschuß der Provinz Oberhessen: hier: die Berufung der Provinzialtagsmitglieder. Gemäß Artikel 68 und 72 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) habe ich die Mitglieder des Provinzialtags zur Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter des Provinzialausschusses auf Samstag, den 16. Januar 192 6, vormittags 1 01/2 älhr, in den Sitzungssaal des R e g i e r un g s g e b ä u des zu Gießen, Landgras-Philipp-Plah 3, einberufen Der Provinzialtag hat 8 Mitglieder und 8 Stellvertreter für den Provinzialausschuß in öffeittlicher Sitzung in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und in einem Wahlgang zu wählen. Gießen, den 23. Dezember 1925. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhesscn. G r a e f. Verordnung die Hegezeit für Fasanen beiderlei Geschlechts, Auer- und Dirk- Hennen betreffend. Vom 17. Dezember 1925. Auf Grund des Artikels 29 des Jagdstrafgesehes vom 19. Juli 1858 setze ich hiermit in Abweichung von den Desttmmungcn in 82 Zisfer 5 und 6 der Verordnung, die Aussührung des Jagdstrafgesehes, insbesondere Anordnung wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 (Reg.-Bl. S. 218) die Schonzeit für Fasanenhennen und Fasanenhähne für das nächste Jahr auf die Zeit vom 1. Januar bis 15. September 1926 fest. Ferner wird jeder Abschuß von Auer- und Birkhennen ab 1. Januar 1926 bis auf weiteres verboten. Darmstadt, den 17. Dezember 1925. Der Minister des Innern. I. D.: Dr. Reitz. Detr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die Jagdpächter in geeigneter Weise auf vorstehende Verordnung hinzuweisen. Gießen, den 22. Dezember 1925. __________Kreisamt Gießen. I. D: Dr. D r a u n. Bekanntmachung. Detr Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren I bis X der Gemarkung Saasen. Nachdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in den Fluren I bis X der Gemarkung Saasen Antrag auf Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschast gestellt worden ist unb das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Er- nährung und Landwirtschaft, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschaft angeordnet hat wird hiermit bekanntgegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vom Dienstag, dem 26. Januar 1926, bis Montag, dem 8. Februar 1926 einschließlich, auf dem Amtszimmer der Burger- meifterei Saasen zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen hegen. Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das wettere Verfahren auf Montag, den 22. Februar 1926, vormittags 10 Uhr in das Gemeindehaus zu Saasen geladen, unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Nichterscheinenden sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten ülnternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden. Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wasser- nutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ablauf der Irrst nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden können. Gießen, den 22. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. I. V: Dr. Braun. Bekanntmachung. Detr.: Die Wassergenossenschast „Zellerau" zu Dilling en. Gemäß Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 10. November 1925 gilt die öffentlich« Wassergenossenschaft „Zellerau" zu Villingen als aufgelöst. V i l l i n g e n, den 20. Dezember 1925. Der Vorstand der Wassergenossenschast. — 2 Detr.: Maßregeln gegen die Geflügelseuchen: hier: die veterinär- polizeiliche Überwachung von Geflügelausstellung'en. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Ministerium des Innern hat zur Verhütung der Verbreitung von Geflügelseuchen durch Geflügelcprsstellungen Vorschriften erlassen, die in dem Kreisblatt Rr. 69 vom 6. September 1912 .abgedruckt sind. Wir haben wahrgenommen, daß diese Vorschriften in der letzten Zeit nicht überall befolgt worden sind. Wir ordnen deshalb erneut an, daß jede in einer Gemeinde geplante Geflügelausstellung spätestens eine Woche vor der Veranstaltung uns von Ihnen schriftlich anzuzeigen ist. Falls mit der Ausstellung eine Lotterie verbunden werden soll, so ist die Genehmigung hierfür, wie bisher, besonders ein- züholen. Gießen, den 28. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Vetr.: Lungenseuche in L i ch. -Unter dem Rindviehbestand des Fürstl. Hofgutes Lich ist der Ausbruch der Lungenseuche amtlich festgestellt worden. Um das Seuchengehöft wird ein engeres Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Lich, Hof-Albach und Kolnhäuser? (außer Mühlsachsen) gebildet. Die Ausfuhr von Rindvieh aus dem Beobachtungsgebiet ist nur mit unserer Genehmigung zulässig, wobei die im Falle der Erteilung der Genehmigung gestellten Bedingungen genauestens einzuhalten sind. 3m Beobachtungsgebiet dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden. Weiter werden die Schuhmatzregeln der § 182 ff. der Ausführungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz angeordnet. GieHen, den 24. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n. Detr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Ausbruch der Lungenseuche in Lich ist sofort ortsüblich bekanntzumachen. Dietzen, den 24. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg. 3n Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgeslellt worden. Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Watzenborn-Steinberg, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Hausen. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsverkündigungsblattes'findet sinngemäße Anwendung. -Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen roer- den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie roissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. G i e tz e n, den 28. Dezember 1925. Kreis amt Gießen. 3. V: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. Der durch unsere Bekanntmachung vom 2. Dezember (Amtsverkündigungsblatt Rr. 94 vom 9. Dezember 1925) gebildete Sperrbezirk wird auf die Brauhausgasse ausgedehnt. Gießen, den 22. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Leihgestern. 3n Leihgestern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Cs wird gebildet ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Leihgestern, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Watzenborn-Steinberg, Lang-Göns und Großen-Linden. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsvertündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, toeim sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB mit Gefängnis. Gießen, den 23. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Grüningen. 3n Grüningen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Grüningen, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Watzenborn-Steinberg und Holzheim. Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer- • den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 23. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. CB ehr.: Bekämpfung der Krähen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Bekämpfung der Krähen hat nur dann fühlbaren Erfolg, wenn dieselben in allen Bezirken durch geführt wird. Wir empfehlen 3hnen, wegen Durchführung der Dekämpfungsmaßnahmen sich mit der zuständigen landwirtschaftlichen Schule in Verbindung zu setzen, damit gemeinsam die Bekämpfung in die Wege geleitet wird. Die Mittel, die seitens der Gemeinde zur Verfügung zu stellen wären, werden, wie uns die Landwirtschaftskammer mit- teilt, nicht hoch sein. Gießen, den 28. ^Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n. Detr.: Verbot der Abgabe von Feuerwerkskörpern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises. Rachstehend geben wir auszugsweise die Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen getreffend, vom 21. September 1905 bekannt und empfehlen 3hnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern hieran mit dem Anfügen in Kenntnis zu sehen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden. 3hr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler mit Sprengstoffen streng zu beaufsichtigen, aber auch auf die Durchführung zu Rr. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten. Gießen, den 10. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. Bekanntmachung. 1. Wer Feuerwerkskörper — Frösche, Schwärmer, und dergleichen — feilhalten will, müh hiervon uns Anzeige machen. 3m Kaufladen dürfen nicht mehr als 2^2 Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden. Auf Rachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden. Die Aufbewahrung muh in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher b e st ä n d i g unter Verschluh gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest g e- schlossenen Deckeln versehen sein. 2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, i st verboten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, dah ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei 3ahren — nach § 9 des ReichsgesHes vom 9. 3uni 1884 verwirkt sind. 4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten i st das Abbrennen von F e u e r w er ks k ö r-- Hern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft. 'ein* Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige üebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesehes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim er st en Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem D r i t t e i l der auf die Kleber- t r e t u n g selbst gesetzten Strafe belegt. Gießen, den 10. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf. 2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen auf ortsübliche Weise bekanntmachen lassen, daß die Empfänger von Invaliden-, Witwen-. Witwer-, Waisen-, Alters- und Krankenrenten vom 1. Januar 1926 ab nur noch Rentenquittungen in der Größe von 148 zu 210 Millimeter verwenden dürfen, und daß die Vordrucke dieser Quittungen bei der Bürgermeisterei zu haben sind. Alte Rentenquittungsvordrucke werden von der Post zurückgewiesen und die Rente cvird nicht ausgezahlt. Gießen, den 22. Dezember 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Alle nd orf a. d. Lahn,- hier: Pachtentschädigungsverzeichnis für das Jahr 1925 zufolge Kommissionsbeschlusses vom 23. Februar 1925. 3ii der Zeit vom 5. bis einschließlich 11. Januar 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Allendorf an der Lahn das Pachtentschädigungsverzeichnis für das Erntejahr 1925 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen sind daselbst cvährend der Offenlegungszeit bei Meidung späteren Ausschlusses einzureichen und können sich nur noch gegen die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Beträge richten. Friedberg, den 18. Dezember 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Detr.: Behandlung der Zugtiere im Winter. An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Olkahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich: 1. die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich, und niemals unbedeckt im Freien flehengelassen werden: 2. das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird, und 3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind. Gießen, den 16. Dezember 1925. Pvlizeiamt Gießen. Düchler. Dicnstnachrichten des Kreisamtes. Heinrich Schön hals von Grünberg wurde zum Fleischbeschauer für den Fleischbeschaubezirk Grünbecg bestellt und verpflichtet. Jakob Schomber, Philipp Sommerlad VI. und Philipp Wilhelm Sommerlad von Beuern wurden zu ONitgliedern des Wiesenvorstandes zu Beuern bestellt und verpflichtet. In Reichelsheim i. d. W. ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In O b e r w e i m a r ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. "In Oberndorf und in Burgsolms ist die Olkaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. In Bingenheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Vollnkirchen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der Minister des Innern hat gestattet: Badische Rote- Kreuz-Geldlotterie, Vertriebsgebiet: Hessen; Ziehungstermin: 8. Mai 1926; Hess. Diakonieverein e. V., Darmstadt, Geldlotterie in vier Reihen, Vertriebsgebiet: Hessen; Ziehungstermin der 1. Reihe. 25. Februar 1926; Ausspielung des Faselmarktkomitees Butzbach. Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 18. März 1926; Ausspielung des Ortsgewerbevereins Brensbach, Vertriebsgebiet: Kreis Dieburg und Erbach; Ausspielung der Städri- schen Pferdemarktdeputation in Gießen, Vertriebsgebiet: Hessen. Ziehungstermin: 15. April 1926. In Fronhausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. * 3n Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Gedern (Kreis Schotten) ist die Olkaul- und Klauenseuche amtlich festgesteltt worden. In Dellnhausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Druck der Vrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckcrei. R. Lange, Gießen.