Zlmtsöcrlünöigungsblatt für die provinziaidirettion Oberhesfen und für dar Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Olur durch die Post zu beziehen. Nr. 43 29. Mai 1925 Inhalts-Ucberstcht: Einziehung der Reichsbanknoten. Slrahensperre - 71laul- und Älauenfeud'e in Albach und Langsdorf Beseitigung dürrer Bäume und Hefte. - Gefunden. - Perloren. - Die Kreisfürforgerinnen. — Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Reinhardshain, Treis a d. Lda.. Allertshausen und Odenhausen Dienstnachrichten. Streifen sestzustcllcn. inwieweit die dürren Bäume und Aeste in Ihrem Dienstbezirke entfernt worden sind Gegen Säumige wollen Sie Strafanzeige erbeben und uns vorlegen (Sieben, den 25. Mai 1925. KreiSamt (Sieben. 3. 03.: Dr. Braun. O^etr.: Einziehung von Reichsbanknoten. Bekauntmachnug. Wir weisen nochmals darauf hin. dab mit dem 5. Juni 1925 alle Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdaium vor dem 11. Oktober 1924 liegt, ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren. Ferner machen wir darauf aufmerksam, dab die Renten» bankscheine zu 50 Rentenmark mit dem Ausfertigungsdatum 1. Rovember 1923 nur noch bis zum 31. Mai 1925 bei den öffentlichen Kassen in Zahlung gegeben, bei den Kassen der Reichsbank aber bis 30. September 1925 umgetauscht werden können. Den Bürgermeistereien wird empfohlen, Borstehendes in geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Gieben. den 25. Mai 1925. Kreisamt Gieben. 3. 03.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Die Kreis st rabenortsdurchfahrtGrost'en. Lin- den im Zuge der Kreisstrabe „Gießen—Fra nlfun" wird vom 2. 3uni d. 3s. bis auf weiteres wegen Vornahme von Walz- arbeiten für jeden Verkehr gesperrt. Der Durchgangsverkehr wird von Lang-Göns über Leih- gestern nach (Sieben und umgekehrt geleitet. (Sieben, den 26. Mai 1925. Kreisamt Gieben. 3. 03.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Albach. 3n Albach ist die Maul- und Klauenseuche erneut amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Albach und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Steinbach und Hof Ollbach. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf (Srunö des § 323 des StGB, mit Gefängnis. x (Sieben, den 26. Mai 1925. Kreisamt (Sieben. 3. 03.: Dr. Drau n. Bekauutmachttttg. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. Da die Maul- und Klauenseuche in Langsdorf nicht weiter um sich gegriffen hat, werden die Orte und Gemarkungen Hungen, Dettenhausen und Birklar aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Die Gemarkung Langsdorf bleibt bis auf weiteres noch Sperrgebiet. (Sieben, den 27. Mai 1925. KreiSamt Gieben. 3. 03.: Dr. Braun 03ctr.: Die Beseitigung dürrer Baume und Aeste im Feld und in den Gärten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie uns mitgeteilt wird, sind in vielen Orten die in Feld und Gärten vorhandenen abgestorbenen 03äume und Aeste bisher nicht entfernt worden. Wir nehmen daher erneut Anlab. Sie auf den § 1 des Polizeireglements vom 30. Dezember 1381 aufmerksam zu machen, wonach jedermann verpflichtet ist, innerhalb 4 Wochen nach der Aufforderung durch die Ortspolizei seine dürren 03äume und Aeste aus dem Felde und den Gärten zu entfernen. Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 37 des Feld- strasgesehcs mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Die Feld- schühen empfehlen wir entsprechend zu bedeuten, mit dem Auftrag, gegen Säumige den gegebenen Strafbestimmungen gemäß vorzugehen. Gieben. den 25. Mai 1925. Kreisamt Gieben. 3.03.: Dr. Braun. An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir weisen Sie ebenfalls auf die in vorstehender Verfügung angezogenen Q3eftimmungen hin und empfehlen, gelegentlich Ihrer B e t r : Die Kreisfürsorgerinnen. Bekanntmachung. liniere Kreisfürsorgerinnen. die Schwestern Amalie Schmölze, Lotte Gichmeder und Marg Ollüller, sämtlich in (Sieben wohnhaft, find in den Landgemeinden des Kreifes besonders in folgenden v3tocigen der sozialen Fürsorge tätig. Mutter- und Saug- lingsschutz, Tuberkulose- und Bädersürsorge Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenensürforge. Fürsorge für Pflege-, Klein- und Schulkinder sowie uneheliche Kinder. Fürsorge für Krüppel, Trinker und Geschlechtskranke sowie sür Sozial- und Kleinrentner. Es werden vorwiegend tätig sein: 1. Schwester Lot te Sich meyer im Arbeitsbezirk Gieben- Land, umfassend die Gemeinden: Allendors a. d. Lahn. Alten-Buseck Daubringen, Groben-Buseck. Groß-Linden, (Srüiüngen, Heuchelheim, Holzheini, Klein-Linden. Lang-GönS, Leihgestern. Lollar Mainzlar, Rödgen. Ruttershausen, Staufenberg. Trohe. 2. Schwester Amalie Schmölze im Arbeits - bezirk Lich -Hungen, umfaffenb die Gemeinden Albach. Annerod, Bellersheim Bettenhausen. Birklar, Dors-Güll. Eberstadt, Garbenteich Hausen, Hungen. Inheiden. Langd, Langsdorf. Lich. Muschenheiin. Obbornhofen, Ober-Hörgern. Raberts- hausen. Rodheim, Steinbach, Steinheim. Trais-Horloss, Utphe, Villingen, Wahenborn-Steinberg. Wieseck. 3. Schwester Margarete Müller im Aibeits- bezirk Grün berg . umsassend die Gemeinden: Ailendors an bei Lumda. Allertshausen Beltershain, Bersrod. Beuern, Burk- hardsselden. Elimbach Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod (Srünberg. Harbach Hattenrod Kesselbrch, Lauter. Lindenstruth. Londors. Lumda, Ojjünftcr, Rieder-Bessingen. Ronnenroth, Ober- Bessingen, Odenhausen, Oppenrod, üueefborn, Reinbardshain Reiskirchen. Röthges Rüddingshausen. Saasen, Stangenrod Stockhausen, Treis an der Lumda. Weickartshain, WeiterShaln, Winnerod. Die Schwestern sind auf Zimmer Rr. 23 des Regierungsgebäudes Dienstags vormittags und in dringenden Fallen auch Freitags vormittags zu sprechen. Die Herren Bürgermeister. Geistlichen, Aerzte. Lehrer, die Hebammen und alle sonstigen in der sozialen Arbeit stehenden Personen werden gebeten, die Kreisfürsorgerinnen in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Gießen, den 25. Mai 1925. KreiSamt (Sieben. 3. 03.: Schmidt. Bekanntmachung. 03 e t r.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände. Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 1. bis 15. Mai 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengasfe Rr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen. Gießen, den 20. Mai 1925. Polizeiamt (Sieben. Düchler. Nachtrag zur Friedhvfsordnung für den Friedhof der Gemeinde ReinhardShain. Aus Grund deS Artikels 15 der Landgemeinbeordnuna wird auf Beschluß des Demeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des KreiSausschusseS sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr M d 3. II 1567 folgender Rachtrag zur Friedhvfsordnung für den Friedhof der Gemeinde Reinhards- Hain vom 30. Oktober 1907 erlassen Artikel 1. Die vorgenannte Friedhvfsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt da« Wort „Großh.' weg. §9 erhält folgend« Fassung Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer OBeife die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Allertshausen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung £- des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter *2 E Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2127 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Allertshausen vom 25. Mai 1906 erlassen : Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofes sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Aeihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. In § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt! die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Berfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige der sie unterhalt von der Bürgermeisterei zur Beseitigung kühnen bestimmter ürist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kos^n desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Dent- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgelommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Reihengräber können in der Regel erst naa) Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Kreisamts einzuholen. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der LGO. durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der FrieOhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebiideien Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Reinhardshain, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei Reinhardshain. Graulich. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1567 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Reinhardshain erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8, 10, 11 12 19 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshain zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. .. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 30. Oktober 1907 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. B: Dr. Braun. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, .187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 8 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Art. 2. Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigu.igsblatt in Kraft. Treis a. d. Lda., den 19. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Will. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1995 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Treis a. d. Lda. erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8 bis 13, 20 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Treis a. d. Lda. zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 15. Juli 1911 außer Kraft. Gieß en, den 19. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: 0r. D r a u n. Nachtrag zur Frledhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Treis a. d. Lda. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar.2N.d J. II 1995 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Treis a. d. Lda. vom 15. Juli 1911 erlassen: Art. 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todeswegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. 3 grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, oud) solche welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihen- grab auf die Dauer von weiteren 30 Iahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Nachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 14f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen' Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen- d.en Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14b. Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in §136 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 146. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplah zu verfügen, so folgt ihm in seinen: Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbms des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem-, selben zu. § 14e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Iahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts-- Nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das ($rb< begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § I4f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und ollen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Iahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 15 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Allertshausen, den 23.Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Reinhardt. Nachtrag zur Friedhofsvrdnung für den Friedhof der Gemeinde Odenhausen. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 1994 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Odenhausen vom 15. August 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende An lag« veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter ha 11, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaht die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Llnterhaltung der Begräbmsplatze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes ober durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, anch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Llnterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten LlnterhaltungspfUcht mcht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14* Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. ~ „ § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurlunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriunis des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2127 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Allertshausen erlassen. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8 bis 13, 20 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Allertshausen zuwider- handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung von: 25. Mai 1906 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. unb veräußerliche Recht, selbst aus dem Erbbegräbnis bestattet zu werden, er ertoirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Crbbegräb- nisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. Artikel 6. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als 8 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- piutz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Recht der nächstq 3totfd)cn Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht tn der Weise, daß dem ManneSstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fallt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb- uts des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Emdern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden- Elternteus beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das ebenslangliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. 8 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu, von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diesg die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu- setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-« begräbins der Gemeinde auf freien Verfügung anheimfällt. Joch fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. 8 20 erhält folgende Fassung. Der Landgemcindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter Deren Aufsicht Dem Friedhofsaufseher ob. 3n 8 26 fällt das Wort „Grohh." weg. 8 29 fällt weg. § 30 erhält die Bezeichnung 8 29. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Odenhausen, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei Odenhausen. Nachtigall. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 6. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. 11 1994 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Odenhausen erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der 8 3, 4, 3 bis 13, 24 — 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Odenhausen zuwi'derhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2 Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. 1E Mit dem gleichen Tage tritt 8 29 der Friedhofsordnung vom 15. August 1906 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Brau n. Das Ministerium des Innern hat dem ev. Kirchenvorstand und dem Alice-Frauenverein in Buchschlag die Erlaubnis zum "k1el^Lb2n.. I0000. 6tücf sog. „Bausteinen" zu je 0,50 Mark und 5000 Stuck zu je 1 Mk. für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember 1925 erteilt. Wilhelm Walther IX. ist als Mitglied des Wiesen- Vorstandes für die Gemeinde Daubringen verpflichtet. Friedrich Karl S t o ck wurde zum Nachtwächter für die Gemeinde Großen-Linden bestellt. Srud der Br uh Ischen UniversttSts-Duch. und Steindruckerei R. Lange. Dießen.