aui. eite 2lmtsDerlünbigungsblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Nreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. ftr. 68 28. August 1925 InhaltS-Uebersicht: Erhebung einer Umlage zur Handwerkskammer. - Prüfung-kommisstonen zur Abnahme der Meisterprüfungen Die Septembermiete. — Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wander-Schasherden Bekämpfung de» KarlofielkäserS. — Das Reichs-Fleischbeschaugeseh. - Tagung für die Körpererziehung. Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen — Straßensperre: — Rachttag zu der Friedhofsordnung der Gemeinden Rödgen und Langsdorf. Dienstnachrichten. Bekanntmachung betreffend die Erhebung einer Umlage zur Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer im Rechnungsjahr 1925. Dom 13. August 1925. Auf Grund des § 103 I der Reichsgewerbeordnung in Der- bindung mit dem neuen § 14 des Statuts der Handwerkskammer habe ich dieser für das Rechnungsjahr 1925 die Erhebung einer Umlage im Gesamtbeträge von 355 000 Reichsmark genehmigt. Als Stammbeitrag ist ein Sah von 6 Reichsinark jährlich an- Zusehen. Weiterhin sind als Umlagebetrag 0,27 Reichsmark für je 100 Rkk. Steuerrvert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals festgesetzt worden. Die Handelskammer ist beauftragt, den einzelnen Gemeinden die auf sie entfallende Gesamtumlage mitzuteilen. D a r m st a d t, den 20. August 1925. Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab. Detr.. Die Aufbringung der Mittel zur Handwerkskammer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Unter Bezugnahme aus vorstehende Bekanntmachung weisen wir darauf hin, daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Beiträge zur Handwerkskammer von den Gemeinden zu tragen sind, die sie ihrerseits wieder auf die einzelnen ortsansässigen Handwerksbetriebe umlegen können. Wir machen 3hnen zur Pflicht, die auf Sie entfallende Umlage ohne Rücksicht auf den Eingang durch die Handa>erksbetriebe an die Handwerkskammer abzuführen. Die Ablieferung kann in vier Raten, wovon die erste alsbald fällig ist, erfolgen. Gießen, den 25. August 1925. Hess. Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf. Bekanntmachung betreffend die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen. Dom 20. August 1925. 3m Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 24. März 1925 (Darmstädter Zeitung Rr. 72 vom 26. März 1925) werden nach Anhören der Handwerkskammer als weitere Mitglieder der Prüfungskommissionen zur Aufnahme der Meisterprüfungen für den Bolksstaat Hessen auf die Dauer von drei Jahren ernannt: I. bei der Prüfungskommission für die Provinz Starkenburg in Darmstadt: 1. für das Schindlergewerbe: Schindlermeister Heinrich Eidenmüller in Psaffen-Beer- furth: 2. für das Kupferschmiedegewerbe: die Kupferschmiedemeister H. Wamboldt in Darmstadt und P. Scheidemantel in Offenbach a M. II. bei der Prüfungskommission für die Provinz Rheinhessen in Mainz: für das Kupferschmiedegewerbe: Kupferschmiedemeister H. Bauermann in Bingen. III. bei der Prüfungskommission für die Provtnz Oberhessen in Gießen: für das Kupferschmiedegewerbe: Kupferschmiedemeister Hermann Haas in Butzbach. Darmstadt, den 20. August 1925. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Handel und Gewerbe. 3. D.: gez. Hechler. Detr.: Die Festsetzung der Septembermiete nach dem ReichS- mietengesetz. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS KreifeS. Rachstehende Bekanntmachung, deren 2. Absatz 3hrer besonderen Beachtung empfohlen wird, ist unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 24. August 1925. KreiSamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Rach Anhören von Znteressenlenvertrelungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der Hessischen AuSsüh- rungsverordnung zum Reichsmictengesch in der Fassung der Der- ordnung vom 20. August 1923 (RegierungSbl Ö.2761 und der § 27, 28 der Dritten Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. S. 74) für die Berechming der Miete für den Monat September 1925 folgendes bestimmt Die Miete für den Monat September wird aus 88 v. H der Friedensmiete festgesetzt mit der Maßgabe, daß diese Miete nur in denjenigen Gemeinden erhoben werden darf, die mindestens 75 Reichspfennig von je 100 Mark Steuerwert des Grund- und Gebäudebesihes als Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz erheben. Wo dieser Satz nicht erreicht wird, verbleibt es bei der seitherigen Mietfestsehung von 84 v. H Die Gemeinden haben den hiernach In Betracht kommenden, Mietsah rechtzeitig ortsüblich befaimt zu machen. Um Zweifeln zu begegnen, weise ich bei dieser Gelegenheit darauf hin, daß diejenigen Mieter, denen auf Grund der Dorschriften über die Erhebung einer Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz der auf sie entfallende Steueranteil erlassen ist. berechtigt sind, diesen Betrag dem Dermieter gegenüber an der Miete in Abzug zu bringen. Darmstadt, den 21. August 1925. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. 3. D.: Hechler Bekanntmachung. Belr.: Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wanderschafherden. Aus Grund der 8 17 20 und 79, Abs. 2 des ^eichsvieh- feuchengesetzes vom 26. 3uni 1909 und der § 13 15 der Aus- führungsvorschristen de« Bundesrats vom 7. Dezember 1911 werden folgende Maßnahmen angeordnet: § 1. 1. Das Treiben von Wanderlchafherden bedarf der Genehmigung des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das Treiben beginnt. Für das KreiSamt kann mit dessen Einverständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen. 2. Die Genehmigung ist. von dem Führer bei- Herde vor Beginn des Treibens einzuholen unter a) Dorlage eines vorschriftsmäßigen Kontrvllbuch« (§ 5 dieser Anordnung), b) Dorlage eine« in daS Kontrollbuch eingetragenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisse«, das nicht älter al« 5 Tage sein darf, den Tag der Ausstellung nicht eingerechnet. und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeichnung (§ 5 Abs. 2) Aufschluß geben muß. c) Angabe de« Eigentümer« und der Kopfzahl der Schafe, de« gewünschten Triebwegs und de« Bestimmungsorts. d) Dorlage eine« amtlich bestätigten Rachweife«. dah die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide oder einen Stall beziehen können $ 2 1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe wird vom Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebwegs (Zisser a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmstveise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zurücklegung des Triebwegs höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer h) erteilt, wenn die Voraussetzungen de« § 1 erfüllt sind und da« Treiben ohne Berührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken und -beob- achtungsgebieten möglich ist. unter folgenden Auslagen a) Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten: wenn e« sich unterwegs herausstellt, daß der vorgeschriebene Triebweg wegen Reuverseuchung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eine« neuen Weges zur Fortsetzung de« Triebes bet dem Kreisamt. bzw dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herde sich befindet. b) die Triebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen TageStriebleistung von etwa 15 Kilometer nicht überschritten werden: c) daS amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 2 Zifs b) zu erneuern. — 2 2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so wird das K^is- amt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen dec Schafe die Ortspolizei des Bestimmungsorts sofort benachrichtigen, die Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen hat, falls diese nicht rechtzeitig ankommen. Dieselbe BenüchrichU- gung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht in Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen der verschiedenen beteiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt worden ist (§ 6 Abs. 1). 3 Weiter wird das Kreisamt der Aussahrt, wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Ge° nehmigung und dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Dezirksbehörde (Bezirksamt, Oberamt) des erstberührten außer- hessischen Bezirks sofort benachrichtigen, die ihrerseits die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Weisung verständigt, gegebenenfalls Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen. . 4. Die Wandergenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebwegs und des Zeitpunkts, bis zu dem der Trieb spätestens beendet sein muß, sind in das Kontrollbuch einzutragen. § 3. Wenn die Triebgenehmigung nicht erteilt werden kann, und der Antrag aus Abtransport der Herde aufrechterhalten ivird, so wird die Beförderung mit der Eisenbahn vorgeschrieben. § 4. Die Ankunft einer Wanderschafherde am Bestimmungsort ist vom Führer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontroltbuchs anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat sofort eine Nachprüfung der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zählung und Prüfung der Erkennungszeichen vorzunehmen und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am dritten Tage nach der Ankunft der Herde am Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustellen, der es, falls sich keine Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Vermittlung der Ortspolizeibehürde an den Führer der Schafherde zurückgibt. Sofern Unstimmigkeiten festzustellen sind, ist alsbald eine amtstierärztliche Untersuchung vorzunehmen und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Kreisamt das weiter Erforderliche einzuleiten. § 5. 1. Die Führer von Wanderschafherden haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter muh in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Inhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuchs die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muß amtlich abgestempelt sein. Ferner müssen in das Kontrollbuch außer den in § 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen und den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen etwaige seuchenpolizeiliche Strafen, die gegen den Führer auf dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden. 2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Herde ö er art zu führen, daß daraus jederzeit ersehen roerden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln, Jährlingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen usw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen oder durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet der Kontrollbücher für die Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer I). § 6. 1. Beim Eintritt einer Wanderschafherde in das Land hat der Führer der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt, bzw. deni beamteten Tierarzt das Kontrollbuch zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weitertriebs und Bestimmung des coeiteren Triebwegs (vgl. § 2 Abs. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze benachbarten Amts- lezirke durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist. 2 Ergibt die Prüfung d s Kontrollbuchs eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Verseuchung oder Ansteckung der Herde auf dem Triebweg nach Ausstellung des l-hten amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine ntstierärztliche Untersuchung der Herde stattzufinden, auch wenn i ie Gültigkeitsdauer des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist eine erneute amtstierärztliche Untersuchung erst nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer des von einem außerhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten Gesundheitszeugnisses erforderlich. 3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbeschadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in § 4, in jedem Falle nach Ablauf von 5 Tagen amtstierärztlich zu untersuchen. § 7- Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen: Die Vorschriften in den § 1 bis 6 sind auch auf Schafherden anzuwenden: die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden: z. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw. Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren Umfangs und für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden sollen, Ausnahmen von den Vorschriften der 8 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens 4 Wochen in der Gemarkung gehalten worden sind, und der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde versehen ist, aus deren Gemarkung die Schafe ausgeführt werden sollen. Diese Bescheinigung muß enthalten: a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art der Kennzeichnung, b) die Namen des Eigentümers und des Führers der Herde, c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr, d) das Datum der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschl. des Tages der Ausstellung. In Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, werden Ausnahmen nicht gestattet. § 8. Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen erwachsenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last. § 9. Ziffer III unserer Bekanntmachung vom 3. Dezember 1924, betreffend Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: Maßnahmen zum Schutze gegen ständige Seuchengefahr l Amtsver- kündigungsblatt Nr. 87 vom 11. Dezember 1924) wird aufgehoben. .Gießen, den 25. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Braun.__________ Polizei-Verordnung Be 1 r.: Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers. Auf Grund des Artikel 64 der Kreis- und Provinzialordnung in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. 1 S. 44) und Artikel 3 des Gesetzes, Maßregeln gegen den Colerado- käfer betreffend, vom 11. Juni 1879 (Reg.-Bl. S. 362) wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 6. August 1925 zu Nr. M. d. o. 23 254 nachstehende Polizeiverordnung erlassen. § 1. Die landwirtschaftlich genützten Felder und Gärten des Kreises Gießen unterliegen der Beaufsichtigung zum Zwecke einer rasch durchgreifenden Bekämpfung des Kartoffelkäfers. Die Aufsicht wird vom Kreisamt sowie den Bürgermeistereien im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt ausgeübt. § 2. Den mit der Aufsicht betrauten Personen sowie erforderlichenfalls deren Helfern, die sich durch eine vom Kreisamt ausgestellte Bescheinigung ausweisen, ist das jederzeitige Betreten der in § 1 genannten Grundstücke zwecks Untersuchung der verdächtigen Grundstücke und Vornahme der zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen zu gestatten. § 3. Den zur Schädlingsbekämpfung getroffenen Anordnungen der in § 2 genannten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4. Im übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes, Maßregeln gegen den Coleradokäfer betreffend, vom 11. Juni 1879 Anwendung. § $ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der § 1—3 werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. § 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 24. August 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Oc. Braun. — 3 Gesetz Maßregeln gegen den Coleradokäfer betreffend. Reg.-Dl. 1879 S. 361. Artikel 1. Wer von dem Vorkommen des Eoleradokäfers (Kartoffelkäfer, Chrysomela decemlineata), seiner Eier, Larven oder Pappen innerhalb der Gemarkung seines Wohnortes sowie der angrenzenden Gemarkungen glaubhafte Kenntnis erhält, hat hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Artikel 2. Wer, abgesehen von dem Fall des unter polizeilicher Leitung erfolgenden Durchsuchens von Grundstücken (Art. 3) in den Besitz von Käfern, Eiern, Larven oder Puppen in lebendem Zustande gelangt, hat dieselben sofort an die Ortspolizeibehörde abzuliefern. Artikel 3. Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Kreisamt angeordnete Absuchung desselben nach Käfern usw. gehörig auszuführen oder durch von ihm angenommene Personen ausführen zu lassen. Die bei solchen Absuchungen aufgefun-« denen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu töten. Artikel 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 1—3 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Außerdem kann, wenn der Besitzer eines Grundstücks die angeordnete Durchsuchung nicht oder nicht gehörig ausführt, dieselbe auf seine Kosten vorgenommen werden. Die entstehenden Kosten werden aus der Kreiskasse vor- gelegt und von dem betreffenden Besitzer auf dem Verwaltungswege beigetrieben. Dieselbe Strafe wie 7>:n Liebertreter trifft auch denjenigen, der unterlassen hat, Kinder oder andere Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von ilebertietung der in den Artikeln 1—3 gegebenen Vorschriften abzuhallen. Artikel 5. Wer den von der Polizeibehörde behufs Absperrung von Grundstücken getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. Artikel 6. Wenn das Kreisamt wegen des Auftretens des Colerado- käfers, seiner Eier, Larven oder Puppen auf Grundstücken die Aberntung derselben oder die Vernichtung der Ernte, die Desinfektion oder anderweite Behandlung von Grund und Boden anordnet, haben die Eigentümer und Besitzer solcher ergriffenen Grundstücke keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes der Ernte oder wegen der Entziehung des Gebrauchs des Grundstücks oder wegen der Minderung der Ertragsfähigkeit desselben. Gegen solche Anordnungen steht dem Eigentümer oder Besitzer nur die Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz offen, die eine aufschiebende Wirkung nicht hat. Die Kosten für die in diesem Artikel erwähnten Maßregeln trägt der Staat. Artikel 7. Wird die Vernichtung der Ernte eines noch nicht von dem Coloradokäfer, seinen Eiern, Larven oder Puppen ergriffenen Grundstücks oder von Teilen eines solchen kreisamtlich angeordnet, so wird aus der Staatskasse Entschädigung für den Wert der vernichteten Ernte geleistet. Betr.: Das Reichs-Fleischbeschaugesetz. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es sind uns wiederholt Klagen darüber zu Ohren gekommen, daß Metzger entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 4 der Fleischbeschau-Ordnung vom 9. April 1903 vor der Erledigung der amtlichen Fleischbeschau die Schlachttiere einer weiteren Behandlung unterzogen haben. So haben sie z. B. SchlachtNerer vollkommen zerlegt, bei Schweinen den Speck abgeschnitten usw. Auch haben Metzger vor Erledigung der Fleischbeschau in gesunde oder kranke Organe und Drüsen der Tiere eingeschmtten, was nach dem § 9 der Schlachtordnung vom 18. Oktober 1924 ebenfalls streng verboten ist. __ _ . . Wir beauftragen Sie, sämtliche Metzger der Geinemde erneut auf die genannten Vorschriften hinzuweisen. Die Fleisch'- beschauer sind zu beauftragen, gegen derartige, gemeingefährliche Vorgehen rücksichtslos mit Anzeigen vorzugehen. Gießen, den 25. August 1925. Kreisamt Gießen. 3. 03.: vr. Dra u n. Betr.: Tagung für die Körpererziehung in der Schule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Dildungswesen vom 6. August 1925 zu Ar. L. B. 26 298 in Ar. 104 der „Darmstädter Zeitung" vom 21. August 1925 aufmerksam. Gießen, den 22. August 1925. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.___________ Betr.: Die Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen, Schulverwalter und Schulverwalterinnen an den Volksschulen: hier: i,-3ahres-Aachweisungen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Zum 1. September sind die Berichte nicht mehr vorzulegen. Gießen, den 91. August 1925. ____________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.____________ Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanal- und Walzarbeiten in der Liebigstraße wird diese zwischen der Ebelstrahe und dem Aulweg vom 26. August ab bis aus weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Gießen, den 25. August 1925. Hess. Polizeiamt. 3. 03.: Dr. Krüger. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Aödgen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gntächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 10. August 1925 zu Ar. M. d. 3- II 6341 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Aödgen vom 18. 3uli 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbargrab- ftätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige^ der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an- gehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbmsplahe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Aeihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspfllcht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." toeg. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kirwes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 erhält folgende Fassung: Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch . anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. Artikel 6. An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weife unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das — 4 schlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten bestehl das Recht, auf dem Erbbegräbnis des verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern daS Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dentselben zu. § 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- rnätzig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgern,eisterei ausgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis 2 Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürge,'meisteret diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- nachteil anzudrohen, daß. wenn ihr binnen 3 Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimsällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Stift kann die Gemeinde das Erbbegräbnis andertveit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. 8 20 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landaemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhosscms- seher ob.