Amtsverkimdigimgrblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Liehen. Wfrdxi . L« bmrch 6te M — »otchn» _______ JIr. 42 26. Mai___________________________________1925 JnhaltS-Uebersicht: Statistik der Hessischen Obst, und Gartenbauvereine. - Lagerung von Getreide, Heu uslv. in der Nähe der Bahn. - Fleischverkaufsordnung. - Das Verhältnis der Schulen in Heften zum republikanischen Staat. Jugendfeiertag. - Nachträge zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungcn der Gemeinden Röthges, Geilshausen, Göbelnrod. Bersrod und Albach. - Einsendung der Kreisabdeckerei-Derzeichnifte. - Dienstnachrichten. _________ Detr.: Statistik der Hessischen Obst- und Gartenbauvereine. An den Herrn Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Leitung der Hessischen Gartenbauausstellung Darmstadt 1925 hat sich an uns durch Vermittlung des Landesverbands der Obst- und Gartenbauvereine in Hessen mit der Bitte gewendet, ihr ein Berzeichnes der an die eiirzelnen Kreisverbände bzw. Kreisvcreine angeschlossenen Ortsvercine und Ortsgruppen mitzuteilen. damit sie diesen Vereinen ihre Drucksachen zusenden und zur Beteiligung an der Ausstellung einladen kann. Auch für andere Zwecke ist es unerläßlich. den Bestand der Obst- und Gartcnbauvereine in Hessen festzustellen, da die früher erhobenen statistischen Angaben heute nicht mehr zutrefsen. Wir empfehlen Ihnen daher, umgehend uns bis s Pate st en s 1. Juni ein Verzeichnis der in Ihrer Gemeinde bestehenden selbständigen Obst- und Gartenbauvereinc bzw. Dereins- bczirke. der Namen der Vorsitzenden bzw. Vertrauensmänner und der Anzahl der Mitglieder hierher mitzuteilen. Falls in Ihrer Gemeinde keine derartigen Vereine oder Ortsgruppen bestehen sollten, sehen wir der Namhaftmachung eines Vertrauensmannes entgegen, an den weitere Zuschriften gerichtet werden können. Gießen, den 25. Mai 1925. Der Vorsitzende des Kreis-Obst- und Gartenbau-Vereins. Wolf, Regierungsrat. Bekatttttmachttttst. Bet r.: Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Nähe der Bahn. Bei der außerordentlichen Bedeutung, die der Ernte für die Ernährrmg zukommt, ersuchen wir ergebenst. auch in diesem Jahre durch öffentliche Bekanntmachung darauf hinzuwirken, daß das Lagern von Getreide, Heu, Grummet usw. unmittelbar am Bahnkörper möglichst vermieden wird. Gießen, den 20. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. D e t r : Fleischverkaufsordnung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die dem Hackfleisch bei der Entstehung von Fleischvergiftungen zukommt. ist in die Fleisch- verkaufsordnung das Verbot ausgenommen worden. Hackfleisch während der wärmeren Jahreszeit auf Vorrat herzust^llen, und vorgeschricben, daß solches Fleisch bei Bedarf stets frisch zu bereiten ist. Wir empfehlen Ihnen, die Metzger auf diese Vorschrift erneut hinzuweisen. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. August 1922 Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. 22 <06 vom 26. August 1922, Darmstädter Zeitung Nr. 208 vom 6 September 1922 und unser Aus schreiben vom 10. September 1922. Amtsverkündigungsblatt Nr. 99 vom 19. September 1922 — bringen wir in Erinnerung. Auf Ziffer 9 der Verordnung weisen wir besonders hin. Gießen, den 22. Mai 1925. Kreisschulamt Gießen. I. V: Fischer. 03 et r.: Einen allgemeinen hessischen Jugendfeiertag. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr. L. B 8618 vom 6. April 1922 - Amtsverkündigungsblatt Nr. 55 vom 24. April 1922 — bringen wir in Erinnerung Wir empfehlen Ihnen, der Ausgestaltung des Tages zu einem Volkstag im Sinne der Verfügung vom 30. Mai 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 80 vom 6. Juni 1921 auch in diesem Jahre die größte Sorgfalt zu widmen. Bis spätestens 15. Juli sehen wir Ihrem 03ericht über den Verlauf des Jugendtages entgegen Gießen, den 22 Mai 1925. ___________Kretsfchulamt Gießen. I V Fischer.___________ Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Röthges. Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I II. 756 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Röthges vom 29. Mai 1906 erlassen: Art. 1. Die vorgenannte Friedhoss^rdnung wird wie folgt geänderte In § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder- Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbac- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene 03eschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjen ige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an- gehalten werden. Nach fruchtlosem Ablaus der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- g e k o m m e n i st. 8 10 erhält folgende Fassung Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes Oder durch Verfügung von Todeswegen Erbe deS in dem Reihengrab 03eerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist. hat dies dem Friedhofsaufsehcr anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspslicht nicht nachgekommcn wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den 03estimmungen des 8 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von -weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont werden, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeiirdekalse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 8 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhetten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art 129 der Landgcmeindcordnung gebildeten Deputation übertragen Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem Friedhofs- aufseher ob. In § 22 fällt das Wort „Großh." weg. 8 25 fällt weg. 8 26 erhält die 03ezeichnung 8 25. Art. 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Röthges, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei RöthgeS. Metzger. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über DermögenSstrafen und 03ufien vom 6. Febr 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. MdI. II. 756 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Röthges erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der 8§ 3. 4, 8 —12. 20^-24 der Fr ed- hofsordnung der Gemeinde Röthges zuwiterhandelt, wlrd. insosern nicht noch den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirk: sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. Nachtrag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Göbelnrod. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird aus Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern v°m SV April 1925 zu Ar. M d I. II 2IM s°lg°nd°r Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Gobelnrod vom 22. März 1907 erlassen: § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Deröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. ; , , Mit dem gleichen Tage tritt § 25 Ser Friedhofsordnung vom 29. Mai 1906 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D: Or. Brau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Geilshaufen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums bes 3nnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 2140 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Geilshausen vom 20. März 1909 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: t Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplatze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetz^ oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. „ Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll ein Grab nach Ablauf der in § 13 bestimmten Zeit der Wiederbenuhung auf die Dauer weiterer 30 3ahre entzogen werden, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemem^kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 17 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossaus- seher ob. „„ „ In § 23 fällt das Wort „Großh." weg. ; § 26 fällt weg. § 27 erhält die Bezeichnung § 26. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Geilshausen, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Wagner. Polizei-Berordnnng Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal- volizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II. 2140 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Geilshausen erlassen. § Wer den Bestimmungm der 88 3, 4, 8-13.16,20-25 der Fried- Hofsordnung der G m ind G e i l s h a u I e n zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Straigesehen hartereStiafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Deröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. . Mit dem gleichen Tage tritt § 26 der Friedhofsordnung vom 20. März 1909 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Artikel 1. . Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: .. , . Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhalt, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter ürist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist vermilaht die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachge- gekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: , Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplatze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. b ,,x Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. 3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber em Grab für die Dauer von weiteren 30 3ahren von der Umlegung verschont werden, so ist hierfür eine Gebühr an die Gememdekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. 3n § 22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. 8 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Göbelnrod, den 23.Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. Weber. Polizei-Verordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. II. 2139 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Göbelnrod erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4, 8—13, 20—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Göbelnrod zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 22. März 1907 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D : Dr. 03 v a u n. ___________ Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bersrod. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M d. 3. II 2847 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Bersrod vom 19. April 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: ~ .. Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher ode« in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlag« veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhalt, — 3 von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Bach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihstandigen auf Kosten desjenigen, der der Au Forderung nicht nachgekommen i st. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht mcht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. Sn § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer weiterer 30 Sahre verschont bleiben, so ift_ hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäh Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. Sn § 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Bersrod, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei. gez. Decker. Polizei-Berordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Suli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern voin 30. April 1925 zu Rr. M. d. S. II. 2847 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Bersrod erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4, 8—13, 19—24 der Fried- hvfsordnung der Gemeinde Bersrod zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 19. April 1906 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: l)r. Drau n. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof Gemeinde Albach. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. II 758 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Albach vom 29. Dezember 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: Sn § 4 fällt das Wort „Grohh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar» grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unter hä l t, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. Sn § 13 fällt das Wort „Grohh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer weiterer 30 Sahre verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. Sn § 22 fällt das Wort „Grohh." weg. § 25 fällt weg. § 26 erhält die Bezeichnung § 25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Albach, den 23. Mai 1925. Hessische Bürgermeisterei Albach. Arnold. Polizei-Berordnung Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Suli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1921 zu Nr. M. d. 3. II. 758 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Albach erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der §§ 3, 4. 8—12, 19—24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Albach zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 29. Dezember 1906 außer Kraft. Gießen, den 23. Mai 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Detr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisfe. Die Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meidung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Strafe ohne jeden Verzug nach dem Verenden oder nach t>olb zogener Tötung oder Ausschlachtung bei der Polizeibehörde des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen. Gießen, den 20. Mai 1925. Polizeiamt Gießen. Düchler._______________ Das Ministerium des Snnern hat dem Hessischen Roien Kreuz (Hessischer Landesverein vom Roten Kreuz und Alice■> Frauenverein) in Darmstadt die Erlaubnis zur Beschaffung von Geldmitteln durch Haus- und Straßensammlungen für die Zeit vom 14. bis 21. 3uni 1925 sowie zur Werbung neuer Mitglieder für das Gebiet des Volksstaates Hessen erteilt. Das Ministerium des Snnern hat in Hessen gestattet: Geldlotterie der Landesgruppe Baden des Hilfsbundes für die vertr. Elsaß-Lothringer, 5000 Lose zu je 1 Rm, Ziehungstermin 4. Dezember 1925; Geldlotterie des Badischen Kriegerbundes in Karlsruhe, 5000 Lose zu je 2 Rin., Ziehungstermin: 10. Suli 1925; Ausspielung anläßlich des Sakobimarktes in ^Ulrichstein 4000 Lose zu je 1 Rm., Ziehungstermin: 28. Suli 1925. Der Ziehungstermin der Geldlotterie zugunsten des Er- holungs- und Kinderheims der Augusten-Natalienstiftung in Wimpfen wurde auf den 24. Suni 1925 verlegt. Der zum Beigeordneten für die Gemeinde Ettingshausen gewählte Heinrich Keil VII. wurde am 13. Mai 1925 verpflichtet. Druck der Brü blichen Untversltäts.Buch. und Steindruckerei. Bange. % ? ? ■ 9ii& v - -j. ,