AmkvertüMguiMblatt für die Provinzialdirektion Oberhetzen und für dar Kreisamt Eietzen. Erscheint DtenStag und Freitag. Dur durch die Post ,u begehen. ftr. 92 27. November 1925 3nbalts-Ucbcrfld)t: Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland. — Verzinsung der Darlehen aus dem staatlichen DvtstanDskreDtt. Be. täm? ung der Schnalenplage. -- Verlauf von Kokkelskörner. - Maul, und Klauen,euche in Saasenl und Lumda, - Slraßensperre. - Gewerbesteuer d^r Provinzen, Kreise und Gemeinden. - Abhaltung von ^anzbelustigungen. - Verkehr mit ^^erwerkslorpern. Gewerbe-Legitimationskarten. — Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Feldbereinigungen Harbach und Veltershain. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche. 3n Saasen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemarkung Saasen mit Deitsberg und Dollnbach werben Sperrgebiet aufgehoben. Desgleichen wird das Veobachrungs- gebiet Wirberg für aufgehoben erklärt. Gießen, den 21. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun. Bekanntmachung. B«tr.: Die Maul- und Klauenseuche in Lumda. Da die Maul- und Klauenseuche in Lumda nicht weiter um sich gegriffen hat, wird Ort und Gemarkung Beltershain aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 24. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun. CB e t r.: Bekämpfung der Schnakenplage. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Dach der Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung Der Schnatenplage v.m 28. Dovember 1911, hat je^rGrundstuctseige^ tümer Die Keller und anderen Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezemder bis Februar mindestens einmal in den Monaten gründlich auszubrennen oder auszuräuchern. , , „ K. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese chnen obliegende Verpflichtung aufmertsam zu machen. Gießen, den 20. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. _____ Betr.: Den Verkauf von Kokkelskörnern. Au das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Kokkelskörner sind ein betäubendes Gift, das vielfach zu verbotenem Fischfang verwendet wird. Die KoKelskornersind in der Abteilung 2 der Verordnung über den Verkehr mit Giften vom 17. April 1925 (Reg.-Bl. Seite 33) aufgefuhrt unö dürfen nach § 12 dieser Vorschriften nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung abgegeben werden und zwar nur an Personen, die dem Verkäufer als zuverlässig bekannt sind und die die Körner zu erlaubten Zwecken verwenden wollen. Kann t>er Ver käufer von dem Vorhandensein dieser Voraussetzung sich nicht zuverlässig überzeugen, so darf er sie nur auf Grund.eines polizeilichen Erlaubnisscheines abgeben Wir empfehlen, die Gifthändler und Drogisten auf sinnigste Beobachtung der Abgabevorschriften hinzuweisen. Gießen, den 24. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3.V.: Dr. Braum Bekanntmachung. Die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland wird aus seuchenpolizeitichen Gründen mit Wirkung vom 1. Dezember 1925 verboten. Ausnahmen können unter besonderen Bedingungen durch mich zugelafsen werden. D a r m ft a d t, den 16. Dovember 1925. Der Minister des Innern. 3. V.: S P a m e r. -Detr.: Die Verzinsung der Darlehen aus dem staatlichen Dot- standslredit. An den Herrn Oberbürgermeister zu Greßen und die Burger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Das He,f. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, teilt mit, daß die Darlehen aus Mitteln des staallichen Dotstandskredits, einerlei, ob oiefe Gelder zur Anschaffung von Saatgut oder Düngemitteln verwendet wurden, vom 10. Doveinber 1 9 2 o an, dem Tage der Fälligkeit des ersten Drittels der Darlehen, mit 9Prozent pro Jahr zu verzinsen sind. Wir empfehlen Ihnen, diese Anordnung zur osfentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 24. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun Bekanntmachung. Zur Verlängerung der Wasserleitung Großen-Buseck wird die Kreisstraße am Ortsausgang Großen-Duseck— Alten-Buseck für Den Automobil- und Fuhrwerksverkehr vom 25. bis 30. ds. Mts. gesperrt. r , v Der Verkehr geht über Rödgen—Trohe—Alten-Buseck und umgekehrt. Gießen, den 24. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Detr : Die Gewerbesteuer Der Provinzen, Kreise und Gemeinden im Rj. 1924. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unserer übergedruckten Verfügung vom 26. Oktober 1925 noch nicht entsprochen ist, wird an deren Erledigung hiermit erinnert. Gießen, den 20. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Betr.: Die Abhaltung von Tanzbelustigungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises 3n letzter Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß Tanzberichte einen Tag vor Abhaltung der beabsichtigten Tanzbelustigung hier eingelaufen sind. ' Bereits in unserem Ausschreiben vom 21. September 1903 Kreisblatt Dr. 111 haben wir 3hnen empfohlen, die Wirte darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Gesuche um Tanzerlaubnis stets frühzeitig einzureichen seien, wenn sie sich nicht Der Gefahr aussetzen wollten, daß dieselben unberücksichtigt bleiben würden. Zugleich sind Sie darauf h'.ngewiesen worden, daß Ihre Berichterstattung möglichst frühzeitig zu erfolgen habe und auf keinen Fall bis zum Tage vor der becib- sicktigten Veranstaltung hinausgeschoben werden dürfe Indem wir Ihnen empfehlen, die Wirte nochmals hieraus aufmerksam zu machen, bemerken wir, daß für die Folge die Berichte mehrere Tage vor Abhaltung der Tanz- belustigung hier einzulaufen haben, wenn das Gesuch Berücksichtigung sinden soll. Gießen, den 20. Dovember 1925. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern betreffenD. Wir sehen uns veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. I. 1. Wer mit Feuerwerkskörpern, Kanonenschlägen, Fröschen. Schwärmern, Zündplättchen usw. Handel treiben will, hat, falls er im Kaufladen nicht mehr als 2* • Kilo und im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilo vorrätig hat, solches dem Polizeiamt ^^Au^Dachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilo gestattet fc^^ie Aufbewahrung muh in einem auf Dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen Den Bestimmungen des 8 6 Absatz 1 unD 2 Der Verordnung, den Verkehr mit Spre "gltoffen betreffend vom 21. September 1905, entsprechen und mit festgeschlossenen Deckeln ^^2^ Größere, als die unter 1,1 angegebenen Mengen sind außerhalb Der Stadt in besonderen Magazinen aufzubewahren, die der Genehmigung der Polizeibehörden bedürfen. 3. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen em Mißbrauch de^elben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergl.). Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. — 2 Zündplättchen (Amorces), sowie Knallkorken, die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf tausend Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radau- körper, Krawallstein. Kracher usw.) ist nach § 3 Ziffer 5 b vorgenannter Verordnung verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichs - stcafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. II. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörprrn verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Werrn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähigL Personen anvertraut find, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, und, wenn diese Personen während der Zeit, in der sie ohne solche Aufsicht waren, die vorgenannten Bestimmungen übertreten haben, so werden nach Artikel 44 des Hess. Polizei-Strafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wider- holungsfalle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt. Gießen, den 19. Rovember 1925. ____________Polizeiamt Gießen. I. V.: Schmidt.____________ Bekanntmachung. Detr.: Gewerbe-Legitimationskarten. LInter Bezugnahme auf das nachstehend abgedruckte Ausschreiben des Kreisamts Gießen fordern wir die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden auf, ihre diesbezüglichen Anträge für das Jahr 1926 alsbald bei den zuständigen Polizei- Revieren zu stellen. Gießen, den 23. Rovember 1925. Polizeiamt Gießen. I. V.: Schmidt. B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskartr welche nach § 44a der Gew.-Orün. für die Dauer des Kalender- jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1926 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten wahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. D^e Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Rümmer — vorgeschriebenen Formulars, bald gst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Riederlassungsortes der g;rma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- g^ogene Lichtbilder zuzulafsen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 6 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, das) Staatsangehörigke.t und Geburtsort in den Berichten anzu- geben sind. Gießen, den 17. Rovember 1925. ___________Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.__________ Bekanntmachung. Die hier wohnhaften Personen, welche den Gewerbebetrieb im ä2mherziehen im Jahre 1926 fortsetzen oder beginnen wollen werden aufgefordert, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheins für 1926 alsbald bei den für ihre Wohnungen zuständigen Polizei-Revieren zu stellen. Gießen, den 23. Rovember 1925. Polizeiamt Gießen. I.D.: Schmidt. Bekanntmachnng. Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier: Drainagen. In der Zeit vorn 23. bis einschließlich 30. Rovember 1925 lugt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Harbach der Kommissionsbeschluß vom 22. Oktober 1925 Ziffer 1 sowie Pläne und Kostenanschläge hierzu zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Lauterbach, den 17. Rovember 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: ________________Ohly, Regierungs-Assessor._______________ Bekanntmachung. Detr.. Feldbereinigung Beltershain: hier: den Zuteilungsplan bezüglich des zugezogenen Teils der Gemarkung Grünberg. Mit Entschließung vom 11. Rovember 1925 zu Rr. M A W./L. 13 746 hat das Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, Darmstadt, den Zuteilungsplan des obigen Gemarkunasteils für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Gigen- tumsübergang) gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Feldbereinigungs- gesehes den 1. Dezember 1925 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten dir neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Anordnungen. Die äleberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Bedingungen: 1. Meliorationen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken dorgenommen werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- suhrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitatswert vergütet, bzw. zugeschrieben. Lauterbach, den 17. Rovember 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsassesfor.