Jlr. 16 27. Februar 1925 Betr. ZwangSinnung für das Schneiderhandwerk im Kreise Gießen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 15. Januar 1925 ( 2l.-V.-Dl. Ar. 6 vom 23 3a- nuar 1925) mit Frist von 8 Tagen. Gießen, den 21. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Aetr.: Tanzbelustigungen und öffentliche Lustbarkeiten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß nach den bestehenden Bestimmungen für die ganze Fastenzeit Genehmigungen zu Tanz- belustigungen nicht erteilt werden sollen, und daß nur bei geschlossenen Gesellschaften unter Umständen davon abgctoicben werden kann. Auch sind am ersten Osterfeiertag und am Vorabend dieses Tages sowie in der ganzen Karwoche einschließlich des Palmsonntages alle öffentliche Lustbarkeiten verboten. Etwaige 3nteressenten sind hiernach zu bedeuten. Gießen, den 23. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. Vetr.: Mieteinigungsämter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rachstehende Bekanntmachung empfehlen wir 3hrer besoir- deren Beachtung. Gießen, den 23. Februar 1925. Kr^isamt Gießen. 3. 23.. Dr. Krüger. AmtroerliiMgungsdlaN für die prooinMldireltion Sberheffea und fit das Ktcisanrt Sichen OrMxtai A» l«rch Mt R U Bekanntmachung betreffend die Mieteinigungsämter. Dom 14. Februar 1925. Die Bekanntmachung der Ministerien für Arbeit und Wirk- Justiz vom 30. Mai 1924 - .Darmstädter Leitung" 1924, 2lr. 126 —, die über die Vergütungen an die Vorslyenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter handelt, wird zu Ziffer I .Grundvergütung" wie folgt geändert. 2) für den beamteten Vorsitzenden 3,— R.-M. b) für den beamteten Schriftführer 240 R.-M c) für den nicht beamteten Vorsitzenden 4*50 R.-M. än bett'" Ü^r*flcn toir& an den früheren Destimnrungen nichts ge- Diese Bekanntmachung tritt rückwirkend vom 1. Februar 1925 ab in Kraft. Darmstadt, den 14. Februar 1925. Hess. Ministerium der 3ustiz. Hess. Ministerium für Arbeit 2.D.: und Wirtschaft. Schwarz. Raab. und xonoutata. D e t r.: Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung. Da die Seuche im Seuchengehöst (Faselviehstall) als ab- geheilt anzusehen ist und weitere Seuchenfälle nicht gemeldet wurden wird die Gemarkung Heuchelheim aus dem Sperrgebiet ausgeschieden uiid als Deobachtungsgebiet erklärt. Der Faselviehstall bleibt weiter Sperrgebiet. Gießen, den 25. Februar 1925. ____________Krcisamt Gießen. 3. 23.: Dr. B r a u n. Aetr. Die französische Fremdenlegion. An die Schulvorstände der Landgemeinden deS Kreises. Unser Ausschreiben vom 7. 3anuar 1923 — ADDl. Rr. 5 vom 16. 3anuar 1923 — bringen wir in Erinnerung. Wir empfehlen 3hnen erneut, bei jeder sich bietenden Gelegenheit i n s b es ondereauchinden Fortbildungsschulen — nachdrücklichst vor dem Eintritt in die französische Fremdenlegion zu warnen. Gießen, den 25. Februar 1925. ____________Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer. Lchäfcrei-Satzung der Gemeinde Langd. •^uf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom U1 1911 tD’rö SEäß Gemeinderatsbeschluh vom 3. März 1923 nach erfolgter Offenlegung und nach Anhörung des Kreis- ausschusses des Kreises Gießen und des Bürgermeisters mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 1. Dezember £924 $u Rr. M. d. 3. 36 281 für die Gemeinde Langd folgende Schäferei-Satzung erlassen: 0 _ § J- 3n der Gemeinde Langd soll eine Gemeinde-Schäferei errichtet werden an der jeder Einwohner sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beteiligen kann. § 2. -.Sie Kosten für Hirtenlohn. Anschaffung der Schäferei-Ge- .„a des ften. für Salz und sonstige Ausgaben der Schäferei werden aus der Gemeindekasfe bestritten. 8 3. Der Erlös der Schäferei, wie Weidegeld, Pferchgeld usw fließt in die Gemeindekasfe. Das Weidegeld, welches für jedes äur Herde getriebene Schaf zu entrichten ist. wird alljährlich vom Gememderat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt. § 4. 3eöe einen eigenen Haushalt führende Familie ist berechtigt, em Schaf zur Herde zu treiben. Hat ein Schafbesiher bis zu 2 Hektar Grundbesitz, so ist derselbe berechtigt. 2 Schafe zur Aeide zu treiben und auf je weitere 2 Hektar ein Stück mehr Garten und Hofraitengrund werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. * w § 5. Hebertragung von Rechten und Pflichten auf andere Personen sind bei der in § 6 angedrohten Vertragsstrafe verboten. § 6. 3eder Schafbesiher ist verpflichtet, die zur Herde zu treibenden Schafe vorher einer Besichtigung durch den Kreisveterinärarzt oder dessen Stellvertreter unterwerfen zu lassen auf Grund von dessen Bescheinigung, daß die Tiere gesund und rein sind bei der Bürgermeisterei die Erlaubnis zum Beitrieb zu erwirken' Die durch die Besichtigung (Untersuchung) entstehenden Kosten sind vom Schafbesiher zu tragen. Schafe, die nicht untersucht worden sind, werden von dem Deittieb ausgeschlossen. Gleich- wohl beigetricbenc Schafe sind aus der Herde zu entfernen.. § 7. Schafbesiher. der Schafe zur hiesigen Herde treibt, nachgewiesen, daß die Herde, aus der er die Schafe taufte, zur Zeit des Kaufbeschlufses bereits krankheitsverdächtig war, und er Kenntnis davon hatte, so hat er für allen in xtc Vrt)c ötur$ btc Übertragung der Krankheit entstehenden Schaden aufzukommen. § 8. darf bei Meldung des Ausschlusses von dem CBeitrieb nur eigentümliches Vieh zur Herde getrieben werden. Daher Aetr.: Reichstags- und Landtagswahl am 7. Dezember 1924. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen Bürgermeistereien, die die Wahlumschläge noch nicht an uns eingefanbt haben, werden hieran mit Frist von acht Tagen erinnert. Gießen, den 23. Februar 1925. Kreisamt Gießen. 3. 23.. Dr. H e ß. Bekanntmachung. Betr.: Erweiterung der Wasserleitung und Kanalisation der Stadt Lich. Wegen Vornahme von Wasserlettungs- und Kanalisations- arbeiten m Li ch wird die K r e i s st r a ß e L i ch - S t e i n - b a ch von Samstag, den 28. Februar, bis auf weiteres für den Durchgangsverkehr gesperrt. Gießen, den 25. Februar 1925. ______________Kreis amt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. 2 hat ein jeder Unternehmer im Zweifelsfalle auf Verlangen der Bürgermeisterei dahier das uneingeschränkte Eigentum der Schafe nachzuweisen. Die im § 19 genannte Kommission entscheidet endgültig darüber, ob der Beweis erbracht ist oder nicht. § 9. Die Stückzahl der in die Herde zu treibenden Schafe soll nicht mehr als 158 betragen. Findet Federzeichnung statt, so tritt eine entsprechende Verminderung durch die in § 12 genannte Kommission ein, und zwar derart, daß sämtlichen Besitzern von über 20 Morgen je ein Schaf gekürzt wird, beginnend bei den Besitzern mit der höchsten Morgenzahl. 3n Streitfällen entscheidet die in § 19 genannte Kommission. § 10. Die Lämmer von den Mutterschafen der Herden gehen im ersten Jahre frei mit zur Herde. Mit Beginn des nächsten Weidejahres werden sie jedoch wie alte Schase behandelt. § 11. Für etwaige Beschädigungen und Verluste während der Weideperiode durch Krankheit, Hundebiß usw., Diebstahl oder aus sonstiger Veranlassung wird von der Gemeinde kein Schadensersatz geleistet. § 12. An Weidegeld ist der Betrag für die zu Beginn des Weidejahres beigetriebene Anzahl Schafe für das ganze Jahr zu entrichten, auch wenn sich die Zahl im Laufe des Jahres durch Verkauf, Lod oder sonstige Anlässe verringert haben sollte. Treibt jedoch ein Schasbesiher im Laufe eines Jahres mehr Schafe bei als zu Beginn, so ist das: Weidegeld c^uch für die später beigetriebenen Schafe zu entrichten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die ihm genehmigte Anzahl nicht überschritten werden darf. § 13. Solange sich verkauftes Vieh noch bei der Herde befindet, darf kein anderes dafür beigetrieben werden. § 14. Der Pferchnuhen wird nachtweise öffentlich meistbietend versteigert. § 15. Das sämtlich abgeerntete und nicht bestellte, sowie das zur Beweidung sonst noch von den Eigentümern eingeräumte Gelände bient, soweit es gesetzlich zulässig, zur Weide. Es kann aber niemand hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst nicht in der Brache, gehindert werden. Der Pserch ist daher nur auf solchen Grundstücken aufzuschlagen, auf die der Schäfer, ohne Schaden anzurichten, aus- und eintreiben kann. Der Zuwiderhandelnde hat für allen dadurch entstehenden Schaden und die Strafen aufzukommen. § 16. Der Schäfer ist berechtigt, zwölf ihm eigentümlich zugehörigen Schafe unentgeltlich beizutreiben. Diese werden bei der Berechnung der Stückzahl der Herde nicht mitgezählt. § 17. Der Schäfer wird von dem Bürgermeister nach An^P^^ des Gemeinderats angenommen und ist verpflichtet, diese Sa^.'i- gen genau zu befolgen. Vor allen Dingen ist es ihm streng verboten, Schafe ohne die im § 6 vorgeschriebene Bescheinigung aufzunehmen. Sollte er gegen eine der in dieser Satzung enthaltene Bedingung verstoßen, so hat er eine von der hiesigen Bürgermeisterei bei seiner Annahme festzusetzenden Vertragsstrafe an die Gemeindekasse zu zahlen. Gegen d'.e Verhängung einer Vertragsstrafe durch den Bürgermeister steht ihm die Berufung an die in § 19 genannte Kommission zu. § 18. Insbesondere hat der Schäfer: 1. die Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den Eigentümern von Erkrankungen oder sonstigen Ereignissen, die ihre Schafe betreffen, sofort Anzeige zu machen. Werden Schafe von Hunden gebissen, haftet der Schäfer für den Schaden: 2. alle Weidefrevel, Feldbeschädigungen und sonstige Lleber- tretungen der Gesetze zu vermeiden, da er hierfür persönlich haftbar ist: 3. bei der Herde nachts draußen zu schlafen und auf Verlangen des betreffenden Steigerers den Pferch zur rechten Zeit fortzuschlagen, wofür ihm eine Gebühr von 10 Mk. zusteht, die vom Steigerer zu zahlen und von diesem durch den Schäfer selbst zu erheben ist^ § 19. Die Lleberwachung der vorstehenden Satzung sowie des gesamten Schäfereibetriebs wird einer nach Art. 133 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen. Die Kommission wird alljährlich neugewählt. Diese hat das Recht, zu ihren Verhandlungen noch zwei nicht dem Gemeinderat angehörige Schafbesitzer hiesiger Gemeinde zuzuziehen. § 20. Insbesondere hat die vorgenannte Kommission das Recht: 1. jederzeit eine Besichtigung der Herde vorzunehmen, wobei der Schäfer die nötigen Hilfeleistungen sowie Auskünfte zu erteilen verpflichtet ist; 2. zu bestimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Herde zu erfolgen hat, wann die Schafe wegen schlechter Witterung in die Ställe zu bringen sind und wann das Pferchen im Herbst endigen soll: 3. genaue Verzeichnisse über den Stand der Herde zu führen und sie jederzeit mit der wirtlich vorhandenen Zahl zu vergleichen: 4. den Schäfer zu beaufsichtigen, ihm Befehle zu erteilen und im Zuwiderhandlungsfalle seine Bestrafung zu veranlassen: 5. über alle vorkommende Einwände und Beschwerden zu entscheiden: 6. das Salzen der Schafe persönlich zu überwachen, sowie 7. die strenge Handhabung der Satzungen zu überwachen, ^lebertretungen zur Anzeige zu bringen und das Interesse der Schäferei zu wahren. § 21. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit diesem Tage ist die Ortssatzung vom 19. Oktober 1898 aufgehoben. Langd, den 1. Februar 1925. Hessische Bürgermeisterei. Meyer. Dienstuachrichten des zrreisarntes. Das Ministerium des Innern hat folgende Ausspielungen gestattet: Stadtvorstand Schotten, 4000 Lose zu je 1 Rm., Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 2. Juni 1925; Ortsvorstand Reinheim, 5000 Lose zu je 1 Rm., Vertriebsgebiet: Provinz Starkenburg, Ziehungstermin: 28. März 1925; Bayer. Pferdezuchtverein in München, 10000 Lose zu je 1,20 Rm., Vertriebs- gebiet: Hessen, Ziehungstermin: 24. April 1925. Das Ministerium des Innern hat dem Rettungshausverband für Hessen und Hessen-Rassau zugunsten der Erziehungsanstalt Aumühle bei Wixhausen die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen bis Ende Dezember 1925 erteilt. In Ober-Eschbach und Rieder-Erlenbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. In K a i ch e n ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Druck der BrLhl'schru Uuäxrsttät-Vuch. tm6 SitinbniAati S. ßeefl«, •!**.