AmtsverlMigungsblatt für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen. «rföetni WeUUia na» ‘Bvttto*. A« lAt W M __ jlr. 7 27. Januar________________________________1925 InhaltS-Uebersicht: Erlaubnisschein zur Erwerbung von Giften. - Maul- und Klauenseuche in Wieseck - Ansteckender Scheidekatarrh in Watzenborn-Steinberg. - Nachtrag zur Daupolizeiordnung der Stadt Lich. — Straßensperre. — Leldberermgung Allendorf a. d. Lda. Detr.: Erlaubnisschein zur Erwerbung von Eisten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 3m Interesse des Pflanzenschutzes ist es empfehlenswert, daß für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Erwerb von Giften für Zwecke der Schäolingsbelämpfung und des Pflanzenschutzes von einer Gebüyrenerhebung abgesehen wird. Das Ministerium des Innern hat demgemäß aus Grund des Art 10 11. St. G. die nach § 12 der Verordnung über den Verkehr mit Gisten vom 17. April 1895 (R. Vl. S. 33) erforderlichen Erlaubnisscheine, soweit sie dem Erwerb von Giften für vorgenannte Zwecke dienen, für stempelfrei erklärt. Gießen, den 22. Januar 1925. Kreisamt Gießen. I.D.: l)r. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Wüieck. In Wieseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Wieseck, gebildet. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverlündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie w.ssenlllch begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 23. Januar 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. 03 r a u n. Bekanntmachung. Detr.: Ansteckender Scheidekatarrh des Rindviehs in der Gemeinde Watzenborn-Steinberg. In Watzenborn-Steinberg wurde unter dem Rindviehbestand der ansteckende Scheidekatarrh festgestellt. Es galten die in unserer Verordnung vom 11. Apr.l 1913 vorgesehenenMaßnahmen. Gießen, den 23. Januar 1925. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Drau n. Detr.: Den Erlaß eines Aachtrags zur Baupolizeiordnung für die Stadt L i ch. Zweiter Nachtrag zur Daupolizeiordnung für die Stadt Lich. Auf Grund der Artikel 2 und 30 der Allgemeinen Dau- ordnuna und der § 3, 4. 6, 8. und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung wird nach Anhörung des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt L i ch mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des 3nne^ vom 24. Aovember 1924 zu Ar. gL b 3. 34 990 fob- gender^ Nachtrag zur Baupolizei-Ordnung für die Stadt Lich vom 9. 3uli 1904, erlassen: Ziffer 1. 8 1 c und ck der Daupolizeiordnung für die Stadt Lich vom 9 SÄ lÄÄrn ,-nkr-cht »UV fluchtlinie. sowie von Haken und ähnlichen zum Aufhangen von Waren und dergleichen dienenden Vorrichtungen, kann im Falle eines vom Gemeinderat anerkannten Bedürfnisses in Ausnahme- sällen und nur in stets widerruflicher Weise gegen Ausstellung eines Reverses gestattet werden, wenn sich der Anlieger zur Zahlung einer Anerkennungsgebühr, die jährlich mindestens 2 Goldmarl für jedes Schild (Haken und dergleichen) betragen soll, verpflichtet. Die Firmenschilder dürfen nicht mihständig in die Erscheinung treten, die Unterfantc muh mindestens 2,50 Meter über der Strahensläche liegen und die Ausladung darf nicht mehr als 1 Meter betragen. Ziffer 2. Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Gießen, den 20. 3anuar 1925. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Straßensperre. D.e Sperrung der Kreisstraße „Wayenborn — Schiffe n b e r g" ist a u s g e h o b e n. Gießen, den 23. 3anuar 1925. Kreisamt Gießen. 3. D. Dr. Mer ck. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lumda: hier: bas Güte» geschoh mit Zuteilungsplan. 3n der Zeit vom 3. bis einschl. 16. Februar 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Allendorf a. d. Lumda das Gütergeschoh mit Zuteilungsplan der Gemarkung Allendorf a. d. Lumda und der Nachbargemarkungen Climbach und Allertshausen, 5 Bände, in denen auch die Rechtsverhältnisse zur Darstellung gebracht sind, zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Allen- dorf a. d. Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 14. 3anuar 1925. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Ticnstnachrichtcn des Ztrcisamtes. Das Ministerium des 3nnern hat in Hessen gestattet: Geldlotterie des Braunschweigischen Roten Kreuzes, 1500 Lose zu je 2 Mk Ziehungstermin: 7. Februar 1925. Sachlotterie der Deutschen Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig. 8000 Lose zu je 1,50 Mk., Ziehungstermin: 29. Apnl 1925. Der Losevertrieb erfolgt ausschließlich durch den Buchhandel. Verlegung von Ziehungsterminen: Mainzer Dombaulotterie (Geldlotterie): auf den 13. Februar 1925, die Losevertriebszeit der Sachlotterie wurde bis zum 31. März 1925 ausgedehnt: Krankenkassenlotterie (1. Aeihe): auf den 17. Februar 1925; Odenwaldklublotterie (1. Reihe): auf den 2. Marz 192o; Geldlotterie des Württembergischen Bundes für Grenz- und Heimatschuh: auf den 11. März 1925. ‘•HUA i>« BrtbtW» * »»« * v. K-ÄA ..., v> . r ■ . A-. . '-L *•.?- - ■ MAL W NM z. ?rs ■ ■"■.Wfe?